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Beratung zur Organ- und Gewebespende. Manual für das Arzt-Patienten-Gespräch

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Academic year: 2022

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Beratung zur Organ- und

Gewebespende

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(3)

Liebe Hausärztinnen, liebe Hausärzte,

Sie sind vertraute Ansprechpartner bei allen Fragen zu Gesundheit und Behandlung.

Dieses besondere Vertrauensverhältnis ermöglicht auch Gespräche über Themen wie den eigenen Tod und die Organ- und Gewebespende.

Im Transplantationsgesetz (TPG) wurde die Beratung der Patientinnen und Patienten zur Organ- und Gewebespende durch die Hausärzteschaft neu verankert. Diese Regelung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Die Beratung kann alle zwei Jahre je Patientin bzw. Patient abgerechnet werden.

Nach § 2 TPG sollen Sie Ihre Patientinnen und Patienten unter anderem über die Voraus- setzungen und Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende sowie über die Möglich- keit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Organspenderegister abzugeben, informieren. Zudem soll darauf hingewiesen werden, dass Patientinnen und Patienten mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern und widerrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahrs einer Organ- und Ge we- bespende widersprechen können. Es gibt keine Verpflichtung, eine Entscheidung zu treffen und zu dokumentieren.

Dieses Manual unterstützt Sie als Hausärztinnen oder Hausärzte bei der Beratung Ihrer Patientinnen und Patienten. Das Manual bietet:

• Vorschläge zur Thematisierung der postmortalen Organ- und Gewebespende im hausärztlichen Umfeld.

• ausgewählte Fachinformationen zur Organ- und Gewebespende sowie

• Hinweise zu weiterführenden Informationen.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Organ- und Gewebespende:

Was ist neu?

(4)

Inhalt

Wissen, Einstellung und Verhalten

Wissen, Einstellung und Verhalten zur Organ- und Gewebespende . . . . 8

Wissen . . . 8

Einstellung . . . 8

Verhalten . . . 9

Hauptgründe für die fehlende Entscheidung . . . 9

Informationsgespräch zur Organ- und Gewebespende

Vorbereitung . . . . 12

Wie viel Zeit braucht ein Gespräch über die Organ- und Gewebespende? . . . 12

Kann die Beratung abgerechnet werden? . . . 12

Was bedeutet ergebnisoffene Information? . . . 12

Anlässe, Anregungen, Materialien . . . .13

Anregungen für das Arzt-Patienten-Gespräch . . . 13

Materialien für das Arzt-Patienten-Gespräch . . . 13

Zahlen und Fakten zur postmortalen Organ- und Gewebespende

Organspende . . . . 16

Welche Kontraindikationen gibt es für die Organspende? . . . 16

Gibt es eine obere Altersgrenze für die Organspende? . . . 16

Zahlen zur Organspende . . . 17

Gewebespende . . . . 20

Welche Kontraindikationen gibt es für die Gewebespende? . . . 20

Gibt es eine obere Altersgrenze für die Gewebespende? . . . 21

Werden Spendergewebe direkt übertragen? . . . 21

Wie lange können Gewebetransplantate gelagert werden? . . . 22

Wie gut ist die Bevölkerung mit Geweben versorgt? . . . 23 Übersicht über die vorläufigen Daten zu entnommenen Geweben im Jahr 2017 (Auszug) 23

4

(5)

Die Entscheidung zur Organ- und Gewebespende dokumentieren

Auf einen Blick: Erklärung zur Organ- und Gewebespende . . . . 26

Wichtige Fragen und Antworten . . . 27

Der Organspendeausweis . . . . 28

Die Patientenverfügung . . . . 29

Das Organspenderegister . . . . 30

Wie erhalten Bürgerinnen und Bürger Zugriff auf das Organspenderegister? . . . 30

Wie werden die Daten geschützt? . . . 30

Wer hat außer der erklärenden Person Zugriff auf die Daten im Organspenderegister? . . . 30

Wann kann der Zugriff auf das Organspenderegister durch medizinisches Personal erfolgen? . . . 31

Entscheidungsfindung zur Organ- und Gewebespende. . . 32

Ablauf der postmortalen Organ- und Gewebespende

Ablauf der postmortalen Organspende . . . . 36

Ablauf der postmortalen Gewebespende . . . . 38

Gesetzliche Regelungen der Organ- und Gewebespende

Auf einen Blick: Gesetzliche Regelungen . . . . 42

Entscheidungslösung . . . 43

Voraussetzungen der Organ- und Gewebe entnahme nach dem Transplantationsgesetz . 43

Weiterführende Informationen

Informationen zur Organ- und Gewebespende für Patientinnen und Patienten . . . . 46

Eine Nummer für alle Fragen . . . . 47

Ein kleiner Einblick. . . 47

Bestellung von Informations materialien . . . . 48

Weiterführende Informationen für Hausärztinnen und Hausärzte . . . . 50

Wissen, Einstellung, VerhaltenInformationsgesprächZahlen und FaktenAblauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(6)

6

(7)

Patientinnen und Patienten bringen unterschiedliches Vorwissen mit.

Dieses Kapitel bietet eine Übersicht zu Wissen, Einstellung und Gründen für eine fehlende

Entscheidung.

Wissen,

Einstellung und Verhalten

Wissen, Einstellung, VerhaltenInformationsgesprächZahlen und FaktenAblauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche RegelungenDokumentations- möglichkeiten

(8)

Wissen, Einstellung und Verhalten zur Organ- und Gewebespende

Für ein Beratungsgespräch zur Organ- und Ge- webespende ist es hilfreich zu wissen, welchen Kenntnisstand und welche Einstellung Ihre Patien- tinnen und Patienten zum Thema haben.

Wissen

Die Repräsentativbefragung der BZgA aus dem Jahr 2020 zeigt, dass nur etwa jeder dritte Befragte zwi- schen 14 und 75 Jahren gut über Organ- und Gewe- bespende informiert ist; 61 Prozent der Befragten sind nur mäßig und 6 Prozent sogar schlecht infor- miert. So wissen zum Beispiel nur 53 Prozent, dass der Organspendeausweis auch für den Widerspruch zur Organ- und Gewebeentnahme verwendet wer- den kann. Etwa jeder zweite Befragte glaubt zudem irrtümlicherweise, dass es eine Altersgrenze für die Organspende gibt. Für jeden Vierten bedeutet der irreversible Hirnfunktionsausfall (IHA)¹ nicht den Tod des Menschen.

Die Befragten äußern einen Informationsbedarf zur Organ- und Gewebespende: 42 Prozent hätten ger- ne mehr Informationen zum Thema.

61 %

mäßig

Einstellung

Die deutliche Mehrheit der Befragten (82 Prozent) steht der Organ- und Gewebespende positiv gegen- über und 72 Prozent geben auf Nachfrage an, Orga- ne und Gewebe postmortal spenden zu wollen.

82 %

der Befragten stehen der Organ- und Gewebespende positiv gegenüber .

6 % schlecht

33 %

gut

42 %

hätten gerne mehr Informationen .

Informationsstand zur Organ- und Gewebespende

Basis: 4.001 Befragte

¹ Im Folgenden wird die naturwissenschaftlich-medizinisch korrekte Bezeichnung „irreversibler Hirnfunktionsausfall“ gleichbedeutend mit dem umgangssprachlich verbreiteten Terminus „Hirntod“ verwendet. Beide Begriffe beschreiben dasselbe: Das menschliche Gehirn hat seine Arbeit unwiederbringlich eingestellt. Mit der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls ist der Hirntod und damit der Tod des Menschen ein- getreten.

8

(9)

1 %

weiß nicht

Hauptgründe für die fehlende Entscheidung

37 %

bisher nicht getroffen

Verhalten

37 Prozent der Befragten haben noch keine Ent- scheidung zur Organ- und Gewebespende getrof- fen. Als Hauptgrund für die fehlende Entscheidung wird die noch nicht stattgefundene oder zu geringe Beschäftigung mit dem Thema angeführt sowie die Einschätzung, aus Alters- bzw. Gesundheitsgründen nicht für eine Organ- und Gewebespende geeignet zu sein.

