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Stärken-Schwächen-Analyse bei der Einführung der risikoorientierten amtlichen Schlachttier-und Fleischuntersuchung in einem mittelständischen Schweineschlachthof

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Academic year: 2022

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Stärken-Schwächen-Analyse bei der Einführung der risikoorientierten amtlichen Schlachttier-und Fleischuntersuchung in einem mittelständischen

Schweineschlachthof

INAUGURAL – DISSERTATION

zur Erlangung des Grades eines Doktors der Veterinärmedizin - Doctor medicinae veterinariae -

(Dr. med. vet.)

vorgelegt von Martin Frettlöh

aus Siegen

Hannover 2012

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Wissenschaftliche Betreuung: Univ.-Prof. Dr. Thomas Blaha

Außenstelle für Epidemiologie, Bakum

1. Gutachter: Univ.-Prof. Dr. Thomas Blaha 2. Gutachter: Univ.-Prof. Dr. Günter Klein

Tag der mündlichen Prüfung: 08. Mai 2012

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Den Schweinen,

weil sie uns alles geben

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Inhalt

1 Einleitung ... 1

2 Literatur ... 4

2.1 Entwicklung der Fleischhygiene ... 4

2.1.1 Übersicht über die Geschichte der „Fleischbeschau“ ... 4

2.2 Kritik an der traditionellen Fleischuntersuchung ... 10

2.2.1 Risikobasierte Ansätze ... 12

2.2.2 Organveränderungen als Indikatoren ... 14

2.2.3 „Alternative“ oder „Visuelle“ Fleischuntersuchung ... 15

2.2.4 Ketteninformation ... 16

2.3 Europaweite Rechtssetzung ... 18

2.3.1 Die Schritte zur Umsetzung der VO 854 / 2004 (EG) in Deutschland ... 20

3 Material und Methoden ... 25

3.1 Gründe für die Entscheidung zur Einführung der rSFU in der Fa. Manten sind: ... 25

3.2 Rechtliche Grundlagen für die Einführung der rSFU ... 26

3.3 Voraussetzung für Landwirte zur Lieferung in das System der rSFU ... 30

3.4 Informationsveranstaltung für Landwirte zur Teilnahme an dem System der risikoorientgierten Schlachttier- und Fleischuntesuchung ... 31

3.5 Algorithmus zur Bewertung der Befunde aus der rSFU ... 32

3.5.1 Der Index für Landwirte: LAX ... 36

3.5.2 Der Index für den Schlachthof: SCHLIX ... 38

3.5.3 Algorithmus zur Berechnung von LAX und SCHLIX ... 39

3.6 Mathematische Erläuterung der Algorithmen ... 43

Schema zur Berechnung des LAX und SCHLIX ... 43

Berechnung des Index LAX ... 44

Berechnung des Index für Schlachthöfe SCHLIX ... 44

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Darstellung der Index Berechnung in Ablaufgrafiken ... 46

3.7 Interventionskonzept ... 49

3.7.1 Anweisungen zur flexiblen Anwendung der rSFU ... 50

3.7.2 Anpassung der Bandleistung an nötige Untersuchungen ... 52

3.8 Permanente Überprüfung der Funktionalität des Systems der rSFU ... 55

3.8.1 Validierung ... 55

3.8.2 Verifizierung ... 56

Paralleluntersuchungen ... 56

Algorithmuskontrolle... 56

Amtliche Kontrollen in den Erzeugerbetrieben ... 57

Lenkungsgruppe ... 58

3.9 Weitere Punkte zur Einführung des visuellen Teils der rSFU ... 58

Technische Voraussetzungen ... 58

Mandibularlymphknoten ... 59

Herz ... 59

Salmonellenkategorie ... 60

4 Ergebnisse ... 61

4.1 Die Zuverlässigkeit des EDV Systems und der Untersuchungen ... 62

4.1.1 Kommen die von den Untersuchenden erhobenen Daten auch wie Eingegeben in der Datenbank an? ... 62

4.1.2 Entsprechen LAX, SCHLIX und Schwelle dem gemeinsam erarbeiteten Algorithmus? ... 64

4.1.3 Entsprechen die Daten des Handschriftlichen Untersuchungstagebuches der täglich an das Veterinäramt versandten Excel Datei? ... 69

4.2 Die Gewichtung ... 74

4.3 Der Algorithmus ... 78

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4.4 Stabilität und Vorhersagefähigkeit von LAX und SCHLIX ... 79

4.5 Logistik ... 82

4.6 Validierung der Daten durch das zuständige Veterinäramt ... 85

Parallel Untersuchungen ... 85

Verifizierung der Befunddateneingabe ... 86

4.7 Anweisungen ... 88

5. Diskussion ... 89

Schwächen: ... 93

Stärken: ... 96

6. Zusammenfassung ... 99

7. Summary ...102

8. Literaturverzeichnis ...104

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1 Einleitung

Auf Grundlage des Europäischen Weißbuches zur Lebensmittelsicherheit aus dem Jahr 2000 und der daraus abgeleiteten Basisverordnung (EU) 178/2002 wurde im Jahr 2004 das so genannte EU Hygienepaket mit den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung relevanten Verordnungen (EU) 852/2004, 853/2004, 854/2004 erlassen. Dieses Hygienepaket trat zum 1.

Januar 2006 in Kraft.

Durch die Neuordnung und Harmonisierung desjenigen Europäischen Rechtes, welches Art und Umfang der Schlachttier- und Fleischuntersuchung regelt, fand in deutlichem Maße der Gedanke der risikoorientierten Lebensmittelsicherheit Eingang in die Gesetzgebung. Eine weitere wichtige Änderung im Unterschied zu den vorherigen Rechtsbestimmungen ist die Hervorhebung der Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers bei der Sicherung der Lebensmittelqualität, aber auch bei der Entscheidungsfindung zur Zweckbestimmung des Fleisches.

Die Neuausrichtung der Gesetzgebung trägt dem Gedanken Rechnung, dass durch die konsequente Anwendung des Ostertag’schen Modells zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung viele der damals zu bekämpfenden Krankheiten erfolgreich ausgerottet wurden. Weiterhin sind zu den im 19. Jahrhundert bekannten Gefährdungen eine Reihe neuer Gefahren hinzugekommen, die durch das konventionelle Modell der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht oder nur unzureichend detektiert werden können. Hier sind beispielsweise Rückstände von Pestiziden und von Antibiotika zu nennen. Nicht zuletzt konnte durch viele wissenschaftliche Arbeiten nachgewiesen werden, dass die meisten organisch-pathologischen Veränderungen an Schlachttieren auch ohne Palpation und Inzision zu finden sind und dass durch das Palpieren und / oder Anschneiden der Lymphknoten in jedem Schlachtkörper die Gefahr von Kreuzkontaminationen beträchtlich erhöht werden kann. Im einschlägigen Sprachgebrauch hat sich für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ohne Palpation und Inzision der Begriff „visuelle Fleischuntersuchung“

eingebürgert.

Intention dieser Gesetzgebung ist die Abkehr vom starren Untersuchungsverfahren in der gesamten Kette der Produktion von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und hin zu einer

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bedarfsgerechten Untersuchung, die sich nach aktuellen Gefahren für das jeweilige Lebensmittel und den Bedürfnissen der Konsumenten richtet.

Hier ist die Zusammenarbeit der Lebensmittelunternehmer in der Erzeugung und der Schlachtung von Schweinen untereinander und mit den Überwachungsbehörden von besonderer Bedeutung, um den gesundheitsrelevanten Datenfluss in einer integrierten Prozesskette zum Nutzen aller Systemteilnehmer etablieren zu können.

Die vorliegende Arbeit baut gedanklich auf den Dissertationsschriften von Frau Dr. Pöcker (SCHRUFF, 2004) und Frau Dr. Meemken (MEEMKEN, 2006) auf, in denen grundsätzliche Entscheidungskriterien und Werkzeuge zur risikobasierten Untersuchung von Schlachttieren erdacht und vorgestellt wurden.

Ziel der wissenschaftlichen Arbeit ist es, in einem mittelständischen Schlachthof das System der risikoorientierten Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit der Möglichkeit zur Durchführung einer rein visuellen Untersuchung einzuführen. Dabei sollen Stärken und Schwächen des Systems beschrieben werden, um die Einführung der risikoorientierten Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit der Genehmigung zur visuellen Fleischuntersuchung (rSFU) auch an anderen Schlachthöfen zu erleichtern.

Aufgrund von „relevanten Lebensmittelketteninformationen“ sollen Lieferpartien von Schlachtschweinen abhängig von dem zu erwartenden Lebensmittelsicherheitsrisiko und der zu erwartenden Häufigkeit von Schlachtbefunden unterschiedlich intensiv untersucht werden.

Dazu wurde im Januar 2010 eine Lenkungsgruppe bestehend aus Vertretern der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, namentlich Herr Professor Dr. Thomas Blaha und Frau Dr. Diana Meemken, dem Veterinäramt Kleve, der Erzeugergemeinschaft Rheinland und der Firma Manten, Qualitätsfleisch vom Niederrhein, gegründet. Von der Firma Manten wird die Firma Quh-Lab, Lebensmittelsicherheit, namentlich der Tierarzt Martin Frettlöh, mit der Koordination, der Protokollierung und der allgemeinen Organisation des Projektes betraut.

