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Berlin, 15. Januar 2021

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

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DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.

Besucheranschrift: Breite Straße 29 | 10178 Berlin-Mitte | Postanschrift: DIHK | 11052 Berlin

Tel. 030-20308-0 | Fax 030-20308-1000 | Internet: www.dihk.de - 1 -

Stellungnahme zum Entwurf für ein Gesetz

zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie im Gesellschaftsrecht und Handelsregisterrecht (Richtlinie (EU) 2019/1151 vom 20. Juni 2019 - „DiRUG“)

Insgesamt wird der zunehmende Einsatz von digitalen Werkzeugen im Gesellschaftsrecht begrüßt.

Die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie wird als ein wichtiger Schritt auf einem weiterzugehenden Weg der Digitalisierung im Gesellschafts- bzw. Handelsregisterrecht wahrgenommen.

Sicherzustellen ist, dass die Digitalisierung gesellschaftsrechtliche Vorgänge nicht nur erleichtert bzw. beschleunigt, sondern auch Kosten spart und keine neuen bürokratische Auflagen generiert.

Insofern erscheint die bislang fehlende Ermittlung des Erfüllungsaufwands sowie die in vielen Fällen noch ausstehende Angabe der künftigen Gebühren schwierig. Bei der Umsetzung der DiRUG muss berücksichtigt werden, dass die Vorteile digitaler Lösungen in der Regel darin liegen, dass diese kostengünstiger und schneller sind als Verfahren, bei denen z. B. der Antragende persönlich erscheinen muss. Auslagen und Gebühren für den Einsatz der Videokommunikation sollen nur in einem angemessenen Verhältnis auf die Unternehmen weitergleitet werden – keine Mehrkosten sollten entstehen. Zu den Anmerkungen im Einzelnen vgl. nachfolgend.

Durch die leider sehr kurze Frist zur Stellungnahme zum Referentenentwurf konnten wir unsere interne Diskussion noch nicht beenden und behalten uns weitere Ergänzungen zu unserer Stellungnahme vor.

1. Zur Online-Gründung von GmbH und Änderungen des GmbHG in Artikel 22

Unklar ist, warum in § 2 Abs. 1a GmbHG das vereinfachte Verfahren nach § 105 Abs. 6 GNotKG für das zusätzliche Musterprotokoll in Anlage 2 keine Anwendung finden soll. Die Erhöhung der Zahl der möglichen Gesellschafter sowie Geschäftsführer führt bei Verwendung des Musterprotokolls in Anlage 2 zu keinem Mehraufwand. Insofern sollte die neue Anlage 2 als vereinfachtes Verfahren in

§ 2 Abs. 1a GmbHG mit entsprechenden geringeren Gründungskosten aufgenommen werden. Es bedarf im Hinblick auf die Aufnahme von Anlage 2 in das vereinfachte Verfahren nach Abs. 1a zudem der Änderung von Abs. 3 Satz 3 bzw. 4 GmbHG-E.

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Für viele Gründer ist das Musterprotokoll eine Möglichkeit, eine zügige Gründung durchzuführen und die Kosten der Gründung geringer zu halten. Diese Option für die Gründer wird überwiegend grundsätzlich positiv gewertet. Im Hinblick auf die sehr eingeschränkte Möglichkeit im Rahmen des Musterprotokolls Vorsorge für etwaige spätere Fragen bzw. Entwicklungen zu treffen bzw.

Gestaltungsoptionen des GmbHG zu nutzen, wird von einigen IHKs angeregt, eine Mustersatzung als Anlage zum GmbHG aufzunehmen. Diese können zwar ebenfalls eine individuelle Beratung nicht ersetzen, jedoch gerade Mehrpersonengründungen besser unterstützen.

