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Ende gut alles gut? editorial

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Academic year: 2022

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Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

nun hat es also doch noch geklappt! Bund und La¨nder haben sich geeinigt. Das GNotKG ist da. Unsere scho¨ne Kostentabelle liegt vor Ihnen und leistet hoffentlich schon ha¨ufig gute Dienste. Vielleicht haben Sie auch schon Tabellen fu¨r den Rest des Bu¨ros beim Notarverlag nachbestellt.

Ein Blick in die Kostenlaube soll Ihnen bei der Anwendung des neuen Gesetzes helfen.

Wahrscheinlich ha¨tten wir die Beitra¨ge auf Karteikarten zum Sammeln drucken sollen, wie Kochrezepte in einschla¨gigen Zeitschriften. Aber Sie ko¨nnen die einzelnen Fa¨lle ja aus demnotarkopieren, ausschneiden und aufkleben – wie bei einer Satzungsbescheinigung oder Sie downloaden sie von unserer Homepage unter: www.dnotv.de/leserservice.

Das GNotKG ist nicht das einzige fu¨r uns wichtige Projekt der zu Ende gehenden Legislaturperiode. In diesen Tagen biegt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrech- terichtlinie auf die Zielgerade ein. Warum nenne ich gerade diese Rechtsnorm? Mit der Richtlinie 2011/83/EU hat Europa im Verbraucherschutzrecht einen Paradigmenwechsel vollzogen. Neben das bisherige als allein selig machend angesehene Schutzsystem u¨ber vorvertragliche Informationspflichten und Widerrufsrechte tritt als gleichrangige Alter- native die notarielle Beurkundung nach §§ 8 ff. BeurkG. Statt Informationsoverkill und Widerruf ko¨nnen sich die Parteien auch freiwillig fu¨r den Gang zum Notar entscheiden.

Das ist ein Durchbruch, denn damit trifft Europa eine Vorentscheidung fu¨r das Schicksal der notariellen Form im Europa¨ischen Zivilrecht.

Der Referentenentwurf des Verbraucherrechterichtliniengesetzes war bei der Umset- zung der europa¨ischen Vorgaben weit zuru¨ckgeblieben. Gerade einmal Grundstu¨cks- vera¨ußerungen, Gru¨ndungen von AG/GmbH und Anteilsabtretungen sollten aus- genommen sein. Obschon uns von dritter Seite bedeutet wurde, die Messe sei bereits gelesen, haben wir die vollsta¨ndige Umsetzung der Richtlinie angemahnt. Im Regie- rungsentwurf waren dann schon alle Fa¨lle gesetzlich vorgeschriebener notarieller Beur- kundung von der Verbraucherrechterichtlinie ausgenommen. Das war schon ein großer Schritt vorwa¨rts. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich dann unse- ren Argumenten vollends angeschlossen.

An dieser Stelle darf ich den Notarkammern der La¨nder danken, die unseren bundes- politischen Alleingang unterstu¨tzt haben. Mein besonderer Dank gilt der Notarkammer Berlin und der Berliner Justiz, die durch entschlossenes Durchsetzen des § 17 Abs. 2a BeurkG gezeigt haben, dass Verbraucherschutz durch Notare kein zahnloser Papiertiger ist (im Gegensatz etwa zu den unausrottbaren Gewinnspielen, dem Telefonmarketing und dergleichen mehr). Der europa¨ische und der nationale Gesetzgeber haben uns einen großen Vertrauensvorschuss gewa¨hrt. Jetzt mu¨ssen wir die in uns gesetzten Erwartungen erfu¨llen.

So wu¨nsche ich Ihnen allen nach diesem berufspolitischen Finale furioso einen scho¨nen Sommer. Unseren Abgeordneten, denen ich herzlich fu¨r die vertrauensvolle Zusammen- arbeit in den letzten vier Jahren danke, wu¨nsche ich vor allem einen Wahlkampf, in dem die Bu¨rger ihnen zuho¨ren. Es wa¨re schade, wenn die viele Arbeit nicht entsprechend gewu¨rdigt wu¨rde. Unsere parlamentarischen Vertreter haben es mehr als verdient.

Mit herzlichen kollegialen Gru¨ßen

Ihr Dr. Oliver Vossius

Pra¨sident des Deutschen Notarvereins Ende gut – alles gut?

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inhaltsverzeichnis

editorial Ende gut – alles gut? (Dr. Oliver Vossius) 217

inhalt 218

impressum 236

beitrag des monats Die spa¨tere Ausgleichung und Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers

(Dr. Arne Everts) 219

jahresrckblick Erbrecht – Aktuelle Entwicklungen von Mai 2012 bis Mai 2013 (Dr. Felix Odersky) 230 Grundbuch- und Grundbuchverfahrensrecht – Aktuelle Entwicklungen (Ulrich Spieker) 237

interview Time to Say Goodbye – Interview mit Herrn Josef Dlapal, Pra¨sident der Notarkammer

Baden-Wu¨rttemberg 247

rechtsprechung BGH: Zeitraum fu¨r Verzinsungspflicht bei externer Teilung im Versorgungsausgleich

(mit Anmerkung vonFranziska Beller) 249

BFH: U¨ bernahme der Erwerbsnebenkosten eines Grundstu¨ckskaufvertrags durch den

Verka¨ufer (mit Anmerkung vonDr. Jo¨rg Ihle) 249

BGH: Verzinsung des bei externer Teilung durch Vereinbarung beschra¨nkten

Ausgleichsbetrags im Versorgungsausgleich (mit Anmerkung vonFranziska Beller) 250

praxisforum Die Beschwerde im Grundbuchverfahren (Prof. Roland Bo¨ttcher) 252 Der Sachversta¨ndige bei der Abnahme der Bautra¨gerleistung (Hans-Egon Pause) 262 neues aus der kostenlaube Briefgrundschuld am Erbbaurecht (Dr. Oliver Vossius) 268

notarprfung 269

diskussion 270

nachrichten 271

literatur Wolfgang Baumann, Peter Limmer, Andre´ Schwachtgen, Notar und Internationalisierung, Festschrift fu¨r Helmut Fessler zum 70. Geburtstag, 1. Auflage 2012 (besprochen von

Dr. Oliver Vossius) 274

Die notarielle Fachpru¨fung im Handels- und Gesellschaftsrecht, von RiAG Dr. Dr. Christian

Schulte, 3. Auflage 2013 (besprochen vonDr. Daniel Seebach) 275

schlussvermerk Legal, illegal oder alles egal? – Eine Buchbesprechung mit juristischem Aufha¨nger

(Hannah Vornmoor) 276

cartoon notar bene 276

SGH-Fortbildung in Kçln

Am 12.10.2013 veranstaltet die DNotV GmbH in Ko¨ln (Rheinische Notarkammer, Burgmauer 53 in 50667 Ko¨ln) eine ganzta¨gige Fortbildung (9:00–16:00 Uhr) fu¨r Notarinnen und Notare, die bereits Schiedsrichter des von ihr unterhal- tenen Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare – SGH sind oder Interesse daran haben, Schiedsrichter zu werden. Es werden die Grundlagen des SGH erla¨utert, prozessuale Kenntnisse vermittelt und einzelne Fallgestal- tungen zur Vermeidung typischer Fehler behandelt. Referenten sind Notar a. D.Dr. Hans Wolfsteiner, Rechtsanwalt, und NotarDr. Peter Schmitz.

Die Teilnahme ist kostenfrei. Reise- und Unterbringungskosten ko¨nnen nicht u¨bernommen werden.

Anmeldungen nimmt die Gescha¨ftsstelle des SGH, Kronenstraße 73 in 10117 Berlin, Tel.: 030-20 61 57 40, Fax: 030-20 61 57 50, E-Mail: kontakt@dnotv.de gern entgegen.

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beitrag des monats

Arne Everts

Die spa¨tere Ausgleichung und Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers

Gliederung*:

A. Die Ausgangs- und Entscheidungssituation des Erblassers bei Vera¨ußerung

B. Die erbrechtliche Ausgleichung I. Ausgleichungstatbesta¨nde

1. Die Ausstattung

2. Zuschu¨sse zum Einkommen und zur Berufsausbildung 3. Anordnung der Ausgleichungspflicht bei sonstigen

Zuwendungen

4. Ausgleichungspflicht bei „gewillku¨rter gesetzlicher Erbfolge“

II. Die Durchfu¨hrung der Ausgleichung III. Abweichende Erblasseranordnungen IV. Der richtige Zeitpunkt

V. Pflichtteilsrechtliche Fernwirkungen der Ausgleichung VI. Ausgleichung und Pflichtteilserga¨nzung

VII. Zusammenfassung zur Ausgleichung und Formulierungs- vorschla¨ge

C. Die Anrechnung auf den Pflichtteil I. Ziel der Pflichtteilsanrechnung II. Voraussetzungen der Anrechnung

1. Empfa¨nger der Anrechnungsbestimmung, Probleme der„Drittanrechnung“

2. Arten der Zuwendung, Freigebigkeit

3. Lebzeitige Zuwendung, Probleme bei Lebensversiche- rungen

III. Die Anrechnungsbestimmung, Zeitpunkt

IV. Praktische Durchfu¨hrung und Gestaltung der Anrech- nung

D. Kombination von Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten E. Besonderheiten bei minderja¨hrigen Zuwendungsempfa¨ngern F. Fazit fu¨r die Praxis

G. Zusammenfassung

A. Die Ausgangs- und Entscheidungssituation des Erblassers bei Verußerung

Lebzeitige Vorempfa¨nge von Seiten des spa¨teren Erblassers ko¨n- nen sich unterschiedlich auswirken. Nachdem sich der Gesetz- geber anla¨sslich der Reform des Erb- und Verja¨hrungsrechts1 letzten Endes nicht hat entschließen ko¨nnen, die §§ 2050 ff., 2315 ff. BGB strukturell2zu vera¨ndern, muss die Praxis mit den u¨berkommenen Instituten des geltenden Anrechnungs- und Aus- gleichungsrechts weiterleben.3Das Wissen hieru¨ber fu¨r die Praxis aufzufrischen und in zielfu¨hrende Kautelen umzusetzen, ein- schließlich der Vermeidung unbedachter Probleme, ist das Ziel der nachfolgenden, an den Rechtsberater und -gestalter gerichte- ten Ausfu¨hrungen. Auslegungs-, Beweis-4und Berechnungspro- bleme spielen daher in diesem Beitrag nur eine untergeordnete Rolle und haben nur insofern Bedeutung, als sie fu¨r die voraus- schauende Rechtsgestaltung nutzbar gemacht werden ko¨nnen.

