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Archiv "Arzthaftungsprozess: Ohne den Sachverständigen ist der Richter faktisch hilflos" (29.07.2011)

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A 1624 Deutsches Ärzteblatt

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Heft 30

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29. Juli 2011

ARZTHAFTUNGSPROZESS

Ohne den Sachverständigen ist der Richter faktisch hilflos

Der Ausgang eines Arzthaftungsprozesses hängt maßgeblich vom Ergebnis der Begutachtung ab. Die Entscheidung aber fällt das Gericht, was eine kritische Würdigung des Gutachtens erfordert.

D

er Bedarf an medizini- schen Gutachten war und ist unverändert groß, steigt sogar weiter an. Auf- traggeber sind Privatperso- nen, Rechtsanwälte, Berufs- genossenschaften, Versiche- rungen, Staatsanwaltschaften, Gerichte und andere Institutio- nen. Der Zweck besteht regel- mäßig darin, Art und Umfang ei- nes Körper- oder Gesundheits- schadens und dessen Auswir- kungen auf die Lebensführung der betroffenen Person festzustel- len oder eine anstehende Haftungs- frage zu klären. Regelmäßig soll durch das Gutachten die Entschei- dung eines Spruchkörpers vorbereitet werden. Die Bedeutung des Gutach- tens für den Auftraggeber ist evident.

Es geht darum, eine Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu er- halten. Medizinisches Fachwissen soll und muss im Einzelfall nutzbar gemacht werden. Das alles gilt auch, wenn ein Gericht Auftraggeber ist.

Eine hervorgehobene Bedeutung kommt dem Gerichtsgutachten aber vielleicht schon deshalb zu, weil es die Basis für ein im Namen des Vol- kes zu verkündendes Urteil bildet.

Das ist wohl mehr als ein bloß forma- ler Aspekt und sollte allen Beteiligten immer bewusst sein.

Rechtsstellung und Aufgaben des Sachverständigen

Nach einer kurzen Erläuterung zur Rechtsfindung soll im Folgenden zunächst die Rechtsstellung des Sachverständigen beleuchtet wer- den, insbesondere die ihm von der Zivilprozessordnung (ZPO) zuge- wiesene Funktion im Haftungspro- zess. Einen breiteren Raum wird die

das Recht und muss die angebo- tenen und notwendigen Beweise erheben. Jetzt kommt der Sach- verständige ins Spiel.

Zwar ist der Sachverständige nur ein Beweismittel (§ 402 ZPO) und von Gesetzes wegen nur zur Feststellung von Tatsa- chen, nicht aber zur Klärung von Rechtsfragen einsetzbar. Im Arzt- haftungsprozess geht seine Funkti- on aber darüber weit hinaus. Er ist Gehilfe des Richters auch zur Klä- rung von Rechtsfragen. Der auf ärztliche Fehlbehandlung gegrün- dete Haftungsprozess ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht regelmäßig weder den vom Behandler zu wahrenden Facharzt- standard kennt noch beurteilen kann, ob der Arzt davon im Streitfall vor- werfbar abgewichen ist und der ein- getretene Schaden hierauf beruht.

Zur Beantwortung dieser Fragen ist es mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse in aller Regel auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen angewiesen.

Der Richter ist ohne den Sach- verständigen faktisch hilflos. Zwar hat ihm der Gesetzgeber mit den

§§ 280 I, 276 BGB, wonach derje- nige, der eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt, dem da- durch Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, die Grundnormen an die Hand gegeben; zur prakti- schen Umsetzung bedarf es aber der Hilfe des Sachverständigen.

Feststellung des Sorgfalts - maßstabes

Das Pflichtenprogramm des Arztes wird von der zu wahrenden Sorg- falt bestimmt. Entscheidend ist, was in der vom Behandler ausge- Darlegung der Aufgaben des Sach-

verständigen einnehmen, die er für das Gericht erledigen muss.

Bei der Rechtsfindung geht es um die Prüfung, ob die vom Kläger (Patienten) in Anspruch genomme- ne Rechtsfolge (Schadensersatz) tatbestandsmäßig dargelegt und be- wiesen ist. Nimmt der Patient den Arzt beziehungsweise den Kran- kenhausträger wegen einer Fehlbe- handlung in Anspruch, muss er also den Behandlungsfehler, dessen Ur- sächlichkeit für den Schaden sowie das Verschulden des Schädigers darlegen und beweisen. Rügt er ei- ne schadensursächliche Verletzung der Pflicht zur Selbstbestimmungs- aufklärung, trägt der Arzt die Be- weislast dafür, dass er der Aufklä- rungspflicht nachgekommen ist, weil der ärztliche Eingriff nur bei wirksamer Einwilligung des Patien- ten gerechtfertigt ist. Die Prüfung obliegt allein dem Richter. Er kennt

Fundierte Sach- kunde und Erfah- rung auf dem zu begutachtenden Gebiet sind Voraus- setzungen, um vom Gericht als Sachver- ständiger ausge- wählt zu werden.

