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Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer- und Beitragsschulden sowie Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers

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Academic year: 2022

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VGH München, Beschluss v. 29.03.2017 – 22 ZB 17.244 Titel:

Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer- und Beitragsschulden sowie Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers

Normenketten:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 GewO § 35 Abs. 1

StPO § 359 Nr. 5 StGB § 266a Abs. 1 InsO § 15a Abs. 4, 1

AO § 220 Abs. 2 S. 2, § 361 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze:

1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt es nicht, sich auf die Behauptung beschränken, in vorangehenden Teilen der Begründung des Berufungszulassungsantrags aufgeworfenen, nicht näher bezeichneten Fragen komme grundsätzliche Bedeutung zu. (redaktioneller Leitsatz)

2. Das Unterlassen der Beiziehung der Steuer-, Insolvenz- und Strafakten verstößt nur dann gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn bereits im ersten Rechtszug auf ihre Beiziehung gedrungen wurde, dass insbesondere bereits in der Vorinstanz ein dahingehender Beweisantrag gestellt wurde bzw. dass sich die Anforderung solcher Unterlagen dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon hätte aufdrängen müssen.

(redaktioneller Leitsatz)

3. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender von dem Augenblick an, an dem ein Lebenssachverhalt eingetreten ist, angesichts dessen er keine Gewähr mehr für eine künftig ordnungsgemäße

Gewerbeausübung bietet. Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob gegenüber dem Betroffenen eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde und wann ein solcher Verwaltungsakt ggf. unanfechtbar geworden ist (Verweis auf BayVGH BeckRS 2016, 44716). (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, ihren Entscheidungen regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen. Eine Ausnahme hiervon greift nur Platz, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die

Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (Verweis auf BayVGH BeckRS 2016, 53473). (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Frage, welche Folgerungen aus der Nichtbegleichung von Steuerforderungen durch einen Gewerbetreibenden hergeleitet werden können, wenn diese Forderungen durch einen noch nicht

unanfechtbaren Steuerbescheid festgesetzt wurden, lässt sich anhand der einschlägigen Rechtsnormen (§

220 Abs. 2 S. 2, § 361 Abs. 1 und 2 AO) eindeutig beantworten. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Gewerbeuntersagung in Bezug auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers, gewerbebezogene Straftaten (§ 15a Abs. 4 InsO, § 266a Abs. 1 StGB), Steuerrückstände der Gesellschaft, Unzuverlässigkeit, Geschäftsführer, gewerbebezoge Straftat, Insolvenzverschleppung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Steuerrückstand, Berufungszulassung

Vorinstanz:

VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2016 – Au 5 K 16.709 Fundstellen:

ZInsO 2017, 1221 BeckRS 2017, 107820 LSK 2017, 107820  

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

(2)

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Durch Bescheid vom 7. April 2016 untersagte das Landratsamt Neu-Ulm der Klägerin - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die Ausübung näher bezeichneter Gewerbe sowie jeder weiteren von § 35 GewO erfassten gewerblichen Tätigkeit. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen zum einen damit, dass die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme, da am 18. März 2016 beim Finanzamt Neu-Ulm Forderungen in Höhe von 97.197,77 € offen gewesen seien und damals

Beitragsrückstände bei zwei Trägern der Sozialversicherung im Gesamtbetrag von 2.831,11 € bestanden hätten. Zum anderen biete die Klägerin deshalb nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe künftig in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausüben werde, da ihr Geschäftsführer unzuverlässig sei. Der Bescheid vom 7. April 2016 verwies insofern darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 24. September 2014 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 84 Fällen rechtskräftig zu einer

Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden ist.

2

Die gegen diesen Bescheid am 6. Mai 2016 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das

Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 8. Dezember 2016, im Rubrum berichtigt durch Beschluss vom 13. Februar 2017, als unbegründet ab.

3

Die Klägerin beantragt, gegen das Urteil vom 8. Dezember 2016 die Berufung zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestünden, die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise, den in der Antragsbegründungsschrift vom 24. Februar 2017 aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukomme und Verfahrensmängel vorlägen.

4

2. Durch weiteren Bescheid vom 7. April 2016 untersagte das Landratsamt dem Geschäftsführer der Klägerin die Ausübung der gleichen Gewerbe wie der Klägerin, ferner jede weitere von § 35 Abs. 1 GewO erfasste selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie Betätigungen als Vertretungsberechtigter eines

Gewerbetreibenden und (mit näher bezeichneten Einschränkungen) als Betriebsleiter eines

Gewerbebetriebs. Dieser Bescheid wurde dem Geschäftsführer der Klägerin am 8. April 2016 im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an eine Beschäftigte der Klägerin zugestellt.

5

Die am 17. Juni 2016 hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Dezember 2016 (Az. Au 5 K 16.894) als unzulässig ab, da die Klagefrist nicht gewahrt sei und dem Geschäftsführer der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Den Antrag des Geschäftsführers der Klägerin, gegen das letztgenannte Urteil die Berufung zulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 9. März 2017 (Az. 22 ZB 17.245) ab.

II.

