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Volksrepublik China 2019

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(1)

Einkommen-

steuerrecht der Volksrepublik China 2019

in nichtamtlicher deutscher Übersetzung

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(2)

Copyright © 2019 SGI (HK) Ltd.

ISBN-13: 9781075367588


(3)

Inhaltsverzeichnis

Vorwort des Herausgebers 1

Einkommensteuergesetz der Volksrepublik

China 4

Artikel 1 (Persönliche Steuerpflicht) 6

Artikel 2 (Sachliche Steuerpflicht) 8

Artikel 3 (Steuersätze) 10

Artikel 4 (Nicht steuerbare Einkünfte) 11

Artikel 5 (Steuerermäßigungen) 14

Artikel 6 (Berechnung des zu versteuernden Einkommens) 15 Artikel 7 (Anrechnung im Ausland entrichteter Steuern) 20 Artikel 8 (Steuervermeidungsklauseln) 21 Artikel 9 (Steuerpflichtige und Steueridentifikationsnummer)

23

Artikel 10 (Pflicht zur Steuererklärung) 24 Artikel 11 (Quellensteuer für zusammengefasste Einkünfte) 26 Artikel 12 (Quellensteuer für sonstige Einkünfte) 28 Artikel 13 (Sonstige Regeln der Steuerveranlagung) 29 Artikel 14 (Quellensteuerpflicht und Steuererstattung) 31

Artikel 15 (Verwaltungsmaßnahmen) 32

Artikel 16 (Einkünfte in fremden Währungen) 34 Artikel 17 (Bearbeitungsgebühr für Quellensteuerpflichtige) 35 Artikel 18 (Zinserträge von Spareinlagen) 35 Artikel 19 (Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes) 35 Artikel 20 (Verwaltung der Einkommensteuererhebung) 36 Artikel 21 (Einkommensteuerrichtlinien) 36

(4)

Anhang 1 (Steuersätze für die zusammengefassten Eink.) 38 Anhang 2 (Steuersätze für Einkünfte aus Gewerbebetrieb) 42 Einkommensteuerrichtlinien der Volksrepublik

China 44

Artikel 1 (Bezug zum Einkommensteuergesetz) 45 Artikel 2 (Wohnsitz- und Einkünftebegriff) 46

Artikel 3 (Inländische Einkünfte) 46

Artikel 4 (6-Jahres-Regel zum Welteinkünfteprinzip) 48 Artikel 5 (90-Tage-Regel für vorübergehende Entsendungen)

49

Artikel 6 (Erläuterung der Einkünftearten) 50 Artikel 7 (Sonderverfahren für Aktienveräußerungsgewinne) 55 Artikel 8 (Unterschiedliche Formen der Einkünfte) 56 Artikel 9 (Zinsen aus Staatsanleihen und Finanzobligationen)

57

Artikel 10 (Zuschläge und Zulagen) 58

Artikel 11 (Sozialleistungen und Hilfsgelder) 58 Artikel 12 (Sonderregelungen für diplomatisches Personal) 59 Artikel 13 (Sonderausgaben, Entlastungsbeträge und andere

gesetzlich festgelegte Abzugsbeträge) 60 Artikel 14 (Begriff der Einnahmen) 62 Artikel 15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) 63

Artikel 16 (Anschaffungswert) 65

Artikel 17 (Veräußerungsgewinne) 68

Artikel 18 (Gemeinsame Einkünfte) 68

Artikel 19 (Spenden) 68

Artikel 20 (Welteinkommen) 69

(5)

Artikel 23 (Säumniszinsen) 73

Artikel 24 (Quellensteuerpflicht) 74

Artikel 25 (Veranlagungsverfahren) 75

Artikel 26 (Informationspflichten des Quellensteuerpflichtigen) 77

Artikel 27 (Spezifische Verfahrensfragen) 78

Artikel 28 (Sonderausgabenabzug) 78

Artikel 29 (Veranlagung durch den Quellensteuerpflichtigen) 79

Artikel 30 (Obliegenheiten des Quellensteuerpflichtigen) 80 Artikel 31 (Steuerrückerstattungen) 82 Artikel 32 (Anwendbarer Wechselkurs) 83 Artikel 33 (Auszahlungsbescheid für die Bearbeitungsgebühr)