*Der Beitrag ist meinem Amtsvorga¨nger Notar a. D. Dr. Hermann Amannzu seinem 70. Geburtstag im September 2013 in Freundschaft und fachlicher Verehrung zugeeignet.

1Gesetz zur A¨nderung des Erb- und Verja¨hrungsrechts vom 24.9.2009, BGBl I, S. 3142 ff.

2Lediglich § 2057a Abs. 1 BGB wurde punktuell gea¨ndert, vgl. hierzu ausf.Karsten, RNotZ 2010, 357, 373 ff.

3Everts, MittBayNot 2011, 107;Kroppenberg, JZ 2010, 741.

4So haben in der forensischen Praxis der (spa¨tere) Nachweis einer Ausgleichungsanordnung und die damit verbundene Beweislast eine große Bedeutung, vgl. hierzuBothe, ZErb 2004, 368 ff. – bei klaren Gestaltungen kommt es hierauf nicht (mehr) an.

(4)

Bei der U¨ bertragung von Vermo¨gensgegensta¨nden zu Lebzeiten an einen Abko¨mmling und/oder Ehegatten steht jeder Vera¨uße- rer vor der Frage, wie sich die U¨ bertragung spa¨ter einmal bei den u¨brigen Familienangeho¨rigen – Ehegatten bzw. seinen anderen Abko¨mmlingen – auswirken soll, spa¨testens, wenn es um die Verteilung des restlichen Nachlasses beim Tod des Erblassers = Vera¨ußerers geht. In Betracht kommen folgende drei Grundent- scheidungen:

* die Anordnung, die Zuwendung (nur!) unter den Abko¨mm- lingen zur Ausgleichung zu bringen, §§ 2050 Abs. 3, 2316 Abs. 1 BGB, wobei eine solche Anordnung bei dem speziel- len Zuwendungstyp„Ausstattung“(§ 2050 Abs. 1 BGB), bei U¨ bermaßzuschu¨ssen (§ 2050 Abs. 2 BGB), bei der letztwillig verfu¨gten„Besta¨tigung“der gesetzlichen Erbfolge (§ 2052 BGB) und bei der Erbringung von Hilfe-, insbesondere Pflegeleistungen durch Abko¨mmlinge (§ 2057a BGB5) je- weils kraft Gesetzes unterstellt wird;6

* eine Bestimmung, die Zuwendung auf den Pflichtteil anzu- rechnen, § 2315 Abs. 1 BGB;

* eine kumulative Anordnung, nach der die Zuwendung aus- zugleichen und zugleich anzurechnen ist, § 2316 Abs. 4 BGB.

Jede dieser Mo¨glichkeiten kann, wie zu zeigen sein wird, auf- grund unterschiedlicher tatbestandlicher Voraussetzungen und Berechnungsweisen zu anderen Ergebnissen fu¨hren. Von der gesetzlichen Ausgangslage her ist festzuhalten, dass das BGB weder die Annahme einer Anrechnungsanordnung bevorzugt, noch sich regelhaft fu¨r eine Ausgleichungsbestimmung aus- spricht. Auch gibt es, anders als etwa in Frankreich, keine Aus- legungsregel des Inhalts, dass die Anordnung der„Anrechnung auf den Erbteil“im Zweifel auch die Anrechnung auf den Pflicht- teil entha¨lt.7Die in erbrechtlich unbegleiteten U¨ bergabevertra¨- gen ha¨ufig anzutreffende„Anrechnung Erbteil“ist daher fu¨r die Lo¨sung spa¨ter auftretender Probleme praktisch genauso wenig hilfreich8wie die Verwendung der notorischen Wendung„im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“, die entgegen9 der Rechtsprechung des BGH10richtigerweise gar nichts aussagt.11

B. Die erbrechtliche Ausgleichung

I. Ausgleichungstatbestnde

Dreh- und Angelpunkt der erbrechtlichen Ausgleichung ist die Vorschrift des § 2050 BGB. Fu¨r eine Ausgleichung von Voremp-

fa¨ngen nach den §§ 2050 ff. BGB mu¨ssen stets die folgenden beiden Grundvoraussetzungen vorliegen:

* Es mu¨ssen mehrere Abko¨mmlinge zu Erben berufen sein, da Ausgleichspflichten immer nur unter den Abko¨mmlin- gen bestehen ko¨nnen; unscha¨dlich ist, wenn neben den Abko¨mmlingen noch weitere Personen zu Erben berufen wurden (ausgleichspflichtig sind dabei auch die an die Stelle eines verstorbenen Abko¨mmlings getretenen Kinder eines zur Ausgleichung verpflichteten Abko¨mmlings, § 2051 Abs. 2 BGB);

* Die Berufung der Abko¨mmlinge zu Erben muss nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erfolgt sein; unscha¨dlich ist, wenn weitere zu Erben berufene Personen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge berufen wurden.

Eine Anrechnungs- und Ausgleichspflicht scheidet danach in folgenden Fa¨llen aus:

* Es ist nur ein Abko¨mmling vorhanden.

* Es sind zwar mehrere Kinder vorhanden, diese wurden aber abweichend von den gesetzlichen Erbquoten zu Erben berufen.12

Beispiel:

Der verwitwete Erblasser hat zwei Kinder. In seinem Testament regelt er, dass eine na¨her bezeichnete Stiftung zu1/2und seine beiden Kinder im U¨ brigen zu gleichen Teilen zu Erben berufen sind.

Wu¨rde man auf die den Kindern zukommende Erbquote abstel- len, ko¨nnte man meinen, die Erbeinsetzung sei nicht entspre- chend den gesetzlichen Regeln erfolgt, da die Kinder nicht zu1/2, sondern nur zu1/4zu Erben eingesetzt wurden. Stellt man aller- dings darauf ab, in welchem Verha¨ltnis die Erbquoten der Kinder zueinander stehen, so entspricht dieses Verha¨ltnis gleichwohl der gesetzlichen Regel, da sowohl nach dem Testament als auch nach dem Gesetz die Kinder untereinander gleich große Erbteile erhalten. Will der Erblasser die Kinder untereinander aber gleich behandeln, sind auch die Regeln u¨ber die Ausgleichspflichten anzuwenden, die ja eine Gleichbehandlung der Abko¨mmlinge untereinander sicherstellen sollen.

1. Die Ausstattung

Bereits ein na¨heres Eingehen auf den gesetzlichen Ausgleichungs- tatbestand des § 2050 Abs. 1 BGB – Vorliegen einer Ausstattung – macht die Streitanfa¨lligkeit deutlich und zeigt damit korrespon- dierend den kautelarjuristischen Klarstellungsbedarf:

Nach der Legaldefinition des § 1624 Abs. 1 BGB ist Ausstattung dasjenige, was einem Kind

* mit Ru¨cksicht auf seine Verheiratung,

* mit Ru¨cksicht auf die Erlangung einer selbsta¨ndigen Le- bensstellung,

* zur Begru¨ndung oder Erhaltung der Wirtschaft oder

* zur Begru¨ndung oder Erhaltung der Lebensstellung vom Vater und/oder von der Mutter zugewendet wird, wobei ein Anspruch auf Gewa¨hrung einer Ausstattung nicht besteht.13 Ob die Zuwendung „bei“ Heirat oder „bei“ Erlangung der Lebensstellung erfolgt, ist also unerheblich. Daher kommt eine Vielzahl von Fa¨llen als Ausstattung in Betracht, neben den

5Diese Vorschrift wird trotz ihres praxiswichtigen Gehalts nachfolgend nicht gesondert behandelt, da die konkreten Bezu¨ge zur Gestaltungs- praxis zu gering sind; ausf. hierzu einschl. der Folgen der Erbrechts- reform 2010 etwaKarsten, RNotZ 2010, 357, 373 ff.

6Wobei in den Fa¨llen der §§ 2050 Abs. 1, 2052, 2057a BGB eine abweichende Erblasserbestimmung wiederum mo¨glich bleibt. Dies soll fu¨r die Zuschu¨sse in § 2050 Abs. 2 BGB genau so gelten, obwohl hierfu¨r im Gesetz eine solche Dispositionsmo¨glichkeit gerade nicht besteht, Mu¨nchKomm-BGB/Ann, 5. Aufl. 2010, § 2050 Rn 28.

