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Zur Prüfung von straßenrechtlichen Vorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Werbeanlage

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VG München, Urteil v. 30.07.2019 – M 1 K 17.4867 Titel:

Zur Prüfung von straßenrechtlichen Vorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Werbeanlage Normenketten:

StVO § 33 Abs. 2 BayBO Art. 59

BayStrWG Art. 23, Art. 24 BauGB § 34

BauNVO § 23 Leitsätze:

1. Für § 33 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 StVO genügt nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung, vielmehr muss eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn angesichts des jeweiligen Verhaltens oder Zustands nach generalisierender Betrachtung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit eine Störung aufzutreten pflegt. Der Eintritt einer konkreten Gefahr ist nicht erforderlich.

(Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Anbauverbote nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz gehören zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (vgl. VGH München BeckRS 2018, 14513). (Rn. 37)

(redaktioneller Leitsatz)

3. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der durchschnittliche Fahrer

mittlerweile an Plakatwerbungen der vorliegenden Art an hierfür geeigneten Plätzen gewöhnt hat. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Untätigkeitsklage, Baugenehmigung für eine Werbeanlage, Ausnahmegenehmigung wegen

Verkehrsbeeinträchtigung, Anbauverbot als Bestandteil des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, Ortsdurchfahrt und Erschließungsbereich, Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (verneint), Beeinträchtigungsgefahr, faktische Baugrenze

Fundstelle:

BeckRS 2019, 20246  

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die unter dem ... Januar 2017 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen Werbeanlage zu erteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten, ihr die Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage zu erteilen.

2

(2)

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung und reichte unter dem ... Januar 2017 einen Bauantrag für die Errichtung einer doppelseitigen, beleuchteten „…“- Werbeanlage an der südöstlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 5421/1 Gemarkung … ein. Nach den Bauvorlagen soll die Werbetafel über einen außermittig angebrachten Monofuß verfügen, der 2,50 m hoch ist und eine Werbetafel mit Ausmaßen von 3,76 m x 2,79 m trägt, die Fremdwerbung dienen soll. Auf der Südseite des Baugrundstücks verläuft in Ost-West-Richtung die H … Straße (Kreisstraße ED ...), die an der Südostecke des Vorhabengrundstücks in die F … Straße (Kreisstraße ED) einmündet. Die F… Straße verläuft in Nord-Südrichtung östlich am Vorhabengrundstück vorbei. Die Schauseiten der Werbeanlage sind nach Norden und Süden ausgerichtet.

In der Umgebung befinden sich Gebäude mit überwiegend gewerblicher Nutzung.

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Die beigeladene Gemeinde beschloss in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 31. Januar 2017, das

Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nicht zu erteilen. Dies wurde begründet mit einer faktisch bestehenden Baugrenze; damit füge sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Die im maßgeblichen Bereich vorgefundene städtebauliche Situation sei geprägt durch das Vorhandensein eines Grünstreifens bzw. sonstige unbebaute Flächen zwischen der Bebauung und der Straße. Kritisch würden auch die Lage innerhalb der Anbauverbotszone und die Einwirkungen auf den Verkehr gesehen.

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Das Landratsamt, bei dem die Unterlagen am 10. Februar 2017 eingingen, beteiligte daraufhin mehrere Fachstellen. Die untere Straßenverkehrsbehörde (Fachbereich …Verkehrswesen im Landratsamt) äußerte sich unter dem 15. März 2017 dahingehend, dass sich die Werbeanlage innerhalb der geschlossenen Ortschaft direkt im Blickfeld aus den beiden Anfahrtssichten der ED ... befinde und unmittelbar neben der Straßeneinmündung aufgestellt werden solle. Aufgrund dieses Standortes seien verkehrsbeeinträchtigende Wirkungen auf den Straßenverkehr im Sinne des § 33 Abs. 2 StVO zu befürchten. Es sei zu befürchten, dass das Verkehrszeichen 306 (Vorfahrtstraße) daher untergehe. Die Möglichkeit einer

Ausnahmegenehmigung müsste durch die zuständige Regierung von Oberbayern geprüft werden. Das staatliche Bauamt Freising äußerte unter dem 14. März 2017, das Bauvorhaben sei zwar innerhalb der Ortsdurchfahrt von S …, straßenrechtlich aber an sogenannter freier Strecke geplant. Da das Landratsamt durch die Lage an Kreisstraßen für die Entscheidung nach Art. 23 Abs. 1 und 2 BayStrWG zuständig sei, könne lediglich eine Empfehlung ausgesprochen werden, der Werbeanlage nicht zuzustimmen.