6

Über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten

entschieden werden, da sich aus der Begründung dieses Rechtsbehelfs (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die

Voraussetzungen der Zulassungsgründe, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, vorliegen.

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1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur ausreichend dargelegt, wenn

8

– der Rechtsbehelfsführer mindestens eine konkrete Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Art bezeichnet, der aus seiner Sicht grundsätzliche Bedeutung zukommt,

(3)

9

– er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der

Fortentwicklung des Rechts der Beantwortung durch den Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungs- oder durch das Bundesverwaltungsgericht in einem sich daran ggf. anschließenden Revisionsverfahren bedarf, 10

– er dartut, dass sich diese Frage im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und 11

– sich aus seinem Vorbringen ergibt, dass sie in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar ist und der von ihm erstrebten Entscheidung des Rechtsmittelgerichts deshalb über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

12

(vgl. zu diesen Anforderungen z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

13

Die Ausführungen in Abschnitt III der Antragsbegründung vom 24. Februar 2017 genügen diesen

Anforderungen unter keinem Blickwinkel, da sie sich auf die Behauptung beschränken, in vorangehenden Teilen dieses Schriftsatzes aufgeworfenen, nicht näher bezeichneten Fragen komme grundsätzliche Bedeutung zu.

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2. Einen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erblickt die Antragsbegründung darin, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, die Steuer-, Insolvenz- und Strafakten beizuziehen. Der damit der Sache nach behauptete Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs.

1 VwGO) ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert aufzeigt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen das Gericht bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen hätte. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem

Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der

Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt wurde oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - Rn. 4; B.v. 28.5.2013 - 7 B 46.12 - Rn. 4 m.w.N. jeweils zu dem mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Wesentlichen übereinstimmenden Zulassungsgrund nach § 132 Abs.

2 Nr. 3 VwGO).

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Die Antragsbegründung genügt diesen Anforderungen nur insofern, als sich aus ihr ergibt, welche Erkenntnisquellen das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Klägerin zusätzlich hätte ausschöpfen sollen. Es fehlen jedoch namentlich Ausführungen dazu, dass die Klägerin bereits im ersten Rechtszug auf die Beiziehung der im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 erwähnten Akten gedrungen hat, dass

insbesondere ihre bereits in der Vorinstanz tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten einen dahingehenden Beweisantrag gestellt haben bzw. dass sich die Anforderung solcher Unterlagen dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon hätte aufdrängen müssen.

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Nicht ausreichend dargelegt sind auch die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die die Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend macht. Denn die Antragsbegründung lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Tatsachen oder rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt hat, zu denen sich die Klägerin nicht (ausreichend) äußern konnte.

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3. Nicht aufgezeigt werden im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 24. Februar 2017 ferner ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl.

zum Fehlen eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift, wenn zwar einzelne Begründungselemente der angefochtenen Entscheidung Anlass zu Zweifeln bieten, sie im Ergebnis jedoch offensichtlich zutrifft, BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

(4)

18

3.1 Die Antragsbegründung leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorliegend angefochtenen Urteils vom 8. Dezember 2016 daraus her, dass das Verwaltungsgericht in der Randnummer 31 dieser

Entscheidung ausgeführt hat, da die den Geschäftsführer der Klägerin persönlich betreffende Gewerbeuntersagung mit dem Ablauf des 9. Mai 2016 unanfechtbar geworden sei, stehe dessen Unzuverlässigkeit bestandskräftig fest; damit müsse auch von der Unzuverlässigkeit der Klägerin selbst ausgegangen werden.

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Das Vorbringen im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 reicht nicht aus, um darzutun, dass die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf diese Aussage im Ergebnis keinen Bestand haben kann. Zwar ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. März 2017 (22 ZB 17.245, Rn. 9 - 16) dargelegt hat, wegen der nicht eindeutig zu bejahenden Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin erlassenen Untersagungsbescheids nicht völlig zweifelsfrei, ob die Frist für die Anfechtung jener Behördenentscheidung tatsächlich bereits am 9. Mai 2016 endete oder ob diese Rechtsfolge erst mit dem Ablauf des 18. Mai 2016 eintrat. Unabhängig hiervon ist dieser Bescheid aber - wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2017 (a.a.O.) aufgezeigt - jedenfalls unanfechtbar geworden.

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Unschädlich für die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses ist es entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung, dass diese Rechtsfolge erst nach dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - dem Tag des Erlasses bzw. der Bekanntgabe des die Klägerin betreffenden Bescheids vom 7. April 2016 - eingetreten ist. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, dass die tatsächlichen Umstände, aus denen die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin folgt, bereits zu jenem Zeitpunkt vorlagen. Denn unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender von dem Augenblick an, an dem ein Lebenssachverhalt eingetreten ist, angesichts dessen er keine Gewähr mehr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet. Die bloße Verwirklichung der materiellen Kriterien, an die die Rechtsordnung den Befund der Unzuverlässigkeit knüpft, genügt selbst dann, wenn eine solche

Gegebenheit aus dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten einer Person resultiert, ohne dass deswegen gegen sie eine strafgerichtliche Entscheidung ergangen sein muss (BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20). Erst recht setzt vor diesem Hintergrund die Bejahung von Unzuverlässigkeit im

gewerberechtlichen Sinn nicht notwendig voraus, dass gegenüber dem Betroffenen eine

Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde und wann ein solcher Verwaltungsakt ggf. unanfechtbar geworden ist.

