V A R I A
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 23⏐⏐9. Juni 2006 AA1627
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u den Leistungen nach den Nummern (Nrn.) 45 bis 62 der Amtlichen Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) sind in bestimmten Fällen die Zu- schläge nach E bis J sowie K2 berechnungsfähig. Da das The- ma „Zuschläge“ sehr komplex ist, empfiehlt es sich, den Ori- ginaltext der Allgemeinen Be- stimmungen (hier B V GOÄ), der Leistungslegenden und er- gänzenden Bestimmungen in der GOÄ nachzulesen.Die Zuschläge A bis D so- wie K1 sind nicht neben den Zuschlägen E bis J sowie K2 berechnungsfähig. Die Zu- schläge E bis J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Ge- bührensatz berechnungsfähig.
Davon abweichend sind die Zuschläge nach E bis H neben der Nummer (Nr.) 51 „Besuch [. . .] in derselben häuslichen Gemeinschaft“ nur mit dem halben Gebührensatz berech- nungsfähig. Die Zuschläge E bis J sowie K2 sind neben den Nrn. 45 bis 55 und 60 GOÄ nur einmal je Inanspruchnah- me des Arztes berechnungs- fähig. Auf der Rechnung soll-
ten die Zuschläge immer di- rekt unter der auslösenden Gebührenposition stehen.
Der Zuschlag E „Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Aus- führung“ ist insbesondere für einen dringend angeforderten Hausbesuch nach Nr. 50 GOÄ gedacht, der den Arzt bei- spielsweise zwingt, die Sprech- stunde zu unterbrechen, um den Besuch auszuführen. Ge- mäß den ergänzenden Bestim- mungen gilt dies auch (und ausschließlich noch) für drin- gend angeforderte Visiten von Belegärzten nach den Nrn. 45 oder 46 GOÄ, wenn der Be- legarzt etwa von zu Hause oder aus der Sprechstunde heraus angefordert wird. Bei beiden Beispielen steht immer die medizinische Notwendig- keit im Vordergrund (akute
und/oder lebensbedrohliche Erkrankung des Patienten).
„Unverzüglich“ ist nicht gleich- bedeutend mit „sofort“, son- dern meint ohne schuldhaftes Verzögern.Wenn aufgrund be- sonderer oder widriger Um- stände (anderer Notfall, Ver- kehrsbehinderung) ein sofor- tiges Erscheinen verhindert wird, gilt der Besuch trotz- dem als unverzüglich. Der Zuschlag E ist neben den Zuschlägen F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.
Die Zuschläge F „Zu- schlag für in der Zeit zwi- schen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistun- gen“ und G „Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen“
sind insbesondere neben den Besuchsleistungen nach den Nrn. 50 und 51 GOÄ berech-
nungsfähig, aber auch für wenige andere ausgewählte Leistungen wie die Nrn. 55 und 56 GOÄ. Für Visiten, Arzt-Besuche von Kranken im Pflegeheim (Nr. 48 GOÄ) und Besuche von nichtärztli- chem Personal (Nr. 52 GOÄ) ist dieser Zuschlag nicht be- rechnungsfähig.
Der Zuschlag H „Zuschlag für an Sams-, Sonn- und Feier- tagen erbrachte Leistungen“
ist insbesondere neben Besu- chen (Nrn. 50 und 51 GOÄ) berechnungsfähig. Der Zu- schlag gilt nicht für Visiten, Arzt-Besuche im Pflegeheim und Besuche von nichtärztli- chem Personal. Der Zuschlag H ist, je nach Uhrzeit, mit den Zuschlägen F oder G kombi- nierbar.
Besondere Einschränkun- gen der Zuschläge E bis J für Krankenhausärzte sowie an- dere Besonderheiten, Beispie- le und die Kombinierbarkeit von Zuschlägen sowie die spe- ziellen Zuschläge für Kinder (K1 und K2) werden in den folgenden GOÄ-Ratgebern erläutert. Dr. med. Anja Pieritz
Visiten/Besuche
Zuschläge E bis H zu Unzeiten
GOÄ-Ratgeber