84

Artikel 34 (Formblätter) 85

Artikel 35 (Sonderregelungen für Militärpersonal) 85

Artikel 36 (Rechtsgültigkeit) 85

Vorläufige Maßnahmen hinsichtlich der Ein- kommensteuerentlastungsbeträge 86

Abschnitt 1 Allgemeines 86

Artikel 1 (Zweck der Maßnahmen) 86

Artikel 2 (Die sechs Arten von Entlastungsbeträgen) 86

Artikel 3 (Leitgedanken) 87

Artikel 4 (Regelmäßige Anpassungen) 87

Abschnitt 2 Kinderausbildung 88

Artikel 5 (Pauschbeträge) 88

Artikel 6 (Aufteilung des Pauschbetrags) 89

(6)

Abschnitt 3 Fortbildung 90

Artikel 8 (Pauschbeträge) 90

Artikel 9 (Fortbildungen bei jungen Leuten) 91 Artikel 10 (Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen) 91 Abschnitt 4 Größere medizinische Behandlungen 92

Artikel 11 (Allgemeine Regeln) 92

Artikel 12 (Pauschbeträge für Ehegatten oder Kinder) 93 Artikel 13 (Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen) 94 Abschnitt 5 Eigenheimdarlehenszinsen 94

Artikel 14 (Pauschbeträge) 94

Artikel 15 (Abzugsregelungen bei Ehepartnern) 96 Artikel 16 (Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen) 97

Abschnitt 6 Mietkosten 97

Artikel 17 (Pauschbeträge) 97

Artikel 18 (Stadt der Hauptarbeitsstelle) 99 Artikel 19 (Absetzung nur bei vorliegendem Mietvertrag) 100 Artikel 20 (Entlastung bei Eigenheim oder Miete) 100 Artikel 21 (Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen) 101

Abschnitt 7 Elternpflege 101

Artikel 22 (Pauschbeträge) 101

Artikel 23 (Pflege von Großeltern) 103 Abschnitt 8 Sicherheitsvorkehrungen 103 Artikel 24 (Nachweis von Steuerzahlungen) 103 Artikel 25 (Informations- und Aufbewahrungspflichten) 104 Artikel 26 (Zusammenarbeit verschiedener Behörden) 106

(7)

pflichtigen) 110 Artikel 28 (Amtshilfe bei der Überprüfung der Entlastungs-

beträge) 111

Abschnitt 9 Ergänzende Artikel 111

Artikel 29 (Begriffsbestimmungen) 112 Artikel 30 (Verbot des Verlustvortrags von Entlastungsbeträ-

gen) 112

Artikel 31 (Besondere Behandlung der Entlastungsbeträge) 113

Artikel 32 (Verkündigung) 113

Wichtige steuerrechtliche Begriffe 114

(8)

Vorwort des Herausgebers

Die Einkommensbesteuerung in der Volksrepublik Chi- na wurde durch das am 1. Januar 2019 in Kraft getrete- ne neue Einkommensteuergesetz von Grund auf geän- dert. Steuersätze wurden gesenkt und klare Regeln für Abzugsbeträge festgelegt. Die neuen Regeln gelten nunmehr gleichermaßen für Ausländer und Inländer in China, und haben durch die Abschaffung von ehedem nur Expatriates zugedachten Abzugsbeträgen und Ver- günstigungen (z.B. die hohen Gebühren für internatio- nale Schulen) zu Besorgnis bei vielen in China arbeiten- den Ausländern geführt. Daher sind alle Personen, die unter dieses neue Steuerregime fallen, gut beraten, für sie relevante Regeln sorgfältig zu studieren. Wir hoffen, dass die in diesem Buch vorliegende Übersetzung ein solches Unterfangen denjenigen erleichtern kann, die keine oder nur begrenzte Kenntnisse der chinesischen Sprache haben.

Im Folgenden finden Sie neben den chinesischen Origi- naltexten des Gesetzes und der sie begleitenden Verord- nungen eine hochwertige Übertragung in die deutsche Sprache. Dabei wurde insbesondere versucht, die im

(9)

deutschen Steuerrecht üblichen Begriffe auch bei der Übersetzung chinesischer Begriffe zur Anwendung kommen zu lassen: So wurde , wörtlich etwa

„ansässige Person“, so wie im Deutschen üblich mit „un- beschränkt steuerpflichtig“ übersetzt. Dieses Vorgehen führt dazu, dass dem mit dem deutschen Steuerrecht vertrauten Leser der grundlegende Sachverhalt sogleich klar wird. Allerdings birgt dieses Vorgehen auch die Ge- fahr, dass der Begriffsgehalt des deutschen Steuerrechts womöglich unbedacht auf das chinesische Steuerrecht übertragen wird. Es sei deshalb mit Nachdruck darauf hingewiesen, die chinesischen Anwendungsvorschriften und Einschränkungen im Einzelnen genau zu prüfen. So wäre es falsch, sich durch die Übersetzung in Form von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht dazu verleiten zu lassen, den Sachverhalt des „gewöhnlichen Aufenthalts“ aus dem deutschen Steuerrecht auf das chinesische Steuerrecht zu tragen. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen finden sich in Artikel 1 der chinesischen Einkommensteuerrichtlinien und weichen nicht unerheblich von den deutschen Regelungen ab.

