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Mittwoch (Vormittag), 5. Juni 2013

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Sitzungstitel7 2012.0782 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Vormittag), 5. Juni 2013

Polizei- und Militärdirektion

25 2012.0782 Gesetz

Gesetz über die Kantonspolizei (KPG) (Änderung)

Beilage Nr. 15 1. Lesung

Eintretensdebatte

Präsident. Bei diesem Geschäft handelt es sich um eine Teilrevision in erster Lesung. Der Kom- missionspräsident stellt die Vorlage vor.

Peter Flück, Brienz (FDP), Kommissionspräsident. Am 29. April 2013 tagten wir. Die Sitzung dau- erte drei Stunden. Beim Gesetz über die Kantonspolizei, welches aus dem Jahr 1996 stammt und gemeinsam mit dem in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 angenommen Polizeigesetz ent- standen ist, handelt es sich um einen Organisationserlass zur Kantonspolizei. Demgegenüber ist das materielle Polizeirecht im eben erwähnten Polizeigesetz umfassend geregelt. Das Gesetz über die Kantonspolizei bewährte sich in den rund 15 Jahren seines Bestehens sehr gut. Eine grundle- gende Überarbeitung des Gesetzes drängt sich grundsätzlich nicht auf. Vielmehr sollen einige Ver- feinerungen und Präzisierungen vorgenommen werden, welche sich aus der Praxis ergeben. Ers- tens soll darin die Sicherheitsassistentenausbildung erwähnt werden, die es 1996 noch gar nicht gab. Zweitens soll der gute Leumund ausdrücklich als Anstellungsbedingung im Gesetz verankert werden. Drittens soll die Wohnsitzpflicht gelockert werden, und viertens soll eine gesetzliche Rege- lung hinsichtlich der Ermächtigung zum Handeln in der dienstfreien Zeit darin verankert werden.

Ursprünglich hatte die POM vorgesehen, das Polizeigesetz in der laufenden Legislatur einer weite- ren, umfassenden Revision zu unterziehen. In einem Teilbereich, nämlich der verdeckten Ermitt- lung, beschlossen wir die entsprechende Gesetzesanpassung im Grossen Rat im März 2011 in ei- ner Lesung. Auf die weitere, ursprünglich vorgesehene Teilrevision des Polizeigesetzes verzichtete der Regierungsrat Ende 2012 zugunsten einer Totalrevision des Gesetzes in der nächsten Legisla- tur. Dies vor dem Hintergrund, dass der Abschluss der Evaluation Police Bern unmittelbar bevor- steht, die entsprechende Kommission wird in dieser laufenden Session bestellt. Dort wird es punk- tuell zusätzlichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für das Polizeigesetz geben. Ein direkter Zusammenhang zwischen der zukünftigen, grösseren Revision mit der vorliegenden Revision des Organisationserlasses fehlt. Es rechtfertigt sich darum, die heute vorliegende Revision des Gesetz- tes über die Kantonspolizei als reinen Organisationserlass der Kantonspolizei und als separates Geschäft zu behandeln.

Eintreten wurde in der Kommission nicht bestritten, man trat also ohne Wenn und Aber auf das Ge- setz ein. Man war ebenfalls einverstanden mit nur einer Lesung im Grossen Rat, wie es der Regie- rungsrat vorgeschlagen hatte. Mehrere Fraktionen wünschten die Zusammenführung des Gesetzes über die Kantonspolizei und des Polizeigesetzes. Der Polizeidirektor nahm das Anliegen auf und will es bei der Totalrevision des Polizeigesetzes berücksichtigen. In der Detailberatung war Artikel 4 unbestritten, während zu Artikel 6 Absatz 1 ein Antrag von Seiten der SVP gestellt wurde. Sie bean- tragte, das Wort «kann» zu streichen, weil sie es als überflüssig erachtete. Es stellte sich aber her- aus, dass die SVP davon ausgegangen war, dass damit die Aufnahmebedingungen aufgeweicht werden sollten. Der Polizeidirektor stellte klar, dass dem nicht so sei. Die Bedingungen, wie sie im vorliegenden Gesetz formuliert sind, gelten und können nicht aufgeweicht werden. Die Kann-

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Formulierung wurde aufgenommen, damit die Polizei- und Militärdirektion nicht gezwungen sei, Personen in den Polizeidienst aufnehmen zu müssen.