Die zusätzliche Möglichkeit der Gründung mittels Videokommunikation kann gerade Gründungen mit Gesellschaftern, die sich nicht am geplanten Satzungssitz befinden, erleichtern. Viele Gründer werden allerdings über keine qualifizierte elektronische Signatur verfügen und müssten sich die nötige Hard- und Software erst anschaffen. Unklar sind derzeit auch die weiteren Kosten, die für die Gründung mittels Videokommunikation entstehen werden. Die Attraktivität des Gründungsverfahrens mittels Videokommunikation wird jedoch auch abhängig sein von den Gründungs- bzw.

Verfahrenskosten. Insofern wurde überwiegend die Perspektive geäußert, dass den Gründern keine Mehrkosten entstehen sollten.

Eine sachliche Beurteilung der Funktionalität des vorgesehenen digitalen Systems allein anhand der vorliegenden gesetzlichen Texte ist schwer möglich.

Nicht nachvollziehbar ist aus Sicht einiger IHKs, warum die Möglichkeit der Beurkundung mittels Videokommunikation nicht auch für die Änderung des Gesellschaftsvertrages nach § 53 GmbHG oder Anteilsübertragung nach § 15 GmbHG vorgesehen wird.

Die grundsätzliche Option einer Gründung mittels elektronischer Kommunikation könnte aus Sicht einiger IHKs auch für andere Gesellschaftsrechtsformen von Interesse sein. Insofern wird angeregt, eine Evaluation vorzusehen, um unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der GmbH-Gründung mittels elektronischer Kommunikation die Anwendung dieser Option der Gründung auch auf andere Gesellschaftsrechtsformen bzw. weitere gesellschaftsrechtliche Vorgänge auszuweiten.

Unklar sind die Voraussetzungen, die zu erheblichen Zweifeln des Gerichts an der Richtigkeit der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG führen. In welchen Fällen soll das Gericht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG-E die Vorlage eines Einzahlungsbelegs verlangen können? Es wäre hilfreich, wenn dies in der Begründung dargelegt werden könnte.

2. Zum Online-Verfahren für Anmeldungen im Handelsregister nach § 12 HGB

Gemäß dem Gesetzentwurf ist eine Anmeldung im Handelsregister nach § 12 HGB mittels Videokommunikation für folgende Bereiche zulässig: GmbH, AG, KGaA und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU/EWR unterliegen, sowie Einzelkaufleute und Genossenschaften. Für viele IHKs ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum die Möglichkeit für Einzelkaufleute und nicht auch für OHG und KG gelten soll.

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3. Zur Einbindung des Notars

Die Einbindung des Notars wird in verschiedenen Situationen unterschiedlich gesehen.

Ferner wird vereinzelt daran gezweifelt, dass die örtliche Zuständigkeitsbeschränkung nach

§ 10a Abs. 3 BNotO-E auch für Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation sachgerecht ist.

Dahingehend wäre eine weitergehende Liberalisierung möglich gewesen, um den Unternehmen – Notarmandanten – insofern mehr Auswahlmöglichkeiten einzuräumen.

4. Zur Identifizierung durch den Notar im Online-Verfahren

Damit der Notar seiner Gewährungsfunktion im Rahmen der Videokommunikation nachkommen kann, bedarf es elektronischer Identifizierungsmaßnahmen. Diese sollen nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs den Sicherheitsstandard „hoch“ erfüllen. Wichtig ist für viele IHKs, dass die Identifizierung sicher, schnell und einfach läuft.

Elektronische Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten der EU sollen ebenfalls zugelassen werden, wenn sie nach Artikel 6 eIDAS-VO anerkannt sind. Da elektronische Identifizierungsmittel beim Einsatz einer Geheimnummer bedürfen, stellt sich in Frage, inwieweit auch EU-ausländische Identifizierungsmittel geprüft werden können.

Personen mit Identifizierungsmitteln aus Nicht-EU-Staaten haben folglich grundsätzlich nicht die Möglichkeit an diesem Identifizierungsverfahren teilzunehmen.

