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Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2765. Beschlussempfehlung

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(1)

Beschlussempfehlung

Ausschuss Hannover, den 11. Oktober 2001

für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf der Landesregierung – Drs. 14/2414 Berichterstatterin: Abg. Frau W i e g e l (SPD)

Der Ausschuss für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht empfiehlt dem Landtag, den Gesetzentwurf mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen anzuneh- men.

H a g e n a h Vorsitzender

(2)

Ge s e t z Ge s e t z zur Änderung

des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

zur Änderung

des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Artikel 1 Artikel 1

Gesetz zur Änderung

des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Gesetz zur Änderung

des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

§ 1 § 1

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74), wird wie folgt geän- dert:

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74), wird wie folgt geän- dert:

1. In § 4 wird in der Überschrift und im Text der Vorschrift jeweils das Wort „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.

1. unverändert

2. § 5 wird wie folgt geändert: 2. unverändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Auf- wendungen entstehen, deren Übernahme den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Ver- fügung stellt. 2Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen, sind Aufwandsent- schädigungen in festen Beträgen zulässig.

3Deren Festlegung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.“

b) In Absatz 3 werden die Worte „und des Fi- nanzministeriums oder der von ihnen be- stimmten Stelle“ durch die Worte „oder der von dieser bestimmten Stelle und des Fi- nanzministeriums“ ersetzt.

(3)

3. Die Anlage 1 (Niedersächsische Besoldungsord- nungen A und B) wird wie folgt geändert:

3. Die Anlage 1 (Niedersächsische Besoldungsord- nungen A und B) wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geän- dert:

a) unverändert

aa) In Nummer 3 wird jeweils das Wort

„Ortszuschlags“ durch das Wort „Fami- lienzuschlags“ ersetzt,

bb) In Nummer 4 wird die Zahl „23,“ ge- strichen.

b) Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

b) Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) In den Besoldungsgruppen 10 und 11 werden jeweils in der Fußnote 1 die Worte „15 vom Hundert des Anfangs- grundgehalts“ durch die Worte „8 vom Hundert des Endgrundgehalts“ ersetzt.

aa) unverändert

bb) In der Besoldungsgruppe 12 werden bb) unverändert beim Amt „Lehrerin, Lehrer“ der Funk-

tionszusatz „- an einer Kooperativen Gesamtschule als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schü- lerzahl von 131 bis 180 -3)“ gestrichen, nach dem Amt „Lehrerin, Lehrer“ das folgende Amt eingefügt:

„Rektorin, Rektor

- an einer Kooperativen Gesamt- schule als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schü- lerzahl von 131 bis 180 -3)“

und dem Amt „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor“ der folgende Funk- tionszusatz angefügt:

„- an einer zusammengefassten Schu- le mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl bis 80 und einer Ge-

(4)

cc) In der Besoldungsgruppe 13 werden cc) In der Besoldungsgruppe 13 werden das Amt „Hauptlehrerin, Hauptlehrer“

mit allen Funktionszusätzen gestrichen,

das Amt „Hauptlehrerin, Hauptlehrer“

mit allen Funktionszusätzen gestrichen, beim Amt „Konrektorin, Konrektor“

nach dem Fußnotenzeichen „2)“ ein Komma und die folgenden Funktionszu- sätze eingefügt:

beim Amt „Konrektorin, Konrektor“

nach dem Fußnotenzeichen „2)“ ein Komma und die folgenden Funktionszu- sätze eingefügt:

„einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 3601),

„einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 3601),

einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 3601)2)“,

einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 3601)2)“,

nach dem Amt „Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer“ die folgenden Ämter eingefügt:

nach dem Amt „Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer“ die folgenden Ämter eingefügt:

„Realschulkonrektorin, Realschulkon- rektor

„Realschulkonrektorin, Realschulkon- rektor

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammen- gefassten Schule mit Realschul- zweig und einer Gesamtschüler- zahl von 181 bis 360 - 1) 2),