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3.2 Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht damit begnügt, die Unzuverlässigkeit der Klägerin allein aus der Bestandskraft der gegenüber ihrem Geschäftsführer ausgesprochenen Gewerbeuntersagung herzuleiten. In der Randnummer 32 des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteils hat es als Ergebnis einer materiellrechtlichen Prüfung vielmehr darauf verwiesen, dass dieser Befund unabhängig hiervon auch aus seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt folgt. Die Angriffe, die die Klägerin in der Antragsbegründung gegen die Richtigkeit des Strafurteils vom 24. September 2104 vorträgt, sind nicht geeignet, ihr einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen.

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Der von einer Gewerbeuntersagung Betroffene ist zwar nicht gehindert, eine solche Behördenentscheidung mit dem Argument anzugreifen, eine strafgerichtliche Verurteilung, auf die sich der

Unzuverlässigkeitsvorwurf stützt, sei unzutreffend. Da die einer strafgerichtlichen Ahndung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht an der Rechtskraft einer solchen Entscheidung teilnehmen (Fischer in KK zur StPO, 7. Aufl. 2013, Einl. Rn. 482 m.w.N.; Meyer-Goßner in Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, Einl. Rn. 170 m.w.N.), ist ein solcher Einwand auch dann nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die strafgerichtliche Verurteilung unanfechtbar geworden ist. Gleichwohl kommt rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen in einem Gewerbeuntersagungsverfahren indizielle Wirkung dafür zu, dass der vom Strafgericht zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen

Gegebenheiten entspricht (BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 22). Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, ihren Entscheidungen deshalb regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen

(5)

(BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10; B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10). Eine Ausnahme hiervon greift nur Platz, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der

strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (BayVGH, B.v. 7.10.2016 a.a.O. Rn. 10).

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Im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 24. Februar 2017 wurde eine derartige Ausnahmesituation nicht dargetan.

24

3.2.1 Der Geschäftsführer der Klägerin wurde zum einen wegen eines Vergehens nach § 266a Abs. 1 StGB verurteilt. Die Tathandlung dieses Delikts besteht darin, dass ein Arbeitgeber der Einzugsstelle (das ist nach

§§ 28h, 28i SGB-IV die für den jeweiligen Arbeitnehmer zuständige gesetzliche Krankenkasse) Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält.

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Dass der Geschäftsführer der Klägerin den Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB verwirklicht hat, ergibt sich aus den Tabellen, die sich in dem Strafbefehl finden, den das Amtsgericht Augsburg am 7. Oktober 2013 gegen ihn erlassen und auf den es zur Begründung des Urteils vom 24. September 2014 vollumfänglich Bezug genommen hat. In diesen Tabellen wird detailgenau (nämlich unter Angabe des jeweiligen Fälligkeitsdatums und der Höhe der geschuldeten Zahlung) aufgeführt, welche Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung der Geschäftsführer der Klägerin zwischen dem 28. Juni 2010 und dem 28.

bzw. 29. Mai 2013 nicht an sieben im Einzelnen aufgeführte Krankenkassen (bzw. bestimmte Verwaltungsstellen von Krankenkassen) abgeführt hat.

26

Aus den gleichen Tabellen geht zwar hervor, dass während und nach dieser Zeitspanne durchaus erhebliche Beträge an die betroffenen Krankenkassen geflossen sind, wobei sich die Höhe dieser

Zahlungen und die Zeitpunkte, an denen sie erbracht wurden, allerdings zum weitaus überwiegenden Teil nicht mit den Fälligkeitsterminen und den an diesen Tagen geschuldeten Beträgen decken. Aufgrund der Angabe auf Seite 2 unten des Strafbefehls muss ferner davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den durch ihr Zahlungsverhalten entstandenen Schaden größtenteils wiedergutgemacht hat. An der

Verwirklichung des Tatbestands des § 266a Abs. 1 StGB durch ihren Geschäftsführer ändern diese Umstände indes nichts, da ein Sozialversicherungsbeitrag der Einzugsstelle bereits dann im Sinn dieser Bestimmung „vorenthalten“ wurde, wenn er ihr nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt zugegangen ist (BGH, U.v.

31.10.1989 - VI ZR 54/89 - LM § 852 BGB Nr. 105; U.v. 15.10.1991 - XI ZR 192/90 - NJW 1992, 177/178;

U.v. 21.1.1997 - VI ZR 338/95 - NJW 1997, 1237).

27

Die Begründung des Zulassungsantrags tritt der Richtigkeit des Strafurteils vom 24. September 2014, soweit der auf § 266a Abs. 1 StGB gestützte Schuldspruch inmitten steht, lediglich mit dem Vorbringen entgegen, die Klägerin habe alle Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, und sie zahle pünktlich.

