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(1)

0120

Erklärung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (2010) Warenmenge (Maßeinheit); handelsübliche Bezeichnung der Waren

Ort der Verwendung der Waren (genaue Bezeichnung, Anschrift)

Erklärung für

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Wir sind eine 1.

1/3

Blatt 1 - Für die Zollstelle

Hinweise

2.

3.

(VSF Z 08 10 Abs. 21, 26)

4.

9.

6.

Hinweis nach § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz

Zu den Angaben in diesem Vordruck sind Sie insbesondere nach Artikel 4 Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 verpflichtet.

3. Sollen Waren später an einen anderen Verwender abgegeben werden, so hat dieser die Erklärung dreifach und zusätzlich das Blatt 2 dieses Vordrucks abzugeben.

8.

2. Die Erklärung ist dreifach abzugeben.

Verwender(Bezeichnung der Einrichtung oder Anstalt, Anschrift, Bearbeiter, Telefon)

Zollstelle, Nr., Datum

1. Die Erklärung darf nur die Einrichtung oder Anstalt abgeben, die die Waren verwenden wird

Rechnungspreis (bei unentgeltlicher Einfuhr geschätzter Wert)

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtung oder Anstalt.

Einrichtung oder Anstalt, die zur zollfreien Einfuhr der im Feld 3 bezeichneten Waren ermächtigt ist.

Die Ermächtigung des Hauptzollamts ist beigefügt.

5.

Uns ist bekannt, dass wir verpflichtet sind,

- die im Feld 3 bezeichneten Waren an den angemeldeten Verwendungsort (Feld 4) zu bringen, - die Waren in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen und

- die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die die Überwachungszollstelle (Feld 5) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zollbefreiung weiter erfüllt sind, für erforderlich hält.

unentgeltlich eingeführt.

Besondere Angabe für die Einfuhrumsatzsteuer - nur bei Sammlungsstücken und Kunstgegenständen - Die im Feld 3 bezeichneten Waren werden

gegen Entgelt eingeführt, aber nicht von einem Unternehmer geliefert (als Lieferer gilt nicht, wer für die Einrichtung oder Anstalt tätig wird).

Uns ist ferner bekannt, dass wir

- die Waren ohne Einwilligung der Überwachungszollstelle weder verleihen, vermieten, veräußern oder sonst anderen überlassen dürfen (ausgenommen zur Instandhaltung oder Instandsetzung),

- der Überwachungszollstelle anzuzeigen haben, wenn wir nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen,

- als Einfuhrabgabenschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die Waren in einer Weise verwendet werden, die dem begünstigten Zweck nicht entspricht.

7.

Ermächtigung des Hauptzollamts Ort, Datum, Unterschrift des Leiters der Einrichtung/Anstalt oder seines Vertreters

Anlagen

sonstige (Stempelabdruck)

Zutreffendes ist anzukreuzen [X] oder auszufüllen

Für den Ort der Verwendung zuständiges Hauptzollamt - Überwachungszollstelle - (Bezeichnung, Anschrift)

(2)

2/3

Blatt 2 - Für den Verwender

0120

Erklärung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (2010) Warenmenge (Maßeinheit); handelsübliche Bezeichnung der Waren

Ort der Verwendung der Waren (genaue Bezeichnung, Anschrift)

Erklärung für

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Wir sind eine 1.

Hinweise

2.

3.

(VSF Z 08 10 Abs. 21, 26)

4.

9.

6.

Hinweis nach § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz

Zu den Angaben in diesem Vordruck sind Sie insbesondere nach Artikel 4 Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 verpflichtet.

3. Sollen Waren später an einen anderen Verwender abgegeben werden, so hat dieser die Erklärung dreifach und zusätzlich das Blatt 2 dieses Vordrucks abzugeben.

8.

2. Die Erklärung ist dreifach abzugeben.

Verwender(Bezeichnung der Einrichtung oder Anstalt, Anschrift, Bearbeiter, Telefon)

Zollstelle, Nr., Datum

1. Die Erklärung darf nur die Einrichtung oder Anstalt abgeben, die die Waren verwenden wird

Rechnungspreis (bei unentgeltlicher Einfuhr geschätzter Wert)

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtung oder Anstalt.

Einrichtung oder Anstalt, die zur zollfreien Einfuhr der im Feld 3 bezeichneten Waren ermächtigt ist.

Die Ermächtigung des Hauptzollamts ist beigefügt.

5.

