• Keine Ergebnisse gefunden

Mittwoch (Vormittag), 4. September 2013 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 33 2013.0406 Motion 108-2013 Kast (Bern, CVP) Aufsichtspflicht gemäss KVG wahrnehmen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Mittwoch (Vormittag), 4. September 2013 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 33 2013.0406 Motion 108-2013 Kast (Bern, CVP) Aufsichtspflicht gemäss KVG wahrnehmen"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Sitzungstitel7 2013.0406 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Vormittag), 4. September 2013

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

33 2013.0406 Motion 108-2013 Kast (Bern, CVP) Aufsichtspflicht gemäss KVG wahrnehmen

Vorstoss-Nr: 108-2013

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 26.03.2013

Eingereicht von: Kast (Bern, CVP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 14.08.2013

RRB-Nr: 1051/2013

Direktion: JGK

Aufsichtspflicht gemäss KVG wahrnehmen

Der Regierungsrat wird aufgefordert, umgehend seine Aufsichtspflicht betreffend Einhal- tung der Versicherungspflicht gemäss KVG wahrzunehmen und bei allen Zuzügern im Kanton aktiv einen Versicherungsnachweis einzufordern. Wer keinen Versicherungsnach- weis vorlegt, ist zwangsweise einem Schweizer Krankenversicherer zuzuteilen.

Begründung:

Grundsätzlich sind gemäss KVG alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Per- sonen krankenversicherungspflichtig. Indem alle Einwohner solidarisch Beiträge bezahlen, kann garantiert werden, dass jeder Einwohner, unabhängig von Einkommen, Alter oder gesundheitlichem Risiko, eine gute medizinische Versorgung erhalten und am medizini- schen Fortschritt teilhaben kann. Die Versicherungspflicht kann aber einfach unterlaufen werden, wenn Zuzüger lediglich über ihre Pflicht informiert werden, aber keine Kontrolle stattfindet. Es ist die Aufgabe des Kantons, die Aufsicht über die Versicherungspflicht aktiv wahrzunehmen, um die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, Männern und Frau- en sowie zwischen den Generationen effektiv zu gewährleisten.

Im Kanton Bern werden die Zuzüger über die Krankenversicherungspflicht lediglich infor- miert. Der Kanton fordert jedoch nicht aktiv einen Versicherungsnachweis ein. Zum Teil haben Ärzte und Spitäler die Personen gemeldet, als sie bereits krank waren.

Anders als der Kanton Bern, nehmen die meisten Kantone und Gemeinden die Aufgabe der Durchsetzung der Versicherungspflicht sehr genau und gehen fast alle gleich vor: Mel- det sich der Zuzüger auf dem Einwohneramt an, muss er einen Nachweis seiner Kranken- kasse vorlegen – etwa eine Kopie der Police oder der Versichertenkarte. Kommt jemand dieser Aufforderung nicht nach, werden Mahnungen verschickt. Nützt dies nichts, wird eine letzte Frist von zwei Wochen festgelegt. Verstreicht auch diese ungenutzt, werden die Re- nitenten zwangsweise einer Kasse zugewiesen.

Der Kanton Bern sollte bei allen Zuzügern einen Versicherungsnachweis einfordern, so- bald sich die Zuzüger auf dem Einwohneramt melden. Dies hat keinen bürokratischen Aufwand zur Folge. Hingegen kann so die Versicherungspflicht im Kanton Bern konse- quent durchgesetzt werden. Wer nach verschiedenen Aufforderungen keinen Versiche- rungsnachweis vorlegt, ist zwangsweise einem Krankenversicherer zuzuteilen.

(2)

Geschäfts-Nr.: 2013.0406 Seite 2/3

Antwort des Regierungsrates

Die rechtlichen Grundlagen betreffend Versicherungspflicht sind umfassend und komplex.

Nicht jede im Kanton Bern wohnhafte Person, die keine obligatorische Krankenkasse nach KVG abgeschlossen hat, verstösst gegen die Bestimmungen des Versicherungsobligatori- ums. Bestimmte Personengruppen sind – trotz Wohnsitz in der Schweiz – im Ausland ver- sicherungspflichtig. Im Weiteren gibt es Personen, die sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen können.

Nach Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) sorgt das Amt für Sozialversicherungen (ASV) als zuständige kantonale Behörde für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt mit folgenden Massnahmen: .

– Die Gemeinden sind nach Art. 3 (EG KUMV) verpflichtet, die Eltern von Neugeborenen und neu zugezogene Personen über die Versicherungspflicht zu informieren. Um die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht zu unterstützen, stellt das ASV ei- ne entsprechende Informationsbroschüre zur Verfügung, welche den Betroffenen ab- gegeben werden kann.