7Kroppenberg, JZ 2010, 741, 743; auf die Streichung eines entsprechen- den Zusatzes in § 2888 der Reichstagsvorlage zum BGB weist z. B. der BGH selbst hin (in BGH, DNotZ 2011, 59, 61, Tz 18).

8Vgl. z. B. OLG Schleswig, ZEV 2008, 386 m. Anm.Keim:„Anrechnung auf den Erbanteil“grundsa¨tzlich nicht als Pflichtteilsanrechnungs- bestimmung auslegbar!

9SieheEverts, MittBayNot 2011, 107, 111.

10Zuletzt BGH, DNotZ 2011, 59, der dabei zur Anordnung einer Anrech- nung auf den Pflichtteil gelangt, sich aber mit der Umschreibung des m. E. na¨herliegenden Instituts der Ausstattung (und damit einher- gehend einer Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 1 BGB) nicht befasst, vgl.Everts, MittBayNot 2011, 107, 109 f.

11Vgl. auch OLG Du¨sseldorf, ZEV 1994, 173 –„dem Steuerberater zu Liebe“.

12Sonst im Zweifel Ausgleichungspflicht nach § 2052 BGB, siehe na¨her auch unten 4.

13Siehe zum FolgendenSailer, NotBZ 2002, 81, sowie die Auflistungen mit Nachw. beiKerscher/Tanck, ZEV 1997, 354, 355;Schindler, ZEV 2006, 389, 390 f.

beitragdesmonats

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klassischen Vermo¨gensmehrungen wie der „Aussteuer“ (als Ausstattung im engeren Sinne) z. B.:

* die Einrichtung eines Betriebs,

* die Einra¨umung von Teilhaberschaften,

* die U¨ bertragung eines Bauplatzes,

* die U¨ bertragung von Wertpapieren und sonstige einmalige Kapitalzuwendungen,

* die Zahlung von Schulden (sogar des Schwiegerkindes),

* die U¨ bertragung einer vermieteten Eigentumswohnung, auf deren Ertra¨ge die Eltern nicht mehr angewiesen sind,

* die Bestellung von Grundpfandrechten und die Einra¨u- mung von Nutzungsrechten wie mietfreies Wohnen.

Die praktische Relevanz der Ausstattung und der mit ihr verbun- denen Folgen in anderen Rechtsbereichen wird also weithin unterscha¨tzt; so ist Schenkungsrecht nicht anwendbar, sind Aus- stattungen also z. B. nicht pflichtteilserga¨nzungspflichtig!14 Nach herrschender Meinung stehen Nutzungs- und Ru¨ckforde- rungsrechte der Annahme einer Ausstattung nicht entgegen, wenn dadurch der gesetzliche Ausstattungszweck dennoch er- reicht werden kann (also z. B. nicht bei freien Widerrufsrechten und beim Totalnießbrauch).15

Die subjektive Absicht des Leistenden entscheidet, wobei diese Ausstattungsabsicht seitens der Eltern nicht ausdru¨cklich erkla¨rt werden muss, sondern sich auch aus den Umsta¨nden ergeben kann.16Wenn eine Zuwendung bei der Hingabe ausdru¨cklich als Ausstattung bezeichnet wurde, ist diese Absicht maßgebend, solange nicht dargetan ist, dass entgegen dieser ausdru¨cklichen Erkla¨rung mit der Zuwendung keine Ausstattungsabsicht ver- bunden war.17 Ob dabei dieser Zweck die eingesetzten Ver- mo¨gensmittel objektiv erfordert, ist ebenfalls belanglos18(kann freilich im Falle des U¨ bermaßes nach § 1624 Abs. 2 BGB fu¨r dieses zum anteiligen Wegfall der dargestellten Vorteile fu¨hren).

Liegt eine Ausstattung vor, knu¨pft das Gesetz daran die Ver- mutung, ein Ausgleich unter den Abko¨mmlingen habe zu erfol- gen. Dem Erblasser steht es nach § 2050 Abs. 1 BGB a. E. allerdings frei, bei der Zuwendung durch formfreie, ggf. auch konkludente, Erkla¨rung abweichende Bestimmungen zu treffen. So kann er beispielsweise festlegen, dass kein Ausgleich oder nur ein teilweiser Ausgleich zu erfolgen habe.

All diese im Gesetz angelegten Unwa¨gbarkeiten, sei es, was bereits die Tatbestandsma¨ßigkeit der Ausstattung und damit mittelbar die Anwendbarkeit von § 2050 Abs. 1 BGB angeht, sei es, was eine abweichende Regelung ihrer erbrechtlichen Folge nach § 2050 Abs. 1 BGB a. E. angeht, rufen den Vertragsgestalter dazu auf, sich hierzu ausdru¨cklich zu verhalten!

2. Zuschsse zum Einkommen und zur Berufsausbildung Macht ein Erblasser einem Abko¨mmling Zuwendungen, die von diesem wie Einku¨nfte verwendet werden sollen, so besteht ge- ma¨ß § 2050 Abs. 2, 1. Alt. BGB eine Ausgleichspflicht in der Ho¨he, in der die jeweilige Zuwendung die Vermo¨gensverha¨lt- nisse des Erblassers u¨berschritten hat. Die Ausgleichspflicht be-

steht also nur in Ho¨he des U¨ bermaßes. Einmalige Zuwendungen scheiden hier aus. Es muss sich vielmehr um Zuwendungen von einer gewissen Dauer und Regelma¨ßigkeit handeln.19

Beispiel:

Mietfreies Wohnen eines bereits im Berufsleben stehenden Abko¨mmlings im Haus der Eltern, bei U¨ bernahme sa¨mtlicher Nebenkosten durch Eltern, die selbst von einer kleinen Rente leben.

Auch hier hat der Erblasser die Befugnis, durch formfreie, gege- benenfalls auch konkludente (!), Erkla¨rung abweichende Bestim- mungen zu treffen. Ausdru¨cklich ist ihm dieses Recht zwar nur fu¨r Ausstattungen in § 2050 Abs. 1 BGB eingera¨umt. Nach ganz herrschender Meinung steht dem Erblasser das Bestimmungs- recht aber auch in den in § 2050 Abs. 2 BGB geregelten Fall- gruppen zu.20

Unterstu¨tzen Eltern ihre Kinder durch die U¨ bernahme von Stu- dien- oder Promotionskosten, so sind diese Aufwendungen ge- ma¨ß § 2050 Abs. 2 2. Alt. BGB auf den Erbfall auszugleichen. Eine Ausgleichspflicht besteht auch hier nur in der Ho¨he, in der die Vermo¨gensverha¨ltnisse des Erblassers bei der Zuwendung u¨ber- schritten werden.

Beispiel:

Die Eltern sind Inhaber eines kleinen Sportgescha¨fts. Wa¨hrend der Sohn Medizin studiert, hilft die Tochter ihren Eltern im Laden.

3. Anordnung der Ausgleichungspflicht bei sonstigen Zuwendungen

Entscheidend fu¨r die Frage nach dem U¨ bermaß der Ausbildungs- kosten des Sohnes sind hier ausschließlich die finanziellen Ver- ha¨ltnisse der Eltern. Nicht entscheidend ist, welche Ausbildung den anderen Kindern durch die Eltern ermo¨glicht wurde.21 Sonstige Zuwendungen sind nur ausgleichspflichtig, wenn dies bei der Zuwendung ausdru¨cklich angeordnet wurde, § 2050 Abs. 3 BGB. In Betracht kommen hier beispielsweise einmalige Zuwendungen zum Lebensunterhalt, aber auch sonstige Ge- schenke:22

Beispiel:

Hochzeitsreise, Kauf eines Sportwagens nach Abschluss des Studiums, rein steuerlich motivierte Zuwendungen.

Streitig ist, wie der Begriff der Zuwendung im Sinne des § 2050 Abs. 3 im Rahmen der Pflichtteilsausgleichung zu verstehen ist.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass hierunter grund- sa¨tzlich jede freiwillige Zuwendung und somit jede Schenkung oder gemischte Schenkung zu verstehen ist, nicht aber die Zu- wendung, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht (beispielsweise einer Unterhaltspflicht) erfolgt.23Unter dem Begriff der Zuwen- dung ist jedoch richtigerweise jede freiwillige Leistung zu ver- stehen und somit auch eine solche, durch die einer gesetzlichen Pflicht, wie etwa einer Unterhaltspflicht, genu¨gt wird.24

Die Anordnung der Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB ist eine einseitige, empfangsbedu¨rftige Willenserkla¨rung, welche dem Empfa¨nger spa¨testens mit der Zuwendung zugehen

14Na¨herEverts, MittBayNot 2011, 107, 109 f.;Jakob, AcP 207 (2007), 198, 199;Schindler, ZEV 2006, 389, 390.

15Zum Streitstand siehe etwa Schindler, ZEV 2006, 389, 391; Sailer, NotBZ 2002, 81, 82.

16Kerscher/Tanck, ZEV 1997, 344, 345.

17Schindler, ZEV 2006, 389, 391.

18Kerscher/Tanck, ZEV 1997, 354, 355;Knodel, ZErb 2006, 225;Jakob, AcP 207 (2007), 198, 201 m. w. N.

19Statt allerErker/Oppelt, Mu¨nchener Anwaltshdb ErbR, 3. Aufl. 2010,

§ 26 Rn 73.

