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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2012 Ausgegeben am 29. Mai 2012 Nummer 7

Inhalt dieser Ausgabe:

31/2012 Bebauungsplan Nr. 121/2 "Coesfelder Promenade" / Aufstellungsbeschluss und Satzung der Stadt Coesfeld über die Veränderungssperre für einen Teilbereich des

Bebauungsplanes Nr. 121/2 "Coesfelder Promenade" 56 32/2012 Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 127 "Sondergebiet

Nahversorgung Daruper Straße" 61

33/2012 Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 "Weberei

Crone" -2. Änderung- 63

34/2012 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 113/1 "Sondergebiet Neuordnung

Weßlings Kamp" 65

35/2012 Bekanntmachung des 9. Änderungsbeschlusses der Bezirksregierung Münster als

Flurbereinigungsbehörde in Sachen Flurbereinigung Groß-Reken 68

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31/2012 Bebauungsplan Nr. 121/2 "Coesfelder Promenade" / Aufstellungsbeschluss und Satzung der Stadt Coesfeld über die Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 121/2 "Coesfelder Promenade"

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung den Bebauungsplan Nr. 121/2 „Coesfelder Promenade“ aufzustellen.

Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden durch die Friedrich-Ebert-Straße und durch die Berkel, im Osten durch die westliche Grenze der Friedrich-Ebert-Straße, durch die westliche Grenze der Fegetasche, im Süden durch eine Linie, die in einem Abstand von 12,00m bis 85,00m von den südlichen Grenzen der Fegetasche und der Umflut verläuft und im Westen durch die westlichen bzw. nord-westlichen Grenzen der Straßen Südring und Schützenring sowie durch die östliche Grenze der Berkel.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB in der zurzeit gültigen Fassung ortsüblich bekannt gemacht.

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(4)

Satzung

der Stadt Coesfeld über die Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr.

121/2 „Coesfelder Promenade“.

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Sept. 2004 (BGBl. I S. 2414); in der zurzeit gültigen Fassung, und gem. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 03.05.2012 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Rat hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Stadtbezirk Coesfeld einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Veränderungssperre wird zur Sicherung der Planung für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 121/2 erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke, Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 19, Flurstücke 604 teilweise, 581,584, 815, 816, 586, 588, 687, 664, 685, 758, 430, 465, 668, 266, 265, 755 und 756 teilweise.

Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden durch die Friedrich-Ebert-Straße und durch die Fegetasche, im Osten durch die westliche Grenze der Friedrich-Ebert-Straße, im Süden durch die südliche Abgrenzung des Grundstücks In den Kämpen 10 und im Westen durch die westliche Grenze der Fegetasche.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage 1 zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre / Verbote In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a) sind;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Gemäß § 17 BauGB kann die

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Frist um 1 weiteres Jahr verlängert werden. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtskräftig wird.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung vom 03.05.2012 über die Veränderungssperre für eine Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 121/2 „Coesfelder Promenade“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld, Fachbereich 60, Markt 8, 48653 Coesfeld, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen;

b) die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden kann, es sei denn;

aa) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

bb) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, cc) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

dd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Coesfeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt;

c) ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in § 18 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Coesfeld beantragt. Das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.

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Coesfeld, den 23.05.2012 Heinz Öhmann

Bürgermeister

(7)

32/2012 Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 127

"Sondergebiet Nahversorgung Daruper Straße"

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) die Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 127

„Sondergebiet Nahversorgung Daruper Straße“ mit den örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 127 „Sondergebiet Nahversorgung Daruper Straße“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 127 in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Stadtbereich Coesfelds und wird wie folgt umgrenzt:

– im Norden durch die Bahnhofstraße und Daruper Straße,

– im Westen durch die westliche Grenze des Flurstücks Nr. 334, Flur 18,

– im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke Nr. 334, 109 und 110, Flur 18 sowie – im Osten durch die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 110, Flur 18.

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 104, 107, 108, 109 und 110, 334 der Flur 18, Gemarkung Coesfeld-Stadt.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich.

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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, einschließlich Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 308 oder 309, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

(9)

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend angepasst.

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften.

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne ten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.

2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 23.05.2012 Der Bürgermeister

Heinz Öhmann

33/2012 Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 "Weberei Crone" -2. Änderung-

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) die Satzung über die 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 „Weberei Crone“ mit den örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss der 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 „Weberei Crone“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Kraft.

(10)

Im Norden durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Borkener Straße (K 46), im Osten durch die Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen zwischen den Baugebieten SO 1 und SO 2 und deren weiteren Verlauf entlang der östlichen Grenze des Baugebietes SO 1 mit geradliniger Verlängerung nach Süden bis auf die nördliche Grenze des Flurstücks 1104 als südliche Geltungsbereichsgrenze, im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1104 und die südliche/östliche Grenze des Flurstücks 1105 und im Westen durch die östliche Straßenbegrenzungslinie des Konrad-Adenauer-Rings (B 474).

Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich.

Der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (2. Änderung), der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, einschließlich der Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung, Verkehr, Zimmer 308 oder 309, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend angepasst.

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften.

(11)

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne ten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.