Foto: Fotolia, Eberhard Hahne [m]

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zinische Qualität allgemein aner- kannt ist. Mit der Behandlung übernimmt der Arzt die Verantwor- tung für die Gewährleistung dieses Standards. Jedes Unterschreiten löst grundsätzlich eine Haftung aus, ohne dass es weiterer Feststel- lung eines persönlichen Schuldvor- wurfs bedarf. Welcher Standard zu gewährleisten ist, wird von der Medizin bestimmt und ist in jedem Einzelfall durch Sachverständigen- gutachten zu ermitteln. Rechtlicher und medizinischer Sorgfaltsmaß- stab sind insoweit deckungs- gleich.1) Standard in der Medizin repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Er- kenntnisse und ärztlichen Erfah- rung, der sich in der praktischen Erprobung bewährt hat und dessen Einsatz zur Erreichung des ärztli- chen Behandlungsziels erforder- lich ist. Richtlinien der Bundes - ärztekammer und Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften können den Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft grund- sätzlich nur deklaratorisch wieder- geben, nicht aber konstitutiv be- gründen, Standardbehandlung er- fordert Facharztqualität.2)

Pflichtverletzung (Abweichen vom Qualitätsstandard)

Auch die Frage, ob der Behandler vorwerfbar vom Qualitätsstandard abgewichen ist, kann zuverlässig nur der Sachverständige beantwor- ten. Er muss die gesamte stattge- habte Behandlung minutiös nach- vollziehen und Schritt für Schritt darauf überprüfen, ob der Standard gewahrt und falls nicht, ob die Ab- weichung medizinisch geboten oder zumindest gerechtfertigt war.

Körper-/Gesundheitsschaden Art und Umfang des erlittenen Kör- per- oder Gesundheitsschadens kann der Richter in begrenztem Maße oh- ne Hilfe des Sachverständigen, et- wa durch Inaugenscheinnahme oder Zeugenbefragung feststellen. Aber eben nur sehr begrenzt. Werden Funktionseinbußen oder Schmerz- zustände beklagt, muss er einen Fachkundigen zurate ziehen, um Si- mulanten entlarven zu können.

Schadensursächlichkeit

Die Schadensursächlichkeit, also die Frage, ob der festgestellte Scha- den tatsächlich durch die Pflichtver- letzung verursacht worden ist, kann wiederum nur mit Hilfe des Sach- verständigen festgestellt werden.

Fazit: Die richterliche Feststel- lung sämtlicher eine Haftung be- gründenden Tatbestandsmerkmale beruht auf einer Sachverständigen- begutachtung. Folgt daraus, dass der Sachverständige die Entschei- dung trifft? Nein, die Entscheidung trifft immer und ausschließlich das Gericht. Nur soweit es sich die Feststellungen, Wertungen, Schluss- folgerungen und Hypothesen des Sachverständigen zu eigen macht, handelt es sich auch um die Ent- scheidung des Sachverständigen.

Aus dem Blickwinkel der Parteien sieht das freilich häufig anders aus.

Diese sind auf den Sachverstän - digen fokussiert. Deshalb machen unterlegene Patienten auch regel- mäßig nicht den Richter für eine angeblich falsche Entscheidung verantwortlich, sondern den Sach- verständigen.

Begutachtungsverfahren und Würdigung des Gutachtens Daraus folgt nicht, dass der Richter bei der Entscheidungsfindung im Verhältnis zum Sachverständigen etwa nur eine untergeordnete Rolle spielt. Das Gericht bestimmt das Verfahren, beschafft die Tatsachen- grundlagen, formuliert die Beweis- fragen, wählt den Sachverständi- gen aus, würdigt das Gutachten kri- tisch und achtet darauf, dass die Begutachtung im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen steht.

Beschaffung der Begutachtungs - unterlagen

In einem ersten Schritt werden die Parteien aufgefordert, sämtliche Ur- kunden, Aufzeichnungen und sons - tige Daten sowie Modelle vorzu - legen. Darüber hinaus werden re - levante Krankenunterlagen (Be- handlungsdokumentationen) der am Verfahren beteiligten Ärzte und Dritter von Amts wegen beigezogen.