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammen- gefassten Schule mit Realschul- zweig und einer Gesamtschüler- zahl von 181 bis 360 - 1) 2), Realschulrektorin, Realschulrektor Realschulrektorin, Realschulrektor - als Leiterin oder Leiter des Real-

schulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Koopera- tiven Gesamtschule -2)”,

- als Leiterin oder Leiter des Real- schulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Koopera- tiven Gesamtschule -2)”,

das Amt „Realschullehrerin, Realschul- lehrer“ gestrichen,

das Amt „Realschullehrerin, Realschul- lehrer“ gestrichen,

(5)

das Amt „Rektorin, Rektor“ wie folgt gefasst:

das Amt „Rektorin, Rektor“ wie folgt gefasst:

„Rektorin, Rektor „Rektorin, Rektor

- als Leiterin oder Leiter - als Leiterin oder Leiter

des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an ei- ner Kooperativen Gesamtschule,

des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an ei- ner Kooperativen Gesamtschule, des Hauptschulzweigs mit einer

Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschu- le2),

des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschu- le2),

einer schulformunabhängigen Ori- entierungsstufe mit einer Schüler- zahl bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule2),

einer schulformunabhängigen Ori- entierungsstufe mit einer Schüler- zahl bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule2),

eines bei einer Gesamtschule ge- führten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,

eines bei einer Gesamtschule ge- führten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360, eines bei einer Gesamtschule ge-

führten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 3602) -

eines bei einer Gesamtschule ge- führten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 3602) - - einer zusammengefassten Schule

mit Realschulzweig und einer Ge- samtschülerzahl bis 180 -1)

- einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Ge- samtschülerzahl bis 180 -1)

- einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl bis 80 -1)

- einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl bis 80 -1) - einer zusammengefassten Schule

mit Sonderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 81 bis 360 -1)2)“,

- einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 81 bis 360 -1)2)“,

das Amt „Seminarkonrektorin, Semi- narkonrektor“ gestrichen,

(6)

nach dem Amt „Sonderschullehrerin, Sonderschullehrer4)“ folgendes Amt eingefügt:

nach dem Amt „Sonderschullehrerin, Sonderschullehrer4)“ folgendes Amt eingefügt:

„Sonderschulrektorin, Sonderschulrek- tor

„Sonderschulrektorin, Sonderschulrek- tor

- einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl bis 40 und einer Ge- samtschülerzahl bis 80 -1)2)

- einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl bis 40 und einer Ge- samtschülerzahl bis 80 -1)2) - als Leiterin oder Leiter einer Schu-

le für Lernhilfe mit einer Schüler- zahl bis 40 oder einer sonstigen Sonderschule mit einer Schüler- zahl bis 30 -7)“,

- als Leiterin oder Leiter einer Schu- le für Lernhilfe mit einer Schüler- zahl bis 40 oder einer sonstigen Sonderschule mit einer Schüler- zahl bis 30 -7)“,

das Amt „Sonderschullehrerin, Sonder- schullehrer - als Leiterin oder Leiter ei- ner Schule für Lernhilfe mit einer Schülerzahl bis 40 oder einer sonstigen Sonderschule mit einer Schülerzahl bis 30 -7)“ gestrichen,

das Amt „Sonderschullehrerin, Sonder- schullehrer - als Leiterin oder Leiter ei- ner Schule für Lernhilfe mit einer Schülerzahl bis 40 oder einer sonstigen Sonderschule mit einer Schülerzahl bis 30 -7)“ gestrichen,

dem Amt „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor“ der folgende Funktionszu- satz angefügt:

dem Amt „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor“ der folgende Funktionszu- satz angefügt:

„- an einer zusammengefassten Schu- le mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 80 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 - 1)”,

„- an einer zusammengefassten Schu- le mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 80 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 - 1)”,

in der Fußnote 1 nach dem Wort „Real- schulen“ die Worte „oder an Sonder- schulen“ eingefügt,

in der Fußnote 1 nach dem Wort „Real- schulen“ die Worte „oder an Sonder- schulen“ eingefügt,

in der Fußnote 5 das Wort „Dienstal- tersstufe“ durch das Wort „Stufe“ er- setzt,

in der Fußnote 5 das Wort „Dienstal- tersstufe“ durch das Wort „Stufe“ er- setzt,

die Fußnote 6 wie folgt gefasst: die Fußnote 6 gestrichen

6) Mit der Befähigung für dieses Lehramt oder der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.“