Das Veterinäramt Kleve und die Firma Manten stellen jeweils einen Mitarbeiter ab, um zusammen mit der Firma Quh-Lab eine Arbeitsgruppe zu bilden, innerhalb derer die einzelnen Schritte zur Umsetzung der rSFU bearbeitet werden können. In unregelmäßigen Abständen treffen sich Vertreter aller beteiligten Institutionen in einer Lenkungsgruppe um die Fortschritte im Prozess der Einführung zu bewerten und die weiteren Schritte festzulegen.

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Bei der Entwicklung und dem Betrieb des Systems der rSFU soll der Lebensmittelunternehmer verstärkt in das System der Lebensmittelsicherheit eingebunden werden und aktiv für die Bereitstellung der Information zur Lebensmittelkette sorgen. Aber auch im Team, in dem strategische Entscheidungen für das System zur rSFU getroffen werden, ist der Lebensmittelunternehmer vertreten.

Die amtlichen Tierärzte sollen einen weit größeren Spielraum für Entscheidungen zu dem Umfang der durchzuführenden Schlachttier- und Fleischuntersuchung bekommen. Sie sollen mit ausführlichen und gut strukturierten Daten der Lebensmittelkette und vorangegangenen Untersuchungsergebnissen sowie einem Vorschlag der EDV zu dem Umfang des Untersuchungsganges versorgt werden. Auf diese Weise sollen große Mengen an Daten sinnvoll aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden.

Außerdem soll das System mit einer Dynamik versehen werden, die es weiteren Entwicklungen und der Einpassung in größere Datennetze anpassen kann.

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2 Literatur

2.1 Entwicklung der Fleischhygiene

2.1.1 Übersicht über die Geschichte der „Fleischbeschau“

2.1.1.1 Fleischbeschau in der Antike

Es ist bekannt, dass man sich bereits im Altertum Gedanken zu den Auswirkungen des Verzehrs von Fleisch gemacht hat. Die ältesten Darstellungen über Schlachtbräuche und das Zerlegen von Tieren finden sich in altägyptischen Darstellungen, aus der Zeit von etwa 3200 vor Christus. Das Schwein galt als „unrein“ und die Schlachttiere wurden sorgfältig ausgesucht. Man kann hier von Anfängen der Schlachttieruntersuchung sprechen. Die Auswahl der Schlachttiere oblag vorzugsweise den Priestern (ZRENNER u. HAFFNER 1999;

ZENS 2008).

Den Juden war der Verzehr von Schweinefleisch verboten, vermutet wird als Begründung eine im Vorderen Orient anzutreffende Häufung parasitärer Erkrankungen, möglicherweise Trichinellose. Neben Schweinefleisch war auch der Verzehr von Hasen, Kaninchen und Kamelen verboten (ZRENNER u. HAFFNER 1999).

Im antiken Griechenland wurden Schweinefleisch und das Blut der Schlachttiere verzehrt.

Auch das Haltbarmachen von Fleisch durch Salzen, Trocknen und Räuchern war üblich.

Im alten Rom gab es Regeln für die Vermarktung von Vieh, für die Entsorgung, für Schlachthäuser und für das Metzgerhandwerk. Hier wurden die Fleischuntersuchung und die Aufsicht über die Märkte nicht durch Priester, sondern von Beamten durchgeführt. Diese hatten die Kontrolle über die Viehmärkte, die Läden, Garküchen und Lagerhäuser. Der Verkauf unbeschauten Fleisches war verboten.

Den Moslems ist es im Koran verboten, Fleisch von Schweinen und verendeten Tieren sowie Blut zu verzehren (ZRENNER u. HAFFNER 1999).

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2.1.1.2 Entwicklung in Deutschland bis 1900

Das Metzgerhandwerk wurde in Deutschland im Jahr 1120 durch den Stiftungsbrief Freiburg / Breisgau eingeführt (ZENS 2008).

Im 13./14. Jahrhundert gab es in Nürnberg Vorschriften über die Schlachttier- und Fleischbeschau, finniges Fleisch, Fleisch unreifer oder toter Tiere, Fleischsortentrennung. Es wurden Güte, Preiswürdigkeit, Maß und Gewicht obrigkeitlich geprüft. Im 14. Jahrhundert gab es in Frankfurt Viehlebendbeschau, Fleischbeschau, Schlacht-/ Fleischhäuser, Freibänke, Judenbänke, Fleischpreispolitik, Kontrollämter (ZENS 2008).

Die freie Reichsstadt Ulm errichtete 1350 einen öffentlichen Schlachthof mit Benutzungszwang. Ein Sachverständiger des Rates der Stadt war mit der Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches betraut. Insgesamt oblagen im Mittelalter die Fleischbeschau und die damit verbundene Rechtssetzung den Städten. Deren Ziel war die Garantie für die Qualität der Ware. Vorgeschrieben waren eine Lebend- und eine Fleischuntersuchung. Die Untersuchungen bezogen sich auf die Qualität, Preiswürdigkeit sowie Maße und Gewichte.

Um Betrug und Verwechslungen vorzubeugen, durften die verschiedenen Fleischsorten nur getrennt angeboten werden (ZRENNER u. HAFFNER 1999; ZENS 2008).

Das im 12. Jahrhundert entstandene Zunftmonopol wurde als Zwang empfunden und die Schaffung freier Fleischmärkte, Freibänke (zunftfrei) führte zu einem Aufbrechen dieses Zwanges (bayerische Landesfleischverordnung 1533). Die Metzger wurden von der Fleischbeschau ausgeschlossen. Vom Jahr 1516 an galt in Bayern erstmalig eine allgemeine Fleischbeschaupflicht (Herzog Wilhelm IV). Die Zünfte wurden 1548 durch Kaiser Karl V.

aufgelöst. 1591 verordnete Kurfürst Johann, Herzog von Brandenburg, dass in Berlin nur noch in Schlachthäusern geschlachtet werden durfte (ZRENNER u. HAFFNER 1999).

Im 17. Jahrhundert verlor die Fleischbeschau infolge der Wirren des 30jährigen Krieges an Bedeutung, jedoch wurden Befunde mittels Anschneiden oder Durchtasten erwähnt. In der Metzgerordnung der Stadt Augsburg aus dem Jahr 1606 gab es erstmals Hygienevorschriften in Bezug auf die Kleidung, die Fleischträger zu tragen hatten (ZENS 2008).

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Das 18. Jahrhundert zeichnete sich mit Ausnahme der großen Städte durch eine weitgehende Vernachlässigung der Fleischhygiene aus. Erwähnenswert ist hier, dass in Mecklenburg seit 1710 bei der Schlachtung krankheitsverdächtiger Tiere ein Arzt hinzugezogen werden musste.

Im Württembergischen Generalreskript über Viehseuchen wird im Jahr 1761 zum ersten Mal der Tierarzt erwähnt. Im Jahr 1770 wurde in Wiesbaden verboten, Blut vor das Schlachthaus zu schütten. Ab dem Jahr 1790 galt eine Anzeige- und Beschaupflicht für not- und krankgeschlachtete Tiere mit Hinweis auf mögliche Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher. Es ist eine Änderung der Sichtweise – weg von der wirtschaftlichen – hin zu einer mehr hygienischen Betrachtungsweise.

Im 18. Jahrhundert erfolgte auch die Gründung der Tierarzneischulen: Wien 1765, Göttingen 1771, Dresden 1774, Gießen 1777, Hannover 1778, Leipzig 1780, Berlin und München 1790 (ZRENNER u. HAFFNER 1999; ZENS 2008).

Im 19. Jahrhundert ist in Deutschland ein Verfall der mittelalterlichen Qualitätsbeurteilung festzustellen (Gewerbefreiheit, Aufhebung der Fleischtaxen). Es kam zu erheblichen Landesunterschieden, zum Teil gab es ortspolizeiliche Regelungen.

In der im Jahr 1809 im Herzogtum Nassau erlassenen Beschauverordnung fanden sich Vorschriften, die wir heute mit den Begriffen „Ergänzungsbeschau“ und „Notschlachtungen“

umschreiben würden. Später gab es zu dieser Verordnung Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Kontrolle der Metzger und der Sauberkeit der Arbeitsgeräte (ZENS 2008).

Insgesamt muss für das 19. Jahrhundert festgestellt werden, dass es in Deutschland keine einheitlichen Regelungen gab. Während in manchen Ländern eine Lebenduntersuchung ebenso vorgeschrieben war, wie die Untersuchung des Fleisches, fehlten solche Vorschriften in anderen Ländern vollständig (ZRENNER u. HAFFNER 1999; ZENS 2008).

1868 erließ Preußen ein „Gesetz betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser“, welches später als Reichsgesetz übernommen wurde. Der Auslöser hierfür waren wohl zahlreiche Trichinellenepidemien gewesen. In Deutschland steigt die Anzahl der öffentlichen Schlachthäuser von 12 auf etwa 900. Auch in den europäischen Nachbarländern werden vermehrt öffentliche Schlachthäuser gebaut (ZENS 2008).