Basis: 4.001 Befragte

18 %

Fehlende Bereitschaft, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen

Noch nicht oder zu wenig damit beschäftigt

44 %

14 %

Als Spenderin oder Spen- der nicht geeignet (zu alt, zu jung, gesundheitliche Gründe)

6 %

Unentschlossenheit bezüglich der Entscheidung

6 %

Angst vor Missbrauch, mangelndes Vertrauen Basis: 1.362 Befragte, die bisher nicht

entschieden haben, ob sie nach ihrem Tod Organe oder Gewebe spenden möchten oder nicht. Dargestellt sind Nennungen größer 4 %.

Entscheidung zur Organ- und Gewebespende

62 %

getroffen

Mehr Wissen

Weitere Informationen zu Einstellung, Wissen und Verhalten finden Sie hier:

bzga.de Forschung Studien abgeschlossene Studien Studien ab 1997 Organ- und Gewebespende

Wissen, Einstellung, VerhaltenInformationsgesprächZahlen und FaktenAblauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(10)
(11)

Dieses Kapitel gibt Anregungen zur Planung, Struktur und Umsetzung des Informationsgesprächs an die Hand und stellt weiterführende Materialien vor.

Informationsgespräch zur Organ- und

Gewebespende

InformationsgesprächZahlen und FaktenAblauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(12)

Vorbereitung

Die nachfolgenden Fragen und Antworten können hilfreich für die zeitliche und inhaltliche Planung des Beratungsgesprächs sein.

Wie viel Zeit braucht ein Gespräch über die Organ- und Gewebespende?

Viele Patientinnen und Patienten haben sich bisher noch nicht mit dem Thema beschäftigt und benötigen daher zunächst einmal grundlegende Informationen, die ihnen verdeutlichen, warum sie sich überhaupt mit der Organ- und Gewebespende auseinander- setzen sollen und eine Entscheidungsfindung wichtig ist. Der je- weilige Zeitbedarf für das Gespräch kann variieren und hängt von den individuellen Vorkenntnissen und dem Informationsbedarf der Patientinnen und Patienten ab.

Kann die Beratung abgerechnet werden?

Die Beratung kann alle zwei Jahre je Patientin bzw. Patient abge- rechnet werden.

Was bedeutet ergebnisoffene Information?

In einem Gespräch über Organ- und Gewebespende kann es nicht darum gehen, Patientinnen oder Patienten davon zu überzeu- gen, in eine postmortale Spende einzuwilligen. Ihnen soll durch die ergebnisoffene Information eine persönliche Entscheidung er- möglicht werden, die im Einklang mit ihrer Person und ihren per- sönlichen Werten steht. Dies bedeutet, dass sie neutral informiert werden, Zeit finden, diese Informationen mit ihren eigenen Wert- vorstellungen und Wünschen abzugleichen und sich schließlich aufgrund ihrer persönlichen Überzeugungen für oder gegen eine Spende ihrer Organe und Gewebe entscheiden können. Die Ent- scheidung der Patientinnen und Patienten muss uneingeschränkt akzeptiert werden. Egal, ob dies ein Ja oder Nein zur Organ- und Gewebespende ist.

alle 2

Jahre

je Patientin bzw . Patient

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

kbv.de Service Rechtsquellen EBM Online-Version des EBM

12

(13)

Anlässe, Anregungen, Materialien

Die Arbeit in der hausärztlichen Praxis bietet verschiedene Möglichkeiten zur Information und Thematisierung der Organ- und Gewebespende:

Relevanz darstellen

Für viele Patientinnen und Patienten ist nicht klar, warum sie sich mit der Organ- und Gewebespende überhaupt befassen sollen. Hier kann es hilfreich sein, wenn Sie die Relevanz des Themas erläutern:

• Jeder Mensch kann in die Situation kommen,

einmal auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen zu sein;

eine Entscheidung für einen verstorbenen Angehörigen treffen zu müssen, weil sich dieser zu Lebzeiten nicht erklärt hat.

Kenntnisse vermitteln

Damit Patientinnen und Patienten ausreichend Informationen für eine Entscheidungsfindung er- halten, können zum Beispiel folgende Themen – je nach Vorwissen – angesprochen werden:

• Entscheidungslösung: Organe und Gewebe werden nur nach Feststellung des Hirntods und nach Zustimmung zur Spende entnommen.

• Erklärungsmöglichkeiten zur Organ- und Gewebespende: Organspenderegister, Or ganspendeausweis, Patientenverfügung

• Ablauf einer Organ- und Gewebespende

• Wo können Patientinnen und Patienten weitere Informationen erhalten?

• Es gibt keine Verpflichtung, eine Entscheidung zu treffen und zu dokumentieren.

Anregungen für das Arzt-Patienten-Gespräch

Zum Einstieg können Sie zum Beispiel über die Vor- teile einer Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende zu Lebzeiten sprechen:

• Die Auseinandersetzung mit der Organ- und Gewebespende ermöglicht es, sich zu Lebzeiten für oder gegen eine Spende zu entscheiden, den eigenen Willen zu äußern und verbindlich zu dokumentieren.

• Die Entscheidung sichert das eigene Selbstbestimmungsrecht.

• Die Entscheidung ist für Angehörige sowie Ärztinnen und Ärzte verbindlich.

• Die Entscheidung entlastet in einer akuten Situa- tion die Angehörigen und das betreuende ärzt- liche und pflegende Personal. Es ist für alle Beteiligten erleichternd, wenn sie den persön- lichen Willen des betroffenen Menschen kennen und nicht den mutmaßlichen Willen ermitteln oder nach eigenen Wertvorstellungen entschei- den müssen.

Materialien für das

Arzt-Patienten-Gespräch

Für Personen, die sich erstmals mit dem Thema be- schäftigen:

• Das kostenlose Standardinformationspaket für Hausarztpraxen enthält die beiden Kurzbroschü- ren „Antworten auf wichtige Fragen“ und „Wie erkläre ich meine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende? Drei Wege: kurz und knapp“.

Für Patientinnen und Patienten mit tiefergehenden Fragen enthalten diese Materialien Hinweise auf:

• die Bestellung weiterführender Flyer und Broschüren,

• das Informationsangebot im Internet unter organspende-info.de,

• das kostenfreie Infotelefon Organspende für ein persönliches Gespräch über die Organ- und Gewebespende sowie die Möglichkeit,

• Fragen per E-Mail an organspende@bzga.de zu senden.

InformationsgesprächZahlen und FaktenAblauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(14)
(15)

Dieses Kapitel zeigt die wichtigsten

Zahlen und Fakten: Wartezeiten, Altersgrenzen und Kontraindikationen in der Übersicht.

Zahlen und Fakten

zur postmortalen Organ-

und Gewebespende

Ablauf OrganspendeDokumentations- Zahlen und FaktenGesetzliche Regelungen Ablauf Gewebespendetionen möglichkeiten

(16)

Welche Kontraindikationen gibt es für die Organspende?

Aktuell absolute Kontraindikationen sind unbehan- delbare System- oder Infektionserkrankungen, die eine vitale Bedrohung für die Empfänger darstellen:

• HIV-Erkrankung (außerhalb von Studien),

• floride Tuberkulose,

• gesicherte und nicht sanierte Sepsis

(mit nachgewiesenen multiresistenten Keimen),

• nicht behandelbare Infektionen

(z. B. Tollwut, Creutzfeldt-Jakob-Krankheit),

• nicht kurativ behandeltes Malignom (Ausnahme: Haut- und primäre Hirntumore).

Generell gilt: Organspende ist keine Frage des Alters .

Je jünger die verstorbene Person ist, desto besser eignen sich die Organe in der Regel zur Transplantation. Doch auch die funk- tionstüchtige Niere einer über 70-jährigen verstorbenen Person kann einem Dialyse- und Wartelistenpatienten wieder

ein fast normales Leben ermöglichen.