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Die Regierung von Oberbayern - höhere Straßenverkehrsbehörde - nahm mit Schreiben vom 28. April 2017 Stellung zum Bauantrag. Unter Verweis auf die Beurteilung durch die untere Straßenverkehrsbehörde wurde festgehalten, dass besondere Umstände, die für eine Ausnahmegenehmigung sprächen, nicht erkennbar sein; es müsse auch eine mögliche Bezugsfallwirkung berücksichtigt werden. Durch die Beleuchtung der Anlage sei wohl ein zusätzlicher Ablenkungseffekt vor allem zur Nachtzeit gegeben. Eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung könne nicht in Aussicht gestellt werden.

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Eine Bescheidung des Bauantrags erfolgte von keiner Seite.

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Die Klägerin hat am … Oktober 2017 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

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Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

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Zur Begründung wird ausgeführt, dass über den Bauantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden sei. Es werde bestritten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 2 StVO vorliegen. Das Vorhaben bedürfe einer Baugenehmigung. Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften

entgegenstünden.

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Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt

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Klageabweisung.

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Zur Begründung äußert das Landratsamt für den Beklagten, dass das Baugenehmigungsverfahren für die beantragte Werbeanlage nicht statthaft sei, sondern vielmehr eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich sei. Der Bauantrag sei an die höhere Straßenverkehrsbehörde abgegeben worden mit der Bitte, diese als Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung umzudeuten und zu bescheiden. In ihrer Stellungnahme wiederholte die Regierung von Oberbayern im Wesentlichen ihre bereits getätigten Ausführungen.

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Die mit Beschluss vom 25. Juli 2019 beigeladene Gemeinde stellt keinen eigenen Antrag.

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(Aufgrund Beschluss vom 21. Februar 2019 hat das Gericht am 30. Juli 2019 durch Einnahme eines Augenscheins Beweis über die örtlichen Gegebenheiten erhoben. Zu den dort getroffenen Feststellungen wird Bezug auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder genommen. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung am selben Tag wird auf den Inhalt der Niederschrift, zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und den näheren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.)

Entscheidungsgründe 15

Die Klage ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

I.

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Die Klage ist als Untätigkeitsklage ohne vorherige behördliche Entscheidung gemäß § 75 VwGO zulässig.

Insbesondere stellt die vom Beklagten geäußerte Auffassung, dass das Baugenehmigungsverfahren unstatthaft sei, sondern stattdessen ein Genehmigungsverfahren nach §§ 33 Abs. 2, 46 Abs. 2 StVO, Art.

56 Satz 1 Nr. 5 BayBO vorrangig sei, keinen hinreichenden Grund dar, von einer abschließenden behördlichen Entscheidung abzusehen.

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Dem klägerischen Begehren mangelt es auch nicht am Rechtschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Baugenehmigungsverfahren ist für das Vorhaben statthaft. Eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 33 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 1 StVO, deren Verfahren dem Baugenehmigungsverfahren gegenüber vorrangig wäre (Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO), ist nicht erforderlich, weil der Anwendungsbereich von § 33 Abs. 2 StVO nicht eröffnet ist (vgl. sogleich).

II.

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Die Klage ist auch begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Antrag vom ... Januar 2017 zur Errichtung einer doppelseitigen Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 5432/1 Gem. … (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Es ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen; eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 33 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 1 StVO, deren Verfahren dem

Baugenehmigungsverfahren gegenüber vorrangig wäre (Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO), ist nicht erforderlich, weil der Anwendungsbereich von § 33 Abs. 2 StVO nicht eröffnet ist.

