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Archiv "So ist die Steuerlast verteilt" (27.09.1996)

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Oft fragen sich Eltern:

Meine Tochter (mein Sohn) ist 18 Jahre alt geworden, steht in einem Ausbildungs- verhältnis. Darf ich jetzt mei- ne Unterhaltszahlungen ein- stellen oder zumindest kür- zen? Es kommt darauf an.

Zahlt (beispielsweise) der Vater den Regelunterhalt für sein nichteheliches Kind, so darf er von sich aus die Zah- lungen einstellen. Denn Un- terhalt steht in diesen Fällen grundsätzlich nur bis zur Voll- jährigkeit zu. Das Kind kann aber nachweisen, daß es sich noch in der Ausbildung befin- det und nicht über ausrei- chende Einkünfte verfügt (oder daß es zwar nicht ausge- bildet wird, aber aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, für sich selbst aufzukommen).

Es muß dann allerdings den

„angemessenen Unterhalt“

gegebenenfalls selbst einkla- gen. Wird für ein eheliches Kind Unterhalt gezahlt, so können die Überweisungen eingestellt werden, wenn der gerichtliche Unterhaltstitel ausnahmsweise auf die Voll- endung des 18. Lebensjahres des Kindes begrenzt ist. Sohn oder Tochter können den Un- terhaltstitel aber bis auf das Ende der Ausbildungszeit

„verlängern“ lassen. Ist für die Unterhaltszahlungen die

Berufsausbildung mitumfaßt, so muß dieser gerichtliche Ti- tel – sofern keine einver- nehmliche Einigung möglich ist – abgeändert werden, ehe man ans Kürzen denken darf.

Erforderlich dafür ist eine Abänderungsklage beim Fa- miliengericht. Dabei wird festgelegt, in welchem Um- fang die Ausbildungsvergü- tung bei der künftigen Höhe des Unterhalts zu berücksich- tigen ist. Wichtig: Das Ge- richt trifft seine Entscheidung für die Zeit nach Erhebung

der Klage. WB

Resthonorar:

Neues Urteil

Einem Urteil des Bundes- finanzhofs zufolge müssen Resthonorarzahlungen einer Kassen(zahn)ärztlichen Ver- einigung, wenn sie der Arzt regelmäßig Anfang Januar erhält, als regelmäßig wieder- kehrende Einnahmen dem abgelaufenen Kalenderjahr zugerechnet werden (Urteil vom 6. 7. 1995, Az.: IV R 63/94, BStBl II 1996, S. 266 ff.). Grundsätzlich werden die Einnahmen eines Steuer- pflichtigen dem Jahr zuge- rechnet, in dem sie geflossen sind. Dabei gelten die Ein-

nahmen dann als geflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfü- gen kann. Auf den Fällig- keitstermin und die wirt- schaftliche Zugehörigkeit wird grundsätzlich nicht ab- gestellt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG).

§ 11 sieht jedoch für gewis- se Fälle eine periodengerech- te Berücksichtigung von Ein- nahmen vor: „Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- geflossen sind, gelten als in

diesem Kalenderjahr bezo- gen.“ Nach ständiger Recht- sprechung bedeutet „kurze Zeit“ in der Regel einen Zeit- raum von bis zu zehn Tagen.

Holger Wendland

Ein Prozent im Ausland

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 18. April 1996 (Az.: 30 C 1934/95-25) ist das einprozen- tige Entgelt bei Auslandsum- sätzen mit der von der Gesell- schaft für Zahlungssysteme mbH (GZS) in Frankfurt herausgegebenen Eurocard rechtmäßig. Die Klausel in den Kundenbedingungen ver- stoße nicht gegen das Gesetz über die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGBG).

Das Gericht begründete seine Auffassung damit, daß lediglich 25 Prozent aller Transaktionen im Ausland getätigt würden. Da der durchschnittliche Umsatz pro Transaktion bei 200 DM liege, werde der Kunde durch ein Entgelt von zwei DM nicht unangemessen benach- teiligt. Laut AGB-Gesetz müßten nämlich „Nachteile von einigem Gewicht“ vor- liegen. Diese sind nach Auf- fassung des Gerichtes hier

nicht gegeben. fp

A-2480 (64) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 39, 27. September 1996

V A R I A WIRTSCHAFT

Unterhalt: Darf der Vater selbst kürzen?

Die Verteilung der Einkommensteuerbelastung für das Jahr 1995 zeigt, daß drei Viertel aller Steuerzahler ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 60 000 DM aufweisen, aber „nur“ rund 29 Prozent des gesamten Steueraufkommens (Einkommensteuer) erbringen. Dagegen sorgt das restli- che Viertel der Steuerzahler für etwa 72 Prozent der Steuereinnahmen. N

Betriebsausgabe –Die Fi- nanzämter sind nicht berech- tigt, die von einem Arzt gel- tend gemachte Abschreibung für ein (hier: zu 70 Prozent be- trieblich genutztes) Auto her- abzusetzen mit der Begrün- dung, ein so teures Auto sei für seinen „Geschäftserfolg ohne Bedeutung“, also „un- angemessen teuer“. Im vor- liegenden Fall hatte das Fahr- zeug 120 000 DM gekostet.

Das Finanzamt hatte lediglich 80 000 DM für die Berech- nung anerkannt. (Bundesfi- nanzhof, Az.: XI R 155/94)

Bankhaftung – Beauf- tragt ein Bankkunde sein Geldinstitut, bestimmte Wertpapiere zu kaufen, die ihm empfohlen worden sind, so haftet die Bank nicht, wenn sich der Tip später als verhängnisvoll herausstellt.

(Bundesgerichtshof, Az.: IX ZR 232/95)

Eigentumswohnung – Wenn der Besitzer einer Ei- gentumswohnung in der Tiefgarage der Wohnanlage einen ihm zustehenden Parkplatz drei Jahre lang nicht nutzt, geht das Nut- zungsrecht nicht automa-

tisch auf einen anderen Ei- gentümer des Blocks über.

Das gilt auch dann, wenn dieser seinen Wagen in die- ser Zeit unbeanstandet dort abgestellt hatte. (OLG Köln, 16 WX 200/93)

Eigenbedarf – Ist von vornherein absehbar, daß ein Vermieter die Wohnung alsbald für seinen Sohn benötigt, macht er darauf aber bei Vertragsabschluß nicht aufmerksam, so darf er frühestens nach fünf Jahren wegen Eigenbedarfs kündi- gen. (Landgericht Gießen, Az.: 1 S 296/95) WB

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