Als Hilfe für diejenigen mit chinesischen Sprachkennt- nissen ist am Schluss des Buches eine Liste wichtiger

(10)

steuerrechtlicher chinesischer Begriffe mit den in diesem Buch verwendeten deutschen Übersetzungen beigefügt worden. Diese Liste kann auch für diejenigen hilfreich sein, die eine jährliche Steuererklärung einreichen müs- sen, da dies auf Chinesisch erfolgen muss.

Schließlich sei bemerkt, dass wir dankbar für Verbesse- rungsvorschläge oder Hinweise jedweder Art sind. Der Verlag ist unter folgender E-Mail-Adresse zu erreichen:

contact@prc-legal.com

Deming Xiong, Peking, Juli 2019

(11)

Einkommensteuergesetz der Volksrepublik China

1980 9 10

1993 10 31

1999 8 30

2005 10 27

2007 6 29

2007 12 29

(12)

2011 6 30

2018 8 31

(am 10. September 1980 auf der 3. Sitzung des 5. Na- tionalen Volkskongresses verabschiedet,

zum 1. Mal geändert gemäß dem Beschluss der 4. Sit- zung des Ständigen Ausschusses des 8. Nationalen Volkskongresses vom 31. Oktober 1993 zur Reform des Einkommensteuergesetzes der Volksrepublik China, zum 2. Mal geändert gemäß dem Beschluss der 11. Sit- zung des Ständigen Ausschusses des 9. Nationalen Volkskongresses vom 30. August 1999 zur Reform des Einkommensteuergesetzes der Volksrepublik China, zum 3. Mal geändert gemäß dem Beschluss der 18. Sit- zung des Ständigen Ausschusses des 10. Nationalen Volkskongresses vom 27. Oktober 2005 zur Reform des Einkommensteuergesetzes der Volksrepublik China,

(13)

zum 4. Mal geändert gemäß dem Beschluss der 28. Sit- zung des Ständigen Ausschusses des 10. Nationalen Volkskongresses vom 29. Juni 2007 zur Reform des Ein- kommensteuergesetzes der Volksrepublik China, zum 5. Mal geändert gemäß dem Beschluss der 31. Sit- zung des Ständigen Ausschusses des 10. Nationalen Volkskongresses vom 29. Dezember 2007 zur Reform des Einkommensteuergesetzes der Volksrepublik China, zum 6. Mal geändert gemäß dem Beschluss der 21. Sit- zung des Ständigen Ausschusses des 11. Nationalen Volkskongresses vom 30. Juni 2011 zur Reform des Ein- kommensteuergesetzes der Volksrepublik China und zum 7. Mal geändert gemäß dem Beschluss der 5. Sit- zung des Ständigen Ausschusses des 13. Nationalen Volkskongresses vom 31. August 2018 zur Reform des Einkommensteuergesetzes der Volksrepublik China.

Artikel 1 (Persönliche Steuerpflicht)

(14)

Wer seinen Wohnsitz in China hat, oder wer sich ohne Wohnsitz volle 183 Tage innerhalb eines Steuerjahres in China aufhält, ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger. Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger muss für Einkünfte aus China und aus dem Ausland gemäß diesem Gesetze Einkommensteuer entrichten.

Wer in China keinen Wohnsitz hat und sich in China auch nicht aufhält, oder wer in China keinen Wohnsitz hat und sich nicht volle 183 Tage innerhalb eines Steuer- jahres in China aufhält, ist ein beschränkt Steuerpflichti- ger. Ein beschränkt Steuerpflichtiger muss für Einkünfte aus China gemäß diesem Gesetze Einkommensteuer entrichten.

Das Steuerjahr beginnt am 1. Januar und reicht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(15)

Artikel 2 (Sachliche Steuerpflicht)

(16)

Für die folgenden Arten von Einkünften ist Einkommen- steuer zu entrichten:

(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

(2) Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

(3) Einkünfte aus Autorenhonoraren;

(4) Einkünfte aus Lizenzgebühren;

(5) Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

(6) Einkünfte aus Kapitalvermögen;

(7) Einkünfte aus Vermietung;

(8) Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögenswer- ten;

(9) Einkünfte aus unverhofftem Gewinn.

Unbeschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus den Punkten 1 bis 4 des vorhergehenden Absatzes erzielen (im Folgenden „zusammengefasste Einkünfte“ genannt), müssen diese Einkünfte je Steuerjahr zusammenfassen, um die Einkommensteuer zu berechnen;

(17)

Beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus den Punk- ten 1 bis 4 des vorhergehenden Absatzes erzielen, be- rechnen die Einkommensteuer a) getrennt je Einkünf- teart und b) monatsweise oder je Einnahme.

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus den Punkten 5 bis 9 des vorhergehenden Absatzes erzielen, berechnen die Einkommensteuer für jeden Posten gemäß den Bestim- mungen dieses Gesetzes getrennt je Einkünfteart.

Artikel 3 (Steuersätze)

Die Einkommensteuersätze:

(1) Für die zusammengefassten Einkünfte gelten progres- sive Steuersätze von 3% bis 45% für Einkünfte, die die

(18)

jeweiligen Schwellwerte überschreiten (siehe beigefügte Steuersatztabelle);

(2) Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten progressive Steuersätze von 5% bis 35% für Einkünfte, die die jewei- ligen Schwellwerte überschreiten (siehe beigefügte Steu- ersatztabelle);

(3) Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung, Einkünfte aus der Veräußerung von Ver- mögenswerten, und Einkünfte aus unverhofftem Gewinn gilt ein proportionaler Steuersatz von 20%.

Artikel 4 (Nicht steuerbare Einkünfte)

(19)

Die folgenden Einkünfte sind von der Einkommenssteu- er befreit:

(1) Preise mit Bezug zu Wissenschaft, Bildung, Technolo- gie, Kultur, Gesundheit, Sport, Umweltschutz usw., die zumindest auf der Ebene der Provinzregierungen, Mi- nisterien und Kommissionen des Staatsrates oder der Volksbefreiungsarmee vergeben werden, sowie derartige

(20)

von ausländischen oder internationalen Organisationen verliehene Preise;

(2) Zinsen aus Staatsanleihen und staatlichen Finanzob- ligationen;

(3) gemäß einheitlichen nationalen Vorschriften festge- legte Zuschüsse und Zulagen;

(4) Sozialleistungen, Hinterbliebenenrenten und Hilfs- gelder;

(5) Versicherungsleistungen;

(6) militärische Wiedereingliederungshilfen, Übergangs- beihilfen und Altersversorgungszahlungen;

(7) gemäß einheitlichen nationalen Vorschriften festge- legte Umzugsgelder, Abfindungszahlungen, Grundren- ten oder Pensionen, Alterslohnfortzahlungen und Un- terhaltszulagen, die Kadern, Arbeitern und Angestellten gewährt werden;

(8) die Einkünfte von diplomatischen Vertretern, Konsu- larbeamten und anderem Personal der Botschaften und Konsulate des Auslandes in China, die gemäß den ein- schlägigen Gesetzen von der Steuer zu befreien sind;

(21)

(9) die von der Steuer befreiten Einkünfte, wie sie in den von der chinesischen Regierung unterzeichneten inter- nationalen Verträgen und Vereinbarungen festgelegt sind;

(10) sonstige vom Staatsrat als nicht steuerpflichtig fest- gelegte Einkünfte.

Steuerbefreiungen gemäß der 10. Klausel des vorherge- henden Absatzes sind vom Staatsrat beim Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses zur Nieder- schrift einzureichen.

Artikel 5 (Steuerermäßigungen)

(22)

In den nachstehenden Fällen kann die Einkommensteu- er gesenkt oder erlassen werden. Der spezifische Umfang und die Fristen werden von den Volksregierungen der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmit- telbaren Städten festgelegt und auf gleicher Stufe beim Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses zur Niederschrift eingereicht:

(1) die Einkünfte von Behinderten, alleinstehenden und kinderlosen alten Menschen sowie Märtyrern der Revo- lution;

(2) (die Einkünfte) derjenigen, die durch Naturkatastro- phen große Verluste erlitten haben.

Der Staatsrat kann weitere Steuersenkungen vorsehen und diese dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses zur Niederschrift einreichen.