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2.1.1.3 Entstehung einheitlicher Vorschriften in Deutschland

Die im 19. Jahrhundert stark zunehmende Zahl wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Gebieten der Parasitologie und der Mikrobiologie sowie die Erkenntnis der Übertragbarkeit von Krankheitserregern auf den Menschen durch Fleisch, leiteten eine entscheidende Phase in der Fleischhygiene ein.

Das 1879 erlassene „Reichsgesetz betreffend den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln“

hatte keine durchgreifende Wirkung auf dem Sektor Fleisch. Daher wurde am 3.6.1900 das maßgebliche, auf Robert von Ostertag zurückgehende „Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau“ erlassen, das 1903 in Kraft trat. Dieses Gesetz war aufgrund wirtschaftlicher Zwänge und neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse Gegenstand etlicher Änderungen und wurde mittels eines Änderungsgesetzes am 15.04.1937 in

„Fleischbeschaugesetz“ umbenannt. Da dieses Gesetz nur einen Rahmen vorgab, war es erforderlich, die Einzelheiten über Ausführungsbestimmungen und Verordnungen zu regeln.

Zu nennen sind hier die Mindestanforderungen–Verordnung, die Isolierschlacht-Verordnung, die Freibankfleisch-Verordnung, die Einfuhruntersuchungs-Verordnung und die Hilfskräfte- Verordnung (GIESE 2000; ZRENNER u. HAFFNER 1999; ZENS 2008).

Das Gesetz hatte in erster Linie zum Ziel, die Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden durch den Verzehr von dazu nicht geeignetem Fleisch zu schützen. Es sollte auch vor Manipulationen und Täuschungen schützen sowie der Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen dienen. Darüber hinaus sollten inländische Interessen bei der Einfuhr von Fleisch geschützt werden. Bis zur Einführung der “Frischfleischrichtlinie“ im Jahr 1964 blieben die Vorschriften des Reichsfleischbeschaugesetzes, bis auf die Verankerung der obligatorischen Trichinenbeschau für verschiedene Tierarten im Jahr 1937, weitgehend unverändert (BARTELS 1962).

Nachdem das Reichsfleischbeschaugesetz 1903 in Kraft getreten war, wurde im Jahr 1906 die Fleischuntersuchung in die tierärztliche Approbationsordnung als Prüfungsfach aufgenommen.

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2.1.1.4 Auswirkungen der europäischen Rechtssetzung auf die Fleischhygiene in Deutschland

Dieses Gesetz bildete unter anderem die Grundlage für die EG- Richtlinie 64 / 433 „Frisches Fleisch“ aus dem Jahr 1964. Von Bedeutung ist auch die 1965 erlassene

„Mindestanforderungen–Verordnung“, die den Warenverkehr mit Fleisch regelte, welches nicht aus EWG–Ländern stammte. Diese Verordnung galt bis zum Jahr 1986, als das

„Fleischhygienegesetz“ als Umsetzung der Frischfleischrichtlinie und Nachfolger des

„Fleischbeschaugesetzes“ eingeführt wurde. Damit war der Begriff „Fleischbeschau“

Geschichte, er war durch den Begriff „Fleischhygiene“ ersetzt worden. So wurde auch im Titel des Gesetzes deutlich, dass es Vorschriften für die hygienische Erzeugung von Fleisch enthielt und sich nicht nur mit der „Fleischbeschau“ befasste. Gleichzeitig erlangten etliche Richtlinien der EU für den Warenverkehr mit Fleisch Bedeutung (ZRENNER u. HAFFNER 1999).

Diese „moderne“ Gesetzgebung in der Fleischhygiene führte zur Einführung einer anderen Sichtweise; hygienische Anforderungen waren im Gesetz und in den zugehörigen Verordnungen festgelegt worden und nicht wie früher in den Ausführungsbestimmungen

„versteckt“. Die vertikale Gliederung der Vorschriften in Gesetz, Verordnung und Durchführungsbestimmung charakterisierten diese Rechtsvorschriften (ZENS 2008).

1973 wurde mit der Novellierung des Fleischhygienegesetzes der Nationale Rückstandskontrollplan eingeführt. Dieses Programm, in dem Proben in verschiedenen Produktionsstufen vom Stall über den Schlachthof bis zur ersten Verarbeitungsstufe untersucht werden, dient der Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln an Lebensmittel liefernden Tieren. Es wird seit 1989 in der Europäischen Union flächendeckend nach einheitlichen Maßstäben durchgeführt (PÜSCHNER 1975; BOROWKA et al. 1987).

Nur die kontinuierliche Überwachung kann eine Verbesserung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln vom Tier erzielen (BUNDESINSTITUT FÜR GESUNDHEITLICHEN VERBRAUCHERSCHUTZ UND VETERINÄRMEDIZIN 1999).

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2.1.1.5 Übergang zu einheitlichen europäischen Rechtsvorschriften

Die EG- Richtlinie 64/433 hatte die Grundlage für nationale Rechtsvorschriften gelegt, die naturgemäß auf Grund der verschiedenen nationalen Gegebenheiten in jedem Mitgliedsstaat einen anderen Charakter erhalten hatten. Im Jahr 2000 legte nun die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN das „Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit“ vor, in dem neben der Einrichtung einer europäischen Lebensmittelbehörde die Entstehung neuer Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit angekündigt wurde. Diese Rechtsvorschriften sollten einen für alle Mitgliedsstaaten gleichermaßen verbindlichen Charakter erhalten. Darin enthalten sind weitere Vorschläge bezüglich einer verbesserten Transparenz und der Information über die gesamte Entstehungskette der Lebensmittel. Erstmals wird hierin die Urproduktion nach dem Prinzip: „Vom Erzeuger bis zum Verbraucher“ in die Lebensmittelkette und die damit verbundene Rechtssetzung einbezogen und die Verantwortung der Lebensmittelunternehmer in der jeweiligen Produktionsstufe herausgestellt. Darüber hinaus sind hier die Abkehr von detaillierten Vorschriften und stattdessen eine Hinwendung zur Formulierung von Zielen erkennbar. Darüber hinaus wird der Überlegung Rechnung getragen, dass die klassische Form der Fleischuntersuchung ihre Aufgabe zur Tilgung der Tierseuchen weitestgehend erfüllt hatte (RINKENBURGER et al.

1987; EDWARDS et al. 1997). Die humanmedizinisch relevanten Krankheiten hingegen können durch die klassische Fleischuntersuchung nicht hinlänglich sicher erkannt werden (MOUSING 1997).

In der Folge wurde die „VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ erlassen. Hiermit war die Basis für das 2004 folgende

„Hygienepaket“ der Europäischen Union geschaffen. Alle Vorschriften dieses Hygienepaketes sind EU- Verordnungen, gelten also mit Inkrafttreten unmittelbar für jeden Bürger der EU, im Gegensatz zu den Richtlinien, die erst einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die genannte „Basisverordnung“ fordert ein risikoorientiertes, wissenschaftlich fundiertes, Lebensmittelsicherheitskonzept, welches die

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Eigenverantwortlichkeit und Eigenkontrollen, inklusive Produkthaftung, der Lebensmittelunternehmen beinhaltet. Der amtlichen Überwachungsbehörde obliegt die Kontrolle der Kontrolle (HARTIG u. UNTERMANN 2004). Für die Durchführung der amtlichen Kontrolltätigkeit werden Risikoanalysen gefordert, für deren Erstellung primär die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit verantwortlich zeichnet.

2.2 Kritik an der traditionellen Fleischuntersuchung

In den USA wurde die Einführung einer einheitlichen staatlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung unter tierärztlicher Aufsicht und Überwachung gefordert. Insbesondere im Handelsverkehr zwischen den Staaten der USA wurde das Fehlen der einheitlichen Fleischuntersuchung als Mangel empfunden. Der Autor verspricht sich besondere Vorteile bei der Bekämpfung von Tierkrankheiten durch die verbindliche Einführung solcher Untersuchungen (SEXAUER 1965).

BÄCKSTRÖM (1973) stellte in einer Untersuchung Zusammenhänge zwischen Managementfehlern und Haltungsformen und der Herdengesundheit von Schweinen fest.

Durch die geänderten Haltungsbedingungen der Schlachtschweine und die zunehmende Belastung der Umwelt entstehen Probleme, die neue Ansätze und Methoden der Fleischuntersuchung erfordern (GOODHAND 1983; KLINGER 1983).

Schon in den frühen 1970er Jahren haben sich REUTER und STOLLE (1974) mit der Vorverlegung der Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieb befasst. Sie kamen in ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass mit den damals zur Verfügung stehenden diagnostischen Methoden keine Vorteile hinsichtlich der frühen Erkennung fleischhygienisch relevanter Befunde zu erzielen waren.