5. Zur Einhaltung der Fristen und Beteiligung der Industrie- und Handelskammern bei Registereintragungen

Über § 380 FamFG unterstützen die Industrie- und Handelskammern die Registergerichte bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters, der Löschung von Eintragungen und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch. Der Gesetzentwurf wird dahingehend verstanden, dass die Beteiligung der Organe des Handelsstandes durch die Einführung der Online-Gründung nicht verändert wird.

Mit § 25 Absatz 3 HRV-E wird für die Online-Gründung einer GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern sowie für die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung eine Eintragungsfrist von fünf Arbeitstagen bei der Verwendung von Mustern, beziehungsweise von zehn Arbeitstagen in anderen Fällen vorgesehen. Diese Fristen werden von der Digitalisierungsrichtlinie vorgegeben und schaffen Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Unternehmen.

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Der Gesetzentwurf trifft jedoch keine klare Aussage, wie sich die Fristen des § 25 Absatz 3 HRV-E auf die Beteiligung der Organe des Handelsstandes im Sinne von § 23 Satz 2 HRV i.V.m. § 380 FamFG auswirken. Auch können sich – gerade bei der Anmeldung mittels Musterprotokoll – firmenrechtliche Fragen ergeben, die aufgrund des Zeit- und Kostenfaktors vorab nicht geklärt wurden. Dabei ist bei Gründungen aus dem Ausland auch zu berücksichtigen, dass die (Fern-)Kommunikation sich in der Regel schwieriger gestaltet und eine firmenrechtliche Prüfung Gründern aus anderen Rechtssystemen ggf. nicht bekannt ist.

Hat ein Gericht Bedenken gegen die firmenrechtliche Zulässigkeit, gilt dies als ein Eintragungshindernis. Nach derzeitiger Rechtslage erlässt das Registergericht dann eine Verfügung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV. In der Folge ist das Gericht von der Pflicht zur Unverzüglichkeit nach

§ 25 Abs. 1 Satz 2 HRV entbunden, insbesondere solange noch kein Gutachten nach § 23 Satz 2 HRV i.V.m. § 380 FamFG vorliegt. Das legt jedenfalls § 25 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz HRV nahe, wenn es dort heißt: „[…] steht der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, so hat der Richter unverzüglich zu verfügen; liegt ein nach § 23 einzuholendes Gutachten bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.“

Der neue § 25 Absatz 3 HRV-E legt statt Unverzüglichkeit nach Absatz 1 ein Fristenregime fest. Er trifft jedoch keine eigenständige Aussage zum Beginn der Frist, insbesondere bei Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens nach § 23 Satz 2 HRV i.V.m. § 380 FamFG.

Es sollte klargestellt werden, dass erst bei Vorliegen aller aus Sicht des Registergerichts nötigen Unterlagen die in § 25 Abs. 3 HRV-E enthaltenen Fristen beginnen. Dies muss sich auch auf die vom Registergericht gegenüber den Organen des Handelsstandes erbetenen Gutachten beziehen.

Folglich können die von § 25 Abs. 3 HRV-E vorgesehenen Fristen erst nach Eingang dieser Gutachten beim Registergericht beginnen. Erst zu diesem Zeitpunkt liegen dem Registergericht die Unterlagen vollständig vor bzw. ist ein Eintragungshindernis beseitigt. Wir bitten um eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung.

6. Zum kostenlosen Abruf von Registerdaten und zur diesbezüglichen Bereitstellungsgebühr

Künftig soll der Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell ohne Abrufgebühren möglich sein. Durch Wegfall der Kosten für den Abruf von Informationen aus Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister wird die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöht, was grundsätzlich von den IHK begrüßt wird. Es dürften Geschäftspartner, insbesondere Kleinunternehmen, profitieren, die sonst aus Kostengründen auf eine Einsichtnahme verzichten würden.