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Nach § 33 Abs. 2 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4 der StVO) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den

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Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

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a) Bei dem Vorhaben der freistehenden Werbeanlage ist die einzig denkbare Tatbestandsalternative, dass sie die Wirkung des Vorfahrtsschilds (Verkehrszeichens 306 der Anlage 3 der StVO) oder der Geh- und Radwegzeichen (Zeichen 241 der Anlage 2 der StVO) beeinträchtigen könnte. Denn schon wegen ihrer herausragenden Größe gleicht die Werbeanlage weder einem der vorhandenen Zeichen, noch besteht eine Verwechselungsgefahr zu einem der Verkehrszeichen. Auch der Tatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO ist nicht einschlägig, weil es an der Verbindung der Werbeanlage mit einem Verkehrszeichen fehlt.

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b) Die Beweisaufnahme durch Einnahme des Augenscheins hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass eine Beeinträchtigungsgefahr im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 StVO nicht besteht. Hierfür wäre erforderlich, aber auch ausreichend die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Verkehrszeichen. Nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt, vielmehr muss eine ernsthafte

Beeinträchtigungsgefahr bestehen (Sauthoff in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 33 Rn. 22 unter Verweis auf OLG Koblenz, E.v. 12.12.1983 - 1 Ss 529/83; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Verkehrsrecht, 1. Aufl.

2014, § 33 Rn. 20). Hiervon ist auszugehen, wenn angesichts des jeweiligen Verhaltens oder Zustands nach generalisierender Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung aufzutreten pflegt.

Der Eintritt einer konkreten Gefahr ist nicht erforderlich (König in Hentschel/König/Dauer,

Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 33 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder das Vorfahrtszeichen noch die Geh- und Radwegzeichen werden in ihrer Wirkung derart beeinträchtigt, dass sich die Werbeanlage auf den Verkehr auswirkt. Dies ergibt sich aus der Situierung der Werbeanlage (unten aa) und der verkehrlichen Gesamtsituation in der Umgebung des geplanten Standorts (bb).

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aa) Die streitige Werbeanlage ist von dem Vorfahrtszeichen deutlich abgerückt. Der Standort der

Werbeanlage ist von der Straße und auch vom Vorfahrtszeichen entfernt südwestlich gelegen; dabei dürfte der Abstand zum Vorfahrtsschild in Ost-West-Richtung sechs bis sieben Meter betragen. Die Werbeanlage befindet sich auch nicht auf gleicher Höhe mit dem Vorfahrtszeichen, sondern ist um einige Meter Richtung Süden versetzt. Dies ergibt sich aus den Bauantragsunterlagen (Planzeichnung S. 29 der Behördenakte) in der Zusammenschau mit dem amtlichen Lageplan sowie den Luftbildern der Bayerischen

Vermessungsverwaltung sowie mit den Erkenntnissen des Augenscheins über die Lage des

Verkehrszeichens. Das Vorhaben ist mit seiner Südostecke zwar grenzständig geplant. Dies bedeutet jedoch nicht - wie möglicherweise nicht allen Verfahrensbeteiligten klar war -, dass es am Straßen- bzw.

Wegrand und damit direkt neben dem Verkehrszeichen errichtet werden soll. Denn die Grundstücksgrenze des Straßengrundstücks FlNr. 5325/2 (Kreisstraße ED …, H … Straße) verläuft durch den Grünstreifen und umfasst an der maßgeblichen Kreuzung einen großen Teil hiervon. In ähnlicher Weise umfasst das

Straßengrundstück FlNr. 5325/14 (Kreisstraße ED, F … Straße) nicht nur die Straße und den Geh-/Radweg, sondern erstreckt sich auch noch auf einen Teil (schätzungsweise bis zur Hälfte) des südwestlich entlang der Straße verlaufenden Grünstreifens.

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Auch die Geh- und Radwegzeichen sind von der Werbeanlage hinreichend weit entfernt, sodass eine Beeinträchtigung ihrer Wirkung nicht vorliegt. Die obigen Ausführungen zum Vorfahrtszeichen gelten entsprechend für dasjenige Geh- und Radwegzeichen, das auf der anderen Seite des Vorfahrtsschildes angebracht ist und maßgeblich für die von Süden kommenden Verkehrsteilnehmer erkennbar ist. Noch weiter entfernt und noch weniger im selben Blickfeld wie die Werbeanlage ist das Geh- und Radwegzeichen für die aus Norden kommenden Verkehrsteilnehmer, das sich auf der gegenüberliegenden Seite der Einmündung der H … Straße in die F … Straße befindet. Auch dieses ist durch die Werbeanlage nicht maßgeblich beeinträchtigt.