Artikel 6 (Berechnung des zu versteu-

ernden Einkommens)

(23)
(24)

Berechnung des zu versteuernden Einkommens:

(1) Das zu versteuernde Einkommen für die zusammen- gefassten Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen ist das in einem Steuerjahr erzielte Einkommen, ver- mindert um einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 60 000 RMB, Sonderausgaben, Entlastungs- beträge und andere gesetzlich festgelegte Abzugsbeträge.

(2) Das zu versteuernde Einkommen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines beschränkt Steuerpflich-

(25)

tigen entspricht dem monatlichen Einkommen, das um einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 5 000 RMB vermindert wird. Das zu versteuernde Einkom- men für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Autorenhonoraren und Einkünfte aus Lizenzgebüh- ren entspricht der Höhe der jeweils erhaltenen Einnah- men.

(3) Das zu versteuernde Einkommen für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist die Gesamtsumme des Einkommens für ein Steuerjahr abzüglich der Herstellkosten, Auf- wendungen und Verluste.

(4) Das zu versteuernde Einkommen für die Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien ist, sofern das Ein- kommen nicht höher als 4 000 RMB ist, die erhaltenen Einnahmen vermindert um einen Werbungskosten- pauschbetrag in Höhe von 800 RMB, oder, wenn das Einkommen höher als 4 000 RMB ist, die um 20% ver- minderten Einnahmen.

(5) Das zu versteuernde Einkommen für die Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögenswerten ist die Höhe des Einkommens aus der Veräußerung des Vermögens-

(26)

wertes abzüglich des Anschaffungswertes des Vermö- genswertes und angemessener Kosten.

(6) Das zu versteuernde Einkommen für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünften aus unverhofftem Gewinn ist die Höhe der jeweils erhaltenen Einnahmen.

Das zu versteuernde Einkommen für Einkünfte aus selb- ständiger Arbeit, für Einkünfte aus Autorenhonoraren und für Einkünfte aus Lizenzgebühren wird um 20%

Werbungskosten vermindert. Das zu versteuernde Ein- kommen für Einkünfte aus Autorenhonoraren wird (überdies nur) mit 70% angesetzt.

Steuerpflichtige, die einen Teil ihres Einkommens für wohltätige Zwecke wie Bildung, Armutsbekämpfung und Bedürftigenhilfe spenden, können diese Spendenbeträge steuerlich absetzen, wenn sie 30% des vom Steuerpflich- tigen angegebenen zu versteuernden Einkommens nicht überschreiten und der Betrag von dem vom Staatsrat festgelegten vollen Einkommensbetrag vor Steuern ab- gezogen wird.

Zu den Sonderausgaben in Absatz 1 Satz 1 dieses Arti- kels zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die ge-

(27)

setzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Arbeitslo- senversicherung und andere Sozialversicherungen, sowie staatliche Bausparverträge unbeschränkt Steuerpflichti- ger im Umfang und nach Maßgabe der staatlichen Vor- schriften;

zu den Entlastungsbeträgen zählen Kinderausbildungs- kosten, Fortbildungskosten, Krankheitskosten in schwe- ren Fällen, Eigenheimdarlehenszinsen oder Wohnungs- mieten sowie Elternpflegekosten, wobei Umfang, Maß- gaben und Umsetzungsschritte vom Staatsrat festgelegt und beim Ständigen Ausschuss des Nationalen Volks- kongresses zu Niederschrift eingereicht werden.

Artikel 7 (Anrechnung im Ausland entrichteter Steuern)

Wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte aus dem Ausland bezieht, kann er seine in China zu entrich- tende Einkommensteuer um den Betrag der bereits im Ausland entrichteten Steuer mindern. Die angerechne-

(28)

ten Steuern dürfen jedoch nicht den rechnerischen Steu- erbetrag für die Auslandseinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigen, welcher gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes anfiele.

Artikel 8 (Steuervermeidungsklau-

seln)

(29)

Unter den folgenden Umständen haben die Steuerbe- hörden das Recht, Steueranpassungen nach angemesse- ner Verfahrensweise vorzunehmen:

(1) Die Geschäftskontakte zwischen einem Steuerpflich- tigen und ihm nahestehenden Personen folgen nicht den Grundsätzen einer unabhängigen Transaktion, so dass sich der Steuerbetrag des Steuerpflichtigen oder einer ihm nahestehenden Person ohne rechtfertigenden Grund verringert.

(2) Ein Unternehmen wird von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder von einem unbeschränkt Steuer- pflichtigen und einem steuerpflichtigen Unternehmen gemeinsam, in einem Land (einer Region), dessen tat- sächliche Steuerbelastung erheblich niedriger ist, ohne angemessene geschäftliche Erfordernisse, kontrolliert, und dessen Gewinne werden nicht oder nur verringert ausgeschüttet.