Im Zusammenhang mit dem kostenlosen Abruf von Daten wird allerdings angemerkt, dass missbräuchliche (Massen)Abrufe von Daten vermieden werden sollten – insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes. Letztendlich sollte die kostenlose Zurverfügungstellung von Registerdaten nicht den Weg dazu eröffnen, dass personenbezogene Registerdaten durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von

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Daten des öffentlichen Sektors als Open-Data gelten und in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden müssen. Die Recherche von Registerdaten sollte weiterhin nur gezielt ermöglicht werden, d. h. nach dem Namen von Unternehmen.

Die Kosten für die Bereitstellung der Daten und Dokumente im Register sollen nunmehr durch die eintragungspflichtigen Unternehmen mittels einer zusätzlichen Bereitstellungsgebühr getragen werden. Besonders für KMU könnte dies eine zusätzliche finanzielle Belastung zu der ohnehin kostenintensiven Gründung darstellen.

Die Bereitstellungsgebühr, die in dem Gebührenverzeichnis der Handelsregistergebührenverordnung aufgenommen werden soll, ist in ihrer Höhe noch unklar. Die Berechnungsgrundlage für diese Gebühr (etwa, ob sie pro Eintragung oder pro Anmeldung erhoben wird) müsste in Anbetracht der vergangenen Zeiträume im Gesetzentwurf erkennbar sein. Wir hoffen, dass im vom Kabinett verabschiedeten Regierungsentwurf Angaben zur Gebührenhöhe bzw. Berechnungsgrundlage gemacht werden, damit eine Äußerung dazu ermöglicht wird. Wichtig ist, dass die Gebühren angemessen und für Unternehmen im Vorfeld kalkulierbar sind. Dies gilt umso mehr, als bspw. der Gesetzgeber bei der UG (haftungsbeschränkt) auch ein geringes Stammkapital ermöglicht hat.

Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass für die Allgemeinkosten des Registersystems kein separater Gebührentatbestand entwickelt werden sollte, der mit der Eintragung oder Anmeldung zum Handelsregister in keinem Zusammenhang stehen würde. Diese Kosten müssten vielmehr z. B.

allgemein gebührenerhöhend auf die vorhandenen Gebührentatbestände umgelegt werden. Für die gründenden Unternehmen dürfte keine mehrfache Gebührenbelastung für die Bereitstellung in verschiedenen Registern entstehen. Sofern beispielsweise ein Dokument sowohl im Handelsregister als auch im Unternehmensregister integriert werde und dort jeweils abgerufen werden könne, wäre nur eine Bereitstellungsgebühr zu erheben.

7. Grenzüberschreitender Informationsaustausch über Zweigniederlassungen sowie disqualifizierte Geschäftsführer

Im Handelsregister sind künftig auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland auf deren Registerblatt mit einzutragen. Dabei haben Registergerichte, die über das europäische System der Registervernetzung übermittelten Informationen einzutragen. Die Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches bzw. der Registervernetzung sehen die IHKs als positiv an. Dies ist im Sinne einer Stärkung des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs und der Rechtssicherheit im EU-Binnenmarkt. Bestellungshindernisse von Geschäftsführern in anderen Mitgliedstaaten sind so auch erkennbar. Die Regelung kann Verfahren erleichtern bzw. beschleunigen und schützt den ehrbaren Kaufmann.

Außer Acht sollte dabei nicht der rechtskonforme Umgang mit dem Datenschutz gelassen werden.

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8. Zur Bereitstellung von Unternehmensdaten über das europäische System der Registervernetzung

§ 11 HRV-E sieht eine Bereitstellung von Unternehmensdaten über das europäische System der Registervernetzung vor. Die zentrale Bereitstellung der Daten wird grundsätzlich begrüßt, denn dadurch werden bürokratische Belastungen der Unternehmen minimiert.

9. Zur Umstellung bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten

Die Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen direkt beim Unternehmensregister und damit einhergehende Abschaffung der Doppelstruktur (z. B. zusätzliche Einreichung beim Bundesanzeiger) führt zu einer Vereinfachung des Ablaufs für Unternehmen.

