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Archiv "Visiten/Besuche: Zuschläge E bis H zu Unzeiten" (09.06.2006)

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V A R I A

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 23⏐⏐9. Juni 2006 AA1627

Z

u den Leistungen nach den Nummern (Nrn.) 45 bis 62 der Amtlichen Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) sind in bestimmten Fällen die Zu- schläge nach E bis J sowie K2 berechnungsfähig. Da das The- ma „Zuschläge“ sehr komplex ist, empfiehlt es sich, den Ori- ginaltext der Allgemeinen Be- stimmungen (hier B V GOÄ), der Leistungslegenden und er- gänzenden Bestimmungen in der GOÄ nachzulesen.

Die Zuschläge A bis D so- wie K1 sind nicht neben den Zuschlägen E bis J sowie K2 berechnungsfähig. Die Zu- schläge E bis J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Ge- bührensatz berechnungsfähig.

Davon abweichend sind die Zuschläge nach E bis H neben der Nummer (Nr.) 51 „Besuch [. . .] in derselben häuslichen Gemeinschaft“ nur mit dem halben Gebührensatz berech- nungsfähig. Die Zuschläge E bis J sowie K2 sind neben den Nrn. 45 bis 55 und 60 GOÄ nur einmal je Inanspruchnah- me des Arztes berechnungs- fähig. Auf der Rechnung soll-

ten die Zuschläge immer di- rekt unter der auslösenden Gebührenposition stehen.

Der Zuschlag E „Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Aus- führung“ ist insbesondere für einen dringend angeforderten Hausbesuch nach Nr. 50 GOÄ gedacht, der den Arzt bei- spielsweise zwingt, die Sprech- stunde zu unterbrechen, um den Besuch auszuführen. Ge- mäß den ergänzenden Bestim- mungen gilt dies auch (und ausschließlich noch) für drin- gend angeforderte Visiten von Belegärzten nach den Nrn. 45 oder 46 GOÄ, wenn der Be- legarzt etwa von zu Hause oder aus der Sprechstunde heraus angefordert wird. Bei beiden Beispielen steht immer die medizinische Notwendig- keit im Vordergrund (akute

und/oder lebensbedrohliche Erkrankung des Patienten).

„Unverzüglich“ ist nicht gleich- bedeutend mit „sofort“, son- dern meint ohne schuldhaftes Verzögern.Wenn aufgrund be- sonderer oder widriger Um- stände (anderer Notfall, Ver- kehrsbehinderung) ein sofor- tiges Erscheinen verhindert wird, gilt der Besuch trotz- dem als unverzüglich. Der Zuschlag E ist neben den Zuschlägen F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.

Die Zuschläge F „Zu- schlag für in der Zeit zwi- schen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistun- gen“ und G „Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen“

sind insbesondere neben den Besuchsleistungen nach den Nrn. 50 und 51 GOÄ berech-

nungsfähig, aber auch für wenige andere ausgewählte Leistungen wie die Nrn. 55 und 56 GOÄ. Für Visiten, Arzt-Besuche von Kranken im Pflegeheim (Nr. 48 GOÄ) und Besuche von nichtärztli- chem Personal (Nr. 52 GOÄ) ist dieser Zuschlag nicht be- rechnungsfähig.

Der Zuschlag H „Zuschlag für an Sams-, Sonn- und Feier- tagen erbrachte Leistungen“

ist insbesondere neben Besu- chen (Nrn. 50 und 51 GOÄ) berechnungsfähig. Der Zu- schlag gilt nicht für Visiten, Arzt-Besuche im Pflegeheim und Besuche von nichtärztli- chem Personal. Der Zuschlag H ist, je nach Uhrzeit, mit den Zuschlägen F oder G kombi- nierbar.

Besondere Einschränkun- gen der Zuschläge E bis J für Krankenhausärzte sowie an- dere Besonderheiten, Beispie- le und die Kombinierbarkeit von Zuschlägen sowie die spe- ziellen Zuschläge für Kinder (K1 und K2) werden in den folgenden GOÄ-Ratgebern erläutert. Dr. med. Anja Pieritz

Visiten/Besuche

Zuschläge E bis H zu Unzeiten

GOÄ-Ratgeber

Referenzen

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