Auch in Skandinavien und in Neuseeland machte man sich Gedanken über die Effektivität der herkömmlichen Fleischbeschau. Anfang der 1980er Jahre stellte BLACKMORE (1983) fest, dass die traditionelle Fleischuntersuchung nicht geeignet sei, die häufigsten Infektionen oder

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Intoxikationen durch Lebensmittel zuverlässig zu verhindern. Der Autor vertrat die Meinung, dass weniger die tierärztliche Untersuchung der einzelnen Tierkörper im Vordergrund stehen sollte, als vielmehr die Herkunft aus Herden, die frei sind von potentiell humanpathogenen Keimen oder toxischen Stoffen. Das tierärztliche Personal sollte sich nach Meinung des Autors weniger auf die Untersuchung der Tierkörper konzentrieren als auf das hygienische Umfeld der Lebensmittelgewinnung ebenso wie auf die Sicherheit des Personals, epidemiologische Studien und das Wohlbefinden der Tiere.

Zur gleichen Zeit stellt FELTMATE (1985) für Kanada fest, dass die bloße organoleptische Methode der Fleischbeschau nicht mehr ausreicht, die Lebensmittelsicherheit zu garantieren.

Die Auswertung der bei der Schlachtung erhobenen Daten wurde als gute Möglichkeit gesehen, Aufschluss über den Gesundheitsstaus einer ganzen Nation zu erhalten (FELTMATE 1985). In Deutschland zeichnen sich im Rahmen der neuen, das

„Reichsfleischbeschaugesetz“ ersetzenden Rechtsetzung Ansätze sowohl für eine erleichterte Fleischuntersuchung als auch für die Vorverlegung der Schlachttieruntersuchung in den Erzeugerbetrieb ab (STOLLE 1986). Derselbe Autor stellte auch fest, dass das Ziel der Fleischhygiene, den Verbraucher weitgehend vor Infektionen und Rückständen jeder Art, vor qualitätsmäßiger Übervorteilung und vor unsachgemäßen Verarbeitungsprozessen zu schützen, durch die klassische Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht mehr erreicht werden kann.

Ähnliche Überlegungen wurden in Australien angestellt. Hier sind allerdings die Verhältnisse aus klimatischen und geografischen Verhältnissen alles andere als einheitlich. Gleichwohl wurde auch hier erkannt, dass die klassische Form der Fleischuntersuchung wenig zum gesundheitlichen Verbraucherschutz beizutragen imstande ist (MC MAHON et al. 1987).

GROSSKLAUS et al. (1987) forderten nach wie vor die Durchführung der Fleischuntersuchung als Einzeluntersuchung, ausgehend von dem Grundsatz, dass jedes Schlachttier für sich individuellen Einflüssen unterliegt und auch entsprechend vorgeprägt ist.

Das heißt, dass auch bei Schlachttieren mit ähnlichem genetischem Potential und vergleichbaren Umwelt- und Aufzuchtbedingungen mit unterschiedlichen Befunden

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hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden muss. Darüber hinaus beklagen die Autoren, dass die Fleischuntersuchung unter wirtschaftlichem Druck zu einer Vernachlässigung des Verbraucherschutzes führen könne. Dieselben Autoren kommen ebenfalls zu dem Schluss, dass die Schlachttiere infolge ihres geringen Lebensalters nicht mehr in der Lage sind, chronisch verlaufende Infektionskrankheiten mit pathologisch - anatomischen Veränderungen zu entwickeln. Aus diesem Grund wird konstatiert, dass die klassischen Instrumente des Untersuchungspersonals, Auge und Messer, nicht mehr ausreichen, um alle potentiellen Gefahrenquellen zu erfassen und auszuschalten.

Auch BOROWKA et al. betrachten die Zunahme an Versandschlachtereien und die damit verbundenen Änderungen in der Fleischuntersuchung kritisch und stellen in ihren

„Erläuterungen zum neuen Fleischhygienerecht“ fest, das zur korrekten Durchführung der Fleischuntersuchung bestimmte Voraussetzungen unabdingbar sind. So erwähnen die Autoren, dass bei den modernen Schlachtmethoden ebenso ausreichend Zeit für die Untersuchung zur Verfügung stehen muss wie auch bei der meistens geteilt durchgeführten Fleischuntersuchung ein ausreichender Sprech- und Sichtkontakt zwischen den Untersuchern bestehen muss.

Anders als GROSSKLAUS et al. (1987) sehen SNIJDERS et al. (1989) nicht so sehr das pathologische Bild des einzelnen Tieres im Fokus, sondern sie legten Wert auf Informationen durch den Erzeuger der Schlachttiere. Nur wenn verlässliche Daten vom Erzeuger geliefert und entsprechend gemeinsam mit am Schlachthof erhobenen Daten ausgewertet werden, kann man Voraussagen in Bezug auf die Gesundheit von Schlachtpartien treffen.

2.2.1 Risikobasierte Ansätze

HATHAWAY und MC KENZIE kommen 1991 zu ähnlichen Ergebnissen wie BLACKMORE (1983). Sie fordern eine Abkehr von der ständig wiederholten Prozedur der herkömmlichen Fleischuntersuchung hin zu einer angemessenen, risikobasierten

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Untersuchung auf Basis von Erkenntnissen aus den Herkunftsbeständen (HATHAWAY u.

MC KENZIE 1991).

Eine Studie von HARBERS et al. stellt bereits 1991 Vergleiche zwischen einer rein visuellen, der traditionellen und einer intensiveren Fleischuntersuchung an. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass insbesondere beim Vergleich zwischen der traditionellen Untersuchung und der rein visuellen keine großen Unterschiede in Bezug auf die Befundauffindung feststellbar sind. Aus diesem Grund empfehlen sie, der Fleischuntersuchung eine Risikoanalyse vorausgehen zu lassen, anhand derer man die Lieferpartien mit höherem Risiko einer genaueren Fleischuntersuchung unterwerfen kann (HARBERS et al. 1991a).

HATHAWAY (1991) stellt Methoden der Risikoanalyse vor, die Entscheidungen in Verbindung mit Tiergesundheit und dem tierärztlichen Verbraucherschutz unterstützen können.

Die Einführung eines Fleischuntersuchungs- Indexes, der auf der gewichteten Bedeutung der bei der Fleischuntersuchung gefundenen relevanten Veränderungen beruhte, hat sich nicht als Prognose–Instrument für die Vorhersage solcher Indizes bewährt. Dieser Index könnte allerdings herangezogen werden, um die Herkunftsbestände einzustufen und bestimmten Herkünften eine höhere Aufmerksamkeit bei der Fleischuntersuchung zu widmen (HARBERS et. al. 1991b).

TIELEN (1991) kommt zu dem Ergebnis, dass durch integrierte Produktionsketten, in denen Erkenntnisse stufenübergreifend weitergegeben werden, eine Verbesserung der Tiergesundheit und damit eine Verringerung des Risikos von Zoonosen erreicht werden kann.

Hierzu ist erforderlich, dass alle Teilnehmer an einer solchen Produktionskette sich einiger minimaler Forderungen der Tierhaltung und –Pflege zu unterwerfen haben.

Die Aussagekraft der Ergebnisse der Untersuchung einzelner Tiere nach den herkömmlichen Methoden aus großen, relativ homogenen Beständen wird in Frage gestellt (MC KENZIE et al. 1992).

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2.2.2 Organveränderungen als Indikatoren

Wie wichtig die Gesundheit der Tiere im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist, haben FEHLHABER et al. in ihrem Beitrag dargestellt. Hier wurde nachgewiesen, dass bei ausgedehnten Lungenveränderungen bei Schlachtschweinen ein erhöhtes Risiko der Besiedlung der Muskulatur durch bakterielle Infektionserreger besteht. Darüber hinaus wird durch die Erkrankung der Lungen die prämortale Belastung der Schlachttiere entscheidend erhöht. Die Autoren folgern daraus, dass ein Zusammenhang zwischen prämortaler Belastung der Tiere und dem Entstehen primärer bakterieller Besiedlung der Muskulatur besteht, die bei der Fleischuntersuchung unerkannt bleibt (FEHLHABER et al. 1992).

In den Niederlanden führte die Einführung von so genannten „Quality Information Cards“, die von Mästern ausgefüllt werden sollten und Informationen über den Gesundheitszustand und die Medikamenten-Anwendung während der Mast enthielten, zu einer gewissen Vorhersagbarkeit von Schlachtbefunden. Besonders galt dies für die Befunde „Arthritis“,

„Leber verworfen“ und „Lungenveränderungen“. Die Einführung solcher Karten wurde daher empfohlen (HARBERS et. al. 1992b).

VON HAMMEL und BLAHA (1993) ermittelten signifikante Qualitätsunterschiede bei Schlachtschweinen mit Lungenveränderungen gegenüber solchen ohne veränderte Lungen.

Die Schlachtkörpergewichte waren im Durchschnitt deutlich geringer, die Handelsklasseneinstufung deutlich schlechter und der Anteil qualitätsgeminderten Fleisches (pale, soft and exsudative, abgekürzt PSE) war bei den lungenkranken Schweinen höher.

Auf Grundlage von Artikel 17 der Frischfleischrichtlinie (RL 64/433/EWG) wurde 1993 von einer internationalen Arbeitsgruppe ein Vorschlag zur Modernisierung der

Fleischuntersuchung vorgelegt. Basis ist eine Vorselektion der Tiere im Herkunftsbestand.