Covid-19

Um das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 auf die Empfängerin bzw. den Empfänger zu minimieren, ist ein ne- gativer Befund des Rachenabstrichs oder von Proben aus den Atemwegen notwendig. Zusätzlich müssen weitere Coro- na-Risikofaktoren ausgeschlossen werden, daher wird nach Aufenthalten in Risikogebieten, Kontakten mit Covid-19- Erkrankten und aufgetretenen Symptomen gefragt, die auf eine Infektion mit dem neuen Coronavirus hindeuten. (Stand:

Juni 2021; aktuelle Informationen unter: dso.de).

Organspende

Leber

Niere Lunge

Gibt es eine obere Altersgrenze für die Organspende?

Es gibt keine feste obere Altersgrenze für eine Spende. Ob gespendete Organe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.

16

(17)

Organ- spender Zahlen zur Organspende

Wartende

auf ein Spenderorgan

spendeten 2020 postmortal

insgesamt

913 9.192

2.941

vs.

3,2

wurden somit einem Spender durchschnittlich entnommen und transplantiert.

Organe

Organe

Zahl der nach dem Tod gespendeten Organe

Herz

Bauch- speicheldrüse

Dünndarm Abb . 1: Vermittlungspflichtige Organe, die postmortal gespendet werden können.

Ø

Quelle:

DSO-Jahres- bericht 2020.

Eurotransplant:

Yearly Statistics Overview 2020.

2020 gab es

Dünndarm

7

Niere

1.447

Leber

746

Lunge

342

Herz

320

Bauch- speicheldrüse

79

postmortale Organspenden

2020

Quelle:

DSO-Jahres bericht 2020.

Zahlen und FaktenAblauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(18)

sind zwischen

16 und

55 Jahren.

43 %

sind älter als

65 Jahre.

31 %

7

Organspezifische Wartezeiten

Die Zahl der gespendeten Organe reicht nicht aus, um den Bedarf zu decken. Hierdurch ergeben sich organspezifische Wartezeiten, die zwischen mehre- ren Monaten bis zu etwa sieben Jahren wie bei der Nieren transplantation liegen können.

Die Vermittlung der Organe muss insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit erfolgen und dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprechen. Für jedes Organ gibt es einen bestimmten Verteilungs- algorithmus.

Alter von Organspenderinnen und Organspendern

Häufigste Todesursache

Niere

Jahre

51 %

der Spenderinnen und Spender starben an intrakraniellen Blutungen .

im Jahr 2020

Quelle:

DSO-Jahres bericht 2020.

18

(19)

Quelle: Transplantationsregister. Auswertung der Daten von 29.912 Organempfängerinnen und Organempfängern mit Trans- plantation im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.12.2016, die dem Transplantationsregister von Eurotransplant übermittelt wur- den. Berücksichtigt sind transplantierte Organe nach postmortaler Organspende.

Quelle: Eurotransplant, Annual Report 2019.

5-Jahres-Transplantatüberleben

Mehr Wissen

Weitere Zahlen zur Organspende finden Sie unter:

dso.de

eurotransplant.org

transplantations-register.de

68,6 % Herz

85,4 % Niere

58,3 % Lunge 85,6 %

Bauchspeichel- drüse

67,8 % Leber

Postmortale Organspender im Eurotransplant-Verbund in 2019 pro 1 Million Einwohnerinnen und Einwohner

Deutschland: 10,8 Österreich: 20,3 Belgien: 27,2 Ungarn: 18,2 Luxemburg: 8,1 Niederlande: 14,5 Slowenien: 18,3 Kroatien: 31,4

Zahlen und FaktenAblauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(20)

Gewebespende

Welche Kontraindikationen gibt es für die Gewebespende?

Kontraindikationen sind gewebespezifisch. Darüber hinaus gibt es absolute Kontraindikationen. Hierzu gehören unter anderem:

• aktive virale Infektionen: HIV, HBV, HCV, HTLV I/II, Masern, Röteln, VZV, Meningitis/Enzephalitis,

• aktive systemische Infektionen (bakteriell: z. B. Typhus, Borre- liose, Lues, TBC; parasitär: z. B. Malaria, Toxoplasmose),

• Sepsis mit multiresistenten bakteriellen Erregern (MRSA, VISA, VRSA, ESBL) bzw. Pilzsepsis,

• Tumore des hämatopoetischen Systems (myelodysplastisches Syndrom, Leukämie, maligne Lymphome, Plasmozytom, Polycythaemia vera),

• Empfänger von Cornea, Sklera, Dura mater,

• zentralnervöse Erkrankung unklarer Genese (z. B. M. Alzheimer, M. Parkinson, ALS, MS),

• Risiko der Krankheitsübertragung durch Prionen (Personen mit CJD bzw. in der genetischen Familie; mit rasch fort- schreitender Demenz; Empfänger von menschlichen Hypophysen hormonen) Langzeit-Immunsuppressiva,

• unklare Todesursache (außer bei geplanter Obduktion),

• Personen mit ungeklärten Infekten aus Zika-Virus-Gebieten.

Blutgefäße

Sehnen Hornhaut der Augen

Haut

Stand: Juni 2021.

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation.

Covid-19

Bislang wurden keine Fälle einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Gewebezubereitungen berichtet. Da es zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise darauf gibt, dass SARS-CoV-2 durch die Transplantation von Gewebezubereitungen übertragen werden kann, werden vom Paul-Ehrlich-Institut vorsorglich folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

• Ausschluss potenzielle Gewebspenderinnen und Gewebspender bei Kontakt mit Personen mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion innerhalb von 14 Tagen vor der Spende,

• Ausschluss potenzielle Gewebspenderinnen und Gewebspen- der mit einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Genesung.

Aktuelle Informationen unter: pei.de

20

(21)

Herzklappen

Knochengewebe Knorpelgewebe

Generell gilt:

Ob Gewebespenden geeignet sind, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.

Gibt es eine obere Altersgrenze für die Gewebespende?

Es gibt keine feste obere Altersgrenze für eine Ge- webespende, aber gewebespezifische Richtwerte.

Ob gespendete Gewebe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.

Es gibt keine obere Altersgrenze für die Spende oph- thalmologischer Gewebe. Die obere Altersgrenze für die Spende von Aortenklappen und Blutgefäßen liegt in der Regel bei 70 Jahren, für Pulmonalklappen bei 80 Jahren. Für Knochen und Weichteilgewebe va- riieren die Altersgrenzen nach Art und Qualität des Gewebes. In der Regel sind Entnahmen wie bei der Haut bis zum 75. Lebensjahr möglich.

Abb . 2: Gewebe, die postmortal gespendet werden können.

Werden Spendergewebe direkt übertragen?

Spendergewebe werden nicht sofort nach der Ent- nahme auf eine Empfängerin oder einen Empfän- ger übertragen. Die Gewebe werden zunächst in einer Gewebebank aufbereitet und konserviert. Die Gewe bebank lagert die Gewebezubereitungen – in manchen Fällen bis zu mehreren Jahren –, bis sie schließlich transplantiert werden.

Zahlen und FaktenAblauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(22)

Wie lange können Gewebetransplantate gelagert werden?

Wochen 4

5 Jahre

Herzklappen und Gefäße

–180 °C

kryokonserviert Muskuloskelettale

Gewebe

5 Jahre

Grafik verändert nach:

Deutsche Gesellschaft für Gewebespende.

Web-Seminar 11.11.2020.

Augenhornhaut in Organkultur

–180 °C

kryokonserviert

22

(23)

Wie gut ist die Bevölkerung mit Geweben versorgt?

Die Zahlen zur Gewebespende werden im „Bericht der Bundesregierung über die Situation der Ver- sorgung der Bevölkerung mit Gewebe und Gewe- bezubereitungen“ veröffentlicht. Aktuell stehen die Zahlen aus dem dritten Bericht zur Verfügung, der den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 umfasst.

In Deutschland gibt es grundsätzlich eine bedarfs- gerechte Versorgung der Bevölkerung mit Gewe- bezubereitungen. Die benötigten Präparate können überwiegend ohne nennenswerte zeitliche Ver- zögerung übertragen werden. Lokal und regional können jedoch, insbesondere bei der Versorgung mit Augenhornhäuten, Herzklappen und Blutgefä- ßen, Wartezeiten auftreten. Durch Kooperationen verschiedener Gewebebanken in Deutschland und durch Importe aus dem Ausland können aber auch diese Engpässe regelmäßig überwunden werden.