(3) Der Steuerpflichtige genießt unzulässige Steuervortei- le, indem er andere Vereinbarungen trifft, die keinen angemessenen wirtschaftlichen Zweck haben.

(30)

Wenn die Steuerbehörden Steueranpassungen gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes vorneh- men und Steuern erhöhen, fordern sie den zusätzlichen Steuerbetrag samt anfallenden Zinsen im gesetzlich be- stimmten Umfang ein.

Artikel 9 (Steuerpflichtige und Steue- ridentifikationsnummer)

Eine Person, die Einkünfte erzielt, ist Steuerpflichtiger, und eine Arbeitsstelle oder Person, die Einkünfte ent- richtet, ist Quellensteuerpflichtiger.

Wenn ein Steuerpflichtiger eine chinesische Personal- ausweisnummer hat, ist diese chinesische Personalaus- weisnummer die Identifikationsnummer des Steuer- pflichtigen. Hat der Steuerpflichtige keine chinesische

(31)

Personalausweisnummer, so weist die Steuerbehörde eine Steueridentifikationsnummer zu. Wenn ein Quel- lensteuerpflichtiger Steuer einbehält, so hat der Steuer- pflichtige dem Quellensteuerpflichtigen seine Steueri- dentifikationsnummer mitzuteilen.

Artikel 10 (Pflicht zur Steuererklä-

rung)

(32)

Der Steuerpflichtige muss unter folgenden Umständen eine Steuererklärung gemäß dem Gesetz einreichen:

(1) Die zusammengefassten Einkünfte bedürfen der Steuerveranlagung und -festsetzung;

(2) es werden Einkünfte ohne Quellensteuerpflichtigen erzielt;

(3) es werden Einkünfte erzielt, ohne dass Quellensteuer einzubehalten und abgeführt wird;

(4) es werden Einkünfte aus dem Ausland erzielt;

(5) der Steuerpflichtige meldet seinen Wohnsitz wegen Auswanderung aus China ab;

(6) der Steuerpflichtige erzielt Einkünfte aus nichtselb- ständiger Arbeit von mehr als zwei Orten in China;

(7) in sonstigen vom Staatsrat formulierte Fällen.

Der Quellensteuerpflichtige hat gemäß den staatlichen Vorschriften den vollen Abzug für alle Arbeitnehmer zu

(33)

regeln und zu melden und den Steuerpflichtigen Anga- ben zu ihren Einkünften und Quellensteuerbeträgen zu machen.

Artikel 11 (Quellensteuer für zusam- mengefasste Einkünfte)

Wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zusammenge- fasste Einkünfte erzielt, wird die Einkommensteuer jähr- lich berechnet. Wenn es einen Quellensteuerpflichtigen gibt, muss dieser die Steuer monatlich oder per Ausgabe

(34)

im Voraus einbehalten und abführen. Wenn eine Steuer- veranlagung erforderlich ist, muss diese zwischen dem 1.

März und dem 30. Juni des folgenden Jahres erfolgen.

Das Verfahren der im Voraus einbehaltenen und abzu- führenden Quellensteuer wird von der für das Steuerwe- sen verantwortlichen Abteilung des Staatsrates (geson- dert) festgelegt.

Wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger gegenüber dem Quellensteuerpflichtigen Entlastungsbeträge gel- tend macht, so darf der Quellensteuerpflichtige es nicht ablehnen, diese gemäß den Bestimmungen monatlich abzuziehen.

Wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Auto- renhonoraren oder Lizenzgebühren erzielt und es einen Quellensteuerpflichtigen gibt, so behält der Quellensteu- erpflichtige die Steuer stellvertretend für den Steuer- pflichtigen monatlich oder je Ausgabe ein und führt sie ohne Steuerveranlagung ab.

(35)

Artikel 12 (Quellensteuer für sonstige Einkünfte)

Wenn ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebe- trieb erzielt, wird die Einkommensteuer jährlich berech- net, und der Steuerpflichtige hat den Steuerbehörden innerhalb von 15 Tagen nach Ende eines jeden Monats oder Quartals ein Steuererklärungsformular vorzulegen und die Steuer im Voraus zu entrichten; Die Steuerver- anlagung muss vor dem 31. März des folgenden Jahres erfolgen.

Erhält der Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermö- gen, Vermietung, Veräußerung von Vermögenswerten oder aus unverhofftem Gewinn, so wird die Einkom- mensteuer monatlich oder per Einnahme berechnet.