Zu Absatz 2 lag ebenfalls ein Antrag der SVP vor, worin es darum ging, wie die Ausnahmen im Ge- setz aufgeführt sind. Von Seiten der Verwaltung wurde dargelegt, dass die Mitarbeitenden der POM, die im Gewaltmonopol arbeiten, zum grössten Teil Polizisten in Uniform sind. Es könnten aber auch Zivilpolizisten sein. Für diese wird das Schweizer Bürgerrecht vorausgesetzt. Ausnahmen sind möglich, doch nicht im Polizeidienst selbst, sondern beispielsweise im IT-Bereich, in der che- mischen Auswertung und so weiter. Dafür soll man auch Ausländer und Ausländerinnen anstellen können, sofern sie zu diesen Tätigkeiten befähigt sind.

Artikel 6, 8 und 10 waren unbestritten. Zu reden gab Artikel 11 Absatz 2, worin es um die Wahl des Wohnsitzes geht. In Absatz 2 wird festgehalten, dass der Kommandant oder die Kommandantin Mitarbeitende in dienstlich begründeten Fällen zur Wohnsitznahme im Kanton Bern oder in dessen unmittelbaren Umgebung verpflichten kann. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Wohn- sitzpflicht aber auch noch enger gefasst werden. Der Polizeidirektor legte dar, dass der Komman- dant insbesondere dann, wenn eine sehr hohe Verfügbarkeit innerhalb kürzester Zeit notwendig ist, die Möglichkeit haben soll, den Wohnsitz Mitarbeitender enger zu fassen. In solchen Fällen kann der Wohnsitz im Kanton Bern zwingend notwendig sein, kann aber auch innerhalb eines zeitlichen Radius von 30 Minuten bis zur Verfügbarkeit liegen. Die Mitarbeitenden der Spezialeinheit Enzian müssen innerhalb von 20 Minuten vor Ort sein können. Denkbar sind Ausnahmen auch in speziellen Gebieten der Randregionen, wo Personen gebraucht werden, die sich unbedingt freiwillig um die entsprechenden Stellen bewerben. Die Kommission kam deshalb zum Schluss, die Formulierung wie im Gesetz vorgesehen zu belassen. Sie stimmte der Streichung zu, sodass die Mitarbeitenden der Kantonspolizei nicht mehr verpflichtet sind, eine bezeichnete Dienstwohnung zu beziehen. Das ersehen Sie aus der grauen Vorlage. Es ist die Differenz zwischen dem, was der Regierungsrat vorgeschlagen hatte, und dem, was der Regierungsrat und die Kommission jetzt gemeinsam vor- schlagen.

In Artikel 13a geht es um die Mitteilung dienstlicher Wahrnehmungen. Die Kommission diskutierte den Begriff Wahrnehmung» und den stärkeren Ausdruck «Feststellung». Die Verwaltung führte aus, dass eine Feststellung aus einer Ermittlungstätigkeit ein sehr starker Begriff sei; er bedeute, dass die Sache schon fast richterlich abgeklärt sei. Aufgrund einer Feststellung kann jemand schon fast verurteilt werden. Eine Wahrnehmung und eine Feststellung sind also nicht das Gleiche. Die Kom- mission kam zum Schluss, die Wahrnehmung solle genügen, um Meldung erstatten zu können.