2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 23.05.2012 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

34/2012 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 113/1 "Sondergebiet Neuordnung Weßlings Kamp"

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 113/1 „Sondergebiet Neuordnung Weßlings Kamp“ mit den örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 113/1 „Sondergebiet Neuordnung Weßlings Kamp“

wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 113/1 in Kraft.

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:

-die nördliche Grenze der Flurstücke 842 und 1196, Flur 15 im Norden, -die Dülmener Straße im Westen,

-die Grenze der Flurstücke 1342 und 1500, Flur 15 im Süden sowie

-die östliche Grenze der Flurstücke 842 und 1196, Flur 15 sowie die Straße Weßlings Kamp im Osten.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.

(12)
(13)

Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, einschließlich Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 308 oder 309, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend angepasst.

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften.

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne ten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.

2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 23.05.2012 Der Bürgermeister

Heinz Öhmann

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Bezirksregierung Münster 48653 Coesfeld, 17.04.2012

- Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigung Groß-Reken Az. : 33.8 – 4 07 06 -

9 . Ä n d e r u n g s b e s c h l u s s

Die Bezirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde hat beschlossen:

1. Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 04.12.2007 festgestellte und durch Änderungsbeschlüsse vom 16.06.2009, 07.08.2009, 02.11.2009, 4.05.2010, 10.06.2010, 21.12.2010, 12.09.2011 und 13.12.2011 geänderte Flurbereinigungsgebiet wird gem. § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03. 1976 (BGBl. I S.

546), in der derzeit gültigen Fassung, wie folgt geändert:

Aus dem Flurbereinigungsverfahren werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke ausgeschlossen und auch insoweit die Anordnung der Flurbereinigung aufgehoben:

Regierungsbezirk Münster, Kreis Borken, Gemeinde Reken Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²:

Groß Reken 19 120 69

Regierungsbezirk Münster, Kreis Coesfeld, Stadt Coesfeld Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²:

Lette 33 26 2

Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke

zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:

(15)

Regierungsbezirk Münster, Kreis Borken, Gemeinde Heiden Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²:

Heiden 34 34 22535

Heiden 34 35 6525

Heiden 34 36 10456

Heiden 34 37 5932

Heiden 34 38 21654

Heiden 34 39 62350

Heiden 34 40 7916

Heiden 34 41 20466

Heiden 34 44 17526

Regierungsbezirk Münster, Kreis Borken, Gemeinde Velen Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²:

Waldvelen 22 46 27591

Regierungsbezirk Münster, Kreis Borken, Gemeinde Reken Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²:

Groß Reken 9 3044 8273

Groß Reken 9 3315 12186

Groß Reken 9 4173 880

Groß Reken 9 4174 5720

Groß Reken 11 26 92

Groß Reken 11 29 1264

Groß Reken 11 30 2086

Groß Reken 11 31 1613

Groß Reken 11 38 4454

Groß Reken 11 140 257

Groß Reken 11 166 266

Groß Reken 11 180 42

Groß Reken 11 192 897

Groß Reken 11 251 2675

Groß Reken 11 201 273

Groß Reken 12 76 5079

(16)

Groß Reken 12 144 2500

Groß Reken 12 145 33752

Groß Reken 12 213 11984

Groß Reken 12 214 990

Groß Reken 12 294 10068

Groß Reken 12 295 22150

Regierungsbezirk Münster, Kreis Coesfeld, Stadt Coesfeld, Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²

Lette 20 46 61740

Lette 21 57 19450

Lette 21 61 3444

Lette 21 62 7308

Lette 21 63 4082

Lette 21 66 2668

Lette 22 19 31614

Lette 22 23 57193

Lette 22 27 25030

Lette 22 48 6187

Lette 22 50 12476

Lette 22 52 8761

Lette 22 53 19897

Ausgeschlossene Fläche 0.0071 ha Zugezogene Fläche = 60.0464 ha

Die zugezogenen Grundstücke sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Übersichtskarte dargestellt.

Das Flurbereinigungsgebiet hat jetzt eine Größe von ca. 2609.0464 ha.

2. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch

den Einleitungsbeschluss vom 04.12.2007 gebildeten Teilnehmergemeinschaft

der Flurbereinigung Groß-Reken mit dem Sitz in Reken. Sie ist eine

Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).

(17)

3. Rechte an dem in diesem Beschluss aufgeführten Grundstück, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, der Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - Postfach 11 42, 48 631 Coesfeld, anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gem. § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

4. Von der Zustellung dieses Beschlusses an gelten auch für die in diesem Beschluss aufgeführten Flurstücke folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind.

5. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

6. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

7. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

8. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr.

5 FlurbG).

9. Sind entgegen der Anordnung zu 5. und 6. Änderungen vorgenommen oder

Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im

Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die

Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG

(18)

Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 8. vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

10. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 6., 7. und 8. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - (BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).

Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

G r ü n d e

Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor. Die neue Abgrenzung entspricht dem Zweck des Verfahrens und ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Klage bei dem

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9a Senat - (Flurbereinigungsgericht)

in 48143 Münster, Aegidiikirchplatz 5

statthaft.

Sie ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster, - Flurbereinigungsbehörde -, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, zu richten und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gericht eingegangen sein. Es wird empfohlen, der Klageschrift zwei Durchschriften beizufügen.

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den

elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im

Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 01.12.2010 (GV NRW S. 648)

eingereicht werden.

(19)

Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

Im Auftrag

( Buskühl )

(20)

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