28

Da sich die letztgenannte Behauptung auf ihr gegenwärtiges Verhalten in Bezug auf die Erfüllung

sozialversicherungsrechtlicher Zahlungspflichten bezieht, ist es von vornherein ungeeignet, die Richtigkeit einer strafgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen, die sich mit dem Zahlungsverhalten in den Monaten von August 2010 bis Mai 2013 befasst.

29

Die im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 außerdem enthaltenen Formulierung „Die Klägerin hat alle Sozialversicherungsbeiträge bezahlt“ kann ihrem Wortlaut nach zum einen so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bestünden keine sozialversicherungsrechtlichen Rückstände mehr. Sie wäre damit aus den gleichen Gründen wie die Behauptung eines aktuell termingerechten Zahlungsverhaltens entscheidungsunerheblich.

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Nicht geeignet, die Richtigkeit des Strafurteils vom 24. September 2014 in einer Weise zu erschüttern, der Auswirkungen auf das anhängige Zulassungsverfahren zukäme, wäre das vorstehend im Wortlaut

(6)

wiedergegebene Vorbringen aber auch dann, wenn es so zu verstehen sein sollte, dass damit die Unrichtigkeit der im Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 enthaltenen Tabellen und der darin aufgelisteten Verstöße der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers gegen die Pflicht zur ungekürzten und termingerechten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen behauptet werden soll. Dass die Klägerin einen solchen Sachverhalt geltend machen will, muss u. a. aus der Tatsache erschlossen werden, dass sie in der Antragsbegründung auf fünf von unterschiedlichen Krankenkassen ihr gegenüber in den Monaten Mai und Juni 2016 ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigungen verwiesen hat, die ihre Bevollmächtigten im Klageverfahren Au 5 K 16.894 vorgelegt haben. Auch hierdurch werden die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht dargetan. Dies gilt auch, wenn man zugunsten der Klägerin die in der Streitsache Au 5 K 16.894 ebenfalls als Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 13 eingereichte, in der Antragsbegründungsschrift aber nicht gesondert erwähnte

Unbedenklichkeitsbescheinigung berücksichtigt, die die AOK Sachsen-Anhalt der Klägerin am 13. Mai 2016 ausgestellt hat.

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Die 84 einzelnen Tathandlungen nach § 266a Abs. 1 StGB, deren der Geschäftsführer der Klägerin im Strafurteil vom 24. September 2014 schuldig gesprochen wurde, richteten sich gegen sieben verschiedene Krankenkassen, nämlich die IKK gesund Plus, die AOK Sachsen-Anhalt, die IKK classic - Direktion Magdeburg -, die WMF Betriebskrankenkasse, die mhplus Betriebskrankenkasse, die IKK classic Ravensburg und die AOK Baden-Württemberg. Nur drei der vorerwähnten

Unbedenklichkeitsbescheinigungen stammen überhaupt von einer dieser geschädigten Krankenkassen; es handelt sich um die Bestätigungen der AOK Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2016, der mhplus

Betriebskrankenkasse vom gleichen Tag und der AOK Baden-Württemberg vom 14. Juni 2016. Soweit im Verfahren Au 5 K 16.894 außerdem Testate der Knappschaft-Bahn-See und der Salus-BKK vorgelegt wurden, sind diese Unterlagen von vornherein ungeeignet, die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung zu erschüttern, dass die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer der Pflicht zur termingerechten und ungekürzten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Gleiches gilt für die in der Sache Au 5 K 16.894 außerdem eingereichte Bescheinigung der IKK classic Dresden vom 9. Mai 2015. Denn in der Antragsbegründung wurde nicht dargetan, dass diese Stelle in der Lage war, zuverlässig Auskunft darüber zu erteilen, ob das Zahlungsverhalten, das die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2013 gegenüber der IKK classic - Direktion Magdeburg - und der IKK classic Ravensburg an den Tag gelegt hat, vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

32

Ebenfalls unbehelflich ist im vorliegenden Zusammenhang die Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK Baden-Württemberg. Denn sie besagt nur, „dass für die nachgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge keine Rückstände bestehen“. Die Richtigkeit der im Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 - und damit auch im Urteil vom 24. September 2014 - getroffenen Feststellung, dass die Klägerin zwischen dem 27. August 2010 und dem 28. bzw. 29. Mai 2013 Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von insgesamt 9.974,99 € nicht an den jeweiligen Fälligkeitstagen an die AOK Baden-Württemberg entrichtet hat, wird durch diese Angabe, die sich

ausschließlich auf die Verhältnisse im Juni 2016 bezieht, nicht in Frage gestellt.

33

Die AOK Sachsen-Anhalt hat demgegenüber schriftlich erklärt, dass die Klägerin „die nachgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge für Ihre zu unserer AOK gemeldeten Beschäftigten bisher ordnungsgemäß entrichtet hat“; seitens der mhplus Betriebskrankenkasse wurde ihr attestiert, „dass Sie Ihre

Gesamtsozialversicherungsbeiträge bisher regelmäßig bezahlt haben.“

34

Es kann dahinstehen, ob durch diese Angaben die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen insoweit erschüttert wird, als dem Geschäftsführer der Klägerin im Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 bzw. im

Strafurteil vom 24. September 2014 zur Last gelegt wurde, zwischen dem 26. November 2010 und dem 28.

bzw. 29. Mai 2013 an die AOK Sachsen-Anhalt 7.611,44 € und zwischen dem 27. Juli 2011 und dem 29.