__________

(7)

und in der Fußnote 8 das Wort „ruhege- haltfähige“ gestrichen.

und in der Fußnote 8 das Wort „ruhege- haltfähige“ gestrichen.

dd) In der Besoldungsgruppe 14 werden dd) In der Besoldungsgruppe 14 werden dem Amt „Rektorin, Rektor“ der fol-

gende Funktionszusatz angefügt:

dem Amt „Rektorin, Rektor“ der fol- gende Funktionszusatz angefügt:

„- als Leiterin oder Leiter einer zu- sammengefassten Schule mit Son- derschulzweig und einer Gesamt- schülerzahl von mehr als 360 -2)“,

„- als Leiterin oder Leiter einer zu- sammengefassten Schule mit Son- derschulzweig und einer Gesamt- schülerzahl von mehr als 360 -2)“, beim Amt „Seminarkonrektorin, Semi-

narkonrektor“ nach dem Wort „Leiters“

die Worte „eines Ausbildungsseminars für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen4),“ eingefügt,

das Amt „Seminarkonrektorin, Semi- narkonrektor“ wie folgt gefasst:

„Seminarkonrektorin, Seminarkon- rektor

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leite- rin oder des Leiters

eines Studienseminars für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen4),

eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik“, beim Amt „Seminarrektorin, Seminar-

rektor“ nach dem Wort „Ausbildungs- seminars“ die Worte „für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen3)4),“

eingefügt sowie das Fußnotenzei- chen „6)“ gestrichen,

das Amt „Seminarrektorin, Seminar- rektor“ wie folgt gefasst:

„Seminarrektorin, Seminarrektor - als Leiterin oder Leiter eines

Studienseminars

für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen3)4),“

für das Lehramt für Sonderpä- dagogik3)5)“,

(8)

dem Amt „Sonderschulkonrektorin, Sonderschulkonrektor“ die folgenden Funktionszusätze angefügt:

dem Amt „Sonderschulkonrektorin, Sonderschulkonrektor“ die folgenden Funktionszusätze angefügt:

„- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters

„- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters

einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl bis 180 und einer Ge- samtschülerzahl von 181 bis 3602),

einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl bis 180 und einer Ge- samtschülerzahl von 181 bis 3602), einer zusammengefassten Schule

mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 3602)3) -“,

einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 3602)3) -“,

dem Amt „Sonderschulrektorin, Sonder- schulrektor“ die folgenden Funktionszu- sätze angefügt:

dem Amt „Sonderschulrektorin, Sonder- schulrektor“ die folgenden Funktionszu- sätze angefügt:

„- einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von 41 bis 90 und ei- ner Gesamtschülerzahl von 81 bis 180 -2),

„- einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von 41 bis 90 und ei- ner Gesamtschülerzahl von 81 bis 180 -2),

- einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 und ei- ner Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 -)3)“,

- einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 und ei- ner Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 -)3)“,

dem Amt „Zweite Sonderschulkonrekto- rin, Zweiter Sonderschulkonrektor“ der folgende Funktionszusatz angefügt:

dem Amt „Zweite Sonderschulkonrekto- rin, Zweiter Sonderschulkonrektor“ der folgende Funktionszusatz angefügt:

„- an einer zusammengefassten Schu- le mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -2)“,

„- an einer zusammengefassten Schu- le mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -2)“,

in der Fußnote 1 das Wort „ruhegehalt- fähige“ gestrichen,

in der Fußnote 1 das Wort „ruhegehalt- fähige“ gestrichen,

(9)

in der Fußnote 2 nach dem Wort „Real- schulen“ die Worte „oder an Sonder- schulen“ eingefügt,

in der Fußnote 2 nach dem Wort „Real- schulen“ die Worte „oder an Sonder- schulen“ eingefügt,

die Fußnote 4 wie folgt gefasst: die Fußnote 4 wie folgt gefasst:

4) Mit der Befähigung für dieses Lehramt, der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Haupt- schulen oder der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.“

4) Mit der Befähigung für dieses Lehramt, der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Haupt- schulen oder der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.“

und die Fußnote 6 gestrichen. und die Fußnote 6 gestrichen.

ee) In der Besoldungsgruppe 15 werden ee) unverändert beim Amt „Realschulrektorin, Real-

schulrektor“ den Funktionszusätzen je- weils das Fußnotenzeichen „8)“ ange- fügt,

dem Amt „Sonderschulrektorin, Sonder- schulrektor“ der folgende Funktions- zusatz angefügt:

„- einer zusammengefassten Schule mit Sonderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 -8)“

und nach der Fußnote 7 die folgende Fußnote 8 angefügt:

8) Soweit an zusammengefassten Schulen für diese Funktion sowohl ein Beförderungsamt für Lehr- kräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Haupt- schulen als auch ein Beförde- rungsamt für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder an Sonderschu- len vorgesehen ist, darf jeweils nur eines von beiden Ämtern in An- spruch genommen werden.“

(10)

ff) In der Besoldungsgruppe 16 erhält der Funktionszusatz beim Amt „Kanzlerin, Kanzler“ die folgende Fassung:

ff) unverändert

„- der Fachhochschule Braun- schweig/Wolfenbüttel, Hannover, Hildesheim/ Holzminden/Göttin- gen, Oldenburg/Ostfriesland/Wil- helmshaven, Osnabrück, der Tech- nischen Universität Clausthal, der Tierärztlichen Hochschule Hanno- ver oder der Universität Lüne- burg -“.

c) Der Anhang zur Niedersächsischen Besol- dungsordnung A wird wie folgt geändert:

c) unverändert

aa) In der Besoldungsgruppe 10 wird in der Fußnote 3 das Wort „Dienstaltersstufe“

durch das Wort „Stufe“ ersetzt.

bb) In der Besoldungsgruppe 12 wird in der Fußnote 2 das Wort „ruhegehaltfähige“

gestrichen.

d) Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

d) Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa/0) In der Besoldungsgruppe 2 werden aaa) gestrichen

die Ämter

„Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes“,

„Landesbranddirektorin, Lan- desbranddirektor“,

„Vizepräsidentin oder Vizeprä- sident des Landesamtes für Zen- trale Soziale Aufgaben“,

„Vizepräsidentin oder Vizeprä- sident des Oberbergamtes“,

(11)

bbb) eingefügt die Ämter

„Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung“,

„Direktorin oder Direktor der Polizei - im Innenministerium -“,

„Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen“,

„Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwe- sen und Medienpädagogik“,

„Direktorin oder Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehr- ämter“,

„Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Denkmalpfle- ge“,

„Vizepräsidentin oder Vizepräsi- dent des Landesamtes für Ver- braucherschutz und Lebensmit- telsicherheit“.

aa) In der Besoldungsgruppe 3 werden aa) In der Besoldungsgruppe 3 werden aaa) gestrichen

die Ämter

„Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung“,

(12)

„Direktorin oder Direktor der Polizei

- im Innenministerium als die Vertreterin oder der Ver- treter der Landespolizeidi- rektorin oder des Landes- polizeidirektors -“,

beim Amt „Kanzlerin, Kanzler“ die Worte „oder Hannover“ gestrichen,

beim Amt „Kanzlerin, Kanzler“

die Worte „oder Hannover“ ____

sowie die Ämter

„Präsidentin oder Präsident des Landesinstituts für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwe- sen und Medienpädagogik“,

„Präsidentin oder Präsident des Landesjugendamtes“,

„Präsidentin oder Präsident des Landesprüfungsamtes für Lehr- ämter“,

bbb) eingefügt die Ämter

„Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirt- schaft und Küstenschutz“,

„Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes“,

„Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Bezüge und Versorgung“,

„Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Statistik1)“,

„Präsidentin oder Präsident des Oberbergamtes“,

(13)

beim Amt „Präsidentin oder Präsident einer Hochschule“ der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

ccc) beim Amt „Präsidentin oder Präsi- dent einer Hochschule“ der Funk- tionszusatz wie folgt gefasst:

„- als hauptberufliche Leiterin oder hauptberuflicher Leiter der Fach- hochschule Nordostniedersachsen, der Tierärztlichen Hochschule Hannover1) oder der Universität Hildesheim -“,

„- als hauptberufliche Leiterin oder hauptberuflicher Leiter der Fachhochschule Nordost- niedersachsen, der Tierärztli- chen Hochschule Hannover2) oder der Universität Hildes- heim -“

und die folgende Fußnote angefügt: ddd) am Ende die folgenden Fußnoten angefügt:

1) Soweit nicht Landeswahllei- terin oder Landeswahllei- ter; sonst B 4.“

1) Das Amt steht erst nach Einfüh- rung der Präsidialverfassung zur Verfügung.“

2) Das Amt steht erst nach Ein- führung der Präsidialverfas- sung zur Verfügung.“

bb) In der Besoldungsgruppe 4 werden bb) In der Besoldungsgruppe 4 werden aaa) gestrichen

das Amt

„Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Bezüge und Versorgung“,

bbb) eingefügt beim Amt „Kanzlerin, Kanzler“ nach

dem Wort „Göttingen“ die Worte „oder Hannover“ eingefügt und

beim Amt „Kanzlerin, Kanzler“

nach dem Wort „Göttingen“ die Worte „oder Hannover“

__________, die Ämter

„Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat

- als ständige Vertreterin o- der ständiger Vertreter der

(14)

„Präsidentin oder Präsident der Klosterkammer Hannover“,

„Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Ökologie“, beim Amt „Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Statistik“ der Fußnotenhin- weis „1)“

sowie die Ämter

„Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verbraucher- schutz und Lebensmittelsicher- heit“,

„Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Zentrale Sozi- ale Aufgaben“,

das folgende Amt angefügt: __________

„Präsidentin oder Präsident einer Hoch- schule

„Präsidentin oder Präsident einer Hochschule

- als hauptberufliche Leiterin oder hauptberuflicher Leiter der Fach- hochschule Braunschweig/Wol- fenbüttel, Hannover, Hildes- heim/Holzminden/Göttingen, Ol- denburg/Ostfriesland/Wilhelmsha- ven, Osnabrück oder der Univer- sität Lüneburg -“.

- als hauptberufliche Leiterin oder hauptberuflicher Leiter der Fachhochschule Braun- schweig/Wolfenbüttel, Han- nover, Hildesheim/Holzmin- den/Göttingen, Olden- burg/Ostfriesland/ Wilhelms- haven, Osnabrück oder der Universität Lüneburg -“

und am Ende die Fußnote

1) Soweit zugleich Landes- wahlleiterin oder Landes- wahlleiter; sonst B 3.“

(15)

bb/1) In der Besoldungsgruppe 5 werden aaa) gestrichen

die Ämter

„Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Ökologie“,

„Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Zentrale Sozi- ale Aufgaben“,

„Präsidentin oder Präsident des Oberbergamtes“,

bbb) eingefügt das Amt

„Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Han- nover“.

cc) In der Besoldungsgruppe 6 werden cc) In der Besoldungsgruppe 6 werden aaa) gestrichen

die Ämter

„Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Han- nover“,

„Präsidentin oder Präsident der Klosterkammer Hannover“ und beim Amt „Präsidentin oder Präsident

einer Hochschule“ die Worte „oder Hannover“ gestrichen,

beim Amt „Präsidentin oder Präsi- dent einer Hochschule“ die Worte

„oder Hannover“ ____, bbb) eingefügt

das Amt

„Landesbeauftragte oder Lan- desbeauftragter für den Daten-

(16)

dd) In der Besoldungsgruppe 7 werden dd) In der Besoldungsgruppe 7 werden aaa) gestrichen

das Amt

„Landesbeauftragte oder Lan- desbeauftragter für den Daten- schutz“,

bbb) eingefügt beim Amt „Präsidentin oder Präsident

einer Hochschule“ nach dem Wort

„Göttingen“ die Worte „oder Hannover“

eingefügt.

beim Amt „Präsidentin oder Präsi- dent einer Hochschule“ nach dem Wort „Göttingen“ die Worte „oder Hannover“ ____.

e) Der Anhang zur Niedersächsischen Besol- dungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe 2 werden eingefügt

die Ämter

„Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben“,

„Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberbergamtes“.

bb) In der Besoldungsgruppe 4 wird ge- strichen

das Amt

„Präsidentin oder Präsident des Lan- dessozialamtes“.

