Amtsblatt
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld
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Inhalt dieser Ausgabe:
31/2012 Bebauungsplan Nr. 121/2 "Coesfelder Promenade" / Aufstellungsbeschluss und Satzung der Stadt Coesfeld über die Veränderungssperre für einen Teilbereich des
Bebauungsplanes Nr. 121/2 "Coesfelder Promenade" 56 32/2012 Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 127 "Sondergebiet
Nahversorgung Daruper Straße" 61
33/2012 Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 "Weberei
Crone" -2. Änderung- 63
34/2012 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 113/1 "Sondergebiet Neuordnung
Weßlings Kamp" 65
35/2012 Bekanntmachung des 9. Änderungsbeschlusses der Bezirksregierung Münster als
Flurbereinigungsbehörde in Sachen Flurbereinigung Groß-Reken 68
31/2012 Bebauungsplan Nr. 121/2 "Coesfelder Promenade" / Aufstellungsbeschluss und Satzung der Stadt Coesfeld über die Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 121/2 "Coesfelder Promenade"
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellungsbeschluss
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung den Bebauungsplan Nr. 121/2 „Coesfelder Promenade“ aufzustellen.
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch die Friedrich-Ebert-Straße und durch die Berkel, im Osten durch die westliche Grenze der Friedrich-Ebert-Straße, durch die westliche Grenze der Fegetasche, im Süden durch eine Linie, die in einem Abstand von 12,00m bis 85,00m von den südlichen Grenzen der Fegetasche und der Umflut verläuft und im Westen durch die westlichen bzw. nord-westlichen Grenzen der Straßen Südring und Schützenring sowie durch die östliche Grenze der Berkel.
Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB in der zurzeit gültigen Fassung ortsüblich bekannt gemacht.
Satzung
der Stadt Coesfeld über die Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr.
121/2 „Coesfelder Promenade“.
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Sept. 2004 (BGBl. I S. 2414); in der zurzeit gültigen Fassung, und gem. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 03.05.2012 nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Rat hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Stadtbezirk Coesfeld einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Veränderungssperre wird zur Sicherung der Planung für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 121/2 erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke, Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 19, Flurstücke 604 teilweise, 581,584, 815, 816, 586, 588, 687, 664, 685, 758, 430, 465, 668, 266, 265, 755 und 756 teilweise.
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch die Friedrich-Ebert-Straße und durch die Fegetasche, im Osten durch die westliche Grenze der Friedrich-Ebert-Straße, im Süden durch die südliche Abgrenzung des Grundstücks In den Kämpen 10 und im Westen durch die westliche Grenze der Fegetasche.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage 1 zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre / Verbote In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a) sind;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Gemäß § 17 BauGB kann die
Frist um 1 weiteres Jahr verlängert werden. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtskräftig wird.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung vom 03.05.2012 über die Veränderungssperre für eine Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 121/2 „Coesfelder Promenade“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass
a) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld, Fachbereich 60, Markt 8, 48653 Coesfeld, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen;
b) die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden kann, es sei denn;
aa) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
bb) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, cc) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
dd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Coesfeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt;
c) ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in § 18 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Coesfeld beantragt. Das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Coesfeld, den 23.05.2012 Heinz Öhmann
Bürgermeister
32/2012 Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 127
"Sondergebiet Nahversorgung Daruper Straße"
Öffentliche Bekanntmachung
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) die Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 127
„Sondergebiet Nahversorgung Daruper Straße“ mit den örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 127 „Sondergebiet Nahversorgung Daruper Straße“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 127 in Kraft.
Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Stadtbereich Coesfelds und wird wie folgt umgrenzt:
– im Norden durch die Bahnhofstraße und Daruper Straße,
– im Westen durch die westliche Grenze des Flurstücks Nr. 334, Flur 18,
– im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke Nr. 334, 109 und 110, Flur 18 sowie – im Osten durch die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 110, Flur 18.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 104, 107, 108, 109 und 110, 334 der Flur 18, Gemarkung Coesfeld-Stadt.
Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, einschließlich Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 308 oder 309, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend angepasst.
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne ten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.
2a BauGB beachtlich sind.
Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 23.05.2012 Der Bürgermeister
Heinz Öhmann
33/2012 Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 "Weberei Crone" -2. Änderung-
Öffentliche Bekanntmachung
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) die Satzung über die 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 „Weberei Crone“ mit den örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss der 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 „Weberei Crone“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Kraft.
Im Norden durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Borkener Straße (K 46), im Osten durch die Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen zwischen den Baugebieten SO 1 und SO 2 und deren weiteren Verlauf entlang der östlichen Grenze des Baugebietes SO 1 mit geradliniger Verlängerung nach Süden bis auf die nördliche Grenze des Flurstücks 1104 als südliche Geltungsbereichsgrenze, im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1104 und die südliche/östliche Grenze des Flurstücks 1105 und im Westen durch die östliche Straßenbegrenzungslinie des Konrad-Adenauer-Rings (B 474).
Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich.
Der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (2. Änderung), der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, einschließlich der Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung, Verkehr, Zimmer 308 oder 309, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend angepasst.
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne ten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.
2a BauGB beachtlich sind.
Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 23.05.2012 Der Bürgermeister Heinz Öhmann
34/2012 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 113/1 "Sondergebiet Neuordnung Weßlings Kamp"
Öffentliche Bekanntmachung
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 113/1 „Sondergebiet Neuordnung Weßlings Kamp“ mit den örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 113/1 „Sondergebiet Neuordnung Weßlings Kamp“
wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 113/1 in Kraft.
Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
-die nördliche Grenze der Flurstücke 842 und 1196, Flur 15 im Norden, -die Dülmener Straße im Westen,
-die Grenze der Flurstücke 1342 und 1500, Flur 15 im Süden sowie
-die östliche Grenze der Flurstücke 842 und 1196, Flur 15 sowie die Straße Weßlings Kamp im Osten.
Die genaue Abgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, einschließlich Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 308 oder 309, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend angepasst.
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne ten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.
2a BauGB beachtlich sind.
Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 23.05.2012 Der Bürgermeister
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