August 2012 an die mhplus Betriebskrankenkasse 1.296,23 € an Sozialversicherungsbeiträgen nicht (rechtzeitig) abgeführt zu haben. Denn an der Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil des

Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden rechtlichen Annahme, dass der Geschäftsführer der Klägerin wegen lang andauernder und erheblicher Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten unzuverlässig

(7)

ist, und dass dies die gleiche Rechtsfolge auch zulasten der Klägerin nach sich zieht, würde sich auch in diesem Fall nichts ändern. Gültig bleibt selbst bei unterstellter fehlender Berücksichtigungsfähigkeit der Tathandlungen, die dem Geschäftsführer der Klägerin im Verhältnis zur AOK Sachsen-Anhalt und zur mhplus Betriebskrankenkasse zur Last gelegt wurden, namentlich die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass neben der Insolvenzverschleppung auch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt eine erhebliche strafrechtliche Verfehlung darstellt, und dass angesichts der Erstreckung der einzelnen Tathandlungen nach § 266a Abs. 1 StGB über einen Zeitraum von drei Jahren (hieran würde der etwaige Wegfall der die AOK Sachsen-Anhalt und die mhplus Betriebskrankenkasse betreffenden Tathandlungen nichts ändern) kein Augenblicksversagen angenommen werden kann. Die erstgenannte Wertung des Verwaltungsgerichts begegnet umso weniger Bedenken, als sich der im Strafbefehl auf 34.698,44 € bezifferte Schaden, den der Geschäftsführer der Klägerin durch die Straftaten nach § 266a Abs. 1 StGB verursacht habe, unter der vorerwähnten Prämisse nur auf 25.790,77 € verringern würde; auch der Vorenthaltung eines solchen Betrags kommt erheblicher Unrechtsgehalt zu.

35

Rechtlich unzutreffend ist schließlich die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, durch das verspätete Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen sei entgegen der im Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 - und mittelbar im Strafurteil vom 24. September 2014 - enthaltenen Angabe angesichts der von ihr geleisteten Zahlungen

36

kein Schaden entstanden. Der Auffassung, eine gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle für

Sozialversicherungsbeiträge erleide erst dann einen Schaden, wenn ihr geschuldete Beiträge auf Dauer vorenthalten bleiben, ist der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 31. Oktober 1989 (VI ZR 54/89 - LM § 852 BGB Nr. 105) mit folgender Erwägung entgegengetreten:

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„Vielmehr lag der Schaden schon in der Vorenthaltung der Beitragsteile; er trat schon ein, als die

Arbeitnehmeranteile nicht fristgerecht an die Klägerin [eine Ortskrankenkasse] abgeführt wurden, und schon in diesem Zeitpunkt war der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten entstanden. Wie der Senat wiederholt klargestellt hat, will der Gesetzgeber den Arbeitnehmer und die für seine

Existenzsicherung geschaffene Sozialversicherung durch die Strafvorschrift des § 529 RVO a.F. (heute § 266a StGB) nicht erst vor dem Risiko der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen bei dem säumigen Arbeitgeber schützen, sondern schon vor der Störung im Versicherungsaufbau durch Vorenthaltung der Beiträge, die wegen dessen existenzieller Bedeutung schon im Zeitpunkt der Störung ein gegenwärtiger Vermögensschaden ist.“

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Sogar dann, wenn einer Einzugsstelle während eines bestimmten Zeitraums Beträge zugeflossen sind, die höher sind als die während dieser Zeitspanne fällig gewordenen Arbeitnehmeranteile zur

Sozialversicherung (die in den Strafbefehl vom 7.10.2013 aufgenommenen Tabellen lassen einen solchen Sachverhalt auch hier möglich erscheinen), schließt dies die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 266a Abs. 1 StGB nicht aus, wenn er es unterlassen hat, Beiträge im Fälligkeitszeitpunkt abzuführen (so ausdrücklich BGH, B.v. 10.8.1990 - 3 StR 16/90 - NStZ 1990, 588). Desgleichen setzt § 266a Abs. 1 StGB nicht die Absicht des Täters voraus, Beiträge auf Dauer einzubehalten (BGH, B.v. 10.8.1990, a.a.O.); die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift tritt auch dann ein, wenn es ihm nur darum geht, sich durch die Vorenthaltung vorübergehend Mittel zur Überwindung eines finanziellen Engpasses zu verschaffen (Gribbohm in LK zum StGB, 11. Aufl., Stand 1.6.1996, § 266a Rn.

52).

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3.2.2 Den Straftatbestand des § 15a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 InsO verwirklicht u. a., wer nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person als deren Vertretungsorgan nicht oder nicht rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Zahlungsunfähigkeit liegt nach der in § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO enthaltenen Legaldefinition dann vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen

Zahlungspflichten zu erfüllen.