§ 2 § 2

Überleitungen Überleitungen

Am Tage vor und am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorhandene Beamtinnen und Beamte in Ämtern, deren Einstufung oder Amtsbezeichnung sich ändert, werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) übergeleitet; sie führen die neue Amtsbezeich- nung.

(1) unverändert

(17)

(2) 1Verringern sich die Dienstbezüge aufgrund der Überleitung nach Absatz 1, wird eine ruhege- haltfähige Überleitungszulage in Höhe des Unter- schiedsbetrages zwischen den bisherigen und den nach der Überleitung zustehenden Dienstbezügen gewährt. 2Die Überleitungszulage nimmt an allge- meinen Besoldungsanpassungen teil. 3Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Familienzuschlages. 4Die Überleitungs- zulage darf zusammen mit anderen Dienstbezügen die Dienstbezüge nicht übersteigen, die jeweils in dem bisherigen Amt zugestanden hätten. 5Ist das Amt gemäß § 194 a Abs. 1 NBG im Beamtenverhält- nis auf Zeit übertragen, wird die Überleitungszulage bis zum Ende der laufenden Amtszeit gewährt.

Artikel 2 Artikel 2

Änderung der Verordnung über Stellenzulagen nach § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes

unverändert

§ 1 Abs. 1 der Verordnung über Stellenzulagen nach § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 1978 (Nds. GVBl. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10), wird wie folgt geändert:

1. In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort

„ruhegehaltfähige“ gestrichen.

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort „Hauptschule“

durch die Worte „anderen Schule“ ersetzt.

b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) als der ständige Vertreter des Leiters ei- ner organisatorisch mit einer anderen Schule verbundenen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern, der zugleich die Koordinierung der einzelnen Fach- bereiche wahrnimmt und eine Fachkon- ferenz leitet, eine Stellenzulage von 125 Deutsche Mark,“.

(18)

Artikel 3 Artikel 3

Aufhebung von Vorschriften unverändert

§ 1

Aufhebung von Kriegsfolgeregelungen Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen vom 24. Dezember 1951 (Nds.

GVBl. Sb. I S. 302), geändert durch § 1 Nr. 26 Buchst. f und g des Gesetzes vom 17. April 1963 (Nds. GVBl. S. 235),

2. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Rege- lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öf- fentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen (Nds. Gesetz zu Artikel 131 GG) und zur Rege- lung einiger Fragen des Beamten- und Tarifrechts vom 6. März 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 307).

§ 2

Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und zur Ände- rung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Ju- ni 1997 (Nds. GVBl. S. 244) wird gestrichen.

§ 3

Besitzstandswahrung

Für Ansprüche derjenigen Personen, die nach den in den §§ 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Leistungen erhalten ha- ben, bleiben die aufgehobenen oder gestrichenen Vor- schriften weiterhin anwendbar.

(19)

Artikel 4 Artikel 4 Besitzstandswahrung bei Wegfall

der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

unverändert

1Soweit durch Artikel 1 und 2 die Ruhegehaltfä- higkeit von Zulagen wegfällt, sind für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen die bisherigen Vor- schriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem In-Kraft-Treten erstmals gewährt wird.

Artikel 5 Artikel 5

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang unverändert

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verord- nung über Stellenzulagen nach § 78 des Bundesbesol- dungsgesetzes können aufgrund der Ermächtigung des

§ 78 des Bundesbesoldungsgesetzes durch Verordnung geändert werden.