Schlachtschweine, bei denen keine offensichtlichen Mängel festgestellt werden, sollen einer visuellen Fleischuntersuchung unterzogen werden (SNIJDERS et al. 1993).

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BLAHA et al. (1994) halten die quantitative Erfassung der krankheitsbedingten Organbefunde am Schlachthof für ein Messinstrument, das Aussagen zur Häufigkeit und Schwere der in den einzelnen Schweinebeständen auftretenden Atemwegserkrankungen zulässt. Die an den Lungen und an den serösen Häuten sowie an den Lebern festgestellten Läsionen stehen hierbei im Vordergrund. Hierzu legt der Autor einen „Organbefundschlüssel“

vor, anhand dessen es möglich ist, die Organbefunde sowohl qualitativ als auch quantitativ zu ermitteln. Dieses könnte zur Qualitätssicherung der Lebensmittelgewinnung ebenso beitragen wie zur Verbesserung der Tiergesundheit und damit zur Leistung des Betriebes. Hierzu müsste der Landwirt über die Ergebnisse der Organbefundung mit seinem Tierarzt kommunizieren, der dann regulierend eingreifen kann (BLAHA 1994a; BLAHA et al. 1994;

BLAHA u. BLAHA, 1995).

2.2.3 „Alternative“ oder „Visuelle“ Fleischuntersuchung

Derselbe Autor äußerte sich zum EU-Projekt „Alternative Fleischuntersuchung“, indem er Voraussetzungen und Bedingungen für die Zulassung von Lieferbetrieben in die genannte Untersuchungsform vorschlägt. Unter anderem sieht er eine Vorselektion der lebenden Tiere vor, in der die Tiere, von denen zu erwarten ist, dass sie einer intensiveren Untersuchung bedürfen, von denen trennt, die „alternativ“, sprich berührungslos, ohne Inzision, untersucht werden können (BLAHA 1994b).

Anders sieht dies FEHLHABER (1994), der die Fleischuntersuchung traditioneller Prägung für nicht verzichtbar hält. Er vertritt die Meinung, dass mit der Untersuchung und Beurteilung eines Tieres eine erhebliche Verantwortung verbunden ist. Das Fleisch eines Tieres wird von vielen Menschen verzehrt, zum Teil sogar roh. Der Autor schreibt, dass seiner Meinung nach die Bedeutung der pathologisch-anatomischen Befunde im Hinblick auf die Qualitätssicherung zunehmen wird. Darüber hinaus ist die Fleischuntersuchung nach seiner Meinung nach wie vor ein wichtiges Element der Tierseuchenprophylaxe.

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Bedenken gegen die Einführung der vorwiegend visuellen Fleischuntersuchung hat auch DAVID (1995), wenngleich aus anderen Gründen. Er sieht eine Verzerrung des Wettbewerbs dergestalt voraus, dass seiner Meinung nach die Untersuchungen in die Erzeugerbetriebe verlagert würden und hält es für unzumutbar, den Erzeugern die zu erwartenden Kosten aufzuerlegen.

„Fleischuntersuchung – quo vadis?“ ist der Titel eines Artikels von GRAF (1996), der durch die Einführung der Alternativen Fleischuntersuchung Gefahren für die Qualität der Fleischuntersuchung ebenso voraussieht wie Gefahren für Tätigkeitsfelder des tierärztlichen Berufsstandes. Auch MALLA (1995) hält die Einführung der Alternativen Fleischuntersuchung im Hinblick auf den Verbraucherschutz für bedenklich.

2.2.4 Ketteninformation

Darüber hinaus fehlen in Deutschland aufgrund der heterogenen und verzweigten Erzeugerstruktur die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit einer alternativen Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit einer ausschließlich visuellen Untersuchung am Schlachtband, nämlich ein homogenes Tiermaterial mit sehr gutem Gesundheitszustand und die Möglichkeit der Rückkopplung vom Vermarkter zum Erzeuger (REUTER 1995).

Im Gegensatz hierzu sieht BOLLWAHN (1995) Vorteile darin, dass der Landwirt als Erzeuger der Schlachttiere als Lebensmittel–Erzeuger verstanden werden muss und daher stärker als bisher in die Verantwortung genommen werden muss. Die straffe Reglementierung der Gesundheitskontrollen im Rahmen der Alternativen Fleischuntersuchung geht weit über das Maß der herkömmlichen „Lebenduntersuchung“ hinaus. Da es sich dabei jedoch um Kontrollen zur Qualitätssicherung innerhalb eines anspruchsvollen, vielstufigen Produktionsverfahrens handelt, ist der Aufwand gerechtfertigt. Die Aufgaben des Tierarztes in diesem Verfahren basieren auf seiner Kompetenz als Sachverständiger in Fragen der Produktion und Überwachung der vom Tier stammenden Lebensmittel und stellen insofern

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auch eine vernünftige, erstrebenswerte Ergänzung seiner Tätigkeiten in der Gesundheitsförderung der Schweinehaltung dar.

Eine gegenüberstellende Analyse zwischen der herkömmlichen und der Fleischuntersuchung mit longitudinal orientierter Qualitätssicherung führt zu der Auffassung, dass die zukünftige Fleischuntersuchung der herkömmlichen überlegen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass ein funktionierendes longitudinal integriertes Qualitätssicherungssystem existiert (SMULDERS et al. 1997). Dieselben Autoren sind der Auffassung, dass die Auswirkungen, die die modernisierte Fleischuntersuchung auf die Tierärzteschaft haben wird, geografisch unterschiedlich sein werden. So werden in den Niederlanden und in Großbritannien, wo traditionell weniger Tierärzte als Fachassistenten die Untersuchungen vornehmen, mehr Tierärzte gebraucht werden, während die Zahl der Tierärzte in anderen Ländern sinken wird.

Hier weisen die Autoren ausdrücklich darauf hin, dass es letzten Endes der fachliche Kenntnisstand des Untersuchers ist, der den Ausschlag für eine Beschäftigung gibt. Die tierärztlichen Ausbildungsstätten sollten sich dieser zukunftsträchtigen Aufgabe bewusst sein.

Üblicherweise wird den Erzeugerbetrieben, meist mit der Schlachttier- Abrechnung, eine Befunddaten- Statistik übermittelt. Dieses stellt ein wesentliches Element der Steuerung der Prozesse im Mastbetrieb dar, das zur Optimierung der Produktionsbedingungen und damit der Tiergesundheit einen wertvollen Beitrag leistet. Damit kann auch die ökonomische Leistungsfähigkeit bedeutend gesteigert werden. Dies ermöglicht den Mastbetrieben eine frühzeitige Erkennung von subklinischen Gesundheitsproblemen und stellt somit eine gute Möglichkeit zur Gesundheitsüberwachung der Schweinemastbestände dar (MÄHLMANN 1996).

BANDICK et al. (1997) führten eine Studie durch. Sie verglichen eine rein visuelle Untersuchungsmethode mit der traditionellen Methode. Der Versuch umfasste mehr als 22.000 Mastschweine aus 63 Herkunftsbeständen, die in drei verschiedenen Schlachthöfen geschlachtet wurden. Die amtlichen Untersucher stellten 164 verschiedene Befunde fest. Die Befunde wurden schriftlich von Hand erfasst. Die errechnete Empfindlichkeit war für beide Untersuchungstechniken niedrig. Die Schlussfolgerung der Autoren: „In Anbetracht aller

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Gegebenheiten wird die optische [= visuelle] Untersuchung als einsetzbares Instrumentarium für die Erkennung der derzeit auftretenden Mängel angesehen. Eine Beschränkung auf die optische Methode wird nicht befürwortet. Empfohlen wird die Entbindung der Untersuchungstechnik aus der Rechtsmittelbarkeit“.

2.3 Europaweite Rechtssetzung

Die „VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“, die so genannte

„Basisverordnung“, sieht vor, dass von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft erlassene Maßnahmen für Lebensmittel und Futtermittel in der Regel auf einer Risikoanalyse beruhen sollten, es sei denn, dies ist angesichts der Umstände oder der Art der Maßnahme nicht angebracht. Die Durchführung einer Risikoanalyse vor dem Erlass solcher Maßnahmen sollte dazu beitragen, dass ungerechtfertigte Hemmnisse für den freien Verkehr mit Lebensmitteln vermieden werden.

In der VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs heißt es:

„Der amtliche Tierarzt hat bei der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs der zur Schlachtung bestimmten Tiere zu prüfen und zu analysieren und die dokumentierten Ergebnisse dieser Prüfung und Analyse zu berücksichtigen“. Darüber hinaus sind in Anhang I Abschnitt IV, Kapitel IV Buchstabe B zur Fleischuntersuchung bei Hausschweinen die einzelnen Untersuchungsschritte aufgeführt, die anzuwenden sind. Unter Buchstabe B Ziffer 2 heißt es: „Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage epidemiologischer oder anderer Daten des Betriebs entscheiden, dass Mastschweine, die seit dem Absetzen in kontrollierter

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Haltung in integrierten Produktionssystemen gehalten wurden, in einigen oder allen der in Nummer 1 genannten Fälle lediglich einer Besichtigung unterzogen werden“. Dies bedeutet, dass alle Schweine, für die Ziffer 2 nicht zutrifft, einer Untersuchung unterzogen werden müssen, die mindestens der herkömmlichen entspricht, wie unter Ziffer 1 aufgeführt (SCHRUFF et al. 2007).