20Siehe oben Fn 6.

21Erker/Oppelt, Mu¨nchener AnwHdb ErbR, § 26 Rn 74.

22Erker/Oppelt, Mu¨nchener AnwHdb ErbR, § 26 Rn 75.

23Mayer/Su¨ß/Tanck/Bittler/Wa¨lzholz/Tanck/Lenz, Hdb PflichtteilsR, 2. Aufl. 2010, § 6 Rn 54.

24Schlitt/Mu¨ller/Blum, Hdb PflichtteilsR, 2010, § 3 Rn 182.

beitragdesmonats

(6)

muss.25Stellvertretung bei der Ausgleichungsanordnung ist zu- la¨ssig, auch durch General- bzw. Vorsorgevollmacht; Erkla¨run- gen im Rahmen der §§ 2050 ff. BGB sind nicht ho¨chstperso¨n- lich.26Da grundsa¨tzlich kein Formerfordernis besteht, kann die Anordnung auch konkludent erfolgen,27z. B. dadurch, dass der Erblasser sein Vermo¨gen gezielt durch Rechtsgescha¨ft unter Le- benden unter seine Abko¨mmlinge verteilt. Hier ko¨nnen sich Auslegungsfragen stellen,28z. B.

* ob aus dem spa¨teren Verhalten auf ein Einversta¨ndnis u¨ber die Ausgleichung geschlossen werden kann,

* ob eine Anordnung gema¨ß § 2315 Abs. 1 BGB die Bestim- mung einer Ausgleichungspflicht einschließt,

* ob eine Erbeinsetzung mit der zusa¨tzlichen Erkla¨rung, der Eingesetzte sei durch Vorempfa¨nge abgefunden worden, eine Enterbung (§ 1938 BGB) darstellt und

* ob dann eine Ausgleichungsanordnung vorliegt, wenn der Erblasser Zuwendungen an einen seiner beiden im Verha¨lt- nis ihrer gesetzlichen Erbteile eingesetzten Erben„im Wege vorweggenommener Erbfolge“vorgenommen hat.29 Aber auch dann, wenn ein Formerfordernis besteht (z. B. bei einem entsprechenden Beurkundungszusammenhang nach

§ 311b Abs. 1 BGB bei Grundstu¨ckszuwendungen), kann das schlichte Fehlen von Kautelen zu einer mo¨glichen Ausglei- chungspflicht respektive ihrem Ausschluss zu spa¨teren Falsch- annahmen und damit verbundenen Auslegungs- und Beweis- problemen30 fu¨hren. Richtig und wichtig ist daher, auch in notariellen Urkunden, diese Fernwirkungen einer Zuwendung anzusprechen.

4. Ausgleichungspflicht bei „gewillkrter gesetzlicher Erbfolge“

Die Ausgleichungspflichten der kraft gesetzlicher Erbfolge berufe- nen Nachkommen des Erblassers untereinander nach § 2050 BGB beruhen auf der Annahme, dass der Erblasser seine Nachkommen im Zweifel gleich behandeln will. Bei letztwilligen Verfu¨gungen kann davon ausgegangen werden, dass lebzeitige Zuwendungen beru¨cksichtigt worden sind. Nimmt der Erblasser in seiner letzt- willigen Verfu¨gung jedoch nur auf die gesetzlichen Regelungen Bezug, sollen im Zweifel gema¨ß § 2052 BGB auch die Vorschriften u¨ber die Ausgleichung gelten.31Das heißt, auch fu¨r § 2052 BGB gelten im U¨ brigen die Ausgleichungsvoraussetzungen bzw. sons- tigen Tatbestandsmerkmale des § 2050 BGB,32samt dem bereits aufgezeigten Streitpotenzial und der damit verbundenen Notwen- digkeit vorausschauender Vertragsgestaltung.

Voraussetzung ist, dass der Erblasser seinen Abko¨mmlingen ent- weder den gesetzlichen Erbteil zugewandt (vgl. auch § 2066 BGB) oder sie – z. B. neben anderen Erben oder unter Ausschluss des Ehegatten – im Verha¨ltnis ihrer gesetzlichen Erbteile eingesetzt hat (vgl. den Fall RGZ 90, 419, 420: Ehefrau und vier Kinder wurden zu je1/5eingesetzt; damit erbten die Kinder im Verha¨lt- nis ihrer gesetzlichen Erbteile). Ist ein Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen oder u¨berma¨ßig bedacht, sind aber die u¨brigen

Erben im Verha¨ltnis ihrer gesetzlichen Erbteile eingesetzt wor- den, bestehen Ausgleichungspflichten zwischen diesen u¨brigen Erben.33 Vorausverma¨chtnisse, die einzelnen Erben ausgesetzt worden sind, a¨ndern im Zweifel nichts am Verha¨ltnis der Erb- teile und damit auch nichts an den Ausgleichungspflichten.34 Der Erblasser muss fu¨r § 2052 BGB seine Abko¨mmlinge durch letztwillige Verfu¨gung (Erbvertrag oder Testament) zu Miterben berufen haben. Beim gemeinschaftlichen („Berliner“) Testament (§ 2269 BGB) sind die bedachten Abko¨mmlinge zwar in der Regel nur Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten. Gleichwohl ist ihnen gegenu¨ber auch der vorverstorbene Ehegatte im Sinne von § 2052 BGB als Erblasser anzusehen, so dass Zuwendungen sowohl des zuerst verstorbenen Ehegatten als auch des La¨ngerle- benden aus dessen Nachlass nach dem Tode des La¨ngerlebenden bei der Auseinandersetzung seines Nachlasses gegebenenfalls auszugleichen sind.35Gleiches muss konsequenterweise auch fu¨r Erbvertra¨ge gelten, welche Regelungen eines Berliner Testaments im Sinne von § 2269 BGB inhaltlich entsprechend abbilden.

II. Die Durchfhrung der Ausgleichung

Die Ausgleichung wird nicht durch Ru¨ckgewa¨hr der zugewandten Mittel, sondern durch Verrechnung vorgenommen, § 2055 BGB.

Zur Durchsetzung der Ausgleichsanspru¨che sind sich die Miterben gegenseitig u¨ber empfangene Zuwendungen gema¨ß § 2057 BGB auskunftspflichtig. Vor Durchfu¨hrung der Verrechnung werden zuna¨chst die Erbteile der nicht an der Ausgleichung beteiligten Miterben, oft also des u¨berlebenden Ehegatten, berechnet. Die Ausgleichung findet anschließend nur hinsichtlich des noch ver- bleibenden Nachlasswerts statt: Der Wert der Zuwendungen wird zuna¨chst dem verbleibenden Nachlasswert zugerechnet. Die sich so ergebende fiktive Summe wird im na¨chsten Schritt entspre- chend den Erbquoten auf die Miterben verteilt. Anschließend muss sich jeder ausgleichspflichtige Miterbe von diesem Betrag den Betrag der Zuwendung abziehen lassen. Hat ein Abko¨mmling durch Vorempfa¨nge mehr erhalten, als ihm nach vorstehender Berechnung zustehen wu¨rde, braucht er gema¨ß § 2056 S. 1 BGB den Mehrempfang nicht in den Nachlass zuru¨ckzuzahlen. Dieser Abko¨mmling nimmt gema¨ß § 2056 S. 2 BGB nicht an der Aus- gleichung teil; fu¨r die verbleibenden Abko¨mmlinge muss dann die Berechnung gleichsam erneut durchgefu¨hrt werden.

Berechnungsbeispiel:

Die Erblasserin E hinterla¨sst ohne letztwillige Verfu¨gung ihrem Ehemann X, mit dem sie im Gu¨terstand der Zugewinngemeinschaft lebte, und ihren drei Kindern A, B und C ein Vermo¨gen vonE10 Mio.

Angenommen, A muss sich zu Lebzeiten von X ohne abweichende Bedin- gungen zugewandte Zuschu¨sse (§ 2050 Abs. 2 BGB) in Ho¨he vonE1 Mio., B eine in den seinerzeitigen U¨ berlassungs-Vertragsbestimmungen explizit als ausgleichspflichtig erkla¨rte sonstige Zuwendung (§ 2050 Abs. 3 BGB) einer Immobilie im Wert vonE2,5 Mio. und C die ohne besondere Bestimmung getroffene Zuwendung des mu¨tterlichen Unternehmens im Wert vonE5 Mio.

(Ausstattung gema¨ß § 2050 Abs. 1 BGB) entgegenhalten lassen.

Dann fu¨hrt dies zu folgender Berechnung: Zuna¨chst ist vom Wert des Nach- lasses der Erbteil des Ehegatten X abzuziehen, insgesamt die Ha¨lfte (§§ 1931, 1371 BGB). Dem fu¨r die Kinder verbleibenden Rest,E5 Mio., sind die Werte der Zuwendungen hinzuzurechnen, so dass fu¨r die Ausgleichsberechnung von einem fiktiven Nachlasswert vonE13,5 Mio. auszugehen ist. Davon wird jedem Kind ebenso fiktiv ein Drittel zugerechnet (also jeE4,5 Mio.), jedes Kind muss sich darauf aber nun den Wert der Zuwendung anrechnen lassen.

25Schlitt/Mu¨ller/Blum, Hdb PflichtteilsR, § 3 Rn 182.

26Zutreffend DNotI-Report 2011, 43, 44.

