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Unternehmen: Fujian Small Forest Technology Co. Ltd.

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Academic year: 2022

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Europe PPE

Handelsmarke der Quintaernum UG

Alte Darmstädterstr.113 64521 Groß-Gerau contact@europe-ppe.eu www.europe-ppe.eu Datum: 05. Oktober 2020

Dokumentation

Juristisches Gutachten

Unternehmen: Fujian Small Forest Technology Co. Ltd.

(2)

Prüfbericht 2020-47-ZR

Der vorliegende Prüfbericht gibt in Bezug auf folgenden Prüfkatalog Auskunft auf das Vorliegen der erforderlichen Dokumente und gesetzlich geregelten Pflichtangaben. Der Prüfkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Geprüft wird die Existenz der Dokumente sowie die einzelnen aufgeführ- ten Inhaltsangaben ausschließlich auf Grundlage der beigefügten Dokumente. Gegenstand der Prüfung sind nicht die technischen Ergebnisse sowie der Umfang der technischen Prüfungen. Normative Grund- lage der Prüfung ist VO (EU) 2016/425.

Produkt: Atemschutzmaske FFP2, SLP02, EN 149:2001 + A1:2009

Hersteller: Fujian Small Forest Technology Co., Ltd., Jinjiang Branch, No.124 Jinshi Road, Economic De- velopment Zone (Wuliyuan), Jinjiang City, Quanzhou City Fujian Province

Notifizierte Stelle: LGAI Technological Center, S.A. (APPLUS), Campus UAB - Ronda de la Font del Carme s/n, 08193 Bellaterra (Barcelona)

1. Notifizierte Konformitätsbewertungsstelle (Art. 20 ff. VO 2016/425)

1.1. Kennnummer (Art. 29 Abs. 1 VO 2016/425) Gültig

➔ Anhänge 8 + 9

1.2. Zulässiger Sachbereich der Zertifizierungstätigkeit: Modul B + C2

(Art. 29 Abs. 2 S.1 VO 2016/425) Gültig

➔ Anhänge 8 + 9

2. Konformitätsbewertung (Art. 19 lit. c lit. i VO 2016/425: Modul B gem. Anhang V + Modul C2 gem.

Anhang VII)

2.1. Zertifikatsnummer Gültig

➔ Anhang 7

2.2. Zeitliche Gültigkeit des Zertifikats Gültig

Das Zertifikat ist bis 14.09.2015 gültig.

➔ Anhang 1

(3)

2.3. Modul B

2.3.1. Technischer Testreport Liegt vor

Hersteller und interne Produktidentifikationsnummer im Testreport stimmen mit Anga- ben im Zertifikat überein. Die Nummer des Testreports stimmt mit der genannten Num- mer im technischen Anhang des Zertifikats überein.

➔ Anhänge 1 + 2

2.3.2. Gültige Norm als Grundlage der Baumusterprüfung Gültig Die Prüfung erfolgte auf Grundlage von EN 149:2001 + A1:2009

➔ Anhang 2 2.4. Modul C2

2.4.1.Interne Qualitätskontrolle (Anhang VII Nr. 2 VO 2016/425) Liegt vor Im Rahmen der internen Qualitätssicherung werden chargenbezogene Produktprüfun- gen durchgeführt

➔ Anhang 4

2.4.2. Produktprüfung durch notifizierte Stelle (Anhang VII Nr. 3,4 VO 2016/425)

Beantragt

Eine erstmalige Prüfung muss gem. Anhang VII Nr. 4.2. S. 2 VO 2016/425 spätestens ein Jahr nach dem Ausstellen der EU-Baumusterprüfbescheinigung erfolgen. Dieser Zeit- raum ist noch nicht verstrichen. Daher ist gem. Anhang VII Nr. 3 S.1 VO 2016/425 vor Inverkehrbringung lediglich ein Antrag bei einer notifizierten Stelle auf überwachte Pro- duktprüfung einzureichen. Ausweislich der EU-Konformitätserklärung ist dies erfolgt.

➔ Anhang 3

3. Pflichtangaben und Kennzeichnungen

3.1. CE-Kennzeichnung (Art. 17 Abs. 1 VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

3.2. Importeur (Art. 10 Abs. 3 VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

(4)

3.3. Hersteller (Art. 8 Abs. 6 VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

3.4. Typennummer (Art. 8 Abs. 5 VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

3.5. Chargennummer (Art. 8 Abs. 5 VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 6

3.6. Internetadresse zum Abruf der Konformitätserklärung (Art. 8 Abs. 8 VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

3.7. Gebrauchsanweisung (Anhang II Nr. 1.4. lit. a VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

3.8. PSA Leistung (Anhang II Nr. 1.4. lit. b VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

3.9. Schutzklasse (Anhang II Nr. 1.4. lit. d VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

3.10. Verfallszeit und Produktionsdatum (Anhang II Nr. 1.4. lit. e VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 6

3.11. Risiko (Anhang II Nr. 1.4. lit. h VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

3.12. Normenfundstelle (Anhang II Nr. 1.4. lit. i, k VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

3.13. Notifizierte Stelle (Anhang II Nr. 1.4. lit. j VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 5

(5)

4. EU-Konformitätserklärung (Art. 15 VO 2016/425) Liegt vor

➔ Anhang 3

München den 11.11.2020

Rechtsanwalt Christian Schlundt

Anhänge

Anhang 1: CE-Zertifikat

Anhang 2: Baumusterprüfreport Anhang 3: EU-Konformitätserklärung

Anhang 4: QM Report Modul C2 VO 2016/425 Anhang 5: Gebrauchsanweisung

Anhang 6: Beigefügte Pflichtangaben

Anhang 7: Screenshot Überprüfung Zertifikatsnummer Anhang 8: Notifikation Modul B

Anhang 9: Notifikation Modul C2

(6)

Anhang 1

(7)
(8)

Anhang 2

(9)
(10)
(11)
(12)

Anhang 3

(13)

Anhang 4

(14)

Anhang 5

(15)
(16)

Anhang 6

(17)

Anhang 7

(18)
(19)

Anhang 8

(20)
(21)

Anhang 9

(22)
(23)

Hinweis

1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

2. Die Anwaltskanzlei haftet gegenüber dem Mandanten für die von ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden oder aus gegebenen Garantien sowie bei Schäden, die in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person bestehen, sowie im Falle zwingend gesetzlicher Ansprüche uneingeschränkt.

3. Im Übrigen wird die Haftung der Anwaltskanzlei gegenüber dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf 250.000.- Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) für jeden Versicherungsfall, maximal auf 1.000.000.- € (in Worten:

eine Million) für alle für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden beschränkt.

4. Die Anwaltskanzlei hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 250.000.- € - maximal 1.000.000.- € für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden abdeckt.

5. Sofern der Mandant im Einzelfall eine darüberhinausgehende Versicherung wünscht, wird die Anwaltskanzlei eine entsprechende Einzel- fallversicherung abschließen; die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Mandant.

6. Eventuelle Ersatzansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Mandats.

7. Diese Haftungsvereinbarung gilt für Mandanten, welche Unternehmer iSd § 14 BGB sind auch auf alle künftigen Mandatsverhältnisse zwischen der Anwaltskanzlei und dem Mandanten, auch wenn Sie im Einzelfall nicht erneut vereinbart worden ist.

Referenzen

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