Übersicht über die vorläufigen Daten zu entnommenen Geweben im Jahr 2017 (Auszug)

entnommen

Augenhornhaut (Cornea) 5.995

Herzklappen 237

Gefäße 331

komplette Knochen 1.906

Femurkopf 12.900

Weichgewebe 3.424

Knorpel 3.379

Quelle:

Dritter Bericht der Bundes regierung über die Situation der Versorgung der Bevölke- rung mit Gewebe und Gewebezubereitun- gen. Drucksache 19/5675, S. 15.

Bericht der Bundesregierung https://dipbt.bundestag.de/doc/

btd/19/056/1905675.pdf

Mehr Wissen

Weitere Zahlen zur Gewebespende finden Sie unter:

gewebenetzwerk.de

Zahlen und FaktenAblauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(24)
(25)

Der Organspendeausweis,

die Patientenverfügung und neu: das Organspende- register sind die Hauptdokumentationsmöglichkeiten zur Organ- und Gewebespende. Alle wichtigen Informa-

tionen rund um diese drei Möglichkeiten bietet dieses Kapitel.

Die Entscheidung zur Organ- und Gewebe- spende dokumentieren

Ablauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(26)

Auf einen Blick:

Erklärung zur Organ- und Gewebespende

Es gibt folgende Erklärungsmöglichkeiten:

• die uneingeschränkte Zustimmung zur Entnahme von Organen und Geweben,

• die Einschränkung der Entnahme auf bestimmte Organe und/oder Gewebe,

• der Ausschluss bestimmter Organe und/

oder Gewebe von der Entnahme,

• der Widerspruch zur Entnahme von Orga- nen und Geweben,

• die Übertragung der Entscheidung auf eine andere Person.

Eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende ist mündlich oder schriftlich möglich. Es gibt keine Ver- pflichtung, eine Entscheidung zu treffen und zu do- kumentieren. Das TPG legt folgende Altersgrenzen für die Abgabe einer Erklärung fest:

• Die Einwilligung in die postmortale Organ- und Gewebespende und die Übertragung der Ent- scheidung auf eine andere Person können vom vollendeten 16. Lebensjahr an erklärt werden.

• Der Widerspruch gegen die postmortale Entnah- me eines oder mehrerer Organe und/oder Gewe- be kann vom vollendeten 14. Lebensjahr an erklärt werden.

Die schriftliche Erklärung zur Organ- und Gewebe- spende ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.

Sie kann im Organspenderegister direkt über die Website des Registers (organspende-register.de) oder über die von den Krankenkassen bereitgestellte App der Versicherten zur elektronischen Patientenakte (ePA) abgegeben werden. Diese Funktion der ePA- App steht frühestens ab dem 1. Juli 2022 zur Ver- fügung. Außerdem kann die Entscheidung im Or- ganspendeausweis, in der Patientenverfügung oder in jeder anderen schriftlichen Weise dokumentiert werden.

Einwilligung

Lebensjahr

ab dem 14.

Widerspruch

Organspenderegister organspende-register.de

Diese Auswahlmöglichkeiten werden im Organspenderegister und im Or- ganspendeausweis angeboten.

Einwilligung und Widerspruch können jederzeit durch den Erklärenden ohne Gründe widerrufen oder abgeändert werden.

Lebensjahr

ab dem 16.

26

(27)

Wichtige Fragen und Antworten

Was geschieht, wenn mehrere sich widersprechen- de Erklärungen abgegeben worden sind?

Liegen mehrere sich widersprechende Erklärungen vor, gilt die zuletzt abgegebene Erklärung. Ist nicht festzustellen, welche Erklärung zuletzt abgegeben worden ist, ist die oder der nächste Angehörige zu befragen, ob ihr oder ihm bekannt ist, welche Ent- scheidung zuletzt abgegeben worden ist. Ist dies der oder dem nächsten Angehörigen nicht bekannt oder ist kein entscheidungsbefugter Angehöriger vorhan- den, gilt die Erklärung mit der geringsten Eingrifftiefe.

Wer entscheidet über die Organ- und Gewebe- spende, wenn kein Eintrag im Organspenderegister vorgenommen wurde und auch sonst keine schrift- liche oder mündliche Erklärung abgegeben wurde?

Hat die verstorbene Person keine Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende getrof- fen, so sind die nächsten Angehörigen angehalten, im Sinne der oder des Verstorbenen zu entscheiden.

Die nächsten Angehörigen sind in dieser Reihen- folge die Ehegatten oder eingetragenen Lebens- partner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern. Maßgebend ist für die Angehörigen der (mutmaßliche) Wille der verstorbenen Person, nicht ihre persönliche Auffassung zur Organ- und Gewe- bespende. Erst wenn dieser mutmaßliche Wille nicht ermittelbar ist, entscheiden die Angehörigen nach ihren eigenen Vorstellungen.

Ablauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(28)

Der Organspendeausweis ist ein offizielles Doku- ment und rechtlich gültig. Die dort dokumentierte Entscheidung ist für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bindend. Der Organspendeausweis wird nicht registriert. Er kann kostenfrei bei der Bundes- zentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) an- gefordert werden.

Die BZgA bietet den Organspendeausweis aktuell in 28 Fremdsprachen als kostenlosen PDF-Download an.

Der Organspendeausweis

Mehr Wissen

Weitere Informationen zum Organspende ausweis finden Sie unter:

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien

28

(29)

Die Patientenverfügung

Die folgenden Ausführungen dienen ausschließlich dazu, die Entscheidungsfindung zur Or- ganspende in der Patientenverfügung zu erleichtern. Selbstverständlich ist es nicht Aufgabe der Hausärzteschaft, sich mit juristischen Sachverhalten zur Patientenverfügung auseinan- derzusetzen oder rechtsberatend tätig zu werden. Bei Interesse finden Sie Textbaustei- ne für die widerspruchsfreie Erklärung zur Organspende in der Patientenverfügung in der Broschüre „Organspende in der Patientenverfügung“, die kostenfrei bei der BZgA bestellt werden kann (siehe Seite 49).

Wenn der Wunsch besteht, nach dem Tod Organe zu spenden und dies zum Beispiel im Organspen- deregister oder einem Organspendeausweis erklärt wurde, ist es wichtig, darauf zu achten, dass dieser Wunsch mit den Regelungen der neu zu erstellen- den oder zuvor erstellten Patientenverfügung ver- einbar ist.

Die Voraussetzung für eine Organspende ist der zuvor erfolgte Nachweis des irreversiblen Hirnfunk- tionsausfalls. Zur Durchführung der Diagnostik sind zwingend die künstliche Beatmung und die Auf- rechterhaltung des Herz-Kreislauf-Systems erfor- derlich.

Wenn bestimmte Therapiebegrenzungen in der Pati- entenverfügung festgelegt werden, wie zum Beispiel der Ausschluss einer künstlichen Beatmung, entsteht ein Widerspruch zu einem eventuell geäußerten Organspendewunsch. In einem solchen Fall ist un- klar, welcher Wunsch – Therapiebegrenzung oder Organspende – umgesetzt werden soll, denn keine der Erklärungen hat gegenüber der anderen Vorrang.

Treffen die Festlegungen in der Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssitu- ation zu, müssen die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten festgestellt werden. Der mutmaßliche Wille ist auf- grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.

Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige per- sönliche Wertvorstellungen. Diese Feststellungen gestalten sich jedoch oft schwierig. In solchen Fäl- len kann das dazu führen, dass eine Organentnahme von ärztlicher Seite ausgeschlossen wird.