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Auf der Straße sind überdies Markierungen angebracht, die sowohl die Vorfahrtssituation auf der F … Straße kennzeichnen, als auch den Geh- und Radweg separat verdeutlichen.

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bb) Das Verkehrsgeschehen ist am maßgeblichen Kreuzungsbereich übersichtlich und für die

Verkehrsteilnehmer schnell erfassbar. Die Verkehrsführung ist nicht durch Lichtzeichenanlagen geregelt, die die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer beanspruchen würden. Bis auf das Richtungsschild „…“, das sich zudem auf der Ostseite der F … Straße und damit auf der anderen Straßenseite befindet, und die o.g.

Zeichen gibt es für die Verkehrsteilnehmer auf der F … Straße keinen maßgeblichen weiteren Umstand, der über das normale Verkehrsgeschehen hinaus die Aufmerksamkeit erfordern würde. Hinweggedacht werden muss das beim Augenschein vorgefundene Umleitungsschild sowie die Zeichen der teilweisen

Straßensperrung der H … Straße, weil dies nur temporäre Einrichtungen sind. Ohne dass es darauf ankäme, erweist sich im Übrigen das Umleitungsschild, das das Vorfahrtszeichen aus Sicht eines Autofahrers aus Norden kommend teils verdeckt, als störend und die Wirkung des Vorfahrtszeichens deutlich beeinträchtigend.

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Nach alledem ist eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr der Verkehrszeichen im Sinne des § 33 Abs. 2 StVO nicht zu erkennen. Dies gilt in Anbetracht der geschilderten Gesamtumstände auch für die

Beleuchtung der Werbetafeln zur Nachtzeit, zumal sich im Kreuzungsbereich neben dem Vorfahrtszeichen eine Straßenlaterne befindet. Damit ist ein Genehmigungsverfahren nach der StVO nicht statthaft, sondern es verbleibt beim Baugenehmigungsverfahren.

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2. Dem Vorhaben stehen keine Vorschriften entgegen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

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a) Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB), weil es sich im unbeplanten Innenbereich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In die nähere Umgebung fügt sich ein Vorhaben im Allgemeinen dann im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, wenn es sich hinsichtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der

Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält.

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aa) Die streitige Fremdwerbeanlage ist nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO der Art nach zulässig, weil die nähere Umgebung einem Gewerbegebiet entspricht. Dies ergibt sich aus den Luftbildern, Lageplänen und den Erkenntnissen beim Augenschein und ist im Übrigen auch unter den Beteiligten unstreitig.

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bb) Sie fügt sich auch ansonsten, insbesondere im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen ein.

Mit diesem Merkmal ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; es geht um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO (vgl. etwa BVerwG, B.v. 28.9.1988 - 4 B 175.88 - juris Rn. 4); zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (BVerwG, B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 4).

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Zwar ist im vorgenannten Sinne eine faktische Baugrenze in der näheren Umgebung des Vorhabenstandorts erkennbar. Sie wird durch die Werbeanlage jedoch nicht überschritten.

34

(1) Für die Annahme einer faktischen Baugrenze müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen. Die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 12). Hier erweist sich die Lage der Baukörper auf den Grundstücken FlNrn. 5421/1, 5426, 5390 (H … Straße 4) als sehr unterschiedlich. Die Bebauung hat keine gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht, sodass die Annahme einer faktischen Baugrenze aufgrund der Stellung der vorhandenen Baukörper ausscheidet (hierzu auch

BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris Rn. 8). Zutreffend ist jedoch die Auffassung der beigeladenen Gemeinde, dass es einen durchgehenden Grünstreifen gibt, der von Bebauung freigehalten ist. An den

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maßgeblichen Abschnitten der F … und H … Straße ist ein Grüngürtel von einer Breite von

schätzungsweise zumeist fünf Metern vorhanden. Dieser weist auch nach Auffassung des Gerichts eine hinreichend städtebaulich verfestigte Situation auf, sodass er als Maßstab für ein Einfügen zu beachten ist.