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(8)

In einer solchen Situation befand sich die Klägerin nach den Feststellungen im Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 (und damit auch im Urteil vom 24.9.2014) spätestens seit dem 14. September 2012. Begründet haben die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Strafbefehlantrags und das Amtsgericht ihre dahingehende

Überzeugung damit, dass gegen den Geschäftsführer der Klägerin in dieser Funktion am 14. September 2012 fünf Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen wurden und ein weiterer derartiger Haftbefehl gegen ihn in gleicher Eigenschaft am 22. Oktober 2012 erging, seit dem 4.

Februar 2011 ferner bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin vermehrt Vollstreckungsaufträge anfielen, die Klägerin seit Juni 2010 Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr durchgehend fristgerecht und in voller Höhe entrichtet und sie am 12. April 2013 fällig gewordene Steuern nicht beglichen hatte.

41

Namentlich das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen stellt ein „starkes Indiz“ dafür dar, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit nach § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGH, B.v. 13.6.2006 - IX ZB 238/05 - MDR 2007, 52).

42

Die Begründung des Zulassungsantrags tritt diesen aussagekräftigen tatsächlichen Angaben zum einen mit dem Hinweis darauf entgegen, die Klägerin habe im relevanten Zeitraum insgesamt 74.484,59 € an

Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt; die Staatsanwaltschaft habe im Strafbefehlsantrag selbst festgehalten, dass der verursachte Schaden größtenteils wiedergutgemacht worden sei.

43

Hierdurch wird die Richtigkeit des Strafurteils, soweit der Schuldspruch nach § 15a Abs. 4 InsO in Frage steht, nicht erschüttert. Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt nicht erst dann vor, wenn der Schuldner zu Befriedigung von gegen ihn gerichteten finanziellen Ansprüchen vollumfänglich nicht mehr in der Lage ist; es genügt regelmäßig, dass eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke im Umfang von mindestens 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten aufgetreten ist (so grundlegend BGH, U.v. 24.5.2005 - IX ZR 123/04 - BGHZ 163, 134). Dass es bei der Klägerin seinerzeit noch zu keiner Zahlungsunfähigkeit, sondern nach Maßgabe der in diesem Urteil des Bundesgerichtshofs aufgestellten Kriterien nur zu einer von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfassten, bloßen Zahlungsstockung gekommen ist, hat die Klägerin in der Antragsbegründung zu Recht selbst nicht behauptet; angesichts der Schilderung, die sie in der Klageschrift vom 6. Mai 2016 über die Ursachen und die Dauer ihrer finanziellen Probleme gegeben hat, hätte ein solches Vorbringen auch nicht als glaubwürdig anerkannt werden können.

44

Sie hat dort auf Seite 5 ausgeführt, sie sei „im Jahre 2010 durch einen sehr folgenschweren

Geschäftsabschluss vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten“ geraten. Sie habe damals einen Vertrag über die Lieferung von vier Eisanlagen zum Gesamtpreis von 1.100.000,-- € abgeschlossen.

Nachdem der Auftraggeber - wie vertraglich vereinbart - 30% dieses Betrags angezahlt habe, habe sie die vier geschuldeten Anlagen für 850.000,-- € bestellt. Die zweite nach dem Vertrag geschuldete Tranche von 60% habe der Auftraggeber jedoch nicht entrichtet, ohne dass dieser Betrag mit Aussicht auf Erfolg hätte beigetrieben werden können. Die bestellten Anlagen habe sie nur mit Verlust verkaufen können, wobei das hinsichtlich der dritten erst 2014 und der vierten erst im Frühjahr 2016 möglich gewesen sei.

Hinzugekommen sei ein allgemeiner Auftragsrückgang im Maschinenbau während der Jahre von 2010 bis 2014. Auf Seite 17 der Klageschrift hat die Klägerin sodann unter Bezugnahme auf das Strafurteil vom 24.

September 2014 angemerkt: „Dass es zum damaligen Zeitpunkt zu Zahlungsverzögerungen gekommen ist, liegt schlichtweg an dem eingangs beschriebenen Sachverhalt.“

45

Der in der Antragsbegründung hervorgehobene Umstand, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin anhängig geworden sei, reicht nicht aus, um die Richtigkeit der Feststellung zu erschüttern, dass sie spätestens seit dem 14. September 2012 zahlungsunfähig war. Denn die Aussagekraft der vorstehend aufgeführten Tatsachen bliebe auch dann unberührt, wenn sie außer vom Geschäftsführer der Klägerin auch von dritter Seite nicht zum Anlass genommen worden sein sollten, einen Insolvenzantrag zu stellen.

46

3.3 Ungeeignet, einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, ist ferner der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf, dass es der Klägerin jederzeit freistünde,

(9)

sich durch einen anderen Geschäftsführer vertreten zu lassen oder eine angestellte oder bevollmächtigte Person als Betriebsleiter einzusetzen. Sie hat jedenfalls von diesen Möglichkeiten bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keinen Gebrauch gemacht, so dass auf sich beruhen kann, ob eine solche

Vorgehensweise geeignet gewesen wäre, den Befund, dass die Klägerin unzuverlässig ist, zu entkräften.