Mehr Wissen

Weitere Informationen zur Patientenverfügung allgemein finden Sie unter:

bmjv.de Themen Vorsorge und Patientenrechte Betreuungsrecht

Besonderheit der Gewebespende Ebenso wie bei einer Organspende ist die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktions- ausfalls (IHA) die medizinische Voraussetzung für eine Gewebespende. Der IHA wird entwe- der durch die in der Richtlinie zur Feststellung des Todes dargestellten Verfahrensregeln nachgewiesen oder durch andere sichere Todeszeichen wie Totenflecke, Totenstarre bzw. Körperverletzungen, die mit dem Leben unvereinbar sind. Liegt ein solches sicheres Todeszeichen vor, so ist damit auch der IHA eingetreten und nachgewiesen. Eine Be- grenzung intensivmedizinischer Maßnahmen (z. B. Einstellung der künstlichen Beatmung) bei einem gleichzeitigen Wunsch nach einer Gewebespende steht also anders als bei der Organspende, bei der die Fortführung inten- sivmedizinischer Maßnahmen unerlässlich ist, nicht in einem Konflikt.

Ablauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(30)

Das Organspenderegister

Das Organspenderegister wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ge- führt. Es handelt sich um ein zentrales elektronisches Register.

Der Eintrag im Organspenderegister ist freiwillig und kostenlos.

Im Gegensatz zum Organspendeausweis ist es im- mer verfügbar und Patientinnen und Patienten kön- nen jederzeit darauf zugreifen.

Wie erhalten Bürgerinnen und Bürger Zugriff auf das Organspen- deregister?

Es gibt folgende drei Wege:

1. Zugriff über organspende-register.de. Die Über- prüfung der Identität erfolgt über die eID-Funktion des Personalausweises. Es werden eine E-Mail- Adresse und die Krankenversichertennummer be- nötigt.

2. Zugriff über die App der elektronischen Patienten- akte (ePA ). Die ePA wird als App von der Kranken- kasse zur Verfügung gestellt. Diese Dokumentati- onsmöglichkeit über die ePA-App steht frühestens ab dem 1. Juli 2022 zur Verfügung.

3. Außerdem ist die Abgabe einer Erklärung vor Ort in den Ausweisstellen möglich. Eine Zusammen- stellung der Zugriffsmöglichkeiten auf das Register finden Sie unter organspende-info.de.

Wie werden die Daten geschützt?

Die Registerdaten sind nicht öffentlich einsehbar und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt.

Jede Person, die eine Erklärung im Organspende- register abgeben, ändern oder widerrufen möchte, muss sich zunächst mittels sicherer Verfahren au- thentifizieren. Auch der Abruf der Erklärung durch entsprechend berechtigtes medizinisches Personal des Krankenhauses ist nur nach dessen vorheriger Authentifizierung möglich.

Wer hat außer der erklärenden Person Zugriff auf die Daten im Organspenderegister?

Die im Organspenderegister gespeicherten per- sonenbezogenen Daten dürfen zum Zweck der Feststellung verwendet werden, ob bei derjenigen Person, die die Erklärung abgegeben hat, eine Or- gan- oder Gewebeentnahme zulässig ist, und nur zu diesem Zweck übermittelt werden.

Das behandelnde Krankenhaus hat dem Organspen- deregister das medizinische Fachpersonal gemeldet, das berechtigt ist, Auskünfte einzuholen. Nur diese Personen erhalten im Fall der Fälle Auskunft. Sie dürfen weder an der Entnahme noch an der Über- tragung der Organe oder Gewebe des möglichen Organ- oder Gewebespenders beteiligt sein und auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist.

Der Zugriff auf das Organspenderegister erfolgt nur, wenn bei der betroffenen Person zu diesem Zeit- punkt keine medizinischen Gründe gegen eine Or- gan- oder Gewebeentnahme vorliegen.

30

(31)

Wann kann der Zugriff auf das Organspenderegister durch medizinisches Personal erfolgen?

Als Folge einer schweren Hirnschädigung kann es bei beatmeten Patientinnen und Patienten dazu kom- men, dass der irreversible Hirnfunktionsausfall unmit- telbar bevorsteht oder vermutlich bereits eingetreten ist. Wenn diese Personen eine Organspende nicht ausgeschlossen haben, kommen sie grundsätzlich für eine Organspende in Betracht. Um ihr Selbstbestim- mungsrecht zu wahren, muss vor der Entscheidung zur Therapiebegrenzung der Wille zur Organspende erkundet werden. Die Einleitung therapiebegrenzen- der Maßnahmen kann eine Organspende unmöglich machen. In solchen Situationen sind beratende Ge- spräche mit Patientenvertreterinnen bzw. Patienten- vertretern und Angehörigen unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu führen.

Daher erfolgt bereits zu diesem Zeitpunkt die Ein- sichtnahme in das Organspenderegister, um zu klä- ren, ob ein Eintrag der Patientin oder des Patienten vorliegt. Solange eine Organspende nicht ausge-

Mehr Wissen

Das BfArM veröffentlicht jährlich in anonymisierter Form die im Organspenderegister erfassten Erklärungen.

Weitere Informationen zum Organspenderegister finden Sie unter:

organspende-register.de

Entscheidungsfindung zur Organ- und Gewebespende

Die Frage nach dem eingetretenen irreversiblen Hirnfunktionsausfall stellt sich, wenn die während der intensivmedizinischen Behandlung regelmäßig überprüften Hirnfunktionen erloschen sind, während die maschinelle Beat- mung oder die extrakorporale Oxygenierung den Gasaustausch sowie die Herz- und Kreislauffunktion noch aufrechterhalten.

Der Wille zur Organspende hat einen wesentlichen Einfluss auf weitere Ent- scheidungen und Zielsetzungen bei potenziellen Organspenderinnen und -spendern. Deshalb muss vor der Entscheidung zur Therapiebegrenzung der Wille zur Organspende erkundet werden. Ärztliches Personal in der Intensiv- medizin und Transplantationsbeauftragte sollten spätestens bei unmittelbar bevorstehendem oder vermutetem irreversiblen Hirnfunktionsausfall bereits erste orientierende Gespräche („Therapie-, Therapieziel- und Prognosege- spräche“) mit den Patientenvertretern hinsichtlich einer Therapiezielfindung suchen.

Quelle:

Bundesärztekammer: Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG zur ärztlichen Beurteilung nach § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG (RL BÄK Spendererkennung).

Hier aufklappen

(32)

Neubestimmung des Therapieziels ist erforderlich

Therapiezielbestimmung unter Einbeziehung von Patientenwillen, Patientenvertreter und Angehörigen

Organspende ist ausgeschlossen (z. B. durch Widerspruch oder es liegen

medizinische Ausschlussgründe vor).

Organspende ist nicht ausgeschlossen.

Einholung Auskunft aus Organspenderegister durch medizinisch berechtigtes Personal

Irreversibler Hirnfunktionsausfall

steht unmittelbar bevor oder ist vermutlich eingetreten.

Übertragung der Entscheidung

auf eine andere Person Es liegt kein Eintrag im Register vor. Zustimmung zur Organentnahme

Therapiebegrenzung mit Linderung der Symptome und eine Sterbebeglei- tung (palliativmedizinische Behandlung)

Fortführung der intensivmedizinischen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Organfunktion bis zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls

Ärztinnen und Ärzte führen ein Gespräch mit den Angehörigen:

Ist eine Entscheidung der verstor benen Person zur Organspende bekannt?

Mutmaßlicher Wille

lässt sich feststellen. Mutmaßlicher Wille lässt sich nicht feststellen.

Angehörige entscheiden nach eigenen Vorstellungen.

Widerspruch Zustimmung

Therapiebegrenzung mit Linderung der Symptome

und eine Sterbebegleitung (palliativmedizinische Behandlung)

keine Organentnahme Organentnahme

Abb . 3: Therapiemöglichkeiten und Therapiezielfindung vor Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls.

(33)

Es liegt weder ein Eintrag in das Organspenderegister noch eine sonstige schriftliche Erklärung der verstorbenen Person vor.

Einholung Auskunft aus Organspenderegister durch medizinisch berechtigtes Personal Irreversibler Hirnfunktionsausfall

wurde festgestellt.

Ärztinnen und Ärzte führen ein Gespräch mit den Angehörigen:

Ist eine Entscheidung der verstorbenen Person zur Organspende bekannt?