Im Bereich der Lebensmittelsicherheit ist „Risiko“ als die Wahrscheinlichkeit definiert, mit der eine Gefahr für die menschliche Gesundheit eintritt (BLAHA 1999), oder ein positiver Einfluss abwesend ist (EDWARDS et al. 1997). Das bedeutet, dass „Risiko“ das Potential für die Realisation einer unerwünschten Konsequenz eines Ereignisses ist (HATHAWAY 1991).

Jede Festlegung eines Risikos beinhaltet einen Unsicherheitsfaktor (EDWARDS et al. 1997).

Risiko-Vermeidung ist die Aktion, mit der ein Risiko kontrolliert werden kann (HATHAWAY 1991).

Die Überlegungen zur Einführung einer risikobasierten Schlachttier- und Fleischuntersuchung führten nahezu zwangsläufig zum Nachdenken über Systeme, die die erforderlichen Informationen aufbereiten, auswerten und anschließend dem amtlichen Tierarzt in einem Entscheidungsmodell zur Verfügung stehen sollten. Hierzu gab es ein grenzüberschreitendes Projekt (Grenzüberschreitende Integrierte Qualitätssicherung, GIQS), ein zwischen Deutschland und den Niederlanden arbeitendes Forschungs- und Entwicklungsprojekt. Ein Ergebnis dieses Projektes war die Entwicklung des „GIQS Backbone“, einer Internet gestützten Datenbank, die alle erforderlichen Informationen zur Lebensmittelkette enthielt und den amtlichen Tierarzt bei den Entscheidungen unterstützte.

Es wurde ein System zur Erfassung der Daten erarbeitet, welches gleichermaßen zur Verbesserung der Produktionsergebnisse bei der Ferkelerzeugung und der Mast sowie der Beurteilung durch den amtlichen Tierarzt geeignet erschien. Die größten Schwierigkeiten hierbei bestanden darin, die sehr heterogene Struktur der Wertschöpfungskette in einem System zu vereinheitlichen (PÖCKER et al. 2003; PÖCKER et al. 2004; SCHULZE ALTHOFF 2004).

(28)

2.3.1 Die Schritte zur Umsetzung der VO 854 / 2004 (EG) in Deutschland

Zur Durchführung einer sinnvollen risikoorientierten Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird es notwendig sein, dass die Lebensmittelunternehmer über die gesamte Wertschöpfungskette aktiv mitarbeiten (KLEIN et al. 2005).

Diesem Gedanken folgend, wurde ein „Entscheidungsmodell für die Zulassung von Schlachtschweinen zur Schlachtung im Rahmen der risikoorientierten Fleischuntersuchung“

entwickelt. Im Entscheidungsmodell führt die risiko-basierte Entscheidung zu einer von drei Stufen der Fleischuntersuchung, eine „traditionelle“, eine „visuelle“ und eine „gezielt erweiterte“ Fleischuntersuchung. Die Autorin entwickelt hierzu ein Ampelsystem, mittels dessen die Entscheidungen visualisiert werden können (SCHRUFF 2004).

Die Anwendung der neuen europäischen Verordnungen zog eine ganze Reihe von Veränderungen im nationalen Recht nach sich. So mussten Rechtsvorschriften geändert oder gestrichen werden und insbesondere neue Vorschriften zur Anwendung der neuen europäischen Vorschriften erarbeitet werden (KOBELT 2005).

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) beschäftigte sich intensiv mit der Risiko basierten Lebensmittelüberwachung und stellte ein Modell zur Übertragung relevanter Daten zwischen Schlachtbetrieb, amtlichem Tierarzt und Erzeugerbetrieb unter Darstellung der Entscheidungen vor:

(29)

Abb. 1: Datenfluss Tiergesundheit (ELLERBROEK 2006)

Nach diesem Modell gibt der Schlachtbetrieb nach Prüfung der Unterlagen und der Informationen zur Lebensmittelkette die betreffende Partie Mastschweine zur Schlachtung frei. Diese Freigabe wird unter Prüfung der relevanten Daten durch den amtlichen Tierarzt bestätigt und die Schweine unter Anwendung der Entscheidungskriterien für eine entsprechende Untersuchungsform (visuell, traditionell, gezielt erweitert) freigegeben. Die bei der Untersuchung erhobenen Daten werden in die Datenbank für den Tierbestand eingespeist und stehen dem amtlichen Tierarzt ebenso zur Verfügung wie dem Erzeugerbetrieb und dem Schlachthof (ELLERBROEK 2006).

Auch BLAHA et al. (2007) beschäftigen sich mit der „Gestaltung der Lebensmittelketteninformation für die Umsetzung der risikoorientierten Fleischuntersuchung“. Sie gehen auf die Erfordernis des Informationsaustausches zwischen den an der Lebensmittel erzeugenden Kette Beteiligten ein und erläutern die Zielstellung der risikoorientierten Fleischuntersuchung. Als messbare Parameter, die einen Rückschluss auf die Tiergesundheit während der Mast zulassen, werden die Mortalität (euthanasierte plus verendete Tiere gemessen als Mortalität in %) sowie der Antibiotikaverbrauch angesehen.

Daten Tierbestand

Tierhalter

Hoftierarzt

Informationen

Schlachthof- betreiber

Amtlicher Tierarzt Lieferpapiere

Entscheidung visuelle FlU Daten Fleisch-

untersuchung

Entscheidungskriterien konventionelle

FlU

Übertragung relevanter Daten zum Mastbetrieb und zu den Schlachttieren

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Hinsichtlich der Mortalität wird indessen im Gegensatz zu ursprünglichen Überlegungen, dass eine besonders niedrige Mortalität während der Mast eine besonders gute Tiergesundheit und damit besonders geringe Häufigkeiten von Schlachtbefunden bedeuten würde, ausgehend von eigenen Untersuchungen, postuliert, dass erst eine Mortalitätsrate von über 5% mit einer höheren Rate an Schlachtbefunden einhergeht.

Es wird auf die Entwicklung eines Tierbehandlungs-Index (TBI) eingegangen, der eine Einschätzung der Morbidität der Mastgruppe anhand der antibakteriellen Behandlungen indirekt gemessen wird. „Der TBI gibt die Anzahl von Tagen an, die durchschnittlich jedes Tier einer Mastgruppe mit einer antimikrobiellen Substanz (oral oder parenteral) versorgt wurde“.

TBI = Anzahl behandelter Tiere x Anzahl der Behandlungstage Anzahl der Tiere in der Mastgruppe

Abschließend wird festgestellt, dass es noch einiger Maßnahmen bedarf, ehe sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass es sich bei der „risikoorientierten Fleischuntersuchung“ um ein komplexes, teilweise kompliziertes System handelt, dessen Einführung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Eine vergleichende Untersuchung zwischen dem Entscheidungsmodell mittels Ampelsystem und den Grenzwerten in einem Entwurf zur AVV Lebensmittelhygiene (Stand 07.10.2005) kommt zu dem Schluss, dass keines der beiden untersuchten Bewertungssysteme eine befriedigende Bewertung von Lieferpartien unter den vorliegenden Bedingungen zulässt. Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass es vermutlich zur Entwicklung individueller, ortsbezogener Bewertungssysteme kommen muss, die von einer umfangreichen Schulung aller Beteiligten ebenso begleitet werden muss, wie der ständigen Verbesserung des Systems, unter Einbeziehung der Behörden (MEEMKEN 2006).

Zu ähnlichen Ergebnissen kommt WINDHAUS (2008), die in einer umfangreichen Erhebung aufbereitete Informationen zur Lebensmittelkette ausgewertet hat. Die Autorin sieht ebenfalls nur eine standortbezogene, individuelle Lösung als Erfolg versprechend an. Insbesondere die

(31)

beteiligten Landwirte müssen lernen, sich als Lebensmittelunternehmer zu verstehen und entsprechend die für ihren Bereich zutreffenden Informationen offen und ehrlich mitzuteilen.

Im Jahr 2007 beschäftigte sich eine Sachverständigengruppe im Bundesinstitut für Risikobewertung mit der Thematik und es wurden überwiegend Fragen zur praktischen Umsetzung von Modellversuchen diskutiert. „Dabei sind im Zusammenhang mit der risikoorientierten Fleischuntersuchung die Elemente der Risikobewertung (Identifizierung, Charakterisierung, Abschätzung) zu berücksichtigen. Die Urproduktion ist als Bestandteil der Lebensmittelkette anzusehen. Der Informationsfluss aus der Urproduktion muss gewährleistet sein, erfasst und ausgewertet werden.