Artikel 5/1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung

§ 27 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Geset- zes über Raumordnung und Landesplanung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301) erhält folgende Fassung:

3Auf § 8 Abs. 4 und 5 Satz 1 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“

Artikel 5/2

Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

§ 4 f des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2000 (Nds. GVBl. S. 66), erhält folgende Fassung:

(20)

㤠4 f Altersteilzeit

(1) 1Einem Richter ist auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbe- schäftigung (Altersteilzeit) mit der Hälfte des bishe- rigen Dienstes, höchstens jedoch mit der Hälfte des in den letzten drei Jahren vor Beginn der Altersteil- zeit durchschnittlich festgesetzten Dienstumfangs zu bewilligen, wenn

1. er das 55. Lebensjahr vollendet hat,

2. er in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeit- beschäftigt war,

3. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Sep- tember 2004 beginnt und

4. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen- stehen.

2Als bisheriger Dienst im Sinne von Satz 1 gilt bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Richtern der unmittelbar vor dem Beginn der Al- tersteilzeit festgesetzte Dienstumfang, ansonsten der regelmäßige Dienst. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2001 erst nach Vollendung des 57. Lebensjahres und vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 erst nach Vollen- dung des 56. Lebensjahres zu bewilligen. 4Satz 3 fin- det keine Anwendung für schwerbehinderte Men- schen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe be- hinderter Menschen - (SGB IX) und für begrenzt dienstfähige Richter.

(2) 1Die während der Gesamtdauer der Al- tersteilzeit zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie im ersten Abschnitt der Altersteil- zeit unter Beibehaltung des bisherigen Dienstumfan- ges vollständig vorab geleistet und der Richter an- schließend vom Dienst freigestellt wird. 2Abweichend von Satz 1 ist dem Richter bei Vorliegen besonderer persönlicher Gründe auf Antrag durchgängig Teil- zeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen

(21)

Dienstes bis zur Ableistung der insgesamt zu erbrin- genden Dienstleistung zu bewilligen.

(3) § 4 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.“

Artikel 6 Artikel 6

Neubekanntmachung unverändert

Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Nie- dersächsische Besoldungsgesetz in der nunmehr gelten- den Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 7 Artikel 7

In-Kraft-Treten In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver- kündung folgenden Monats in Kraft.

(1) 1Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 5/1 mit Wirkung vom 12. Ju- ni 2001 in Kraft.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die Regelungen des Artikels 5/2 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft. 2Auf der Grundlage des § 4 f des Nie- dersächsischen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 2000 bereits erteilte Bewilli- gungen von Altersteilzeit bleiben unberührt.

(22)

Anlage (zu Artikel 1 § 2) Überleitungsübersicht

Bisherige Besoldungsgruppe, Amtszulage, Amtsbezeichnung, Funktion

Neue Besol- dungsgruppe

Neue Amtsbezeichnung, Funktion

Besoldungsgruppe A 12 + Amtszulage Lehrerin, Lehrer

– an einer Kooperativen Gesamtschule als Leite- rin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 –

Rektorin, Rektor

– an einer Kooperativen Gesamtschule als Leite- rin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 –

Besoldungsgruppe A 13 Hauptlehrerin, Hauptlehrer – als Leiterin oder Leiter

eines an einer Gesamtschule geführten Primar- bereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360, des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Ge- samtschule –

Rektorin, Rektor

– als Leiterin oder Leiter

eines an einer Gesamtschule geführten Primar- bereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360, des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Ge- samtschule –

Besoldungsgruppe A 13 + Amtszulage Realschullehrerin, Realschullehrer

– als Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule –

Realschulrektorin, Realschulrektor

– als Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule –

Seminarkonrektorin, Seminarkonrektorals die ständige Vertreterin oder der ständi-

ge Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Ausbildungsseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen –

A 14

Seminarkonrektorin, Seminarkonrektorals die ständige Vertreterin oder der ständi-

ge Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen –

Besoldungsgruppe A 13 + Amtszulage Sonderschullehrerin, Sonderschullehrer

– als Leiterin oder Leiter einer Schule für Lern- hilfe mit einer Schülerzahl bis 40 oder einer sonstigen Sonderschule mit einer Schülerzahl bis 30 –

