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Hinweise - Antrag auf Ausstellung einer Verbrauchsteuerbescheinigung für kleine unabhängige Hinweise

Allgemein

1. Mit dem Antrag wird die Ausstellung einer Verbrauchsteuerbescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Verbrauchsteuerbescheinigung) beantragt gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.

Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21, ber. 1995 L 19 S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom 05.08.2020, S. 1-10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung – AlkoholStrukturRL 2. Die Verbrauchsteuerbescheinigung ist schriftlich beim dafür zentral zuständigen

Hauptzollamt Stuttgart, Fachgebiet B 5, Arbeitsgebiet B 53 - Zentralstelle

Verbrauchsteuerbescheinigungen, Hackstraße 85, 70190 Stuttgart zu beantragen.

3. Bis die rechtlichen Grundlagen endgültig feststehen, kann sich der Antragsvordruck mehrmals kurzfristig ändern. Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, dass Sie stets den aktuell gültigen Vordruck verwenden. Dieser ist abrufbar unter www.zoll.de.

4. Als Antragsteller dürfen nur im Steuergebiet ansässige kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke auftreten. Ausländische Beteiligte müssen die

Verbrauchsteuerbescheinigung in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie ihren Sitz haben.

5. Eine deutsche Verbrauchsteuerbescheinigung ist nur erforderlich, wenn für

verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steuergebiet ansässiger kleiner unabhängiger Erzeuger alkoholischer Getränke in anderen Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze in Anspruch genommen werden sollen.

6. Für die nationale Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von in Deutschland ansässigen kleinen unabhängigen Erzeugern alkoholischer Getränke ist keine Verbrauchsteuerbescheinigung erforderlich.

7. Abfindungsbrenner können keine Verbrauchsteuerbescheinigung beantragen, da der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol nach den geltenden Vorschriften nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden darf.

8. Die personenbezogenen Angaben im Antrag sind freiwillig. Sie sind jedoch

Voraussetzung für die Prüfung, ob die beantragte Verbrauchsteuerbescheinigung erteilt werden kann. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden bei der

Antragsbearbeitung beachtet.

(2)

Hinweise - Antrag auf Ausstellung einer Verbrauchsteuerbescheinigung für kleine unabhängige 9. Aufgrund von Falschangaben ausgestellte Verbrauchsteuerbescheinigungen und auf

dieser Grundlage in anderen Mitgliedstaaten gewährte Steuerermäßigungen können als Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 6 AO bewertet werden.

Zu Ziffer

1 Verbrauchsteuerlagerinhabernummer / Umsatzsteueridentifikationsnummer Für die in den Ziffern 2.1 bis 2.3 angekreuzten Arten ist grundsätzlich die

Verbrauchsteuerlagerinhabernummer anzugeben. In den Fällen, in denen Sie über kein Steuerlager für Waren dieser Art verfügen, ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

2.1 bis 2.3 Allgemein

Grundsätzlich können für Sie bei verschiedenen Arten sämtliche Tabellen für einen Eintrag in Betracht kommen. Für eine Art (z.B. Bier) darf jedoch nur ein Eintrag unter einer der Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3 vorgenommen werden.

2.1. bis 2.3 Spalte Art der alkoholischen Getränke

Die Art der alkoholischen Getränke orientiert sich am nach europäischen Recht

vorgegebenen Vordruck der auszustellenden Verbrauchsteuerbescheinigung und der dort in den Hinweisen enthaltenen Liste, die sich wiederum an der Gliederung der

AlkoholstrukturRL orientiert.

Diese unterscheidet zwischen den Arten „Wein“ und „gegorene Getränke außer Wein und Bier“, jeweils schäumend oder nicht schäumend. National entspricht die Art „Wein“ den Definitionen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 32 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG. Die Art „gegorene Getränke außer Wein und Bier“ entspricht den Definitionen der §§1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchaumwZwStG. Für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Menge ist jeweils die Summe der beiden Zeilen (schäumend und nicht schäumend) maßgeblich.

