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elbst ist der Mann – die Frau auch. Das gilt nicht nur, wenn es im Haushalt etwas zu reparieren gibt. Vie- le Eigenheime sind mit der„Muskelhypothek“ entstan- den. Schließlich ist man hand- werklich begabt, und Freunde und Nachbarn gibt es auch, die gerne mittun.
Wer einem anderen hilft, ein Haus zu bauen, ist des- halb kein „Schwarzarbeiter“.
Das Gesetz definiert eine sol- che Tätigkeit so, dass außer- halb eines Gewerbes ausge- führte Arbeiten „in erhebli- chem Umfang“ illegal sind.
Wenn also der Maurer oder der Dachdecker nicht nur
„als Nachbar“, sondern ge- zielt nach Feierabend ihrem bezahlten „Hobby“ nachge- hen (und damit vielleicht ih- rem Arbeitgeber Konkurrenz machen), dann müssen sie, wenn sie auffallen, mit Sank- tionen rechnen, die im Ex- tremfall eine Geldbuße in Hö- he von 25 000 Anach sich zie- hen kann. Auch wer Schwarz- arbeiter beschäftigt, macht sich strafbar. Da Schwarz- arbeit sittenwidrig ist, kann der Auftraggeber keine Nach- besserung für Fehler verlan- gen – und ein Schwarzarbei- ter kann möglicherweise sei- nen Verdienst in den Wind schreiben, wenn der Auftrag- geber nicht zahlt.
„Arbeit auf Gegenseitigkeit“
Wird jedoch echte Nachbar- schaftshilfe geleistet, zum Bei- spiel beim selbst genutzten Bau oder Ausbau eines Hau- ses im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, dann kann sie nicht nur Her- stellungskosten sparen. Die freiwilligen Helfer können auch kostenfrei unfallversi- chert sein. Das gilt für Fami- lienangehörige, Freunde und Bekannte. Bedingung: Die Ei- geninitiative macht wenigstens 1,5 Prozent der Gesamtko- sten aus. Das gilt dann nicht nur für ein Einfamilienhaus, sondern auch für die Eigen- tumswohnung oder für Wohn- einheiten in Kleinsiedlungen, ferner für Genossenschafts- wohnungen.
Folgende Personen sind bei der Mithilfe am Bau ge- setzlich unfallversichert: der Bauherr, sein Ehepartner, die Kinder, Geschwister, Eltern, Neffen und Nichten – unab- hängig davon, ob sie zum
Haushalt des Bauherrn ge- hören oder ob sie später in dem Haus leben werden. Fremde Personen sind in den ko- stenfreien Schutz einbezogen, wenn sie unentgeltlich mit- helfen oder aber „Arbeit auf Gegenseitigkeit“ erbringen.
Zu den Tätigkeiten, die unfallversichert sind, zählt nicht nur die Arbeit am Bau.
Bereits der Abbruch des al- ten Wohngebäudes ist erfasst.
Auch die Besorgung des Bau- materials zählt dazu, außer- dem An- und Umbauarbei- ten. Die Leistungen der ge- setzlichen Unfallversicherung umfassen alle medizinischen Maßnahmen (auch Rehabili- tation) sowie Geldleistungen für vorübergehende, aber auch dauernde Gesundheitsstörun- gen, also zum Beispiel den Ersatz von Lohn oder Gehalt
bei Arbeitsunfähigkeit eben- so wie eine Rente.
Jeder Bauherr, der mit- wirkt oder „mitwirken lässt“, sein Haus aufzubauen, ist gut beraten, sich rechtzeitig mit der Unfallversicherung in Ver-
bindung zu setzen. Das ist im Regelfall die (Landes-)Un- fallkasse oder der Gemeinde- Unfallversicherungsverband.
Die Adresse kann beim ört- lichen Versicherungsamt oder bei der Krankenkasse erfragt werden.
Was geschieht, wenn die Bedingungen für den kosten- freien Unfallversicherungs- schutz nicht erfüllt sind, etwa weil die Nachbarn weder un- entgeltlich noch auf Gegen- seitigkeit tätig sind oder das Haus nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert wird? Dann müssen die Helfer bei der Bau-Berufsgenossenschaft an- gemeldet werden. Das bedeu- tet: Sie sind ebenfalls unfall- versichert – allerdings nicht kostenfrei für den Bauherrn.
Er muss – wie Unternehmer – Beiträge zahlen, die, je nach
Bundesland, 1,21 Abis 1,64 A je „Helferstunde“ betragen.
Das gilt auch dann, wenn für die Helfer eine private Un- fallversicherung abgeschlos- sen ist. Die Bau-Berufsge- nossenschaft erwartet exakte Angaben zu der Zahl der ge- leisteten Arbeitsstunden und schätzt gegebenenfalls, falls die Angaben nicht plausibel erscheinen.
Werden Helfer nicht mit ei- nem Formular angemeldet (ei- nige Unfallversicherer verzich- ten darauf), dann sind sie den- noch unfallversichert, denn es handelt sich um eine Pflicht- versicherung. Für den Bau- herrn kann das unangenehme Folgen haben – Bußgelder bis zu 2 500 Adrohen. Sich einfach nur „still verhalten“, um dem Beitragsbescheid zu entgehen, bringt meistens nichts, weil das Bauamt jedes Bauvorhaben der Bau-Berufsgenossenschaft meldet.
Die Broschüre „Gut ge- rüstet“, die die Bau-Berufs- genossenschaft herausgibt, klärt darüber im Einzelnen auf. Ihr ist auch zu entneh- men, dass an Leistungen – wie für die kostenfrei bei den ge- setzlichen Unfallkassen versi- cherten Helfer – alles zur Ver- fügung steht, um die Gesund- heit wieder herzustellen und Verdienstausfall zu ersetzen.
Versichert sind nicht nur die Arbeit am Bau, sondern auch die Wege zur und von der Ar- beitsstelle.
Unfallverhütungsvorschriften Bauherren haben für ihre Mit- arbeiter so zu sorgen, wie es den gewerblichen Bauunter- nehmen vorgeschrieben ist:
Es gelten die Unfallverhü- tungsvorschriften. Die Fürsor- ge reicht von der Schutzaus- rüstung (Schutzhelm, Sicher- heitsschuhe) bis zu Absturz- sicherungen. Sie haften für Schäden, die ihre Helfer an- deren zufügen. Dafür springt dann ihre private Haft- pflichtversicherung nicht ein;
eine Bauherrenhaftpflichtver- sicherung reguliert solche Schäden, etwa wenn einem Passanten ein Dachziegel auf den Kopf fällt. Wolfgang Büser
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 15½½½½12. April 2002 [99]
V E R S I C H E R U N G E N
Unfallversicherung
Nachbarschaftshilfe ist keine Schwarzarbeit
Freiwillige Helfer sind kostenfrei unfallversichert.
Laminat legen beim Nachbarn: Wenn dies unentgeltlich geschieht, be- steht Unfallversicherungsschutz. Foto: Globus-Press