Für die Zulassung von Betrieben zur risikoorientierten Fleischuntersuchung sind Entscheidungskriterien erforderlich. Zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit bei der Gewinnung von Fleisch sind insbesondere die rechtlichen Anforderungen an ein integriertes Produktionssystem einzuhalten“. In den Empfehlungen heißt es, dass bundeseinheitliche Kriterien erforderlich sind und dass mögliche gesundheitlich relevante Gefahren in die Kriterienvorschläge aufzunehmen sind. Weitere Pilotversuche sind erforderlich und die Einbeziehung anderer Gremien in die Sachverständigenrunde wird empfohlen (BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG 2007).

Die VERORDNUNG (EG) Nr. 1244/2007 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2007 regelt detailliert die Voraussetzungen, die zur Durchführung der berührungslosen (visuellen) Fleischuntersuchung im Rahmen der risikoorientierten Fleischuntersuchung vorliegen müssen.

In der Information Nr. 010/2008 des BfR vom 29. Januar 2008 wird noch einmal detailliert und unter Einbeziehung der neuesten rechtlichen Vorschriften dargestellt, welche Bedingungen zur Durchführung einer rein visuellen Fleischuntersuchung erforderlich sind, damit diese Untersuchungsform einen Fortschritt gegenüber der herkömmlichen Untersuchung darstellen kann (BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG 2008):

Aus dem Protokoll des Sachverständigengespräches im Bundesinstitut für Risikobewertung vom Januar 2010 wird deutlich, „dass die an einem Standort gewonnenen Erkenntnisse in

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angepasster Form offenbar auch auf andere Betriebe übertragbar sind und auch dort zur Zulassung einer risikobasierten Fleischuntersuchung ohne Anschnitte führen werden“.

Von anderen Teilnehmern des Sachverständigengespräches wurde dieser Hinweis zum Anlass genommen, auf eine bundeseinheitliche Praxis bei der Zulassung der risikobasierten Fleischuntersuchung ohne Anschnitte hinzuarbeiten. Als wichtigste Schritte wurde von den Beteiligten die Entwicklung und Validierung entsprechender Methoden für flankierende Untersuchungen hinsichtlich Zoonoseerreger erachtet und auch die Durchführung von Risikobewertungen zu den als relevant identifizierten Gefahren. Die ersatzweise Wiedereinführung von Untersuchungsmethoden wie z.B. das Anschneiden von Lymphknoten zur Detektion von Mycobacterium avium-Komplex–Erregern (MAC) wurde als nicht zielführend eingeschätzt“.

Die Sachverständigen bewerteten ihre Erwartungen und Einschätzungen zur risikoorientierten Fleischuntersuchung und sahen einen fortschreitenden Konsens in den Bedingungen der Entwicklung der Einführung der risikoorientierten Fleischuntersuchung ohne Anschnitte und Berührung.

So soll eine Auditierung im Rahmen des QS- Programms die Einhaltung der integrierten und kontrollierten Haltung als Voraussetzung für eine Teilnahme an der risikoorientierten Fleischuntersuchung ohne Anschnitte sicherstellen. Ein wichtiges Ziel der visuellen Fleischuntersuchung besteht auch darin, auf Anschnitte und Palpationen zu verzichten, um das Risiko für Fleisch durch bei der Untersuchung verursachte Kreuzkontaminationen mit pathogenen Mikroorganismen zu verhindern, ohne die Lebensmittelsicherheit zu vernachlässigen.

In diesem Zusammenhang kommt der Überwachung spezieller gesundheitlicher Aspekte sowie der Entwicklung und Etablierung eines entsprechenden, praxisgerechten Auswertungs- und Informationssystems eine besondere Bedeutung zu (BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG 2010).

(33)

3 Material und Methoden

3.1 Gründe für die Entscheidung zur Einführung der rSFU in der Fa. Manten sind:

Umsetzung des so genannten Hygienepaketes der EU von 2004 Erhöhung der Verbrauchersicherheit

Verbesserung des Tierschutzes und der Tiergesundheit höhere Integration der Informationen der Prozesskette

durch den Austausch, die Aufbereitung und die Rückmeldung relevanter Daten soll der Stufe Landwirtschaft und Schlachtung die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Prozesse gegeben werden

Die Lenkungsgruppe, ist zusammengesetzt aus: Diana Meemken und Thomas Blaha, beide Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Sylvia Heesen, Lutz Rauscher und Peter Schaap, Veterinäramt Kleve, Heiner und Petra Manten, Firma Manten, Qualitätsfleisch von Niederrhein und Martin Frettlöh, Quh-Lab. Sie orientierte sich bei der Strategie der Umsetzung und den Schritten bis zur Einführung an dem Vorschlag eines Gesamtkonzeptes zur Umsetzung der risikoorientierten Schlachttier- und Fleischuntersuchung unter Einbeziehung der visuellen Fleischuntersuchung MEEMKEN (2009):

Zuerst werden aus den geltenden rechtlichen Bestimmungen mit Auswirkungen auf die rSFU alle Anforderungen an das Projekt zusammengetragen.

Die Voraussetzungen für Landwirte, in das System der rSFU zu liefern, werden herausgearbeitet.

Die Zulassungskriterien für Landwirte zu Lieferung von lebenden Schweinen in das System der rSFU werden festgelegt.

Es wird festgelegt, welche Informationen aus der Mast relevant für die rSFU sind, wie diese Daten zum Schlachthof gelangen und in welcher Form sie dort aufbereitet werden. Den Mästern wird die Möglichkeit geschaffen, diese Informationen zu übermitteln.

(34)

Eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Landwirte gibt Auskunft und die Möglichkeit für Fragen über die Auswirkungen, die Vorteile und die Pflichten die aus der rSFU resultieren.

Das schon bestehende System zur Erfassung und datentechnischen Aufbereitung von Befunden der Schlachttier- und Fleischuntersuchung am Schlachthof wird an die Erfordernisse der rSFU angepasst.

Solche die Tiergesundheit beschreibenden Bewertungskriterien werden bestimmt und relativ zueinander gewichtet.

Ein Interventionskonzept wird erstellt und in der Lenkungsgruppe verabschiedet.

Ein Konzept für Paralleluntersuchungen und Verifizierung wird erstellt und in der Lenkungsgruppe verabschiedet.

Die technischen Voraussetzungen werden geschaffen, Eingaben und Auswertungen werden getestet, während die SFU noch nach konventioneller Methode abläuft.

3.2 Rechtliche Grundlagen für die Einführung der rSFU

(aus den „Eckpunkten zur Einführung der Risiko basierten Fleischuntersuchung ohne Anschnitte beim Mastschwein", Bundesinstitut für Risikobewertung (2009))

Fleischhygienerechtliche Grundlage für die Untersuchung von Schlachttieren ist die Verordnung(EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 unter Berücksichtigung der Verordnung(EG) Nr. 2074/2005 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1244/2007 hinsichtlich der Durchführungsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, und zur Festlegung spezifischer Bestimmungen über amtliche Kontrollen zur Fleischuntersuchung (ABl. EU Nr. L 281 S. 12).

Gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Mastschweine, die seit dem Absetzen in integrierten Produktionssystemen in kontrollierter Haltung gehalten werden, lediglich einer Besichtigung zu unterziehen sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1244/2007 präzisiert die Bestimmungen für eine risikoorientierte Fleischuntersuchung ohne Anschnitte gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

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dahingehend, dass die zuständige Behörde die Fleischuntersuchung bei Mastschweinen auf eine Besichtigung beschränken kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Der Lebensmittelunternehmer stellt sicher, dass die Tiere unter kontrollierten Bedingungen und in integrierten Produktionssystemen gehalten werden.

Der Lebensmittelunternehmer stellt Informationen zur Lebensmittelkette zur Verfügung.

Die zuständige Behörde überwacht eine Anzahl an ausgewählten Tieren regelmäßig serologisch und/oder mikrobiologisch (oder ordnete diese Überwachung an). Dabei werden solche Lebensmittelsicherheitsrisiken berücksichtigt, die bei lebenden Tieren bestehen und auf der Ebene des Haltungsbetriebs relevant sind.

Voraussetzung für eine risikoorientierte Fleischuntersuchung ohne Anschneiden ist das Vorliegen von Informationen zur Lebensmittelkette 24 Stunden vor der Schlachtung.

Lebensmittelketteninformationen können z.B. in Form einer Standarderklärung des Landwirts mit Angaben zu verschiedenen Parametern wie Tiergesundheit und Rückstandsstatus abgegeben werden.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1244/2007 spezifiziert die Bestimmungen für die amtlichen Kontrollen zur Fleischuntersuchung. Danach gilt, dass unter kontrollierten Haltungsbedingungen und integrierten Produktionssystemen eine Art der Tierhaltung zu verstehen ist, bei der der Lebensmittelunternehmer die folgenden Kriterien erfüllen muss:

Alle Futtermittel werden von einer Einrichtung bezogen, die Futtermittel gemäß den festgelegten Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt.

Raufutter oder Futterpflanzen werden gemäß den festgelegten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 behandelt und nach Möglichkeit getrocknet und/oder pelletiert.

Ein Rein-Raus-System wird so weit wie möglich angewandt.

Neu in den Bestand aufgenommene Tiere werden so lange isoliert gehalten, wie die Veterinärdienste dies zur Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten vorschreiben.