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(2) Die Gemeinde verweigerte ihr Einvernehmen hierauf gestützt jedoch zu Unrecht. Denn das Vorhaben beeinträchtigt aufgrund seiner Lage diesen Grünstreifen nicht. Der Standort liegt nicht im Grünstreifen. Er ist an der Südostecke des Grundstücks FlNr. 5421/1 geplant; der nordöstliche Teil der Werbetafel reicht zwar bis an die Grenze zum Straßengrundstück FlNr. 5325/2. Der Grünstreifen beginnt jedoch erst auf dem Straßengrundstück - und zwar ungefähr auf der Höhe der Grundstücksgrenze - und weist auch hier eine Breite von ca. fünf Metern auf. Die Werbeanlage lässt den Grünstreifen somit unberührt. Auch nach Süden zur H … Straße wird der vorhandene Grünstreifen nicht tangiert. Dies wird ersichtlich durch

Zusammenschau der eingereichten Bauunterlagen (Lageplan, S. 29 d.A.) mit dem Luftbild unter

Einblendung der Flurstücke sowie mit der Illustration des Standorts durch den Vertreter der Klägerin beim Ortstermin (vgl. Fotos auf S. 8 und 9 der der Niederschrift beigefügten Fototafel).

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2. Dem Vorhaben steht auch kein straßenrechtliches Anbauverbot gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m.

Art. 24 Abs. 1 BayStrWG entgegen.

37

a) Ob es sich bei den Regelungen zu den Anbauverboten nach Art. 23, 24 Bay-StrWG um solche des sog.

„aufgedrängten öffentlichen Rechts“ i.S.v. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO handelt und ob diese damit zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehören, ist umstritten. Im Hinblick auf § 9 FStrG verneint dies der 14. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris Rn. 18; zum Streitstand und in kritischer Auseinandersetzung: VG Würzburg, U.v. 9.8.2011 - W 4 K 10.1140 - juris Rn. 35 ff.). Im Verhältnis zu den Anbauverbotsregelungen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz lässt die überwiegende untergerichtliche Rechtsprechung die Frage

unentschieden angesichts der Möglichkeit, bei entgegenstehendem Straßenrecht jedenfalls das Sachbescheidungsinteresse des Bauwerbers gemäß Art. 68 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO zu verneinen.

Sowohl der 25. als auch der 9. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bejahen hingegen die Zugehörigkeit der Anbauverbote nach dem BayStrWG zum Prüfprogramm des

Baugenehmigungsverfahrens (vgl. BayVGH, U.v. 20.11.2001 - 25 B 99.522 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v.

28.6.2018 - 9 B 13.2616 - juris Rn. 34, 38; so auch Robl in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand 1.6.2019, Art. 55 Rn. 18; dagegen Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 23 Rn. 135f., 77, der von zwei rechtlich selbständigen Verwaltungsakten ausgeht). Die Kammer schließt sich angesichts der expliziten Verfahrenskonzentration durch das Fachgesetz im Baugenehmigungsverfahren der insoweit klaren Rechtsprechung des 9. und des 25. Senats des BayVGH an und hält die Anbauverbote nach dem

Bayerischen Straßen- und Wegegesetz für aufgedrängtes öffentliches Recht im Sinne des Art. 59 Satz 1 Nr.

3 BayBO.

38

b) Das straßenrechtliche Anbauverbot nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG ist zwar grundsätzlich anwendbar, steht der Errichtung der Werbeanlage jedoch nicht entgegen.

39

aa) Das Anbauverbot nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG als Auffangtatbestand ist hier einschlägig, weil der speziellere Tatbestand des Art. 23 Abs. 1 BayStrWG nicht zur Anwendung kommt.

40

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG dürfen bauliche Anlagen an Kreisstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten nicht errichtet werden. Der geplante Standort der geplanten Werbetafeln befindet sich nicht im Bereich der freien Strecke der Kreisstraßen, sondern im Bereich der Ortsdurchfahrt und dort im Erschließungsbereich.

41

Art. 4 Abs. 1 BayStrWG enthält für Staats- und Kreisstraßen die materiellen Kriterien, die die Ortsdurchfahrt von der freien Strecke abgrenzen; auf die formelle Festsetzung nach Art. 4 Abs. 2 BayStrWG kommt es bei

(7)

den Anbauverboten nach Art. 23, 24 BayStrWG nicht an (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, 28. EL Januar 2018, Art. 23 Rn. 46-48). Nach Art. 4 Abs. 1 BayStrWG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Staats- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Eine

geschlossene Ortslage ist hierbei der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.