Sodann werden die Parteien durch gerichtliche Verfügung auf

etwaige Lücken, Unklarheiten und Widersprüche in ihrem Vortrag hin- gewiesen und zu ergänzendem Vor- trag angehalten. Es darf nicht dem Sachverständigen überlassen blei- ben, welche Unterlagen er von wem beiziehen und zur Grundlage seiner Begutachtung machen will.

Die Feststellung der dem Sach- verständigen vorzugebenden Tatsa- chengrundlagen ist wegen des Grundsatzes der Beweisunmittel- barkeit (§ 355 ZPO) Aufgabe des Gerichts (§ 404 a Abs. 3 ZPO).

Formulierung der Beweisthemen Die Formulierung der Beweisfra- gen ist Sache des Gerichts. Sie muss einerseits so präzise sein, dass Inhalt und Umfang des Auftrags klar sind (§ 407 a Abs. 3 ZPO); sie sollte dem Sachverständigen ande- rerseits Raum lassen, über die Fra- gestellung hinaus spontan auf Be- denken gegen das Vorgehen des Arztes hinzuweisen,wozu er ver- pflichtet ist.3) Generalisierende Fra- gen sind unzulässig. Der Beweis der Schadensursächlichkeit erfor- dert vom Sachverständigen gele- gentlich eine Wahrscheinlichkeits- prognose, die durch entsprechende Fragestellung herbeizuführen ist.

Die Auswahl des Sachverständigen Die Auswahl erfolgt durch das Ge- richt (§ 404 Abs. 1 ZPO). Es ist stets eine bestimmte, namentlich zu benennende natürliche Person aus- zuwählen.4) Da das Gutachten re- gelmäßig die Meinungsbildung des Gerichts entscheidend beeinflusst, erfordert die Auswahl ein besonders sorgfältiges Vorgehen.

Der Sachverständige muss über fundierte Sachkunde und Erfahrung gerade auf dem zu begutachtenden Gebiet verfügen. Das erfordert nicht selten die Beauftragung meh- rerer Sachverständiger, etwa wenn in einer Geburtsschadenssache das Fehlverhalten des Geburtshelfers (Facharzt für Geburtshilfe) und die Schadenskausalität (Facharzt für Neonatologie) streitig sind. Ist ein lange zurückliegender Schadensfall zu begutachten, sollte ein älterer Sachverständiger gefunden werden, der die Fallkonstellation möglichst selbst erlebt hat, um eine sachge-

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führen zu können. Je nach Lage des Falles kann der für ein bestimmtes Fachgebiet hinzugezogene Sachver- ständige aber auch die Kompetenz zur Beurteilung über das Fachgebiet hinausgehender Fragen haben.

Es ist selbstverständlich darauf zu achten, dass in der Person des Sachverständigen keine Befangen- heitsgründe (§§ 406, 42 ZPO) vor- liegen (etwa besondere berufliche oder enge persönliche Beziehungen zu einer Partei, Vorbefassung mit der Sache als Privatgutachter, wirt- schaftliche oder wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Vor- oder Nachbehandler einer Partei).

Die kritische Würdigung des Gutachtens

Die kritische Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten setzt bei der Prüfung an, ob der Sachverständige seiner Begutach- tung die zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen zugrunde gelegt hat. Dies geschieht zum einen rein formal durch eine Vollständigkeits- kontrolle der Behandlungsdoku- mentationen einschließlich Rönt- genbildern, technischen Aufzeich- nungen, Laborbefunden so wie sie der Sachverständige am Anfang des Gutachtens als Grundlagen aufge- listet hat, zum anderen inhaltlich dadurch, dass die vom Sachverstän- digen referierte Krankengeschichte (Behandlungsverlauf) mit der Do- kumentation verglichen wird. Es ist ferner nachzuprüfen, ob der Sach- vortrag der Parteien vollständig erfasst worden ist. Das ist wichtig, wenn zu bestimmten Punkten ab- weichende, gar gegensätzliche Dar- stellungen vorliegen. Hat das Ge- richt die Streitfragen durch Beweis- aufnahme geklärt (Zeugen/Partei- vernehmung oder anderes), ist zu prüfen, ob der Sachverständige das ihm vom Gericht vorgegebene Er- gebnis akzeptiert und tatsächlich zugrunde gelegt hat. Falls (noch) keine Klärung erfolgt ist, muss der Sachverständige alternativ gutach- ten, sofern es darauf ankommt.