47

3.4 Nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, sind schließlich die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags, mit denen dargetan werden soll, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt überwunden gewesen seien und eine Untersagung ihrer weiteren gewerblichen Betätigung deshalb ungerechtfertigt sei. Dem steht jedenfalls entgegen, dass ihr Geschäftsführer auch am 7. bzw. 8. April 2016 nach wie vor unzuverlässig war; dies rechtfertigt eine auf § 35 Abs. 1 GewO gestützte Maßnahme auch gegenüber der Klägerin selbst

48

Dass der Geschäftsführer der Klägerin auch im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (und danach) nicht bereit war, die ihn in dieser Eigenschaft treffenden Pflichten in lückenloser Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsordnung zu erfüllen, wird durch die Antragsbegründung nicht nur nicht entkräftet; die darin enthaltenen Ausführungen zu den Steuerrückständen der Klägerin (Abschnitt I.3 des Schriftsatzes vom 24.2.2017) bestätigen dies vielmehr.

49

Die Klägerin tritt dem auch in den Tatbestand des angefochtenen Urteils übernommenen Vorhalt, sie habe am 18. März 2016 Steuern und steuerliche Nebenleistungen im Gesamtbetrag von 97.197,77 € geschuldet, unter Hinweis darauf entgegen, dass sie gegen den Steuerbescheid, auf denen diese Forderungen des Finanzamts beruhten, einen Rechtsbehelf eingelegt habe und dieser Bescheid Gegenstand eingehender Verhandlungen zwischen ihr bzw. ihrem steuerlichen Berater und dem Finanzamt seien. In diesem Zusammenhang heißt es in der Antragsbegründung: „Im Falle der Rechtskraft der Entscheidung wird die Klägerin selbstverständlich den Steuerbescheid bezahlen.“

50

Gerade das letzte Vorbringen zeigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin - und damit diese selbst - nach wie vor nicht vorbehaltlos bereit sind, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO tritt die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (und damit die Pflicht des Schuldners, solche Ansprüche zu befriedigen) mit der Bekanntgabe eines Bescheids ein, durch den ein solcher Anspruch festgesetzt wurde. Da ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid, wie ihn die Klägerin u. a.

ausweislich der im ersten Rechtszug vorgelegten Anlage K 7 eingelegt hat, gemäß § 361 Abs. 1 Satz 1 AO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist sie zu einer auch nur temporären Verweigerung der Entrichtung der festgesetzten Steuerschuld nicht befugt. Auf den Umstand, dass das Finanzamt nach unwidersprochen gebliebener Darstellung auf Seite 6 des ihr gegenüber ergangenen Untersagungsbescheids bereits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO) des angefochtenen Steuerbescheids abgelehnt hat, ist nur ergänzend hinzuweisen.

51

Näherer Ausführungen dazu, ob ein Steuerrückstand von knapp 100.000,-- € eine Größenordnung aufweist, die den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Schuldners rechtfertigt, bedurfte es entgegen der

Begründung des Zulassungsantrags nicht, da die Bejahung dieser Frage bei einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, die am Ende des Geschäftsjahres 2015 behauptetermaßen über ein Eigenkapital von 150.613,74 € verfügte und damals einen Gewinn von 98.466,89 € erzielt habe, auf der Hand liegt.

52

3.5 Die Ausführungen in der Antragsschrift, in denen sich die Klägerin auf die Urteile des

Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (4 A 1115/10 -

GewArch 2012, 499) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2016 (1 A 188/15 - juris) sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom 22. Juli 2016 (AnwZ (Brfg) 63/15 -juris) bezieht, sind gleichfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun. Die erstgenannten Entscheidungen gehen der Sache nach übereinstimmend davon aus, dass einem Gewerbetreibenden der Unzuverlässigkeitsgrund „ungeordnete Vermögensverhältnisse“ dann nicht (mehr) entgegengehalten werden darf, wenn das Insolvenzgericht nach

(10)

der inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 291 InsO festgestellt hat, dass der Schuldner bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Restschuldbefreiung erlangen wird. In dem Verfahren, das dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2016 (a.a.O.) zugrunde lag, stellte sich diese Problematik nicht, da zugunsten des dortigen Rechtsschutzsuchenden - eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt weder eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 291 InsO a.F.

noch eine damit ggf. vergleichbare Regelung (vgl. die Aufzählung der insofern u.U. in Betracht kommenden Möglichkeiten in der Randnummer 6 des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 22.7.2016, a.a.O.) vorlagen.

53

Aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2016 (1 A 188/15 - juris) vermag die Klägerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil auch in ihrem Fall kein Gericht eine Entscheidung getroffen hat, wonach über ihre künftige wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit eine ähnlich günstige Prognose angestellt werden kann, wie sie einem Beschluss nach

§ 291 InsO a.F. zugrunde liegt. Die in der Antragsbegründung der Sache nach zum Ausdruck gebrachte Selbstberühmung der Klägerin, sie habe ihre wirtschaftliche Krise überwunden, steht der Einschätzung eines unabhängigen Gerichts ersichtlich nicht gleich. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht allein aus ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern - und dies sogar vorrangig - aus der ungenügenden Rechtstreue ihres alleinigen Geschäftsführers hergeleitet hat.