2.1 bis 2.3 Spalte Beschreibung

Die Befüllung dieser Spalte ist optional. Werden Zwischenerzeugnisse und andere

gegorene Getränke beschrieben, so sollte dies im Einklang mit Artikel 13a Absätze 2 und 3 sowie Artikel 18a Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG erfolgen.

„Artikel 13a AlkoholStrukturRL

(2) Für die Zwecke dieses Artikels müssen andere gegorene Getränke aus der Gärung von Obst, Beeren, Gemüse oder einer Lösung von Honig in Wasser oder aus der Gärung von frischem oder konzentriertem Saft daraus gewonnen werden. Die Mitgliedstaaten

untersagen die Zugabe von anderem Alkohol oder eines anderen alkoholischen Getränks zur Herstellung anderer gegorener Getränke. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Zugabe von Alkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Aromastoffen verwendet wird, in der

(3)

Hinweise - Antrag auf Ausstellung einer Verbrauchsteuerbescheinigung für kleine unabhängige unbedingt erforderlichen Dosierung nicht als Zugabe von Alkohol zur Herstellung anderer gegorener Getränke, sofern sich der Alkoholgehalt um nicht mehr als 1,2 % vol. erhöht. Die Zugabe dieser Aromastoffe darf den Charakter des ursprünglichen Produkts nicht

wesentlich verändern.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von anderen gegorenen Getränken beschränken.“

„Artikel 18a AlkoholStrukturRL

(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von Zwischenerzeugnissen beschränken.“

2.1 bis 2.3 Spalte Jahresausstoß

Für die Art Bier gem. Artikel 2 AlkoholStrukturRL ist hier grundsätzlich die Gesamtjahreserzeugung einzutragen.

Sofern auch Bier unter Lizenz hergestellt wird, kann auch dafür eine

Verbrauchsteuerbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 2 BierStG erfüllt sind. In diesem Fall ist die Gesamtjahreserzeugung abzüglich des unter Lizenz gebrauten Biers einzutragen.

Bei einem Eintrag in Ziffer 2.1. ist für die betreffende Art die im Vorjahr hergestellte Menge anzugeben. Handelt es sich um Schaumwein oder Wein nach Art. 8 AlkoholStrukturRL ist hier der Durchschnitt der letzten 3 Weinwirtschaftsjahre einzutragen.

Ein Eintrag in Ziffer 2.2 ist dann vorzunehmen, wenn mit der Herstellung der

entsprechenden Art im laufenden Jahr begonnen wird. In diesem Fall ist die voraussichtlich im laufenden Jahre hergestellte Menge nach bestem Wissen zu schätzen. Bei Schaumwein oder Wein ist hier eine durchschnittliche Menge für 3 Weinwirtschaftsjahre zu schätzen, wenn der Beginn der Herstellung noch keine 3 Weinwirtschaftsjahre zurückliegt.

Wenn Sie mit anderen kleinen Erzeugern bei der Herstellung einer Art zusammenarbeiten und deshalb die nachstehend aufgeführten Kriterien der AlkoholStrukturRL nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit, dass trotz fehlender rechtlicher oder wirtschaftlicher Unabhängigkeit oder trotz Lizenznehmereigenschaft eine Verbrauchsteuerbescheinigung ausgestellt werden kann, wenn die Kriterien ansonsten erfüllt werden. Die in den Betrieben insgesamt erzeugte Menge ist dann maßgeblich für den jeweils in der Verbrauchsteuerbescheinigung

angegebenen Jahresausstoß. Bei einem Eintrag in Ziffer 2.3 sind daher die insgesamt zusammen mit anderen Erzeugern erzeugten Mengen einzutragen. Eine gesonderte

Aufstellung, aus der die von anderen kleinen Erzeugern erzeugte Menge und die von Ihnen erzeugte Menge hervorgeht sowie eine Erklärung der jeweiligen anderen kleinen Erzeuger zu den von ihnen erzeugten Mengen mit Angabe des örtlich für diese zuständigen

Hauptzollamts, ist dem Antrag als Anlage beizufügen – s. Ziffer 3. Die Ausstellung einer

(4)

Hinweise - Antrag auf Ausstellung einer Verbrauchsteuerbescheinigung für kleine unabhängige Verbrauchsteuerbescheinigung ist bei der Zusammenarbeit mehrerer kleiner Erzeuger für Ethylalkohol nicht möglich.