Weitere wesentliche formale As- pekte betreffen die eigene Nachbe- fundung der dokumentierten Be- funde durch den Sachverständigen,

die Auseinandersetzung mit bei den Gerichtsakten befindlichen ander- weitigen ärztlichen (Privat-)Gut- achten oder sonstigen Stellungnah- men und die Heranziehung medizi- nisch-wissenschaftlicher Literatur.

Selbstverständlich erscheint die Nachprüfung, ob die Feststellungen und Wertungen des Sachverständi- gen klar und eindeutig, nachvoll- ziehbar, lückenlos, frei von Wider- sprüchen und wissenschaftlich be- legt und sämtliche Beweisfragen er- schöpfend beantwortet sind.

Das Wesen der Sachverständi- gen-Begutachtung besteht darin, Wertungen zu treffen, Schlussfolge- rungen zu ziehen und Hypothesen aufzustellen, wozu das Gericht mangels Sachkunde nicht in der La- ge ist,5) ohne die eine Sachentschei- dung aber nicht ergehen könnte (Bewertung des ärztlichen Vorge- hens als behandlungsfehlerhaft, Schadensursächlichkeit u. a.). Es liegt auf der Hand, dass das Gericht und die nicht sachkundige Partei schwerlich in der Lage sind, die Richtigkeit dieser Wertungen zu überprüfen. Allerdings wird biswei- len das Gericht aufgrund der Erfah- rung mit ähnlich gelagerten Streit- fällen Anlass haben, die Richtigkeit der Begutachtung zu hinterfragen.

Eine wesentliche Hilfe können die jedermann im Internet zugängli- chen ärztlichen Leitlinien bieten.

Sie sind für den Sachverständigen und die Parteien sowie das Gericht eine beachtliche Erkenntnisquelle, stellen sie doch Handlungsempfeh- lungen der einzelnen Fachgesell- schaften dar (evidenzbasierte Kon- sensusleitlinien), so dass der Arzt unter Erklärungsdruck gerät, wenn er davon abgewichen ist.

Übereinstimmung mit Rechtsgrundsätzen

Schließlich ist zu überprüfen, ob die Wertungen des Sachverständi- gen mit den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen übereinstim- men. Bewertet der Sachverständige ein bestimmtes Vorgehen als be- handlungsfehlerfrei, muss er den damals geltenden fachärztlichen Standard darlegen und gegebenen- falls begründen, warum ein Abwei- chen davon nach den Umständen

zulässig oder gar geboten war. Ver- neint er die Kausalität, ist nachzu- prüfen, ob ihm klar ist, dass „ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ genügt, um diese zu bejahen. Die Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob nach den Merkmalen der höchstrichterli- chen Definition ist zwar dem Tat- richter zugewiesen, sie muss aber von den Darlegungen des Sachver- ständigen getragen werden. Ohne oder entgegen der Wertung des Sachverständigen darf ein Fehler nicht als grob qualifiziert werden.

Das Gericht bildet sich eine eigene Überzeugung

Da der rechtliche Haftungsmaßstab (§ 276 BGB) vom medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebie- tes festgelegt wird, rechtlicher und medizinischer Sorgfaltsmaßstab al- so insoweit deckungsgleich sind,6) wird der Ausgang des Haftungspro- zesses ganz entscheidend vom Er- gebnis der Sachverständigenbegut- achtung geprägt. Dem Praktiker des Arzthaftungsprozesses ist deshalb klar, dass der Prozess häufig fak- tisch vom Sachverständigen ent- schieden wird. Die überlegene Sachkunde des Gutachters ändert aber nichts daran, dass die Ent- scheidung vom Gericht gefällt wird und von ihm zu verantworten ist. Es muss deshalb auch schwierige Fachfragen durchdenken, nachvoll- ziehen und sich – freilich anhand der Begutachtung – eine eigene Überzeugung bilden und diese auch begründen.7) Das erfordert zwin- gend eine kritische Würdigung der Begutachtung, die sich auf alle for- malen und inhaltlichen Aspekte zu

erstrecken hat. ■

Rainer Rosenberger, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D., Köln, Stellv. Vorsitzender der Gutachterkommission für ärztliche Behand- lungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein

1) BGH VersR 1995, 659; BGH NJW 2001, 1787.

2) BGH VersR 1992, 745.

3) BGH VersR 1982, 168.

4) OLG Frankfurt ZfS 2002, 133; a. A. OLG Koblenz OLGR 1998, 124.

5) Zöller-Greger, ZPO, § 402 Rn 5.

6) BGH NJW 2001, 1787.

7) BGH NJW 1955, 1642.

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