54

3.6 Soweit die Klägerin erstmals im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. März 2017 geltend gemacht hat, das Landratsamt und das Verwaltungsgericht hätten „die Sperrwirkung des § 12 GewO“ missachtet, ist dieses Vorbringen bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht

berücksichtigungsfähig, da es dem Verwaltungsgerichtshof erst nach dem Ablauf der

Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (sie endete am 2.3.2017 um 24.00 Uhr) zugegangen ist. Sollten die Ausführungen in der Zuschrift vom 29. März 2017 so zu verstehen sein, dass die Klägerin damit zum Ausdruck bringen will, auch aus dem „Rechtsgedanken des § 12 GewO“ folge, dass eine Gewerbeuntersagung nach erfolgreicher Sanierung eines Unternehmens nicht mehr erlassen werden dürfe, so ergäbe sich hieraus aus den gleichen Gründen, wie sie im vorstehenden Abschnitt 3.5 dargelegt wurden, kein Anspruch auf Zulassung der Berufung.

55

4. Nicht aufgezeigt wird im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 schließlich, dass der vorliegende Rechtsfall besondere Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

56

Soweit die Klägerin eine derartige Schwierigkeit in der zutreffenden Beantwortung der Frage sieht, „ob ein offensichtlich rechtsfehlerhaftes Urteil des Strafgerichtes, das auf einem falschen Geständnis eines ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht, per se die Unzuverlässigkeit eines

Gewerbetreibenden gemäß § 35 GewO impliziert“, stellt sich diese Problematik im vorliegenden Fall nicht in entscheidungserheblicher Weise. Denn selbst wenn im Licht der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK Sachsen-Anhalt und der mhplus Betriebskrankenkasse vom 13. Mai 2016 davon auszugehen sein sollte, dass dem Geschäftsführer der Klägerin nur weniger Einzelstraftaten nach § 266a Abs. 1 StGB hätten zur Last gelegt werden dürfen als dies im Urteil vom 24. September 2014 geschehen ist, so hätte dies - wie dargestellt - auf die Richtigkeit der rechtlichen Wertung, dass der Geschäftsführer der Klägerin wegen gewerbebezogener Straftaten unzuverlässig ist, und dass dies die gleiche Rechtsfolge auch in Bezug auf die Klägerin selbst nach sich zieht, keinen Einfluss. Unerheblich für die im vorliegenden Fall von

verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Seite zu treffende Entscheidung nach § 35 Abs. 1 GewO wäre eine zu hohe Zahl an Einzeltaten, die der strafgerichtlichen Verurteilung ggf. zugrunde gelegt wurden, umso mehr, als selbst die Aussicht auf eine geringere Strafhöhe, sollte sie wegen einer etwa gebotenen Reduzierung der in die erfolgte Gesamtstrafenbildung einzustellenden Einzelakte geboten gewesen sein, gemäß § 359 Nr. 5 StPO nicht die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens rechtfertigen würde (vgl. zur „maßstabsetzenden“ Funktion dieser Vorschrift für die Beantwortung der Frage, wann sich in gewerberechtlichen Verfahren ein Rückgriff auf rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen verbietet, BayVGH, B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10). Denn

(11)

diese Vorschrift setzt voraus, dass als Folge neuer Tatsachen oder Beweismittel eine geringere Bestrafung

„in Anwendung eines milderen Strafgesetzes“ in Betracht kommt. Auch bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens in der Antragsbegründung, das sich mit dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt befasst, hätte es bei der erfolgten Verurteilung nach § 266a Abs. 1 StGB dem Grunde nach jedoch sein Bewenden.

57

Die behauptete Notwendigkeit, in einem Berufungsverfahren „schwierige rechtliche Details des

Insolvenzrechts zu prüfen“, leitet die Antragsbegründung ausschließlich aus der von ihr angenommenen Unrichtigkeit des Strafurteils vom 24. September 2014 her. Der Klägerin ist es jedoch weder gelungen, die Richtigkeit dieser strafgerichtlichen Entscheidung insoweit zu erschüttern, als ihr Geschäftsführer darin wegen einer Straftat nach § 15a Abs. 4 InsO verurteilt wurde, noch zeigt die Antragsbegründung

unabhängig hiervon die Notwendigkeit zu einer vertieften Befassung mit Detailfragen insolvenzrechtlicher Art auf.

58

Die Frage, welche Folgerungen aus der Nichtbegleichung von Steuerforderungen durch einen Gewerbetreibenden hergeleitet werden können, wenn diese Forderungen durch einen noch nicht unanfechtbaren Steuerbescheid festgesetzt wurden, lässt sich entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung in der Antragsbegründung jedenfalls im vorliegenden Fall anhand der einschlägigen Rechtsnormen (§ 220 Abs. 2 Satz 2, § 361 Abs. 1 und 2 AO) eindeutig beantworten.

59

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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