Eine Entscheidung ist nicht bekannt.

Eine Entscheidung

ist bekannt. Mutmaßlicher Wille lässt sich feststellen.

Mutmaßlicher Wille lässt sich nicht feststellen.

Angehörige entscheiden nach eigenen Vorstellungen.

Widerspruch

Einstellung der

intensiv medizinischen Maßnahmen.

Fortführung der intensiv medizinischen Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum.

Zustimmung

keine Organentnahme Organentnahme

Ablauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen Dokumentations- möglichkeiten

(34)
(35)

Dieses Kapitel zeigt jeweils die Abläufe der Organ- und Gewebespende von der Feststellung des Todes

über die Entnahme bis zur Transplantation.

Ablauf der

postmortalen Organ- und Gewebespende

Ablauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen

(36)

Ablauf der

postmortalen Organspende

Vorliegen einer schweren Hirnschädigung Als Folge einer schweren primären oder sekundä- ren Hirnschädigung bei beatmeten Patientinnen und Patienten besteht der Verdacht, dass der irreversib- le Hirnfunktionsausfall unmittelbar bevorsteht oder vermutlich bereits eingetreten ist.

Wahrung des Selbstbestimmungsrechts Um das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu wahren, muss vor einer Entscheidung zur Therapiebe- grenzung der Wille zur Organspende erkundet werden.

Prämortal ist der Patientenvertreter für die Durchset- zung des Patientenwillens zuständig. Die Therapie- optionen werden mit ihm unter Einbeziehung der An- gehörigen besprochen; sie müssen dem Willen des möglichen Organspenders entsprechen. Daher erfolgt bereits zu diesem Zeitpunkt die Einsichtnahme in das Organspenderegister (siehe Seite 30).

Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls Die Diagnostik erfolgt nach dem in der Richtlinie der Bundesärztekammer vorgegebenen dreistufigen Untersuchungsschema. Die Untersuchungen wer- den von mindestens zwei Fachärztinnen oder Fach- ärzten unabhängig voneinander durchgeführt und protokolliert. Zunächst wird geprüft, ob die Voraus- setzungen für die Feststellung des irreversiblen Hirn- funktionsausfalls vorliegen. Hierzu werden Ursache, Art und Ausmaß der Gehirnschädigung überprüft und mögliche vorübergehend wirkende Einflüsse auf die Gehirnfunktion werden ausgeschlossen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, werden die klini- schen Symptome des Ausfalls der Hirnfunktionen und deren Irreversibilität überprüft. Mit der Diagnose

„irreversibler Hirnfunktionsausfall“ ist naturwissen- schaftlich-medizinisch der Tod des Menschen fest- gestellt.

Meldung der möglichen Spenderin bzw . des möglichen Spenders an die Deutsche Stiftung

Organtransplantation (DSO)

Die Krankenhäuser sind nach dem TPG verpflichtet, nach Feststellung des IHA die bundesweite Koordi- nierungsstelle für postmortale Organspenden, DSO, zu benachrichtigen. Sie übernimmt die Meldung einer Spenderin oder eines Spenders an die Organ- vermittlungsstelle Eurotransplant und koordiniert die Entnahme der Organe bis hin zu ihrem Transport in die Transplantationszentren.

Klärung, ob der mögliche Organspender eine Entscheidung getroffen hat

Hat der mögliche Organspender eine Entscheidung im Register oder anderweitig schriftlich hinterlegt, so ist diese bindend. Der Wille kann aber auch mündlich mitgeteilt worden sein. Ist dies nicht der Fall, ist der mutmaßliche Wille der Patientin bzw. des Patienten anhand von konkreten Anhaltspunkten, zu Lebzei- ten geäußerten Überzeugungen oder individuellen Wertvorstellungen zu erkunden. Das Therapieziel ist entsprechend auszurichten.

Wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall (IHA) festgestellt, sind nun die Angehörigen für die Durch- setzung des Willens der verstorbenen Person zu-

ständig. Liegt von ihr eine schriftliche Erklärung vor, ist diese bindend. Ist dies nicht der Fall, hat die ent- scheidungsbefugte Person den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu beachten. Ist der mutmaßliche Wille nicht ermittelbar, erfolgt eine Entscheidung nach den Wertvorstellungen der entscheidungsbefugten Person. Die Entnahme ist nicht zulässig, wenn keine Zustimmung vorliegt (siehe Seite 35).

36

(37)

Medizinische Untersuchungen der verstorbenen Person

Liegt eine Zustimmung zur Spende vor, veranlasst die DSO zum Schutz der Organempfängerinnen und Organempfänger alle notwendigen medizinischen Untersuchungen der verstorbenen Person. Liegen keine medizinischen Kontraindikationen vor, können Organe entnommen werden. Die DSO übermittelt alle erforderlichen Daten (z. B. Blutgruppe, Gewebe- merkmale) an die Vermittlungsstelle für postmortal gespendete Organe, Eurotransplant (ET).

Organvermittlung durch die Stiftung Eurotransplant (ET)

ET übernimmt die Vermittlung von postmortal ge- spendeten Organen in Belgien, Deutschland, Kroa- tien, Luxemburg, in den Niederlanden, in Österreich, Ungarn und Slowenien. Bei ET laufen die Daten aller Patientinnen und Patienten, die im ET-Verbund auf ein Spenderorgan warten, und die Daten der ge- spendeten Organe zusammen. Ein spezielles Com- puterprogramm gleicht diese Daten ab und ermittelt die Empfängerinnen und Empfänger. Die Vergabe richtet sich nach medizinischen Kriterien, im Vor- dergrund stehen die Dringlichkeit und die Erfolgs- aussicht.

Abschiednehmen vom Verstorbenen Die Angehörigen können sich nach der Organent- nahme in gewünschter Weise von der oder dem Ver- storbenen verabschieden. Die DSO bietet eine Be- treuung der Angehörigen in der Akutsituation, aber auch für die Zeit nach der Organspende an. Sie orga- nisiert zum Beispiel Angehörigentreffen, bei denen Familien von Organspendern unter psychologischer Begleitung eine Austauschmöglichkeit finden. Im Anschluss an die Organspende werden die Angehö- rigen auf Wunsch über die Transplantationsergebnis- se in einem Brief informiert.

Transport der Organe

Die DSO organisiert den Transport der Spenderorga- ne zu den verschiedenen Transplantationszentren.

Die Organe werden sorgfältig verpackt und aufbe- wahrt und zügig zu den entsprechenden Transplan- tationszentren transportiert. Die Funktion des Trans- plantates und das Überleben des Organempfängers hängen unmittelbar davon ab.

Transplantation

Mit der Übergabe der Spenderorgane an die Trans- plantationszentren endet die Aufgabe der DSO im Organspendeprozess. Es folgt die Transplantation der Organe.

Organentnahme

Die DSO organisiert in Absprache mit dem Entnah- mekrankenhaus und den entsprechenden Transplan- tationszentren die Organentnahme. Die Organent- nahme wird in einem Operationssaal von Ärztinnen oder Ärzten mit der gleichen chirurgischen Sorgfalt

durchgeführt wie eine Operation am lebenden Men- schen. Der würdevolle Umgang mit der Spenderin und dem Spender ist während des gesamten Prozes- ses selbstverständlich. Die Operationswunde wird sorgfältig verschlossen.

Mehr Wissen

Weitere Informationen zum Ablauf einer Organspende finden Sie unter:

organspende-info.de Informieren Organspende Ablauf einer Organspende

Ablauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen

(38)

Ablauf der

postmortalen Gewebespende

Die Organspende hat Vorrang gegenüber der Gewe- bespende. Die Entnahme von Geweben bei einem möglichen Organspender ist erst zulässig, wenn die Entnahme dieser Organe abgeschlossen ist oder wenn sie nicht möglich ist oder durch die Gewebe- entnahme nicht beeinträchtigt wird.

Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA)

Der irreversible Hirnfunktionsausfall wird entweder durch die in der Richtlinie zur Feststellung des To- des dargestellten Verfahrensregeln nachgewiesen oder durch andere sichere äußere Todeszeichen wie Totenflecke oder Totenstarre nach Herz-Kreislauf- Stillstand. Wenn der Herz-Kreislauf-Stillstand drei Stunden zurückliegt, ist der irreversible Hirnfunk- tionsausfall auch implizit festgestellt.

Klärung, ob die verstorbene Person eine Entscheidung zur Gewebespende getroffen hat Die Einholung der Zustimmung zur Organ- und/oder Gewebespende soll einzügig erfolgen. Damit soll vermieden werden, dass Angehörige in der Ab- schiedssituation mehrfach mit der Frage nach einer möglichen Spende von Organen oder Geweben konfrontiert werden. Kommt aus medizinischer Sicht eine Gewebespende in Betracht, holt ein vom Kran- kenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als auskunftsberechtigt ge- meldeter Arzt eine Auskunft im Organspenderegister ein, ob die verstorbene Person eine Entscheidung im Register dokumentiert hat. Ist dies der Fall, so ist die- se für Ärztinnen und Ärzte sowie die Angehörigen bindend.

Hat die verstorbene Person keine Entscheidung im Organspenderegister hinterlegt und liegt keine an- derweitige schriftliche Erklärung vor, werden die An- gehörigen befragt, ob die verstorbene Person sich zu Lebzeiten zur Frage einer Organ- und Gewebespen- de mündlich oder schriftlich erklärt hat. Falls den An- gehörigen nichts bekannt ist, werden sie nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gefragt und gebeten, in seinem Sinne zu entscheiden. Lässt sich der mutmaßliche Wille nicht feststellen, entscheiden die Angehörigen nach ihren eigenen Vorstellungen.

Meldung der verstorbenen Person an eine Gewebebank

Wenn alle Voraussetzungen für die Entnahme von Gewebe erfüllt sind, wird die jeweils zuständige Ge- webeeinrichtung informiert. Dabei kann es sich um eine krankenhauseigene oder um eine selbstständi- ge Gewebeeinrichtung handeln, mit der das Kran- kenhaus zusammenarbeitet.

38

(39)

Medizinische Untersuchungen der verstorbenen Person

Liegt eine Zustimmung zur Gewebespende vor, ver- anlasst die Gewebebank die erforderlichen Labor- untersuchungen und medizinischen Tests.

Untersuchung, Prozessierung und Konservierung

Die entnommenen Gewebe werden untersucht, prozessiert und zu Transplantaten aufbereitet. In ei- nigen Fällen werden sie bis zu mehreren Jahren ge- lagert, bis sie an eine Empfängerin oder einen Emp- fänger vermittelt und transplantiert werden.

Vermittlung der Gewebe

Kliniken und behandelnde Ärztinnen und Ärzte fra- gen bei den Gewebebanken bestimmte Transplanta- te für ihre Patientinnen und Patienten an, die zumeist direkt oder zeitnah bereitgestellt werden können.

Gewebeentnahme

Liegen keine medizinischen Kontraindikationen vor, können Gewebe entnommen werden.

Die Gewebeentnahme kann im Operationssaal, aber auch im Sektionssaal eines pathologischen oder rechtsmedizinischen Instituts bis zu 72 Stunden nach Todesfeststellung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Wei- sung von ärztlichem Personal vorgenommen wer- den.

Der würdevolle Umgang mit der Spenderin und dem Spender ist während des gesamten Prozesses selbst- verständlich. Die Operationswunde wird sorgfältig verschlossen. Die Angehörigen können sich an- schließend in gewünschter Weise von der oder dem Verstorbenen verabschieden

Mehr Wissen

Weitere Informationen zum Ablauf einer Gewebespende finden Sie unter:

organspende-info.de Informieren Gewebespende Ablauf einer Gewebespende

Ablauf Organspende Ablauf GewebespendeGesetzliche Regelungen tionen

(40)
(41)

Das Transplantationsgesetz regelt die Voraussetzungen der Spende, die Entnahme und

die Übertragung von Organen und Geweben.

Dieses Kapitel zeigt die gesetzlichen Regelungen im Überblick.

Gesetzliche

Regelungen der Organ- und Gewebespende

Gesetzliche Regelungen tionen

(42)

Auf einen Blick:

Gesetzliche Regelungen

Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt die Vo- raussetzungen der Spende sowie die Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben nach dem Tod und zu Lebzeiten. Das Gesetz sieht eine strikte organisatorische und personelle Trennung der Be- reiche Organentnahme, Koordinierung der post- mortalen Organspende, Organvermittlung sowie

Organtransplantation vor und legt damit die unter- schiedlichen Zuständigkeiten eindeutig fest. Die- se Vorgabe dient der Klarheit und Transparenz, sie beugt Interessenkonflikten auf ärztlicher Seite vor und gewährleistet die Chancengleichheit aller Pa- tientinnen und Patienten auf der einheitlichen War- teliste.

Entnahmekrankenhäuser

Organentnahme

Zugelassene Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung in der

Lage sind, Organentnahmen zu ermöglichen

Deutsche Stiftung Organtransplantation

Koordinierung der postmortalen Organspende

Organisation der Zusammenarbeit zur Organ entnahme und zur Durchführung aller weiteren bis zur Transplantation erforderlichen

Maßnahmen

Eurotransplant

Organvermittlung

Vermittlung aller Organe, die in Belgien, Deutschland, Kroatien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Slowenien und Ungarn verstorbenen Menschen zum

Zwecke der Transplantation entnommen werden Transplantationszentren

Organtransplantation

Krankenhäuser oder Einrichtungen an Kranken- häusern, die für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und

Übertragung von Organen lebender Spender zugelassen sind

Abb . 5:

Am Organspendeprozess beteiligte Einrichtungen.

Grafik nach DSO-Jahres- bericht 2019, S. 21.

42

(43)

2 .

Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsaus-

falls durch die in der Richtlinie dargestellten Verfahrensregeln oder durch andere sichere Todeszeichen wie Totenflecke

oder Leichenstarre

Entscheidungslösung

In Deutschland gilt die Entscheidungslösung. Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage der eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu be- fassen, und dazu aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Organe und Gewebe dürfen nur entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Entnah- me zugestimmt hat oder die Angehörigen zugestimmt haben, für den Fall, dass die verstorbene Person keine Entscheidung getroffen hat.

Voraussetzungen der Organ- und Gewebe- entnahme nach dem Transplantationsgesetz

Das TPG nennt drei Voraussetzungen für die Entnahme von Orga- nen und Geweben:

Mehr Wissen

Weitere Informationen zur gesetzlichen Regelung der Organspende finden Sie unter:

organspende-info.de Gesetzliche Grundlagen

3 .

Zudem muss die Entnahme von Organen durch

eine Ärztin bzw . einen Arzt vorgenommen werden . Die Entnahme von Geweben muss durch Ärztinnen und Ärzte oder durch andere dafür qualifizierte

Personen unter der Verant- wortung und nach fachlicher Weisung einer Ärztin oder eines

Arztes vorgenommen werden .

1 .

Das Vorliegen einer Zustimmung zur Organ- und

Gewebeentnahme

Gesetzliche Regelungen tionen

(44)
(45)

Dieses Kapitel bietet Links zu vertiefenden Informationen und eine Übersicht der Materialien der

BZgA zum Thema Organ- und Gewebespende.

Weiterführende Informationen

tionen

(46)

Informationen zur Organ- und Gewebespende für Patientinnen und Patienten

Wo erhalte ich Informationen zur Organ- und Gewebespende?

Für Informationen rund um das Thema Organ- und Gewebespende steht Ihnen das umfang- reiche Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Ver- fügung.

Sie können sich im Internet unter organspende-info.de über das Thema informieren.

Wo kann ich Informationsmaterialien bestellen?

Außerdem können Sie den Organspendeausweis sowie Broschüren und Flyer unter Angabe der Be- stellnummer kostenfrei bei der BZg A anfordern. Einen Überblick über die Materialien finden Sie unter:

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien Bestellwege:

per Fax: 02 2 1 8 9 92-2 5 7 per E-Mail: bestellung@bzga.de per Post an: BZg A, 5 0 8  1 9 Köln

Wo erhalte ich ein persönliches Gesprächsangebot zur Organ- und Gewebespende?