27RGZ 67, 306, 307.

28Zum Nachfolgenden siehe Mu¨nchKomm/Ann, § 2050 Rn 31, jew.

m. w. N.

29Speziell hierzu siehe schon oben A. und Fn 8 ff.

30Zur Beweislast bei Zuwendungen i. S. v. § 2050 Abs. 3 BGB siehe etwa Bothe, ZErb 2004, 368 ff.

31Bamberger/Roth/Lohmann, BeckOK BGB, Stand 1.5.2013, § 2052 Rn 1.

32Mu¨nchKomm-BGB/Ann, § 2052 Rn 3.

33Bamberger/Roth/Lohmann, § 2052 Rn 1.

34RGZ 90, 419, 420 f.; Bamberger/Roth/Lohmann, § 2052 Rn 1.

35Mu¨nchKomm-BGB/Ann, § 2052 Rn 2 m. w. N., anders ist dies lt. BGH bei der Pflichtteilsanrechnung, anders fu¨r die Anrechnungspflicht bei der Berechnung des Pflichtteils BGHZ 88, 102, 109 = NJW 1983, 2875, 2876 und unten C. II. 1.

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Der Unternehmensnachfolger C erha¨lt also aus dem Restnachlass nichts mehr, da er durch seine kraft Gesetzes auszugleichende Zuwendung mehr erhalten hat, als ihm bei der Auseinandersetzung zuka¨me. Er ist jedoch auch nicht verpflichtet, die empfangene Zuwendung zuru¨ckzugewa¨hren, § 2056 BGB, und scheidet fu¨r die Berechnung der Verteilung im U¨ brigen komplett aus. Ohne die Zuwendung an C errechnet sich danach ein fiktiver Nachlass vonE13,5 Mio../.E5 Mio. =E8,5 Mio., von dem jeweils die Ha¨lfte (E4,25 Mio.) auf A und B entfallen. Von diesen fiktiven Nachlassbeteiligungen sind nunmehr die Werte der Vorempfa¨nge abzuziehen und man kommt so dazu, dass im Ergebnis von dem auf die Abko¨mmlinge entfallenden tatsa¨chlichen Reinnachlassanteil (= 5 Mio. EUR) mithin AE3,25 Mio. erha¨lt, B nur noch E1,75 Mio. und C nichts.

Wichtig ist dabei, dass sich der Wert der auszugleichenden Zuwendungen gema¨ß § 2055 Abs. 2 BGB nach dem Wert be- stimmt, den die Zuwendung zur Zeit der Zuwendung hatte.

Allerdings ist aus diesem Wert der Kaufkraftschwund heraus- zurechnen. Diese Berechnung kann wie folgt geschehen:Wert der ZuwendungLebenshaltungsindex bei Erbfall<geteilt durch>Le- benshaltungsindex bei Zuwendung.36

Sind Zuwendungen des Erblassers an Abko¨mmlinge nicht aus- gleichungspflichtig, ko¨nnen diese, sofern es sich um Schenkun- gen handelt, immer noch Pflichtteilserga¨nzungsanspru¨che der u¨brigen Abko¨mmlinge, gegebenenfalls nach § 2327 BGB (be- schenkter Pflichtteilsberechtigter) entstehen lassen.37

III. Abweichende Erblasseranordnungen

Der Erblasser kann neben der positiven Anordnung einer Ausglei- chungspflicht (und ihrer Art und Umfang) nach § 2050 Abs. 3 BGB auch abweichende Anordnungen in den Fa¨llen treffen, in denen das Gesetz selbst die Ausgleichung vorsieht: Er kann z. B.

bei einer Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB) anordnen, dass keine Ausgleichung zu erfolgen hat oder dass die Zuwendung nur mit einem bestimmten niedrigeren Wert anzusetzen ist. Gleiches gilt – trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung im Gesetz – auch fu¨r Zuschu¨sse und fu¨r Aufwendungen fu¨r die Vorbildung zu einem Beruf im Sinne von § 2050 Abs. 2 BGB.38Der Erblasser kann anordnen, dass Zuschu¨sse oder Ausbildungsaufwendungen nicht, mit einem bestimmten Betrag oder insgesamt ausgeglichen wer- den sollen. Pflichtteilsrechte anderer ausgleichungsberechtigter Miterben bleiben von derartigen Anordnungen indes unberu¨hrt.

Das folgt fu¨r Ausstattungen im Sinne von § 2050 Abs. 1 BGB aus

§ 2316 Abs. 3 BGB, gilt aber auch fu¨r Zuwendungen nach § 2050 Abs. 2 BGB, der lediglich eine Erga¨nzung des Abs. 1 darstellt.

IV. Der richtige Zeitpunkt

Sa¨mtlicheErblasser-Anordnungen, also sowohl diejenigen zur Aus- gleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB als auch die abweichen- den Anordnungen bei schon kraft Gesetzes bestehender Ausglei- chungspflicht, mu¨ssen vor oder bei der Zuwendung getroffen werden. Will der Erblasser nachtra¨glich erreichen, dass eine Zu- wendung an einen Abko¨mmling, die nicht unter § 2050 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB fa¨llt, ausgeglichen wird, obgleich er bei der Zuwendung die Ausgleichung nicht angeordnet hatte (§ 2050 Abs. 3 BGB), oder will er umgekehrt, dass eine Zuwendung, die gema¨ß § 2050 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszugleichen ist, nicht ausgeglichen wird, obwohl er bei der Zuwendung die Ausglei- chung nicht ausgeschlossen hat, hat er nur folgende Mo¨glich- keiten:39Zum einen kann er durch eine letztwillige Verfu¨gung Ausgleichspflichten schaffen oder beseitigen, indem er den

Kindern entsprechend ho¨here oder niedrigere Erbquoten zuweist oder Vorausverma¨chtnisse zuwendet.40 Eine bestehende Aus- gleichspflicht kann er durch die Zuwendung eines Vorausver- ma¨chtnisses an seinen ausgleichspflichtigen Abko¨mmling in Ho¨he der Ausgleichspflicht, eine nicht bestehende Ausgleichs- pflicht durch die verma¨chtnisweise Zuwendung in Ho¨he des nicht angeordneten Ausgleichs an die Miterben ausgleichen.41 Zum anderen kann durch Vertrag zugunsten Dritter unter Lebenden auf den Todesfall, §§ 328, 331 BGB, eine Ausgleichspflicht nach- tra¨glich begru¨ndet werden, wenn der Ausgleichspflichtige sich hierzu verpflichtet. Umgekehrt kann aber eine bestehende Aus- gleichungspflicht bis zum Tod des Schenkers/Erblassers nachtra¨g- lich nur bei Zustimmung aller durch die Ausgleichungspflicht begu¨nstigten Kinder lebzeitig beseitigt werden. Entsprechende Vereinbarungen bedu¨rfen allerdings gema¨ß § 311b Abs. 5 BGB der notariellen Form! Im U¨ brigen ko¨nnen fu¨r eine Erbauseinan- dersetzung verbindliche Anordnungen auch sonst nicht durch Rechtsgescha¨ft unter Lebenden getroffen werden.42

Nach dem Tod des Erblassers ko¨nnen die Miterben aber einver- sta¨ndlich formfrei ganz oder teilweise abweichen,43sofern nicht anderweitige Beurkundungspflichten diesbezu¨glich eingreifen, z. B. wegen der kompensatorischen U¨ bertragung von (Teil)erb- anteilen und/oder Grundbesitz.

V. Pflichtteilsrechtliche Fernwirkung der Ausgleichung Ausgleichungspflichten haben gema¨ß § 2316 BGB auch Fern- wirkungen auf den Pflichtteil. So bestimmt § 2316 Abs. 1 BGB, dass sich der Pflichtteil eines Abko¨mmlings (das heißt, wenn mehrere Abko¨mmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Fall der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen gema¨ß § 2057a BGB zur Ausgleichung zu bringen wa¨ren) nach demjenigen bestimmt, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Beru¨cksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen wu¨rde. Nach § 2316 Abs. 1 BGB ist dabei der„Ausgleichungspflichtteil“auf der Basis eines fiktiven Aus- gleichungserbteils zu ermitteln (es wird in diesem Zusammen- hang also von einer hypothetischen Ausgleichung ausgegangen, da diese – infolge Enterbung des Pflichtteilsberechtigten – gerade nicht stattfindet).44Im Ergebnis wird hierdurch nicht die Pflicht- teilslast der Erben in ihrer Gesamtsumme (was aber vom Ver- a¨ußerer meist gewu¨nscht ist) vera¨ndert, wohl aber die Ho¨he der Pflichtteilsanspru¨che der einzelnen Abko¨mmlinge (was vom Vera¨ußerer meist gerade nicht gewu¨nscht ist). Somit ist eine oft ungewollte Nebenfolge der Ausgleichungspflicht, dass u¨ber

§ 2316 BGB die Pflichtteilsanspru¨che aller zu Lebzeiten des Erblassers nicht beschenkten Abko¨mmlinge erho¨ht werden.45 Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Ausstattung pflicht- teilsrechtlich problematisch: Denn eine Zuwendung als Ausstat- tung begru¨ndet beim Pflichtteilsrecht der Abko¨mmlinge gema¨ß

§ 2316 Abs. 3 BGBzwingenddie Ausgleichungspflicht, mit ande- ren Worten, erho¨ht deren Pflichtteil, sofern nicht mindestens gegensta¨ndlich beschra¨nkte Verzichtserkla¨rungen der weichen- den Geschwister abgegeben werden. Dies erfolgt ohne zeitliche Beschra¨nkung, zumal die zehnja¨hrige Erga¨nzungsfrist im Recht der Ausstattung mangels Anwendbarkeit des § 2325 BGB nicht

36Vgl. im Einzelnen Palandt/Weidlich, 72. Aufl. 2013, § 1376 BGB Rn 25.

