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IV-Rundschreiben Nr. 268

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Bereich Steuerung I

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch

17. Oktober 2008

IV-Rundschreiben Nr. 268

Hilfsmittel

1. SVOT-Tarif

Der SVOT-Tarifvertrag wurde von der MTK per 31.12.2008 gekündigt. Bis zu einem neuen Tarifabschluss ist zu berücksichtigen, dass lediglich diejenigen Positionen in Rechnung gestellt werden können, welche im geltenden Tarif enthalten sind.

Im Zusammenhang mit dem SVOT-Tarif sei ebenfalls daran erinnert, dass bei jeder neuen Versorgung eine Ga- rantie von 4 Monaten gewährleistet werden muss. Im Anschluss an eine Neuversorgung oder Reparatur sind deshalb nachträglich innerhalb dieser Frist keine weiteren Anpassungen zu Lasten der Versicherung verrechen- bar.

1.1. Ringorthesen

Aufgrund häufiger Nachfragen wird festgehalten, dass das Versorgungskonzept mit Ringorthesen nach aktuellem Wissenstand nicht als breit etablierte, allgemein anerkannte und evidenzbasierte Methode bezeichnet werden kann. Gesicherte Langzeitergebnisse liegen keine vor. Zudem sind Ringorthesen nicht im SVOT-Tarif aufgeführt und können schon deswegen nicht durch die IV finanziert werden. Ab sofort sind die Kosten für Versorgungen mit Ringorthesen von der Versicherung nicht mehr zu übernehmen.

Für bereits bestehende Versorgungen mit Ringorthesen sind bei überzeugenden Therapieergebnissen aus- nahmsweise Folgeversorgungen ohne/mit Unterschenkelfassung und Gelenk (Empfehlung: nach Überprüfung des Kostenvoranschlags durch die SAHB) möglich.

2. Computer (PC) für Blinde und Sehbehinderte

Im Rahmen einer EDV-Versorgung (Lese-/Schreibsysteme gemäss HVI Ziff. 11.06) können ab sofort keine Kos- ten für PC’s mehr durch die IV übernommen werden. Gemäss dem Bundesamt für Statistik verfügen heute ca.

80% aller Haushalte über mindestens einen Computer. Damit gilt ein PC inklusive üblichem Zubehör (gängige Software, Bildschirm, Drucker etc.) als Grundausstattung eines Haushaltes und kann nicht mehr als invaliditäts- bedingt notwendig geltend gemacht werden.

3. Augenprothesen

Bekanntlich besteht eine Tarifvereinbarung mit Lieferanten von Augenprothesen, in welcher Preislimiten festlegt sind. Diese Limiten sind seit Anfang 2008 ausserdem im Anhang der HVI integriert, Ziff. 5.01 (645 Franken für Glasaugenprothesen, 2000 Franken für Kunstaugenprothesen – inkl. MwSt.).

Offenbar häufen sich nun die Fälle, bei denen die IV Kunstaugenprothesen im Bereich von 5000 bis 7000 Fran- ken von einem (Nichtvertrags-)Lieferanten zuspricht. Aufgrund der Erwägungen im EVG-Urteil vom 30.10.2006 (I 440/05) hat die IV im Einzelfall, sofern eine medizinische Notwendigkeit für eine teurere Prothese ausgewiesen ist, die vollen Kosten zu übernehmen. Dabei handelt es sich jedoch ausschliesslich um begründete Ausnahmefäl- le. Sofern nicht zwingende und nachvollziehbare medizinische Gründe für die Anfertigung einer solch teuren Prothese vorgebracht werden können, sind die Limiten in der Liste der Hilfsmittel verbindlich. Sprechen zwingen- de Gründe im Einzelfall für die Kostenübernahme einer Augenprothese, welche die Limiten gemäss HVI Ziff. 5.01 übersteigt, so hat die IV in diesen Fällen ausserdem das Verhältnis zwischen Kosten und Zusatznutzen zu beur- teilen. Allenfalls ist eine Konkurrenzofferte bei einem (Vertrags-)Lieferanten einzuholen.

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