– Mit grossen Ausbildungsstätten (Universität, Fachhochschulen) pflegt das ASV einen regelmässigen Informationsaustausch. Diese Institutionen informieren ihre Studieren- den zusätzlich über die Versicherungspflicht. Auch für diese Personengruppe stellt das ASV Informationsunterlagen zu Verfügung.

– Personen mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz im Ausland (Grenzgänger) werden im Auftrag des ASV durch den Kantonalen Migrationsdienst (MIDI) mittels ei- nem spezifisch für diese Personengruppe erstellten Informationsblatt über die Versiche- rungspflicht in der Schweiz informiert.

– Nach Art. 5 (EG KUMV) melden auch die Leistungserbringer dem ASV alle voraussicht- lich versicherungspflichtigen Personen, die von ihnen Leistungen beanspruchen und nicht versichert sind.

– Im Rahmen der Ausrichtung der Prämienverbilligung werden sämtliche Versicherungs- nachweise geprüft.

– Bei der Ablehnung von Befreiungsgesuchen nach Art. 2–8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) werden die Versicherungsnachweise systematisch geprüft.

– Bei Meldung einer Verletzung der Versicherungspflicht beim ASV wird die betroffene Person über ihre Pflichten informiert und aufgefordert eine Krankenversicherung abzu- schliessen und dies dem ASV nachzuweisen. Geschieht dies nicht, wird diese Person einer Krankenkasse zugewiesen.

Diese Massnahmen sind wirkungsvoll und erlauben es, das mit der Einführung der neuen Verwaltungsführung (NEF) festgelegte Ziel von einem Anteil von Versicherten von über 95 Prozent der Gesamtbevölkerung sehr zufriedenstellend zu erreichen. Ein Vergleich der Anzahl der ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung im Jahr 2011 (992 782 Perso- nen; Quelle: Bundesamt für Statistik BFS 2013) mit der Zahl der im Jahr 2011 versicherten Personen im Kanton Bern (984 347 Versicherte; BFS 2013) zeigt, dass über 99 Prozent der bernischen Bevölkerung versichert sind. Zu beachten gilt es, dass zu den hier ausge- rechneten 8435 Personen (0.85 Prozent) ohne obligatorische Krankenversicherung auch Personen zählen, welche von der Versicherungspflicht befreit sind sowie solche, die in der Schweiz gar nicht versicherungspflichtig sind (wie z. B. Angestellte von diplomatischen Diensten, Bundesbedienstete mit Militärversicherungen und Rentner aus EU Staaten).

Der Kanton Bern führt aus verwaltungsökonomischen Gründen keine vollumfängliche akti- ve Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht durch, sondern vollzieht die oben an- geführten Massnahmen. Das aufgezeigte Ergebnis belegt, dass die Massnahmen erfolg- reich und zielgerichtet sind.

Der Regierungsrat beantragt:

Ablehnung

(3)

Septembersession 2013 2013.0406 3

CONVERT_6b3d4320fee04c3cab4de5710ca31558 14.09.2013

Präsident. Die Motion wurde zurückgezogen. Ich begrüsse auf der Tribüne die Klasse 9D des Oberstufenzentrums Ittigen mit ihrer Lehrerin, Frau Anna Kallen Felber. Herzlich willkommen bei uns im Grossratssaal. (Applaus) Weiter darf ich Natalie Imboden herzlich zum Geburtstag gratulie- ren. Alles Gute! (Applaus) Das Büro wird morgen wie immer über die Dringlichkeit der Vorstösse und über Kommissionspräsidien befinden. Künftig werde ich die Dringlichkeit hier nicht mehr er- wähnen. Das Ergebnis wird schriftlich vorliegen. Es geht um über 40 Vorstösse, die ich hier nicht herunterbeten möchte.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Stand der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Der Interpellant ist von der Antwort des Regierungsrates teilweise befriedigt. Er gibt keine

Dem Strafbedürfnis ist hinreichend Rech- nung getragen, indem die Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 1 vorsehen, dass das Gericht eine bedingte Strafe mit einer

Personelle Kapazitäten bei der Staatsanwaltschaft kostenneutral erhöhen Der Regierungsrat beantragt:. Annahme

Darum soll der Regierungsrat Grundlagen schaffen, wonach die Gerichtsbehörden dazu verpflichtet werden können, auszuhelfen, wenn das notwendig ist und wenn ansonsten die

Für eine Angleichung der Alimentenbevorschussung an die Praxis anderer Kantone Der Regierungsrat

Auch wenn der Regierungsrat anerkennt, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Konkubinatspaaren in Bezug auf die Gewährung der Prämienverbilligung

Ich weiss nicht, ob die Prämienverbilligung in der heutigen Form noch bestehen wird, wenn die Kinder von Patrick Bhend 18-jährig sind.. In diesem Sinne greift

Sowohl das BauG als auch das Baubewilligungsdekret gehen dabei von der hierar- chischen Gleichstellung der verschiedenen kantonalen Fachstellen bzw. deren Berichte aus. Dem