37Schlitt/Mu¨ller/Blum, Hdb PflichtteilsR, § 3 Rn 181.

38Siehe oben Fn 6.

39Vgl. hierzu ebenso instruktiv wie plakativ BGH DNotZ 2010, 629 m.

Anm.Keim.

40RGZ 90, 419 ff.; Palandt/Weidlich, § 2050 Rn 3.

41Vgl. Formulierungen beiMohr, ZEV 1999, 257.

42BGH DNotZ 2010, 629 m. Anm.Keim.

43RGZ 149, 129, 131.

44Schlitt/G. Mu¨ller/G. Mu¨ller, Hdb PflichtteilsR, § 10 Rn 97.

45Schlitt/G. Mu¨ller/G. Mu¨ller, Hdb PflichtteilsR, § 10 Rn 97.

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gilt.46Selbst ein Ausschluss der Ausgleichung wa¨re also in Aus- stattungsfa¨llen mit Blick auf den Pflichtteil der anderen Ab- ko¨mmlinge wirkungslos. Dies gilt es, in der Praxis bei der Wahl der richtigen U¨ bergabestrategie und der diese umsetzenden kon- kreten Vertragsgestaltung zu beachten.

VI. Ausgleichung und Pflichtteilsergnzung

Immerhin ist das Recht der Pflichtteilserga¨nzung mit den Fern- wirkungen des § 2316 BGB beim ordentlichen (!) Pflichtteil abgestimmt: Sind Vorempfa¨nge nach §§ 2050 ff. BGB keine Zuwendungen „eigener Art“ (wie z. B. Ausstattungen nach

§ 2050 Abs. 1 BGB), sondern Schenkungen, insbesondere im Rahmen des § 2050 Abs. 3 BGB oder bei U¨ bermaßausstattun- gen, so ko¨nnen solche Zuwendungen sowohl ausgleichungs- pflichtig nach §§ 2050 ff. BGB als auch erga¨nzungspflichtig nach §§ 2325 ff. BGB sein. Ein Pflichtteilserga¨nzungsanspruch zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten, dem nach § 2316 BGB bereits ein Ausgleichungspflichtteil zusteht, kommt nach herr- schender Meinung47nur dann in Betracht, wenn eine ausglei- chungspflichtige Zuwendung bei Durchfu¨hrung der Pflichtteils- Ausgleichung nach §§ 2316, 2050 ff. BGB nicht vollsta¨ndig verbraucht wurde und ein Fall des § 2056 BGB vorliegt: Nach dieser Vorschrift fu¨hrt die Tatsache, dass ein Vorempfang im Rahmen der Ausgleichung nicht in vollem Umfang beru¨cksich- tigt werden kann, nicht dazu, dass der Abko¨mmling, der diesen Vorempfang erhalten hat, den Mehrempfang an die u¨brigen Miterben oder an den Nachlass herauszahlen muss.48Die Ho¨he des u¨berschießenden Wertes stellt dann aber den Teil der Schen- kung dar, der im Rahmen der Pflichtteilserga¨nzung zu beru¨ck- sichtigen ist.49

VII. Zusammenfassung zur Ausgleichung und Formulierungsvorschlge

Der Erblasser hat es nach alledem in aller Regel in der Hand, bei der Zuwendung festzulegen, ob ein Ausgleich zu erfolgen hat oder nicht. So kann er bei der Zuwendung eine gesetzlich bestimmte Ausgleichungspflicht ausschließen und umgekehrt bei gesetzlich nicht vorgesehener Ausgleichungspflicht eine solche anordnen.50 Liegt keine ausdru¨ckliche Anordnung vor, so beurteilt sich die Frage der Ausgleichungspflicht nach den gesetzlichen Vermutungsregeln des § 2050 BGB. Da diese Vorschrift in der Praxis, wie dargestellt, mit zahlreichen Auslegungsproblemen behaftet ist, empfiehlt es sich zur Vermeidung spa¨terer Streitigkeiten, stets eine ausdru¨ckliche Regelung zu treffen. Wegen der pflichtteilsrechtlichen Fernwirkun- gen der Ausgleichung sollte diese mo¨glichst aber gerade aus- geschlossen werden. Wenn weitere Abko¨mmlinge vorhanden sind, die an der Urkunde nicht mitwirken bzw. von denen keine korres- pondierenden gegensta¨ndlich beschra¨nkten Pflichtteilsverzichte zu erlangen sind, ko¨nnte sich eine entsprechende Belehrung anbieten.

Da die Auswirkung nur mittelbare Folge des Wunsches des Vera¨u- ßerers ist, besteht eine entsprechende Amtspflicht m. E. nicht; wenn die weiteren Abko¨mmlinge an der Urkunde mitwirken, aber„sto¨r- risch“sind (insbesondere kein flankierender gegensta¨ndlich be- schra¨nkter Pflichtteilsverzicht erreicht werden kann), ko¨nnte eine solche Belehrung auch kontraproduktiv sein („schlafende Hunde“).

Wo immer eine Abstandnahme von der Ausgleichungspflicht nicht zu erreichen ist, ko¨nnte diese wie folgt gestaltet werden:

FORMULIERUNGSVORSCHLAG

Anordnung der Ausgleichungspflicht:

Der U¨ bernehmer hat die heutige Zuwendung bei einer ku¨nftigen Erbfolge stets mit den anderen Abko¨mmlingen des U¨ bergebers zur erbrechtlichen Ausgleichung zu bringen, sofern

* keine spa¨teren lebzeitigen ausdru¨cklichen abweichenden Ver- einbarungen vorliegen, die mindestens der Schriftform bedu¨r- fen, wenn und soweit das Gesetz keine strengere Form vor- sieht und/oder

* keine letztwilligen Verfu¨gungen des U¨ bergebers getroffen werden, die abweichende Bestimmungen treffen.

Ausschluss der Ausgleichungspflicht (in der Regel vorzugswrdig):

Der U¨ bernehmer hat die heutige Zuwendung bei einer ku¨nftigen Erbfolge in keinem Fall mit den anderen Abko¨mmlingen des U¨ bergebers zur erbrechtlichen Ausgleichung zu bringen.

Belehrung ber Auswirkungen im Pflichtteilsrecht:51 Durch die angeordnete spa¨tere Ausgleichungspflicht der heutigen Zuwendung erho¨hen sich beim Tod des Vera¨ußerers die gesetzli- chen Pflichtteile der weiteren, heute nicht bedachten, Abko¨mm- linge des Vera¨ußerers. Der Notar hat empfohlen, entweder mit diesen entsprechende, notariell zu beurkundende, Vereinbarungen zu treffen, die diese Folge ausschließen, oder – wenn dies nicht mo¨glich ist – gegensteuernde Verfu¨gungen von Todes wegen zu treffen. Durch solche kann jedoch der vorstehende pflichtteilser- ho¨hende Effekt nicht vollsta¨ndig kompensiert werden.

C. Die Anrechnung auf den Pflichtteil

Neben derAusgleichungin Bezug auf den gesetzlichenErbteil bietet das Institut derAnrechnungauf denPflichtteil52eine weitere gesetz- liche Mo¨glichkeit, lebzeitige Zuwendungen als gezieltes Mittel der weiteren Nachlassplanung einzusetzen. Nach § 2315 Abs. 1 BGB hat sich ein Pflichtteilsberechtigter (Abko¨mmling, Elternteil, Ehe- gatte, eingetragener Lebenspartner) auf seinen Pflichtteil dasjenige anrechnen zu lassen, was ihm vom Erblasser zu Lebzeiten mit Anrechnungsbestimmung zugewendet worden ist.

I. Ziel der Pflichtteilsanrechnung

Die Anrechnung nach § 2315 BGB verfolgt wie die Ausgleichung den Zweck, eine Doppelbeteiligung des Berechtigten am Ver- mo¨gen des Erblassers zu verhindern. Anders als die Anrechnung fu¨hrt die Ausgleichung jedoch nicht zu einer Reduzierung der gesamten Pflichtteilslast. Die Ausgleichung hat nur eine Vera¨n- derung der Verteilung der Pflichtteilssumme unter den pflicht- teilsberechtigten Abko¨mmlingen zur Folge. Die Ausgleichung kommt daher, wie dargestellt,53 nur zwischen Abko¨mmlingen in Betracht und weiter nur wenn mehrere Abko¨mmlinge vor- handen sind. Die Anrechnung hingegen kommt fu¨r alle Pflicht- teilsberechtigten sogar bei nur einem einzigen vorhandenen Pflichtteilsberechtigten zur Anwendung. Wa¨hrend die Ausglei- chung nach den §§ 2050 ff. BGB also im Ergebnis der Gleich- stellung der Abko¨mmlinge dient, erweitert die Pflichtteilsanrech- nung die Dispositionsfreiheit des Erblassers, indem sie eine Verringerung der Pflichtteilslast des Erben herbeifu¨hrt.54

46Siehe oben B. I. 1.

