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Archiv "Saudi-Arabien: Gute Vorbereitung nötig" (31.10.2008)

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A2330 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 44⏐⏐31. Oktober 2008

B R I E F E

gens auch Teil der christlichen Bibel ist. Eine „problemlose Erweiterung“

des jüdischen Gesetzes (oder auch der Bibel!), wie Herr Stehr es vor- schlägt, um die Einwilligungsfähig- keit im späteren Leben zu erreichen, ist sicher nicht möglich. Religiöse Gesetze unterliegen eben keiner de- mokratischen Gesetzgebung, die fortwährend geändert werden kann.

Insofern kann Herr Stehr zwar mei- nen, dass man nicht zum Gläubigen zweiter Klasse würde, wenn man sein Kind später beschneiden ließe oder selbst später beschnitten würde, die Realität sieht, außer bei sehr libe- ralen Juden, aber sicherlich anders aus. Hierzu sei auf den Artikel in der

„Jüdischen Allgemeinen“ „Eine Fra- ge des Vertrauens – Arzt oder Mohel“

(21. 8. 2008, Nr. 34/08) verwiesen.

Speziell ausgebildete Fachmänner, sogenannte Mohel, die häufig auch Arzt sind, können die jüdische Be- schneidung vornehmen, oder aber man begibt sich in ein (jüdisches) Krankenhaus, was aus ärztlicher Sicht sicherlich vorzuziehen ist.

Muslime lassen ihre Kinder zumeist nicht als Neugeborene, sondern im Kindesalter beschneiden (vor dem 13. Lebensjahr). Hierfür können, entsprechend dem Mohel, sowohl ein sogenannter Sünnetci wie aber auch ein Krankenhaus infrage kom- men. Bei beiden Religionen wird heutzutage zumeist örtlich betäubt, eine Beschneidung ohne Betäubung wird glücklicherweise mehr und mehr abgelehnt. Für nahezu jeden Juden oder auch Moslem ist die Be- schneidung eine Selbstverständlich- keit, selbst wenn sie nicht gläubig sind. Nebenbei: In den USA ist aus hygienischen Gründen die Beschnei- dung der überwiegenden Mehrzahl der Jungen, welcher Religion auch immer, üblich und wird nur nicht ausgeführt, wenn die Eltern sich da- gegen aussprechen. Somit sind, bei Illegalisierung der Beschneidung aus religiösen Gründen, vermehrt Be- schneidungen außerhalb des Kran- kenhauses unter nicht hygienischen Standards zu befürchten, die dem Wohl des Kindes nun sicherlich am wenigsten dienen . . .

Priv.-Doz. Dr. med. Judith U. Harrer-Haag, Neurologische Klinik, Universitätsklinikum Aachen, Pauwelsstraße 30, 52074 Aachen

Einleuchtende Worte

Noch nie habe ich eine so klare, ein- deutig und konsequent begründete Publikation zu diesem Thema gele- sen. Endlich wird um ein Delikt nicht mit Scheinbegründungen her- umgeeiert, sondern in einleuchten- den Worten die Strafbarkeit der Zir- kumzision aus religiösen Gründen bei nicht einwilligungsfähigen Jun- gen begründet. Ich – und sicherlich auch andere Leser – würde mich freuen, eine Stellungnahme dersel- ben Autoren zu lesen zu der Frage der Strafbarkeit der Beschneidung nicht einwilligungsfähiger Mädchen aus religiösen Gründen (andere Gründe dürften wohl kaum infrage kommen) . . .

Dr. med. Albrecht Pitzken,Oberdreispringen 2, 51429 Bergisch Gladbach

Ein juristisches Problem

Kein deutsches Gericht hat je ent- schieden, dass eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte religiöse Beschneidung an einem Jungen eine rechtswidrige Tat, näm- lich eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB ist.

Es gibt derzeit auch kein speziel- les deutsches Gesetz, das die Vornah- me der Beschneidung verbietet und unter Strafe stellt.

Jeder ärztliche Eingriff ist tatbe- standsmäßig eine Körperverletzung nach § 223 StGB. Der ärztliche Ein- griff wird durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt und ist somit nicht strafbar. Die Frage ist also, ob die Personensorgeberechtigten oder der Minderjährige selbst (spätestens ab 14 Jahre) wirksam in den Eingriff einwilligen können, was sich an dem Kindeswohl orientiert. Nur dann ent- fällt die Strafbarkeit. Dieses juristi- sche Problem ist bis heute gerichtlich nicht geklärt. Ärzte, die religiöse Be- schneidungen durchführen, sollten vor dem Eingriff Folgendes unbedingt beachten:

– Durchführung eines ausführlichen Aufklärungsgesprächs bezüglich des Eingriffs mit schriftlicher Dokumen- tation und Unterschrift beider Perso- nensorgeberechtigten und gegebe- nenfalls des Jungen ab zwölf Jahre.