Sonderschulrektorin, Sonderschulrektor

– als Leiterin oder Leiter einer Schule für Lern- hilfe mit einer Schülerzahl bis 40 oder einer sonstigen Sonderschule mit einer Schülerzahl bis 30 –

Besoldungsgruppe A 14

Seminarkonrektorin, Seminarkonrektorals die ständige Vertreterin oder der ständi-

ge Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Ausbildungsseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und für das

Seminarkonrektorin, Seminarkonrektorals die ständige Vertreterin oder der ständi-

ge Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen –

(23)

Bisherige Besoldungsgruppe, Amtszulage, Amtsbezeichnung, Funktion

Neue Besol- dungsgruppe

Neue Amtsbezeichnung, Funktion

als die ständige Vertreterin oder der ständi- ge Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Ausbildungsseminars für das Lehramt an Realschulen –

als die ständige Vertreterin oder der ständi- ge Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen –

als die ständige Vertreterin oder der ständi- ge Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Ausbildungsseminars für das Lehramt an Sonderschulen –

als die ständige Vertreterin oder der ständi- ge Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik –

Seminarrektorin oder Seminarrektor

als Leiterin oder Leiter eines Ausbildungs- seminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen –

A 14 + Amtszulage

Seminarrektorin oder Seminarrektor

als Leiterin oder Leiter eines Studiensemi- nars für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen –

Besoldungsgruppe A 14 + Amtszulage Seminarrektorin oder Seminarrektor

als Leiterin oder Leiter eines Ausbildungs- seminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und für das Lehramt an Real- schulen –

Seminarrektorin oder Seminarrektor

als Leiterin oder Leiter eines Studiensemi- nars für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen –

als Leiterin oder Leiter eines Ausbildungs- seminars für das Lehramt an Realschulen –

als Leiterin oder Leiter eines Studiensemi- nars für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen –

als Leiterin oder Leiter eines Ausbildungs- seminars für das Lehramt an Sonderschu- len –

als Leiterin oder Leiter eines Studiensemi- nars für das Lehramt für Sonderpädagogik

Besoldungsgruppe A 15

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule

– als Kanzlerin oder Kanzler der Fachhoch- schule Braunschweig/Wolfenbüttel, Hannover, Hildesheim/Holzminden/Göttingen, Osnabrück oder der Universität Lüneburg –

A 16 —

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin oder Direktor des Landeskriminal- amtes

B 3

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

B 2

Kanzlerin, Kanzler der Universität Hannover B 4 —

(24)

Bisherige Besoldungsgruppe, Amtszulage, Amtsbezeichnung, Funktion

Neue Besol- dungsgruppe

Neue Amtsbezeichnung, Funktion

Präsidentin oder Präsident des Landesinstituts für Fortbildung und Weiterbildung im Schul- wesen und Medienpädagogik

B 2 Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für Fortbildung und Weiterbildung im Schul- wesen und Medienpädagogik

Präsidentin oder Präsident des Landesprü- fungsamtes für Lehrämter

B 2 Direktorin oder Direktor des Landesprüfungs- amtes für Lehrämter

Präsidentin oder Präsident einer Hochschule – als hauptberufliche Leiterin oder hauptberufli-

cher Leiter der Fachhochschule Braunschweig/

Wolfenbüttel, Hannover, Hildesheim/Holz- minden/Göttingen, Osnabrück oder der Univer- sität Lüneburg –

B 4 —

Besoldungsgruppe B 4

Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Bezüge und Versorgung

B 3

Besoldungsgruppe B 5

Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Ökologie

B 4

Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben

B 4

Präsidentin oder Präsident des Oberbergamtes B 3 Besoldungsgruppe B 6

Direktorin oder Direktor der Landwirtschafts- kammer Hannover

B 5

Präsidentin oder Präsident der Klosterkammer Hannover

B 4

Präsidentin oder Präsident einer Hochschule – als hauptberufliche Leiterin oder hauptberufli-

cher Leiter der Universität Hannover –

B 7 —

Besoldungsgruppe B 7

Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz

B 6

Referenzen

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