47BGH NJW 1965, 1526; Mu¨nchKomm-BGB/Lange, § 2316 Rn 15.

48Siehe oben B. II.

49Mayer/Su¨ß/Tanck/Bittler/Wa¨lzholz/Tanck/Lenz, Hdb PflichtteilsR, § 6 Rn 78.

50Nieder/Ko¨ssinger/Ko¨ssinger/Nieder, Hdb. der Testamentsgestaltung, 4. Aufl. 2011, § 2 Rn 226.

51Nur bei Vorhandensein weiterer Abko¨mmlinge.

52Auf die Terminologie ist strikt zu achten; die privatschriftliche Formu- lierung„Anrechnung auf den Erbanteil“anla¨sslich einer lebzeitigen Zuwendung la¨sst, sofern keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden sind, nicht den Schluss zu, der Schenker und spa¨tere Erblasser habe eine Anrechnung auf den Pflichtteil gewollt, vgl. OLG Schleswig ZEV 2008, 386 m. Anm.Keim.

53Siehe oben B. I.

54Schlitt/G. Mu¨ller/G. Mu¨ller, Hdb PflichtteilsR, § 10 Rn 80.

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II. Voraussetzungen der Anrechnung

1. Empfnger der Anrechnungsbestimmung, Probleme der

„Drittanrechnung“

Eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil setzt Folgen- des voraus:

Die Zuwendung muss unmittelbar an den Pflichtteilsberechtig- ten erfolgt sein. Anders als bei der Ausgleichung ko¨nnen Zuwen- dungsempfa¨nger alle zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach

§§ 2303, 2309 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG za¨hlenden Personen sein, auch Ehegatten/Lebenspartner und Eltern des Erblassers.

Bei Vorliegen eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) hat daher bei Ehegatten eine getrennte und keine einheitliche Betrach- tung zu erfolgen, das heißt, auch bei Ehegatten kann somit die Zuwendung des einen an einen gemeinsamen Abko¨mmling nur auf den Pflichtteilsanspruch nach ihm, nicht auch auf den Pflichtteilsanspruch nach dem anderen Elternteil angerechnet werden.55Dies stellt insbesondere beim Berliner Testament ein Problem dar, wenn der nicht zuwendende Elternteil zuerst verstirbt. Eine Anrechnung kann in diesem Fall nur durch Vereinbarung eines beschra¨nkten Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen dem nicht zuwendenden Elternteil und dem Ab- ko¨mmling erreicht werden.56Auch eine„Doppelanrechnung“

ist dadurch mo¨glich. Ha¨ufig wird dies jedoch vom Pflichtteils- berechtigten als zu weitgehend abgelehnt. Umgekehrt ist dem Zuwender regelma¨ßig wichtig, dass zumindest kein Anrech- nungspotenzial„verschwendet“wird, wenn und weil mangels weiteren nennenswerten Vermo¨gens sein Restnachlass voraus- sichtlich hinter dem Anrechnungswert zuru¨ckbleiben wird, der nicht zuwendende Elternteil aber noch u¨ber erhebliches Ver- mo¨gen verfu¨gt. Hier kann ein Kompromiss erzielt werden, indem eine Art„verla¨ngerte Anrechnung“vereinbart wird (die beim anderen Elternteil in Wahrheit ein gegensta¨ndlich be- schra¨nkter Pflichtteilsverzicht ist, daher ist notarielle Form und Anwesenheit auch dieses Elternteils no¨tig!), z. B. mit folgendem Formulierungsvorschlag:

FORMULIERUNGSVORSCHLAG Verlngerte Anrechnung:

Die Vertragsteile vereinbaren, dass die heutige Zuwendung zu- na¨chst auf etwaige gegenu¨ber dem Nachlass des zuerstversterben- den Elternteils bestehende Geldanspru¨che, insbesondere Pflicht- teilsanspru¨che, anzurechnen ist und mit dem danach noch verbleibenden Rest auf den Pflichtteil gegenu¨ber dem zuletztver- sterbenden Elternteil.

Ein vergleichbares Problem stellt sich, wenn die Zuwendung an eine Gesellschaft, z. B. an eine Grundstu¨cks-GmbH & Co. KG, erfolgt, an der die Pflichtteilsberechtigten beteiligt sind. Dabei handelt es sich auch hier nicht um eine„ausnahmsweise anrech- nungsfa¨hige Drittzuwendung“.57 Vielmehr ist gleichfalls eine Vereinbarung zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erblasser no¨tig (und mo¨glich), sei es, dass die Anrechnung in derjenigen Ho¨he vereinbart wird, welche der Anteilswerterho¨hung beim betreffenden Gesellschafter durch die Vermo¨gensmehrung bei der Gesellschaft entspricht, sei es, dass direkt ein entsprechender (beschra¨nkter) Pflichtteilsverzicht mit dem Wert der Zuwendung mit dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart wird.58 Beide Fa¨lle sind aber der Sache nach, wie in den Ehegattenfa¨llen, Pflicht-

teilsverzichtsvereinbarungen, so dass stets die notarielle Form mit perso¨nlicher Anwesenheit des Vera¨ußerers einzuhalten ist.59 2. Arten der Zuwendung, Freigebigkeit

Fu¨r den Zuwendungsbegriff spielt es keine Rolle, ob die Vermin- derung des Nachlasses dinglicher oder obligatorischer Natur ist.

Ausreichend ist daher beispielsweise auch hier die Zahlung von Schulden im Wege der Gescha¨ftsfu¨hrung.60Bei der Pru¨fung der Frage, ob es zu einer Verminderung des Nachlasses gekommen ist, sind also Gegenleistungen des Erwerbers zu beru¨cksichtigen.

Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflagen ist ebenso wie bei zinslosen Darlehen eine Anrechnung in Ho¨he des gewa¨hrten wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des Unter- schieds zwischen Leistung und Gegenleistung (Nettowertprin- zip) zula¨ssig.61Keine Zuwendung soll vorliegen, wenn lediglich auf einen Ru¨cku¨bertragungsanspruch verzichtet wird.62

Der Begriff der Zuwendung setzt ferner Freigebigkeit voraus. Frei- gebigkeit bedeutet, dass der Erblasser zur Vornahme der Leistung nicht verpflichtet war. Der Begriff der freigebigen Zuwendung ist dabei weiter als derjenige der Schenkung.63So fallen insbeson- dere auch Ausstattungen darunter, die das den Umsta¨nden ent- sprechende Maßnichtu¨bersteigen (vgl. § 1624 BGB) und somit keine eigentlichen Schenkungen sind. Auch Schenkungsverspre- chen oder bezahlte Schulden sind freigebige Zuwendungen.64 Ferner fallen die sogenannten „ehebedingten Zuwendungen“

hierunter. Bei diesen ist im gesetzlichen Gu¨terstand zu beachten, dass der Erblasser bestimmen kann, ob die Zuwendung entweder gema¨ß § 2315 BGB auf den Pflichtteil oder gema¨ß § 1380 BGB auf die Zugewinnausgleichsforderung oder teilweise auf die eine und die andere Forderung angerechnet werden soll; nur eine doppelte Anrechnung scheidet aus.65

Nicht anrechnungsfa¨hig sind dagegen Leistungen, hinsichtlich derer eine rechtliche Verpflichtung des Erblassers bestand. So kann z. B. eine Pflichtteilszahlung des u¨berlebenden Ehegatten hinsichtlich des Nachlasses des Erstversterbenden nicht auf den Pflichtteil der Abko¨mmlinge an seinem Nachlass angerechnet werden, da es sich hierbei nicht um eine freiwillige Leistung des u¨berlebenden Ehegatten handelt.66Auch ist vor diesem Hinter- grund die einseitige Anrechnung von Pflegeleistungen auf den Pflichtteil z. B. eines behinderten Abko¨mmlings problematisch, da es hier eine § 2057a BGB entsprechende Regelung nicht gibt und der Zuwendungsbegriff bei Ausgleichung und Anrechnung z. T. abweichend gesehen wird – regelma¨ßig wird eine solche Anrechnung aufgrund des bestehenden Unterhaltsverha¨ltnisses daher nicht mo¨glich sein.67

Erfolgt die Zuwendung auf Grund einer Verpflichtung des Erb- lassers (ist sie also nicht„freigebig“), so ist auch hier eine Anrech- nung nur auf Grund eines Pflichtteilsverzichts (§ 2346 BGB) des Empfa¨ngers mo¨glich. Umgekehrt kann jedoch, wenn Freigebig- keit zu bejahen ist, der Erblasser den Wert, mit dem eine Zuwen- dung auf den spa¨teren Pflichtteil des Empfa¨ngers angerechnet

55Schlitt/G. Mu¨ller/G. Mu¨ller, Hdb PflichtteilsR, § 10 Rn 82.

56Schlitt/G. Mu¨ller/G. Mu¨ller, Hdb PflichtteilsR, § 10 Rn 82.

57Missversta¨ndlich daher Zwischenu¨berschrift in DNotI-Report 2013, 59 f.

58Ausf. DNotI-Report 2013, 59 f.

59Das DNotI-Gutachten 2013, 59 suggeriert in Abschnitt III. 2. hin- gegen fu¨r die erste Variante Formfreiheit – m. E. eine Falle gerade im Personengesellschaftsrecht, in welchem die Formfreiheit durch die Beteiligten ha¨ufig geradezu angestrebt wird.

60Mu¨nchKomm-BGB/Lange, § 2315 BGB Rn 7.