Die Kommission stimmte schliesslich dem Gesetz mit 17 Stimmen einstimmig zu, ebenso dem An- trag auf nur eine Lesung im Grossen Rat. Ich bitte Sie, die gemeinsamen Anträge des Regierungs- rats und der Kommission zu unterstützen. Ich danke den Kommissionsmitgliedern für ihre Disziplin und speditive Arbeit, sowie dem Polizeidirektor und seinen Mitarbeitenden für die gute Einführung und die kompetenten Ausführungen während der Beratung. Insbesondere danke ich Herrn Jöhr. Es war seine letzte Kommissionssitzung, per Ende Jahr wird er nach 33 Jahren Dienst in der POM pensioniert.

Präsident. Die Fraktionssprechenden kommen zu Wort.

Ueli Spring, Lyss (BDP). Der Kommissionspräsident hat eben die Gesetzesrevision ausführlich erläutert. Unsere Fraktion steht hinter diesen Änderungen, somit sind wir für die Revision und auch für nur eine Lesung. Am wenigsten Begeisterung löste bei uns die Lockerung der Wohnsitzpflicht aus. Aber sie ist eine Zeiterscheinung und entspricht der Lockerung der letzten Jahre auch in ande- ren Berufen. Positiv nahm die Direktion unser Anliegen auf, bei einer nächsten grösseren Gesetzes- revision das Gesetz über Police Bern und das vorliegende Gesetz über die Kantonspolizei zusam- menzuführen, ist doch sinnvoll, für dasselbe Anliegen nur noch ein Gesetz zu haben. In diesem Sinn: Ja zu einer Lesung und Ja zum Gesetz.

Thomas Rufener, Langenthal (SVP). Der Kommissionspräsident legte die Arbeit der Kommission ausführlich dar. Die Anträge, die unsere Fraktion in der Kommission einbrachte, wurden von ihr grossmehrheitlich aufgenommen. Für die SVP-Fraktion ist insbesondere wichtig, dass die im Front- dienst eingesetzten Personen über einen ausgewiesenen Leumund verfügen und dass dies explizit im Gesetz verankert ist. Das heisst, dass diese Personen Schweizer Bürger sind; sie haben die erforderlichen geistigen und charakterlichen Voraussetzungen zu erfüllen, über einen guten Leu- mund zu verfügen und haben die Sicherheitsassistenten- oder Polizeischule mit Erfolg absolviert.

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Diese Personen sind nämlich dann befugt, Zwangsmassnahmen anzuordnen. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen des Kommissionspräsidenten. Die SVP-Fraktion wird dem Antrag der Kommission einstimmig folgen.

Patrick Gsteiger, Eschert (EVP).Le parti évangélique est d'accord avec les précisions de la loi sur la police cantonale qui sont proposées, c'est une clarification de quelques points et c'est surtout un renforcement partiel de la police cantonale. Nous pensons aussi que cette affaire peut être réglée en une seule lecture. Nous sommes particulièrement satisfaits du fait que la commission n'a pas profité de modifier l'article 6 concernant les conditions d'engagement, comme le préconisaient cer- tains membres de l'UDC. Pour nous aussi, les agents du front doivent être de nationalité suisse et avoir accompli une école de police, mais il est nécessaire aussi que le Conseil-exécutif puisse ré- gler les cas particuliers, notamment en ce qui concerne le personnel spécialisé de la police judiciai- re, ou des services informatiques notamment. Nous estimons que la sécurité sera renforcée si nous habilitons les agents à intervenir également en-dehors de leur service, pour des cas graves et sous certaines conditions, ce serait quand même un monde d'empêcher un agent en congé d'arrêter une personne recherchée qu'il rencontrerait par hasard. Nous soutenons donc, en tant que parti évan- gélique, intégralement et unanimement cette révision partielle.