– Schriftliche Einwilligungserklä- rung beider Personensorgeberechtig-

ten und des Jungen ab zwölf Jahre.

Es ist abschließend festzuhalten, dass die Ausführungen des Kollegen Dr. Putzke zum Kindeswohl seine persönliche Meinung wiedergeben.

Er lässt unberücksichtigt, dass Be- schneidungen auf jeden Fall vorge- nommen und bei Strafbarkeit des Arztes nach § 223 StGB im „Unter- grund“ stattfinden werden, mit den bekannten gesundheitlichen Risiken für die Jungen.

Anni Demuth,Rechtsanwältin, Judith Ehret,Rechtsanwältin,

Wille Rechtsanwälte, Wilhelmshöher Allee 23, 34117 Kassel

SAUDI-ARABIEN

Eine Dermatologin schildert ihre Erfah- rungen in einem Krankenhaus in Riad (DÄ 36/2008: „Land ohne Gesetze“ von Shahrzad Amier).

Gute Vorbereitung nötig

Es ist wirklich erschreckend, wie es Frau Dr. Shahrzad Amier und ihrem Mann in Riad ergangen ist. Ich habe auch in Riad gelebt und weiß, dass es dort sehr streng zugeht. Strenger als in irgendeinem anderen Landesteil des Königreichs. Nur wundere ich mich, ob das Ehepaar kein Vorberei- tungsseminar für Saudi-Arabien ge- macht hat? Dann wären beide auf vieles hingewiesen worden und auf mögliche Problemfälle vorbereitet gewesen. Es ist tragisch, wenn ein Auslandsaufenthalt von Niederlagen und Gefängnisaufenthalten gepflas- tert ist. So weit sollte es nicht kom- men. (In Saudi-Arabien kann es übri- gens schnell passieren, dass man ins Gefängnis kommt. Wenn z. B. nach einem Unfall am Unfallort die Repa- ratur eines Verkehrsschilds nicht so- fort in bar bezahlt werden kann.) . . . Die Geschlechtertrennung, das will- kürliche Verhalten der saudischen Vorgesetzten und die überall präsen- ten Mutawiyin (Religionswächter) erfordern viel, viel Geduld und Tole- ranz. Umso erholsamer gestaltet sich das Leben in den Compounds für die westlichen Arbeitnehmer. Hier kön- nen Männer und Frauen gemischt Tennis spielen, einkaufen, sich ver-

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A2331 abreden oder im Pool schwimmen gehen . . .

Desiree McCourt,Beratung und Seminare arabische Länder, Volgersweg 28, 30175 Hannover

VORBEUGUNG

Viele Ältere meinen, sie könnten sich Prävention finanziell nicht leisten (DÄ 38/2008: „Viele Deutsche sind Präventionsmuffel“).

Kostenloses Präventivum

Obwohl das wirkungsvollste und kostenlose Präventivum Muskelak- tivität seit 40 000 Jahren zur natur- gegebenen Bedienungsanleitung des Körpers gehört, meinen viele Deut- sche über 65 Jahre, Prävention sei zu teuer. Diesbezüglich ist vielfach nicht bekannt, dass eine muskuläre Aktivierung von täglich fünf Minu- ten bereits einen gesundheitsförder- lichen Trainingsreiz darstellt, wobei das ausschlaggebende Wirkprinzip natürlich auf der Regelmäßigkeit der körperlich-sportlichen Aktivität beruht. Eine effektive Bewegungs- förderung wird schon beim einfa- chen Aufstehen bzw. Hinsetzen er- reicht. Die Bereitschaft vom Stehen ins Gehen und Bewegen überzu- wechseln, wird deutlich erhöht. Al- lein das Aufstehen fördert die ge- samte Haltungsmuskulatur, reduziert den Bandscheibendruck von 140 bis 190 Prozent beim Sitzen auf 100 Prozent beim Stehen, entlastet die Verdauungsorgane, aktiviert den Kreislauf und verbessert die Atmung sowie die Sauerstoffversorgung.

Kurze Bewegungspausen mit einfa- chen gesundheitsrelevanten Übun- gen sind die Methode der Wahl zur Stärkung der defizitären präventi- ven Handlungskompetenz der meis- ten Betroffenen. Dies ist essenziell, da bereits 20 Prozent der über 65- Jährigen in Deutschland Einschrän- kungen bei der Verrichtung alltägli- cher Aktivitäten wie dem Treppen- steigen, Duschen oder Ankleiden zeigen.

Dr. oec. troph. Martin Hofmeister, Verbraucherzentrale Bayern e.V. – Referat Ernährung, Mozartstraße 9, 80336 München

Referenzen

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