2.1.2, 2.2.2, 2.3.2 Erklärung

Die Kriterien nach der AlkoholStrukturRL zu den in den Ziffern 2.1.2, 2.2.2 und 2.3.2 abzugebenden Erklärungen lauten wie folgt:

Für Bier gem. Artikel 2 AlkoholStrukturRL gilt Artikel 4 Absatz 2 AlkoholStrukturRL:

„(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als "kleine unabhängige Brauerei" eine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei

unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Brauereien

zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200000 hl nicht übersteigt, können diese Brauereien jedoch als eine einzige kleine unabhängige Brauerei behandelt werden.“

Für Wein oder Schaumwein gem. Artikel 8 AlkoholStrukturRL (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 32 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG) gilt Artikel 9a Absatz 1 und 2 AlkoholStrukturRL:

„(1) Die Mitgliedstaaten können auf Wein, der von kleinen unabhängigen Weinerzeugern hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:

- Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 1 000 hl oder, im Falle der Republik Malta, durchschnittlich mehr als 20 000 hl Wein pro Jahr herstellen;

- die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als "kleiner unabhängiger Weinerzeuger" ein Weinerzeuger, der rechtlich und wirtschaftlich von anderen

Weinerzeugern unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Weinerzeuger getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Weinerzeuger zusammenarbeiten und ihr gemeinsamer Jahresausstoß 1 000 hl bzw. 20000 hl nicht übersteigt, können diese Weinerzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Weinerzeuger behandelt werden.“

Die Berechnung des Durchschnitts ergibt sich aus § 46 Absatz 3 SchaumwZwStV.

Für gegorene Getränke außer Wein und Bier gem. Artikel 12 AlkoholStrukturRL (§§1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchaumwZwStG) gilt Artikel 13a Abs. 4 AlkoholStrukturRL:

„(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "kleiner unabhängiger Erzeuger" einen von anderen Erzeugern von anderen gegorenen Getränken rechtlich und

(5)

Hinweise - Antrag auf Ausstellung einer Verbrauchsteuerbescheinigung für kleine unabhängige wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von anderen gegorenen Getränken, der

Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 15 000 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.“

Für Zwischenerzeugnisse gem. Artikel 17 AlkoholStrukturRL gilt Artikel 18a Absatz 3 AlkoholStrukturRL:

„(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "kleiner unabhängiger Erzeuger" einen von anderen Erzeugern von Zwischenerzeugnissen rechtlich und

wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist.

Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 250 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.“

Für Ethylalkohol gem. Artikel 20 AlkoholStrukturRL gilt Artikel 22 Absatz 2 AlkoholStrukturRL:

„(1) Die Mitgliedstaaten können auf Ethyalkohol, der von kleinen Brennereien hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:

- die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten dürfen, gelten nicht für Unternehmen, die jährlich mehr als 10 hl reinen Alkohols herstellen. Jedoch können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1992 ermäßigte Sätze auf Unternehmen angewendet haben, die jährlich zwischen 10 hl und 20 hl reinen Alkohols herstellen, dies beibehalten;

- die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als "kleine Brennerei" eine Brennerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brennerei unabhängig und kein Lizenznehmer ist.“

3 Nachweise

Mit dem Antrag auf Erteilung einer Verbrauchsteuerbescheinigungen sind Unterlagen als Kopie vorzulegen, aus denen die hergestellte Menge hervorgeht. Falls dies nicht möglich ist, ist dies plausibel darzulegen. Das Hauptzollamt Stuttgart kann hierzu weitere Unterlagen verlangen.

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