Wenn Sie ein persönliches Gespräch führen wollen, wenden Sie sich gerne an das Infotelefon Organspende. Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 90 40 400 ist das Infotelefon montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr erreichbar. Über das Infotelefon können Sie ebenfalls kostenfrei Informationsmaterialien bestellen.

Außerdem können Sie Fragen auch an organspende@bzga.de senden.

Einfach QR-Code scannen

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(47)

Eine Nummer für alle Fragen

Das Infotelefon Organspende ist ein Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- klärung (BZgA). Es dient als wichtige Anlaufstelle für alle Fragen zur Organ- und Gewebespende und zur Unterstützung bei der individuellen Entscheidungsfindung.

Ein kleiner Einblick

Was wollen die Anruferinnen und Anrufer wissen?

Gibt es typische Fragen?

Am meisten werden Fragen zum Organspendeaus- weis gestellt. Hier geht es vor allem darum, wie der Ausweis korrekt ausgefüllt wird. Häufig fragen die An- rufenden, ob sie nicht zu alt für eine Organspende seien. Diese Frage lässt sich leicht beantworten: Für die Organspende gibt es keine Altersgrenze. Außer- dem werden viele Fragen nach den gesetzlichen Regelungen gestellt. Darüber hinaus gibt es immer wieder Fragen zum Ablauf des Spendeprozesses, zum

„Hirntod“ und zum Ablauf seiner Feststellung sowie zur Blut-, Gewebe-, Lebend- und Körperspende.

Wie lange dauert ein Telefonat durchschnittlich?

In der Regel sind es drei bis fünf Minuten. Wenn der Anrufer nur eine Frage hat, ist ein Gespräch auch schneller erledigt. Es gibt aber auch Anruferinnen und Anrufer mit sehr komplexen Fragestellungen oder sehr emotionalen Themen mit ausführlichem Klärungsbedarf. Dann kann es durchaus auch mal sein, dass eine Kollegin sich eine halbe Stunde Zeit für das Gespräch nimmt.

In der Frage für oder gegen Organ- und Gewebespende gibt es kein „Richtig“ oder

„Falsch“ .

Infotelefon Organspende Antworten auf weitere Fragen erhalten Sie beim Infotelefon Organspende unter der gebühren freien Rufnummer 0800 90 40 400 montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr.

tionen

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Bestellung von

Informations materialien

Sie können Broschüren und Materialien kostenfrei bei der BZgA unter Angabe der Bestellnummer sowie der Stückzahl anfordern.

Organspendeausweis als Plastikkarte Bestellnummer: 6 0 2 8 5 0 0 6

organspende-info.de Mediathek Organspendeausweise Organspendeausweis als Plastikkarte

Informationskarte Verfügungen

Auf der Informationskarte Verfügungen kann angekreuzt werden, ob eine Vorsorge- vollmacht, eine Patientenverfügung, ein Organspendeausweis oder ein Eintrag im Organspenderegister vorhanden ist. Es können außerdem die Kontakt daten der Person einge tra gen werden, die Zugang zu den Verfügungen hat. Die Informationskarte passt in die Geldbörse.

Bestellnummer: 6 0 2 8 4 0 0 1

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien Materialien für alle Informa- tionskarte Verfügungen

Broschüre „Antworten auf wichtige Fragen“

Broschüre mit Kurzinformationen zu den wichtigsten Fragestellungen zur Or- gan- und Gewebespende mit einem Organspendeausweis zum Heraustrennen.

Bestellnummer: 6 0 1 9 0 1 0 0

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien Materialien für alle Antwor- ten auf wichtige Fragen

Broschüre „Wie erkläre ich meine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende?

Drei Wege: kurz und knapp“

Die Broschüre stellt kurz und knapp die verschiedenen Dokumentationsmöglich- keiten der Entscheidung zur Organ- und Gewebespende dar. Die Informations- karte Verfügungen und der Organspendeausweis als Plastikkarte sind integriert.

Bestellnummer: 6 0 1 9 0 5 0 0

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien Materialien für alle Wie er- kläre ich meine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende? Drei Wege: kurz und knapp

Broschüre „Der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod)“

Broschüre mit allgemeinen Informationen zum unumkehrbaren Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) und Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema.

Bestellnummer: 6 0 1 3 0 0 0 2

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien Materialien für alle Der un- umkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod)

Organspende Organspendeausweis

Antwort auf Ihre persönlichen Fragen erhalten Sie beim Infotelefon Organspende unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 90 40 400.

nach § 2 des Transplantationsgesetzes

Name, Vorname Geburtsdatum

Straße PLZ, Wohnort

JA, ich gestatte, dass nach der ärztlichen Feststellung meines Todes meinem Körper Organe und Gewebe entnommen werden.

JA, ich gestatte dies, mit Ausnahme folgender Organe/Gewebe:

JA, ich gestatte dies, jedoch nur für folgende Organe/Gewebe:

NEIN, ich widerspreche einer Entnahme von Organen oder Geweben.

Über JA oder NEIN soll dann folgende Person entscheiden:

oder oder oder oder Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen/Geweben zur Transplantation in Frage kommt, erkläre ich:

Platz für Anmerkungen/Besondere Hinweise

Erklärung zur Organ- und Gewebespende

Name, Vorname Telefon

Straße PLZ, Wohnort

U N T E R S C H R I F T D A T U M

48

(49)

Flyer Infotelefon Organspende

Das Infotelefon hilft bei allen Fragen rund um die Organ- und Gewebespende und bie- tet Unterstützung bei der individuellen Entscheidungsfindung. Flyer mit Organspende- ausweis zum Heraustrennen.

Bestellnummer: 6 0 1 2 4 6 0 0

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien Infotelefon Organspende Flyer Infotelefon Organspende

Plakat „Fragen zum Thema Organspende?“

Angebot zur Erstellung eines individuellen Plakats für die Hausarztpraxis.

Bestellnummer: 6 0 2 5 8 1 2 7

organspende-info.de Hausärzte Erstellung Plakat

Übersicht Organe/Gewebe

Die übersichtliche Karte im DIN-A4-Format zeigt, welche Organe und Gewebe ge- spendet werden können.

Bestellnummer: 6 0 2 58 1 3 7

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien Materialien für alle Übersicht Organe/Gewebe

Leporello zur Hirntod-Diagnostik

Vereinfachte Darstellung der Hirntoddiagnostik in Bildern.

Bestellnummer: 6 02 58 1 3 5

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien Materialien für alle Leporello zur Hirntod-Diagnostik

Organspende in der Patientenverfügung

Erklärung, was bei der Dokumentation der Entscheidung zur Organspende in einer Patientenverfügung zu beachten ist.

Bestellnummer: 6 0 2 8 4 0 1 1

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien Materialien für alle Organ- spende in der Patientenverfügung

Organspendeausweis, DIN A4

Organspendeausweis im DIN-A4-Format für Arzt-Patienten-Gespräche Bestellnummer: 6 0 2 5 8 1 3 4

organspende-info.de Mediathek Infomaterialien Materialien für alle Organ- spendeausweis, A4

Für die Bestellung haben Sie folgende Möglichkeiten:

per Fax: 0221 8992-257, per E-Mail: bestellung@bzga.de, online: organspende-info.de Mediathek Infomaterialien

Bei Bestellungen per E-Mail bitte Folgendes angeben: Bestellnummer, Stückzahl, Lieferadresse.

Fragen zum Thema Organspende?

Sprechen Sie uns gerne an!

Informieren, entscheiden, ausfüllen.

www.organspende-info.de Organspende

Organspendeausweis

Antwort auf Ihre persönlichen Fragen erhalten Sie beim Infotelefon Organspende unter

der gebührenfreien Rufnummer 0800/ 9040 400

.

nach § 2 des Transplantationsgesetzes

Name, Vorname Geburtsdatum

Straße PLZ, Wohnort

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Referenzen

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