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Archiv "VII. Rehabilitation" (27.06.1974)

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B. Aktuelle Fragen der Gesundheitspolitik

bung" entfällt, damit auch das Co- cain- und das Morphinbuch.

Die bisherige Unterscheidung zwischen öffentlichen und gemein- nützigen bzw. privaten Kranken- häusern wird aufgehoben. Somit gelten die jeweiligen Verschrei- bungsregelungen für den Bedarf eines Krankenhauses oder einer Klinik für alle derartigen Einrich- tungen, die von einem Arzt geleitet werden oder seiner Aufsicht unter- stehen (§ 6 Abs. 4).

Zur Verschreibung von Betäu- bungsmitteln darf nur noch ein dreiteiliges Betäubungsmittelrezept verwendet werden, das im Durch- schreibeverfahren beschrieben werden kann. Dieses Formblatt wird vom Bundesgesundheitsamt herausgegeben. Es entspricht in seinem Aufbau weitgehend dem üblichen Kassenrezept. Die Betäu- bungsmittelrezepte werden von den für das Gesundheitswesen zu- ständigen obersten Landesbehör- den an bestimmte Behörden bzw.

Körperschaften ausgegeben.

Bei der Verschreibung fordert die Verordnung konkrete Angaben. So muß bei abgabefertigen Packungen der Betäubungsmittelgehalt je Pak- kungseinheit bzw. bei abgeteilten Formen je abgeteilte Form, ange- geben sein. Außerdem muß die Menge in arabischen Ziffern ver- merkt und in Worten wiederholt werden.

Der Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln, der bisher nur für Apotheken vorgeschrieben war, muß jetzt auch in den Krankenhäu- sern, auf den Stationen und auch

VII. Rehabilitation

Die Eingliederung oder Wiederein- gliederung von Behinderten in Ar- beit, Beruf und Gesellschaft, die Rehabilitation, ist in den letzten Jahren verstärkt in den Vorder- grund sozialpolitischer Bemühun- gen gerückt. Dabei hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß der Rehabilitationsvorgang ein inte- grierter Prozeß ist, der von der me- dizinischen Behandlung über die

in den Praxen geführt werden. Da- für gibt das Bundesgesundheitsamt Karteikarten heraus. Krankenhäu- ser dürfen allerdings auch Betäu- bungsmittelbücher nach amtlichem Formblatt benutzen. Die Aufzeich- nungen sind drei Jahre lang aufzu- bewahren.

2. Rauschmittel- und Drogenkonsum

Der 76. Deutsche Ärztetag faßte zu diesem Problem zwei Entschlie- ßungen, die insbesondere auf den zunehmenden Mißbrauch legaler Drogen hinwiesen, wie auf die im- mer noch völlig unzureichenden therapeutischen Möglichkeiten für Drogenabhängige. Dies gilt insbe- sondere für die Rehabilitation Dro- genabhängiger nach der akuten Entgiftung.

Methadonbehandlung bei Rauschmittelsüchtigen

Nach der Warnung vor Methadon- behandlung Rauschmittelsüchtiger, welche Arzneimittelkommission und Ausschuß „Psychohygieni- scher Fragen" der Bundesärzte- kammer im Frühjahr des vergange- nen Jahres ausgesprochen hatten, hat auch das Bundesgesundheits- amt eine Stellungnahme abgege- ben und erklärt, daß „die Anwen- dung von Methadon, Levometha- don und anderer morphinähnlich wirkender Stoffe das Suchtverhal- ten nicht beeinflußt und deswegen deren Anwendung zur Behandlung der Drogenabhängigkeit ärztlich nicht begründet ist".

berufliche Rehabilitation bis zur sozialen Eingliederung nicht in streng getrennte Phasen zerlegt werden kann. Die ärztliche Rehabi- litation steht fast immer am Anfang jedes Rehabilitationsweges. Daher besitzt der Arzt eine Schlüsselposi- tion im gesamten Bereich der Re- habilitation. Innerhalb der Ärzte- schaft ist die Erkenntnis der Be- deutung der Rehabilitation und da-

mit die Bereitschaft zu aktiver Mit- arbeit bei dieser Aufgabe stetig ge- wachsen.

1. Bundesarbeits- gemeinschaft für Rehabilitation

Rehabilitationsleistungen und Maß- nahmen sind nicht einem eigen- ständigen Zweig der sozialen Si- cherung zugeordnet, sondern sind in die einzelnen Bereiche eingebet- tet. Es gibt somit eine Vielzahl von Leistungsträgern, nämlich Träger der gesetzlichen Renten- und Un- fallversicherung, der Kriegsopfer- versorgung / Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe sowie die Bun- desanstalt für Arbeit. Um eine Iük- kenlose Zusammenarbeit aller Trä- ger der Rehabilitation im Interesse einer möglichst wirkungsvollen ge- sundheitlichen, beruflichen und ge- sellschaftlichen Wiedereingliede- rung der körperlich, geistig und seelisch Behinderten zu garantie- ren, hat es sich die Bundesarbeits- gemeinschaft für Rehabilitation zur Aufgabe gemacht, die verschiede- nen Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts auf freiwilliger Basis zu koordinieren

— ein Ziel, das auch mit dem kommenden Rehabilitationsanglei- chungsgesetz verfolgt wird.

Alternative zu einer

„Superbehörde"

Die Arbeitsgemeinschaft wurde vor einiger Zeit mit Sitz in Frank- furt/Main gegründet als Antwort auf politische Bestrebungen von Staats wegen eine „Rehabilita- tionssuperbehörde" zu errichten. In der Arbeitsgemeinschaft arbeiten die Dachorganisationen der Ren- tenversicherung, der Unfallversi- cherung, der Krankenversicherung, der Hauptfürsorgestellen und der überörtlichen Träger der Sozialhil- fe mit Bund und Ländern zusam- men. Mitglieder sind auch die So- zialpartner: der Deutsche Gewerk- schaftsbund, die Deutsche Ange- stelltengewerkschaft und die Bun- desvereinigung der Deutschen Ar- beitgeberverbände.

1956 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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