61Mu¨nchKomm-BGB/Lange, § 2315 BGB Rn 7.

62BGH, WM 1983, 823.

63Mu¨nchKomm-BGB/Lange, § 2315 BGB Rn 7.

64Mu¨nchKomm-BGB/Lange, § 2315 BGB Rn 7.

65Nieder/Ko¨ssinger/Nieder, Hdb Testamentsgestaltung, § 2 Rn 326.

66Schlitt/G. Mu¨ller/G. Mu¨ller, Hdb PflichtteilsR, § 10 Rn 81.

67Ausf. DNotI-Report 2012, 175 f.

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wird, auch abweichend von § 2315 Abs. 2 S. 2 BGB nach dem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmen.68

3. Lebzeitige Zuwendung, Probleme bei Lebensver- sicherungen

Schließlich muss es sich um eine lebzeitige Zuwendung handeln.

Die Wirkungen von Zuwendungen von Todes wegen auf den Pflichtteilsanspruch werden ausschließlich von den §§ 2305–2307 BGB erfasst. Ob die Zuwendung im Erbfall im Vermo¨gen des Pflichtteilsberechtigten noch vorhanden ist, spielt fu¨r die Anrech- nung keine Rolle.

Besonderheiten sind bei der Zuwendung einer Lebensversiche- rung zu beachten, in der der Pflichtteilsberechtigte als Bezugs- berechtigter genannt ist;69Probleme bereitet dabei insbesondere die Frage, wann die Anrechnungsbestimmung zu treffen ist: be- reits bei Benennung des Bezugsberechtigten oder erst bei Auszah- lung der Versicherungsleistung?70Bei der widerruflichen Bezugs- rechtseinra¨umung kann die Anrechnung im Ergebnis bis zur Auszahlung nachgeholt werden (gegebenenfalls durch die Ver- sicherung als Bote).71 Bei der unwiderruflichen Begu¨nstigungs- erkla¨rung erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung des Ver- sicherers „bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter“, wie es § 159 Abs. 2 VVG formuliert. Dementsprechend la¨sst sich mitLeitzenschwerlich bestreiten, dass in der Bezugsrechtseinra¨u- mung gleichzeitig die„Zuwendung“im Sinne des § 2315 BGB liegt.72Nach dem Stichtagsprinzip des § 2315 Abs. 2 S. 2 BGB bleiben Wertsteigerungen des Rechts aufgrund zeitlich nachfol- gender Pra¨mienzahlungen außer Betracht. Anzurechnen wa¨re dann nur der Zeitwert der Versicherung im Zeitpunkt der Begu¨ns- tigungserkla¨rung.73Das fu¨hrt aber zu Zufallsergebnissen, da die Bezugsrechtseinra¨umung auch bei Unwiderruflichkeit nicht de- ckungsgleich mit dem Valutaverha¨ltnis erfolgen muss, in dem allein die Anrechnungsbestimmung wirksam getroffen werden kann. Deshalb kann auch bei einer unwiderruflichen Bezugs- berechtigung die Anrechnungsbestimmung m. E. bis spa¨testens zum Auszahlungszeitpunkt erfolgen bzw.„nachgeholt“werden bzw. wirkt eine zuvor erkla¨rte Anrechnungsbestimmung auf die- sen Zeitpunkt. Dies entspricht außerdem auch den Erwartungen des juristischen Laien.

Hiervon zu unterscheiden ist sodann die Frage nach dem Anrech- nungswert: Summe der gezahlten Pra¨mien oder ausbezahlte Ver- sicherungssumme? Denkt man die zuvor vertretene Ansicht zum Anrechnungszeitpunkt konsequent weiter, kann nur Letztere maßgeblich sein. Der BGH hat sich zwar im Zusammenhang mit dem Recht der Pflichtteilserga¨nzung weder fu¨r das eine noch das andere entschieden, sondern fu¨r den Ru¨ckkaufswert im Moment des Ablebens.74Dies gibt § 2315 BGB wegen der geschilderten zeitlichen Spezialproblematik allerdings nicht her, zumal das fu¨r

§ 2325 BGB maßgebliche Argument, dass sich der Vermo¨gens- gegenstand zu irgendeinem Zeitpunkt im Vermo¨gen des Erblas- sers/Vera¨ußerers befunden haben muss, fu¨r § 2315 BGB nicht gilt.

III. Die Anrechnungsbestimmung, Zeitpunkt

Essentiell fu¨r eine erfolgreiche Pflichtteils-Anrechnungsbestim- mung ist, dass der spa¨tere Erblasser diese tatsa¨chlich angeordnet

hat, und zwar bei der Zuwendung. Fu¨r die Annahme einer stillschweigenden bzw. konkludenten Anrechnungsbestim- mung im Sinne von § 2315 Abs. 1 BGB reicht bloßes Still- schweigen des Erkla¨renden allein nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein Verhalten des Erblassers feststeht, das der Empfa¨nger der Zuwendung spa¨testens bei ihrer Entge- gennahme als Bestimmung der Anrechnung deuten musste.

Dafu¨r, dass der Erblasser eine solche Bestimmung getroffen ha¨tte, streitet selbst bei ho¨heren Zuwendungen kein Anscheins- beweis.75

Mo¨chte der Vera¨ußerer und spa¨tere Erblasser eine solche nach- weisliche Anordnung zwar vornehmen, ist sie aber bei der Zuwendung nicht erfolgt, kann die Anrechnung nicht nach- tra¨glich, auch nicht im Rahmen einer Verfu¨gung von Todes wegen, nachgeholt werden. Fru¨here U¨ berlegungen des Gesetz- gebers, im Rahmen der Reform des Erbrechts im Jahr 2010,76 eine spa¨tere Anrechnungsbestimmung durch Verfu¨gung von Todes wegen zuzulassen, sind trotz eines aus der Praxiserfah- rung heraus bei den meisten Klienten bestehenden Bedu¨rfnis- ses leider nicht umgesetzt worden.77Daher ist stets schon bei Vertragsschluss zu bedenken, ob eine Anrechnung gewollt ist.

Eine nachtra¨gliche einseitige Anrechnungsbestimmung ist sonst praktisch nur mo¨glich, wenn die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung vorliegen. Andernfalls muss ein entspre- chender Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Erwerber geschlos- sen werden.

IV. Praktische Durchfhrung und Gestaltung der Anrechnung

Die Durchfu¨hrung der Anrechnung erfolgt nicht schlicht da- durch, dass von einem berechneten Pflichtteil der Zuwendungs- wert abgezogen wird. Mo¨chte man eine solche Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs um den Wert der Zuwendung„1:1“errei- chen, hilft nur eine entsprechend (beschra¨nkte) Pflichtteilsver- zichtsvereinbarung.78

Vielmehr wird dem Nachlass, a¨hnlich wie bei der Ausgleichung, fiktiv der Zuwendungswert hinzugerechnet (das heißt, ein fikti- ver Zuwendungsnachlass gebildet), davon der Pflichtteil berech- net und anschließend erst der Wert der Zuwendung bei dem Pflichtteilsanspruch des Zuwendungsempfa¨ngers in Abzug ge- bracht. Dabei wird nicht wie bei der Ausgleichung„kollektiv“

gerechnet, sondern es wird bei der Pflichtteilsanrechnung fu¨r jeden einzelnen Pflichtteilsberechtigten eine gesonderte Berech- nung aufgestellt.79 Maßgebend fu¨r die Anrechnungsho¨he ist zuna¨chst die Wertbestimmung des Erblassers. Fehlt eine Wert- bestimmung, ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung maß- gebend, § 2315 Abs. 2 S. 2 BGB.

Die Anrechnung kann nie dazu fu¨hren, dass der Empfa¨nger nach dem Erbfall Zuwendungsvorteile herausgeben oder wertma¨ßig erstatten muss. Sie vermindert nur den Pflichtteil des anrech- nungspflichtigen Zuwendungsempfa¨ngers um den erhaltenen Vorempfang. Auf die Pflichtteilsanspru¨che der anderen Pflicht- teilsberechtigten wirkt sich die Anrechnung – anders als die Ausgleichung – also nicht aus.80

68Vgl. statt aller OLG Nu¨rnberg ZEV 2006, 361 m. Anm.Keim.

69Hierzu ausf.Leitzen, RNotZ 2009, 129, 145 f.;Elfring, ZEV 2004, 305 f.

70Mayer/Su¨ß/Tanck/Bittler/Wa¨lzholz/J. Mayer, Hdb PflichtteilsR, § 11 Rn 61.

71So im ErgebnisLeitzen, RNotZ 2009, 129, 145.

72Leitzen, RNotZ 2009, 129, 146.

73Leitzen, RNotZ 2009, 129, 146.

74BGH DNotZ 2011, 129.

75OLG Ko¨ln ZEV 2008, 244.

76Siehe oben Fn 1.

77Vgl. hierzu noch die Entwu¨rfe in BT-Drucks 16/8954 und 16/13543.

78Mayer/Su¨ß/Tanck/Bittler/Wa¨lzholz/J. Mayer, Hdb PflichtteilsR, § 11 Rn 49.

79Schlitt/G. Mu¨ller/G. Mu¨ller, Hdb PflichtteilsR, § 10 Rn 94.

80Schlitt/G. Mu¨ller/G. Mu¨ller, Hdb PflichtteilsR, § 10 Rn 95.

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