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(1) Die hier maßgeblichen Teile der Kreisstraßen ED ... und ED … liegen nach dem vorliegenden

Kartenmaterial und den Feststellungen beim Augenschein innerhalb der geschlossenen Ortslage. Jedenfalls ab der Höhe des geplanten Standorts der ED ... Richtung Süden findet sich zusammenhängende Bebauung im vorgenannten Sinn. Auch im Hinblick auf die ED … ist zumindest auf den Vorhabenstandort bezogen von einem Bebauungszusammenhang auszugehen.

43

(2) Das Anbauverbot gilt nicht für den sog. Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße. Im Erschließungsbereich sind an- und hinterliegende Grundstücke mit der Staats- oder Kreisstraße durch gemeingebräuchliche Zufahrten und Zugänge verbunden und erschlossen. Zur Erschließung der anliegenden Grundstücke sind Ortsdurchfahrten dann bestimmt, wenn ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich als auch rechtlich zulässig ist. In einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet kommt es darauf an, ob die vorhandene Straße den anderen Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung vermittelt (Häußler/Zeitler in Zeitler, BayStrWG, 28. EL Januar 2018,, Art. 4 Rn. 22 m.w.N. zur Rechtsprechung).

44

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der im Bereich des Vorhabengrundstücks liegende

Straßenabschnitt der Kreisstraßen als Erschließungsbereich anzusehen. Bezogen auf die F … Straße (ED ...) werden zwar die südwestlich gelegenen Grundstücke nicht von ihr erschlossen, jedoch die auf der gegenüberliegenden Seite. Der …komplex (FlNr. 5424) verfügt über zwei direkte Zufahrten zur Kreisstraße, hiervon eine schräg gegenüber dem Vorhabenstandort (vgl. Foto S. 13). Auch die H … Straße hat in diesem Bereich Erschließungsfunktion hinsichtlich der Grundstücke FlNrn. 5421/1, 5425 und 5426. Das ergibt sich aus dem vorhandenen Kartenmaterial und hat sich im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins bestätigt.

45

bb) Das streitige Bauvorhaben unterfällt grundsätzlich dem Anbauverbot nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG, weil es innerhalb der Anbauverbotszone von 30 m liegt und auch verkehrliche Auswirkungen zu erwarten sind. Rechtsfolge dessen ist das Einvernehmenserfordernis der Straßenbaubehörde, das

allerdings nur verweigert werden darf, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und

Straßenbaugestaltung erforderlich ist (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Der für die Kreisstraße als untere Straßenbaubehörde zuständige Landkreis (Art. 58 Abs. 2 Nr. 2 BayStrWG) ist von der

Baugenehmigungsbehörde förmlich nicht beteiligt worden. Auch im Falle einer Untätigkeitsklage ist das Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, den Rechtsstreit spruchreif zu machen. Daher ist zu prüfen, ob der Genehmigung straßenrechtliche bzw. verkehrsrechtliche Gründe im Sinne des Art. 24 Abs. 1 BayStrWG entgegenstehen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer unter dem Eindruck der Verhältnisse vor Ort, wie sie sich beim Augenschein dargestellt haben, gestattet die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Zulassung der Anlage.

46

Der Oberbegriff der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hat dabei zum Ziel, dass kein

Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und von diesem, die Leichtigkeit den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im Blick (Wiget in Zeitler,

BayStrWG, 28. EL Januar 2018, Art. 23 Rn. 83). Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird (BayVGH, B.v. 30.7.1999 - 26 B 96.316, BeckRS 1999, 26829 zu Art. 14 Abs. 2 BayBO).

Eine hypothetische Ablenkungsmöglichkeit genügt nicht. Es ist darauf abzustellen, ob die Werbeanlage bei

(8)

ordnungsgemäßem Verhalten der Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenquelle für die öffentliche Sicherheit darstellt. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der durchschnittliche Fahrer mittlerweile an

Plakatwerbungen der vorliegenden Art an hierfür geeigneten Plätzen gewöhnt hat. In belebten Geschäftsstraßen oder Ortsdurchfahrten wird der Kraftfahrer die dort vorhandenen zahlreichen

Werbeanlagen jeder Art in der Regel nur nebenbei und unbewusst wahrnehmen, es sei denn, eine Anlage erweckt seine Aufmerksamkeit gerade durch ihre besondere Anbringungsart. Eine Werbeanlage kann dann eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirken, wenn sie für den vorbeifahrenden Kraftfahrer in einer Blickrichtung angebracht ist, in der sie für die Verkehrssituation wichtige Aspekte verdecken oder überlagern würde.