Die Gebühren für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 325 HGB-E im Unternehmensregister (vgl. Anlage Kostenverzeichnis des Justizverwaltungskostengesetzes-E) liegen noch nicht vor. Diese sollten grundsätzlich angemessen sein und nicht über die bereits bestehenden Kosten für die Offenlegung oder Hinterlegung der Rechnungslegungsunterlagen hinausgehen. Die Auflösung der Doppelpublizität sollte im Ergebnis auch zu Kosteneinsparungen bei den Unternehmen führen.

Im Zusammenhang mit der weiterhin von § 326 HGB-E ermöglichten Hinterlegungsoption von Kleinstkapitalgesellschaften bitten wir darauf zu achten, dass diese nicht durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors aufgehoben wird. Diese, die Hinterlegungsoption nutzenden Unternehmen, haben auch weiterhin ein Interesse daran, dass ihre nach § 325 Abs. 1 HGB offenzulegenden Unterlagen nicht für jedermann direkt einsehbar sind.

Zwar besteht ein Interesse von Unternehmen, die die Daten der die Hinterlegungsoption nutzenden Unternehmen einsehen und auswerten wollen. Diese können die Informationen bei Interesse, wenngleich mittels einer Abrufgebühr, weiterhin einsehen. Eine Einbeziehung dieser Daten in den Anwendungsbereich des genannten Gesetzentwurfs würde jedoch im Ergebnis die Möglichkeiten auf diese Daten zuzugreifen maßgeblich verändern und stünde überwiegend nicht im Interesse der die Hinterlegungsoption nutzenden Unternehmen. Insofern bitten wir aus aktueller Sicht an der bisherigen Regelung der Hinterlegung und Einsichtnahme auf gebührenpflichtigem Abruf über das Unternehmensregister festzuhalten.

10. Zur Löschung von inaktiven Gesellschaften oder Genossenschaften aus dem Handelsregister

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, das Gesellschafts- und Handelsregisterrechts zu modernisieren.

Daher wird angeregt, dass der Gesetzentwurf die Löschung von inaktiven Gesellschaften oder Genossenschaften aus dem Handelsregister miteinbezieht.

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Ein aktuelles und korrektes Handelsregister ist insbesondere für Unternehmen, aber auch für Gerichte, das Bundesamt für Justiz und nicht zuletzt für die berufsständischen Kammern von großem Wert, wenn Informationen über Unternehmen eingeholt werden. Sind Informationen überholt, können sie bei Unternehmen gegebenenfalls unnötige Maßnahmen auslösen, zu Fehlentscheidungen sowie zu einem unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand führen. Das Handelsregister kann bereinigt werden von Unternehmen, die nicht mehr existent sind, insbesondere in Fällen, in denen Firmen unter keiner Anschrift erreichbar, Inhaber und Geschäftsführer unauffindbar oder bekanntermaßen nach

„unbekannt“ oder nicht erreichbar ins Ausland verzogen sind oder die Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift nicht erreicht werden kann. Dabei sind die Maßnahmen des Registergerichts nach

§ 14 HGB stets das mildere Mittel, auch um sicherzustellen, dass Unternehmen, die tatsächlich aktiv sind, nicht zu schnell gelöscht werden.

Vor diesem Hintergrund haben sich die IHKs mit dem Regelungsvorschlag zu § 394a des Niedersächsischen Ministeriums der Justiz aus 2020 befasst. Darauf basierend haben die IHKs folgenden Vorschlag gemacht:

„§ 394a Löschung wegen Inaktivität

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde, des Bundesamtes für Justiz oder der berufsständischen Organe gelöscht werden, wenn das Gewerbe der Gesellschaft seit mindestens sechs Monaten abgemeldet und die Gesellschaft oder Genossenschaft weder unter ihrer im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift erreichbar ist noch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder Genossenschaft unter ihren beim Registergericht bekannten oder durch das Registergericht ermittelten Privatanschriften erreichbar sind.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt zu machen und zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Zur Erhebung des Widerspruchs ist jeder berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Für das weitere Verfahren gelten § 394 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 entsprechend. Das Gericht hat die Löschung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt zu machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.“