(36)

Wenn es einen Quellensteuerpflichtigen gibt, muss der Quellensteuerpflichtige die Steuer stellvertretend für den Steuerpflichtigen monatlich oder je Ausgabe einbehalten und abführen.

Artikel 13 (Sonstige Regeln der Steu-

erveranlagung)

(37)

Ein Steuerpflichtiger, der ein zu versteuerndes Einkom- men ohne Quellensteuerpflichtigen erzielt, muss inner- halb von 15 Tagen des auf den Erhalt des Einkommens folgenden Monats eine Steuererklärung bei den Steuer- behörden einreichen und die Steuer entrichten.

Wenn ein Steuerpflichtiger ein zu versteuerndes Ein- kommen erzielt und der Quellensteuerpflichtige die Steuer nicht einbehalten und abgeführt hat, so hat der Steuerpflichtige die Steuer vor dem 30. Juni des auf den Erhalt des Einkommens folgenden Jahres, oder wenn die Steuerbehörden eine Frist für die Zahlung bekannt ge- geben haben, vor dieser Frist, zu entrichten.

Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus dem Ausland bezieht, hat zwischen dem 1. März und dem 30. Juni des folgenden Jahres eine Steuererklärung einreichen.

Ein beschränkt Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehr als zwei Orten in China erzielt, hat innerhalb von 15 Tagen des auf den Erhalt des Einkommens folgenden Monats eine Steuer- erklärung einzureichen.

(38)

Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz wegen Auswande- rung abmelden, müssen das Steuerveranlagungsverfah- ren vor der Abmeldung abschließen.

Artikel 14 (Quellensteuerpflicht und Steuererstattung)

Der monatlich oder je Ausgabe, im Voraus oder stellver- tretend, Quellensteuerpflichtige, hat die Quellensteuern innerhalb von 15 Tagen des Folgemonats in die Staats- kasse abzuführen und eine Quellensteuererklärung bei den Steuerbehörden einzureichen.

Nachdem ein Steuerpflichtiger eine Steuerveranlagung und Steuerrückerstattung beantragt hat, oder nachdem ein Quellensteuerpflichtiger eine Steuerveranlagung und Steuerrückerstattung stellvertretend für den Steuer- pflichtigen beantragt hat, hat die Steuerbehörde die

(39)

Steuer gemäß den einschlägigen Bestimmungen der staatlichen Finanzverwaltung festzusetzen und zu erstat- ten.

Artikel 15 (Verwaltungsmaßnahmen)

(40)

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit (MPS), die Zentralbank der Volksrepublik China (PBOC), die Fi- nanzaufsichtsbehörde und andere relevante Abteilungen unterstützen die Steuerbehörden bei der Bestätigung der Identität der Steuerpflichtigen und der Kontoinforma- tionen. Das Bildungsministerium (MOE), das Gesund- heitsministerium (MOH), die Agentur für Medizinische Sicherheit, das Ministerium für Zivile Angelegenheiten (MCA), das Ministerium für Arbeit und Soziales (MOHRSS), das Ministerium für Wohnen und Stadt- Land-Entwicklung (MOHURD), das Ministerium für öffentliche Sicherheit (MPS), die Zentralbank der Volks- republik China (PBOC), die Finanzaufsichtsbehörde und andere relevante Abteilungen informieren die Steuerbe- hörden über Kinderausbildungen, Fortbildungen, größe- re medizinische Behandlungen, Eigenheimdarlehen, Wohnungsmieten, Elternpflege, und andere für Entlas- tungsbeträge relevante Sachverhalte.

Überträgt eine natürliche Person einen unbeweglichen Vermögenswert, so überprüft die Steuerbehörde die zu zahlende Einkommensteuer anhand der einschlägigen Informationen wie der Eintragung der Immobilie. Wenn

(41)

gung vornimmt, prüft es den Steuereingang der Ein- kommensteuer im Zusammenhang mit der Übertragung des unbeweglichen Vermögenswertes. Überträgt und registriert eine natürliche Person das Eigentum an Un- ternehmensanteilen, so prüft die maßgebliche registrie- rende Stelle die Einkommensteuerbescheinigung im Zu- sammenhang mit der Kapitaltransaktion.

Die zuständigen Abteilungen nehmen in Übereinstim- mung mit dem Gesetz Informationen darüber, inwieweit die Steuer- und Quellensteuerpflichtigen dieses Gesetz befolgen, in das Sozialkreditsystem auf und setzen ge- meinsame Anreize oder Sanktionen um.