47

Dabei zeigen die in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG beispielhaft genannten straßenbaurechtlichen Belange - Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung - wichtige Aspekte für die Beurteilung des Vorhabens auf.

48

Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Sinne ist durch die beantragte Werbeanlage nicht zu erwarten.

49

(1) Bebauungsabsichten, also Absichten Dritter, insbesondere der Anlieger sind weder vorgetragen noch sonst wie erkennbar. Gleiches gilt für Gründe der Straßenbaugestaltung einschließlich der Ausbauabsichten des Trägers der Straßenbaulast.

50

(2) Auch die Sichtverhältnisse stehen der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Hiernach muss das den Verkehrsteilnehmern verbleibende Sichtfeld in einem Umfang erhalten bleiben, der nach

verkehrstechnischen Erfahrungen in Ansehung der durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse und abgestellt auf den durchschnittlichen Straßenbenutzer weiterhin die der Verkehrsbedeutung der Straße angemessene Fahrgeschwindigkeit erlaubt (Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 23 Rn. 84). Ebensowenig kann angenommen werden, dass sich die Gefahrensituation auf der Straße, die bis zu einem gewissen Grad wegen deren Vorhandenseins und des Verkehrs vorgegeben ist, auch aus anderen Gründen als denen der Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse merklich verschärfen würde und somit eine

Verkehrsgefährdung eintreten würde (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 23 Rn. 83).

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Denn die Straßensituation beim Vorhabenstandort gestaltet sich insgesamt als übersichtlich (vgl. oben unter II.1.b)). Sie ist in ihrer relativ geringen Komplexität für die Verkehrsteilnehmer schnell erfassbar, weil es sich um einen einfachen Einmündungsbereich der H … Straße in die F … Straße handelt. Es sind nur wenige Verkehrsschilder vorhanden, die die Aufmerksamkeit der Verkehrssteilnehmer erfordern; eine

Lichtzeichenanlage besteht nicht. Wie bereits oben unter II.1.b) ausgeführt wurde, sind die Werbetafel und die Vorfahrts- bzw. Geh- und Radwegzeichen hinreichend voneinander abgerückt, sodass die Schilder auch zu ihrer Wirksamkeit kommen und die Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Außerdem sind die Vorfahrtsregelungen ebenso wie der Geh- und Radweg auf der Fahrbahn markiert und erleichtern dem Verkehrsteilnehmer die verkehrliche Orientierung. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass das Bestehen der Werbeanlage auch einen Abbiegevorgang nicht nennenswert beeinflusst. Ebensowenig kann

angesichts der Kurve auf der F … Straße aus Norden kommend von einem Überraschungseffekt gesprochen werden, weil der Vorhabenstandort mit ca. 100 m Entfernung zur Kurve hinreichend weit entfernt ist, zumal die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt ist. Auch eine Vorbelastung durch bereits bestehende Werbetafeln gibt es nicht. Es finden sich lediglich Hinweistafeln auf Hotel- und Gaststättenbetriebe in der Umgebung, die aber aufgrund ihrer geringen Größe und ihres Standorts keinen vergleichbaren Blickfang bieten. Daher kann der Hinweis in der polizeilichen Stellungnahme (vgl. E-Mail vom 10. März 2017, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung), dass die Informationsdichte für die Verkehrsteilnehmer längst erreicht sei, dem Vorhaben jedenfalls an seinem konkreten Standort nicht entgegengehalten werden. Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass die Stelle kein Unfallschwerpunkt ist (vgl. E-Mails der Polizei vom 29. Juli 2019 und 10. März 2017; hierzu auch BayVGH, U.v. 20.11.2001 - 25 B 99.522 - juris Rn. 20f.)

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(9)

Der Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt, somit sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO); ihre eigenen Kosten trägt sie billigerweise selbst (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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