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Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen:

1. Die Tatbestandsvoraussetzung in Absatz 1, nach der das Gewerbe der Gesellschaft seit mindestens sechs Monaten abgemeldet sein soll, sollte gestrichen werden. Unternehmen melden oftmals ihr Gewerbe nicht ab, auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen keine Gewerbeanmeldung vorgenommen wurde. Eine kumulative Tatbestandsvoraussetzung würde das Ziel von Absatz 1, nicht erreichbare Unternehmen zu löschen, zu stark einschränken. Zu berücksichtigen ist auch, dass nicht in jedem Bundesland seitens der Gewerbeämter geprüft wird, ob die Unternehmen, die ein Gewerbe angemeldet haben, aktiv sind bzw. Abmeldungen von Amts wegen nicht überall vorgenommen werden.

2. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass vor Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 seitens der Registergerichte die Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift durch die hierzu Verpflichteten nach § 14 HGB durch Festsetzung von Zwangsgeld erreicht wird (milderes Mittel). Gegebenenfalls ist zu überlegen, ob Bedarf besteht, dies auch in Absatz 1 deutlich zu machen.

3. Zu Absatz 2 S. 1: Die Frist für die Geltendmachung des Widerspruchs sollte angemessen sein und ein Jahr nicht übersteigen.

4. Zu Absatz 3: Es wird vorgeschlagen, im Absatz 3 die weiteren Sätze des § 394 Abs. 4 FamFG nicht zu übernehmen, da die Unerreichbarkeit anders zu sehen ist als die Vermögenslosigkeit.

Bei vorliegender Inaktivität und vorheriger Ausschöpfung der Möglichkeiten von § 14 HGB würde nicht sofort gelöscht, sondern zunächst die Absicht der Löschung bekannt gemacht werden.

Wir bitten daher um die Einführung eines entsprechenden § 394a FamFG in den Gesetzentwurf.

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Ansprechpartner Annelise Badinand Bereich Recht

Leiterin des Referats Europäisches Wirtschaftsrecht, Deutsches und Internationales Handelsrecht DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.

Vertretung bei der Europäischen Union 19 A-D, Avenue des Arts, B - 1000 Brüssel Tel.: 0032-2-286-1663

Fax: 0032-2-286-1605

E-Mail: badinand.annelise@dihk.de Annika Böhm

Bereich Recht Leiterin des Referats

DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V Breite Straße 29 | 10178 Berlin

Tel +49 30 20308-2727 Fax +49 30 20308-2777 E-Mail boehm.annika@dihk.de

Wer wir sind:

Unter dem Dach des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) haben sich die 79 Industrie- und Handelskammern (IHKs) zusammengeschlossen. Unser gemeinsames Ziel: Beste Bedingungen für erfolgreiches Wirtschaften.

Auf Bundes- und Europaebene setzt sich der DIHK für die Interessen der gesamten gewerblichen Wirtschaft gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit ein.

Denn mehrere Millionen Unternehmen aus Handel, Industrie und Dienstleistung sind gesetzliche Mitglieder einer IHK - vom Kiosk-Besitzer bis zum Dax-Konzern. So sind DIHK und IHKs eine Plattform für die vielfältigen Belange der Unternehmen. Diese bündeln wir in einem verfassten Verfahren auf gesetzlicher Grundlage zu gemeinsamen Positionen der Wirtschaft und tragen so zum wirtschaftspolitischen Meinungsbildungsprozess bei.

Darüber hinaus koordiniert der DIHK das Netzwerk der 140 Auslandshandelskammern, Delegationen und Repräsentanzen der Deutschen Wirtschaft in 92 Ländern.

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