Keines der Tiere hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass die Dauer, die Einrichtungen und die Umstände des Zugangs ins

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Freie hinsichtlich der Einschleppung von Krankheiten in den Bestand keine Gefahr darstellen.

Es liegen ausführliche Informationen über die Tiere von der Geburt bis zur Schlachtung und über ihre Haltungsbedingungen gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vor (Der Mastbetrieb verfügte über Aufzeichnungen, aus denen die Herkunft des Tieres seit der Geburt lückenlos nachvollziehbar ist. Die entsprechenden Daten können auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.) (Lebensmittelketteninformationen, siehe nächster Punkt).

Sofern die Tiere Einstreu erhalten, wird das Vorhandensein oder die Einschleppung einer Krankheit durch entsprechende Behandlung des Einstreumaterials vermieden.

Das Betriebspersonal erfüllt die allgemeinen Hygienebestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

Es sind Verfahren zur Kontrolle des Zugangs zu den betrieblichen Einrichtungen vorhanden, in denen Tiere gehalten werden.

Der Haltungsbetrieb darf nicht über Einrichtungen für Touristen oder für Camping verfügen, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass diese Einrichtungen ausreichend von den Tierhaltungseinheiten getrennt sind, so dass ein unmittelbarer und mittelbarer Kontakt zwischen Menschen und Tieren nicht möglich ist.

Die Tiere haben keinen Zugang zu Müllhalden oder Hausmüll.

Es ist ein Plan zur Bekämpfung von Schädlingen vorhanden.

Es wird keine Silage verfüttert, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass durch das Futtermittel keine Risiken auf die Tiere übertragen werden.

Abwässer und Schlamm aus Kläranlagen werden nicht in Bereichen ausgebracht, die den Tieren zugänglich sind, oder zur Düngung von Weideland verwendet, auf dem zur Verfütterung bestimmte Pflanzen angebaut werden, es sei denn, diese werden in von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend betrachteter Weise ordnungsgemäß behandelt.

Sofern die Erfordernisse für eine risikobasierte Fleischuntersuchung ohne Anschnitte nicht vollständig vorliegen, müssen die betreffenden Tierkörper der konventionellen

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Fleischuntersuchung zugeführt werden, die aus Adspektion, Palpation und Inzision bestimmter Organe bzw. Organteile besteht.

Die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in der Fassung der VO (EG)Nr.1244/2004 gelten sinngemäß auch für Qualitätssicherungssysteme in den benachbarten EU-Mitgliedstaaten (D-QS/ NL-IKB/ DK-QSG) im Rahmen einer länderübergreifenden Kommunikation auf Ebene der kommunalen Behörden.

Grundsätzlich ist also vereinbart, dass die Konformität mit der VO (EG) 1244/2004 durch eine geltende QS-Zertifizierung nachgewiesen wird. Wer ins Deutsche QS-System liefern möchte, muss in der Datenbank der QS geführt sein. Dort ist nur geführt, wer die Bedingungen der QS GmbH in Bonn in vollem Umfang erfüllt. Dies ist also das Kriterium zur grundsätzlichen Zulassung in der System der rSFU (neben der Freilandabfrage): Nur Betriebe, die in der QS Datenbank geführt werden, also ggf. auch Niederländische, Belgische, Dänische und andere Schweine, dürfen in das QS-System liefern. Die Konformität mit der VO (EG) 1244/2004 gilt also mit der Listung in der QS Datenbank erfüllt.

Damit ist das System genügend dynamisch und übernimmt Aktualisierungen des QS-Bonn Systems. Auch ist Schweinediskriminierung allein aufgrund von Herkunft ausgeschlossen.

VO (EG) 853/2004 Abschnitt III: Informationen zur Lebensmittelkette

Diese Informationen müssen dem Schlachtbetrieb mindestens 24 h vor Anlieferung der lebenden Schweine vorliegen:

Gesundheitsstatus der Herkunftsregion der Schweine der Gesundheitszustand der Tiere

Behandlungsdaten mit Tierarzneimitteln mit Wartezeiten größer Null innerhalb eines Sicherheitszeitraums

lebensmittelsicherheitsrelevante Krankheiten der Tiere

Ergebnisse von Proben und Analysen mit Aussagen über den lebensmittelsicherheits- relevanten Gesundheitsstatus der Tiere

Ergebnisse vorangegangener Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie besonders die Berichte des amtlichen Tierarztes

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Produktionsdaten, wenn diese das Auftreten einer Krankheit anzeigen können Name und Anschrift des Bestandsbetreuenden Tierarztes

3.3 Voraussetzung für Landwirte zur Lieferung in das System der rSFU

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Landwirte die in das System der rSFU liefern möchten, zwei wichtige Voraussetzungen erfüllen müssen:

a. Sie müssen in Ihrem Betrieb Mindeststandards an Haltungsbedingungen und Qualitätssicherung eingeführt und aufrechterhalten haben.

b. Sie müssen lebensmittelsicherheitsrelevante Informationen, zu deren Kenntnis sie während der Mast gelangen, an die nächste Stufe der Lebensmittelkette weitertragen.

Zu a: die Einhaltung der Mindeststanderds und der Qualitätssicherung sind erforderlich, um die Wahrscheinlichkeit des Eintrags von Krankheiten und deren Ausbreitung so gering wie möglich zu halten und um so einen möglichst geringen Infektionsdruck in die Lebensmittelkette und der möglicherweise reduzierten Schlachttier- und Fleischuntersuchung gelangen zu lassen.

Alle die in der VO (EG) 1244/2007 genannten Punkte werden seit April 2009 durch die Checklisten der QS-GmbH in Bonn sowie durch die Systeme IKB in den Niederlanden und Certus in Belgien auf der Stufe Landwirtschaft geprüft. Eine gültige Zertifizierung nach einem dieser Systeme deckt also die Voraussetzungen der VO (EG) 1244/2007 ab. Der Schlachthof Manten, Qualitätsfleisch vom Niederrhein GmbH prüft bereits seit 2007 jede Nacht alle für den nächsten Tag bereits vorangemeldeten Lieferanten von Schweinen mithilfe eines EDV Systems und der Internetdatenbank „Qualiproof“ der Firma QS-GmbH Bonn auf ihre gültige QS-Zertifizierung. Die Zugehörigkeit zu IKB oder Certus bei Niederländischen oder Belgischen Schweinen wird bei der Anlieferung mittels der beigebrachten Dokumente abgesichert. Ebenso automatisch abgefragt wird die Information bezüglich einer möglichen Freilandhaltung bei Schweinen. Diese führt nach der QS Prüfsystematik nicht automatisch zum Entzug des Zertifikates, Freilandhaltung ist nach einem Beschluss der Lenkungsgruppe aber zunächst Ausschlusskriterium für eine Zulassung für die visuelle Schlachttier- und Fleischuntersuchung..

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Zu b: die Mitteilung von lebensmittelsicherheitsrelevanten Informationen sind erforderlich, um den rechtlichen Bestimmungen zu genügen, vor allem aber um dem amtlichen Untersuchungspersonal am Schlachthof alle möglichen Informationen zur Einschätzung des Gesundheitsstatus einer Partie Schlachtschweine zur Verfügung zu stellen. Als unabdingbare Informationen für die rSFU werden die Angaben angesehen, die mit dem Formblatt der Lebensmittelketteninformation mit den Schlachtschweinen zum Schlachthof gelangen. Auf diesem schon seit längerem verwendeten Formblatt werden zusätzlich Informationen zum Einsatz von Antibiotika und der Mortalitätsrate der letzen abgeschlossenen Mastpartie abgefragt. Alle mit diesem Lieferschein zum Schlachtbetrieb gelangenden Informationen werden unmittelbar von einem Mitarbeiter/ einer Mitarbeiterin der Firma Manten in ein EDV System zu dem Datensatz des jeweiligen Landwirtes gefügt.

3.4 Informationsveranstaltung für Landwirte zur Teilnahme an dem System der risikoorientgierten Schlachttier- und Fleischuntesuchung

Am 17. August 2010 führte die Firma Manten für alle betroffenen und interessierten Landwirte und Händler eine Informationsveranstaltung zur geplanten Einführung der risikoorientierten Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch.

Professor Thomas Blaha von der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover berichtete über die gesetzlichen Bestimmungen und die Notwendigkeit einer risikoorientierten Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Ebenfalls beleuchtet wurden die Vorteile einer integrierten Lebensmittelkette und der damit verbundene informativen Mehrwert für die Steuerung des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes.

Dr. Greshake von der Erzeugergemeinschaft Rheinland referierte über die Berechnungsgrundlagen der Mortalität und des Antibiotikaeinsatzes und über die Möglichkeiten der Datenübermittlung.

Dr. Lutz Rauscher vom Landkreis Kleve erläuterte den bisherigen und den geplanten Untersuchungsgang mit den Möglichkeiten der gezielt erweiterten Untersuchung. Weiter gab er detaillierte Informationen über die Rahmenbedingungen der risikoorientierten Schlachttier- und Fleischuntersuchung für die Landwirte und Händler aus der Sicht der

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