Roland Matti, La Neuveville (FDP). Les modifications consistent notamment à évoquer la forma- tion d'auxiliaire de police, moins complète que la formation d'agent de police, à ajouter une mention concernant le certificat de bonnes mœurs comme condition à l'engagement, à assouplir l'obligation de domicile, ainsi qu'à régler légalement l'autorisation d'agir en-dehors du service. La commission a décidé de ne faire qu'une lecture, la commission a accepté toutes les modifications par 17 à 0, le Conseil-exécutif a décidé de revoir la loi sur la police lors de la prochaine législature et lors des premières discussions concernant l'évaluation Police Berne, il a été décidé que pour le moment, on ne formerait pas d'auxiliaires de police, mais on l'a quand même déjà prévu dans cette modification de la loi sur la police cantonale. Le parti libéral-radical soutient toutes ces modifications proposées, par la commission et le Conseil-exécutif, et vous demande d'en faire autant.

Tanja Sollberger, Bern (glp). Wir von der glp-CVP-Fraktion sind ebenfalls für Eintreten, und wir unterstützen auch, dass wir die Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei in nur einer Lesung durchführen. Die vorliegende Gesetzesänderung beinhaltet zum Teil lediglich reine Anpassungen an bereits bestehende Funktionen, wie beispielsweise die Erwähnung der Sicherheitsassistenten- ausbildung. Auch die übrigen Punkte unterstützen wir. Wir werden die Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei in allen Punkten unterstützen.

Auch wir würden begrüssen, wenn in Zukunft das Polizeigesetz und das Gesetz über die Kantons- polizei zusammengeführt würden, aber für uns ist es momentan nicht dringlich. Wir unterstützen dieses Gesetz wie vorgeschlagen.

Peter Bonsack, Kallnach (EDU). Ich kann es kurz machen, da wir bereits alles gehört haben. Die Teilrevision des Gesetzes über die Kantonspolizei betrifft kleine, normale, nötige Korrekturen, die problemlos angenommen werden können. Die EDU-Fraktion unterstützt diese Gesetzesänderungen einstimmig und ist auch dafür, nur eine Lesung durchzuführen.

Anna-Magdalena Linder, Bern (Grüne). Die Grünen begrüssen die vorliegende Teilrevision. Die vier hauptsächlichen angepassten Punkte können wir alle unterstützen. Diese Präzisierungen und Verfeinerungen waren notwendig. Damit wird den jüngsten Entwicklungen Rechnung getragen, bei- spielsweise dem neueren Lehrgang Sicherheitsassistentin/Sicherheitsassistent, der jetzt ins Gesetz aufgenommen wurde. Ein wichtiger Punkt ist für uns auch, dass das Handeln des Polizisten in der dienstfreien Zeit gesetzlich geregelt wurde. Für uns ist der Grundsatz wichtig, dass Polizistinnen und Polizisten zum Handeln berechtigt, aber nicht verpflichtet sind. Die Abschaffung der Wohnsitz- pflicht ist zeitgemäss. Wir sind froh um diese Änderung. Den Mitarbeitenden der Kantonspolizei ermöglicht dies, ihr Privatleben individueller gestalten zu können, was in diesem anspruchsvollen, strengen Beruf sicher eine Erleichterung ist. Wir sind zufrieden mit dieser Vorlage, sind für Eintreten und begrüssen nur eine Lesung.

Markus Meyer, Roggwil (SP). Ich kann mich sehr kurz fassen. Ich kann mich den Vorrednern an- schliessen, insbesondere auch der guten Zusammenfassung, die Anna Linder eben abgegeben hat.