Artikel 16 (Einkünfte in fremden Währungen)

Die Berechnung jedes Einkommens erfolgt in Renminbi (RMB). Erfolgt das Einkommen in einer anderen Wäh- rung als RMB, wird die Steuer gemäß des mittleren Wertes des RMB-Wechselkurses in RMB umgerechnet.

(42)

Artikel 17 (Bearbeitungsgebühr für Quellensteuerpflichtige)

Dem Quellensteuerpflichtigen wird eine Bearbeitungs- gebühr von 2% des einbehaltenen Steuerbetrags zuge- standen.

Artikel 18 (Zinserträge von Spareinla- gen)

Die Erhebung, Ermäßigung und Aussetzung der Ein- kommensteuer auf Zinserträge von Spareinlagen und ihre spezifischen Maßnahmen werden vom Staatsrat formuliert und beim Ständigen Ausschuss des Nationa- len Volkskongresses zur Niederschrift eingereicht.

Artikel 19 (Verletzung der Bestim-

mungen dieses Gesetzes)

(43)

Verstoßen der Steuerpflichtige, der Quellensteuerpflich- tige oder die Steuerbehörden und ihre Mitarbeiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, so werden sie gemäß dem Gesetz der Volksrepublik China über die Erhebung und Verwaltung von Steuern und den einschlägigen Ge- setzen und Verordnungen zur Verantwortlichkeit gezo- gen.

Artikel 20 (Verwaltung der Einkom- mensteuererhebung)

Die Verwaltung der Einkommensteuererhebung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Geset- zes der Volksrepublik China über die Erhebung und Verwaltung von Steuern.

Artikel 21 (Einkommensteuerrichtli-

nien)

(44)

Der Staatsrat formuliert Ausführungsbestimmungen nach diesem Gesetz.

Artikel 22 (Verkündigung)

Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

(45)

Anhang 1 (Steuersätze für die zu- sammengefassten Eink.)

(%)

1 36000 3

2 36000 144000 10

3 144000 300000 20

4 300000 420000 25

5 420000 660000 30

6 660000 960000 35

7 960000 45

1:

(46)

2:

)

(47)

Einkommensteuersatz Tabelle 1

(Anwendbar für die Zusammengefassten Einkünfte)

# Zus. Eink. d. Gesamtjahres Steuersatz (%) 1 bis weniger als 36 000 RMB 3 2 der Teil über 36 000 RMB

bis weniger als 144 000 RMB 10 3 der Teil über 144 000 RMB

bis weniger als 300 000 RMB 20 4 der Teil über 300 000 RMB

bis weniger als 420 000 RMB 25 5 der Teil über 420 000 RMB

bis weniger als 660 000 RMB 30 6 der Teil über 660 000 RMB

bis weniger als 960 000 RMB 35 7 der Teil über 960 000 RMB 45 (Anmerkung 1: Das in dieser Tabelle genannte jährlich zu versteuernde Einkommen bezieht sich auf die „zu-

(48)

sammengefassten Einkünfte“ unbeschränkt Steuerpflich- tiger gemäß den Bestimmungen in Artikel 6 dieses Ge- setzes, nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 60 000 RMB sowie allfälliger Sonderaus- gaben und Entlastungsbeträge.

Anmerkung 2: Beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünf- te aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Autorenhonoraren und Lizenzgebühren beziehen, be- rechnen die Einkommensteuer nach Umrechnung der Zahlen dieser Tabelle in monatliche Werte.)

(49)

Anhang 2 (Steuersätze für Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

(%)

1 30000 5

2 30000 90000 10

3 90000 300000 20

4 300000 500000 30

5 500000 35

)

(50)

Einkommensteuersatz Tabelle 2

(Anwendbar für Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

# Zu verst. Eink. d. Gesamtjahres Steuersatz (%) 1 bis weniger als 30 000 RMB 5 2 der Teil über 30 000 RMB

bis weniger als 90 000 RMB 10 3 der Teil über 90 000 RMB

bis weniger als 300 000 RMB 20 4 der Teil über 300 000 RMB

bis weniger als 500 000 RMB 30 5 der Teil über 500 000 RMB 35

(Anmerkung: Das in dieser Tabelle genannte jährlich zu versteuernde Einkommen bezieht sich auf die jährlichen Einkünfte gemäß den Bestimmungen in Artikel 6 dieses Gesetzes.

Gesamtbetrag abzüglich Herstellkosten, Aufwendungen und Verlusten. )


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