Uns ist bekannt, dass wir verpflichtet sind,

- die im Feld 3 bezeichneten Waren an den angemeldeten Verwendungsort (Feld 4) zu bringen, - die Waren in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen und

- die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die die Überwachungszollstelle (Feld 5) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zollbefreiung weiter erfüllt sind, für erforderlich hält.

unentgeltlich eingeführt.

Besondere Angabe für die Einfuhrumsatzsteuer - nur bei Sammlungsstücken und Kunstgegenständen - Die im Feld 3 bezeichneten Waren werden

gegen Entgelt eingeführt, aber nicht von einem Unternehmer geliefert (als Lieferer gilt nicht, wer für die Einrichtung oder Anstalt tätig wird).

Uns ist ferner bekannt, dass wir

- die Waren ohne Einwilligung der Überwachungszollstelle weder verleihen, vermieten, veräußern oder sonst anderen überlassen dürfen (ausgenommen zur Instandhaltung oder Instandsetzung),

- der Überwachungszollstelle anzuzeigen haben, wenn wir nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen,

- als Einfuhrabgabenschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die Waren in einer Weise verwendet werden, die dem begünstigten Zweck nicht entspricht.

7.

Ermächtigung des Hauptzollamts Ort, Datum, Unterschrift des Leiters der Einrichtung/Anstalt oder seines Vertreters

Anlagen

sonstige (Stempelabdruck)

Zutreffendes ist anzukreuzen [X] oder auszufüllen

Für den Ort der Verwendung zuständiges Hauptzollamt - Überwachungszollstelle - (Bezeichnung, Anschrift)

(3)

3/3

Blatt 3 - Für die Überwachungszollstelle

0120

Erklärung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (2010) Warenmenge (Maßeinheit); handelsübliche Bezeichnung der Waren

Ort der Verwendung der Waren (genaue Bezeichnung, Anschrift)

Erklärung für

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Wir sind eine 1.

Hinweise

2.

3.

(VSF Z 08 10 Abs. 21, 26)

4.

9.

6.

Hinweis nach § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz

Zu den Angaben in diesem Vordruck sind Sie insbesondere nach Artikel 4 Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 verpflichtet.

3. Sollen Waren später an einen anderen Verwender abgegeben werden, so hat dieser die Erklärung dreifach und zusätzlich das Blatt 2 dieses Vordrucks abzugeben.

8.

2. Die Erklärung ist dreifach abzugeben.

Verwender(Bezeichnung der Einrichtung oder Anstalt, Anschrift, Bearbeiter, Telefon)

Zollstelle, Nr., Datum

1. Die Erklärung darf nur die Einrichtung oder Anstalt abgeben, die die Waren verwenden wird

Rechnungspreis (bei unentgeltlicher Einfuhr geschätzter Wert)

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtung oder Anstalt.

Einrichtung oder Anstalt, die zur zollfreien Einfuhr der im Feld 3 bezeichneten Waren ermächtigt ist.

Die Ermächtigung des Hauptzollamts ist beigefügt.

5.

Uns ist bekannt, dass wir verpflichtet sind,

- die im Feld 3 bezeichneten Waren an den angemeldeten Verwendungsort (Feld 4) zu bringen, - die Waren in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen und

- die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die die Überwachungszollstelle (Feld 5) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zollbefreiung weiter erfüllt sind, für erforderlich hält.

unentgeltlich eingeführt.

Besondere Angabe für die Einfuhrumsatzsteuer - nur bei Sammlungsstücken und Kunstgegenständen - Die im Feld 3 bezeichneten Waren werden

gegen Entgelt eingeführt, aber nicht von einem Unternehmer geliefert (als Lieferer gilt nicht, wer für die Einrichtung oder Anstalt tätig wird).

Uns ist ferner bekannt, dass wir

- die Waren ohne Einwilligung der Überwachungszollstelle weder verleihen, vermieten, veräußern oder sonst anderen überlassen dürfen (ausgenommen zur Instandhaltung oder Instandsetzung),

- der Überwachungszollstelle anzuzeigen haben, wenn wir nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen,

- als Einfuhrabgabenschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die Waren in einer Weise verwendet werden, die dem begünstigten Zweck nicht entspricht.

7.

Ermächtigung des Hauptzollamts Ort, Datum, Unterschrift des Leiters der Einrichtung/Anstalt oder seines Vertreters

Anlagen

sonstige (Stempelabdruck)

Zutreffendes ist anzukreuzen [X] oder auszufüllen

Für den Ort der Verwendung zuständiges Hauptzollamt - Überwachungszollstelle - (Bezeichnung, Anschrift)

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