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Auch die SP-JUSO-PSA-Fraktion ist für diese Gesetzesänderung, stellt keine Änderungsanträge und ist damit einverstanden, dass man die Teilrevision in einer Lesung erledigt. Ich verzichte darauf, auf die einzelnen Punkte, die nun x-mal erwähnt wurden, nochmals einzugehen, greife aber zweier- lei heraus. Zuerst etwas, was ein wenig mit der Ökonomie in der Gesetzgebung zu tun hat: Wir ha- ben heute immer noch ein Gesetz über die Kantonspolizei – darüber reden wir gerade – und ande- rerseits das Polizeigesetz, das wir ebenfalls beraten werden. Sie wissen, dass es in umfassender Überarbeitung ist. Die SP-JUSO-PSA-Fraktion würde es begrüssen, wenn man die beiden Gesetze in ein einziges zusammenführen würde. Allerdings verzichteten wir darauf, hier bei dieser kleinen Gesetzesänderung entsprechende Anträge zu stellen. Doch bestätigte uns der Polizeidirektor in der Kommissionsarbeit, dass er die Botschaft vernommen habe und es prüfen werde im Hinblick auf die Änderung des Polizeigesetzes. Dem Vertreter einer Partei, die sich Antibürokratie auf die Fahne schreibt, stünde es wahrscheinlich nicht schlecht an, dies umzusetzen. Zweitens sage ich in meiner Funktion als Präsident des Polizeiverbands, dass einige meiner Verbandsmitglieder leer schluckten, als sie in der Medienmitteilung lasen, dass neu auch der gute Leumund Voraussetzung werden soll, wenn man Polizistin oder Polizist werden will. Das wurde neu effektiv auf Gesetzesstufe erhoben.

Das war vielleicht in der Kommunikation etwas unglücklich gehalten. Selbstverständlich verfügen auch alle, die unter geltendem altem Recht angestellt wurden, über den geforderten guten Leu- mund. Ich danke der Verwaltung und dem Polizeidirektor für die gute und zweckmässige Vorlage und bitte Sie, ihr zuzustimmen.

Präsident. Der Kommissionspräsident verzichtet, das Wort hat der Regierungsrat.

Hans-Jürg Käser, Polizei- und Militärdirektor. Ich danke für die positive Aufnahme dieses Geset- zes. Tatsächlich werden wir die Revision des Polizeigesetzes, also der Inhalte der Polizeiarbeit, in der ersten Hälfte der nächsten Legislaturperiode aufnehmen. Wir haben uns das Kickoff für Mitte 2014 zum Ziel gesetzt. Anlässlich der Schaffung der Einheitspolizei wurde in den Diskussionen im Grossen Rat auch beschlossen, später eine Evaluation vorzunehmen, die nun im Zusammenhang steht mit der Revision des Polizeigesetzes. Der Bericht Evaluation Police Bern wird im September dieses Jahres im Grossen Rat diskutiert werden. Nun ist es meines Erachtens sinnvoll, diese Dis- kussion abzuwarten, bevor wir die Totalrevision des Polizeigesetzes angehen. Was Herr Meyer ausgeführt hat, ist richtig, und ich sage es hier nochmals im Plenum: Bei der Totalrevision des Poli- zeigesetzes werden wir, was bisher im Gesetz über die Kantonspolizei geregelt ist, in einem sepa- raten Teil des Polizeigesetzes regeln. Das wird das Ganze vereinfachen. Hingegen ist der Be- schluss zur Revision des Gesetzes über die Kantonspolizei, den wir heute beraten, nötig für die Änderungen, die für den Betrieb der Polizei wichtig sind. In diesem Sinn danke ich Ihnen für die Zustimmung.

Präsident. Ich stelle fest, dass Eintreten unbestritten und somit beschlossen ist. Die Kommission beantragt nur eine Lesung. Wird das bestritten? – Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Detailbera- tung, in der ich nur die Änderungen erwähne.

Detailberatung

I., Art. 4 Abs.1, Art. 6, 7, Art. 8 Abs.1, Art. 10 Abs. 4, Art. 11, Art. 13a (neu), II.

Angenommen Titel und Ingress Angenommen Kein Rückkommen

Präsident. Wir stimmen ab über die Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei.

Schlussabstimmung (1. und einzige Lesung) Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 134

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Nein 0

Enthalten 0

Präsident. Sie haben der Gesetzesänderung in erster und einziger Lesung zugestimmt.

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