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Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein

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Vorlage

003/2020

Ältestenrat 07.01.2020 nicht öffentlich Kenntnisnahme

Verwaltungsausschuss 22.01.2020 nicht öffentlich Beratung

Gemeinderat 29.01.2020 öffentlich Beschluss

Thema

Neubestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses

Beschlussantrag

Der Gemeinderat bestellt gemäß § 2 Abs. 1 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) für die Amtsperiode von 01.02.2020 bis 31.01.2024 den Vorsitzenden und die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses:

Funktion

Rothe, Stefan FB 3 / 60 Baurecht Vorsitzender

Geiselmann, Stephan FB 3 / 60-5 Geschäftsstelle GAA stellv. Vorsitzender

Dr. Dinkelacker, Joachim Gutachter

Hartmann, Theo Gutachter

Kleih, Jürgen Gutachter

Schlecht, Michael Gutachter

Deutsch, Axel Gutachter

Rückle, Konrad Gutachter

Sandhorst-Schäfer, Martina Gutachter

Sekler-Dengler, Stefanie Gutachter

Thuma, Ute FA Esslingen Gutachter (Bodenrichtwerte)

Merk, Wilfried FA Esslingen Gutachter (Bodenrichtwerte)

Bolay gez. Lechner

Oberbürgermeister Erster Bürgermeister

Zentrale Dienste

Geschäftszeichen: 625.21 01.01.2020

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Erläuterungen

Nach den Bestimmungen der §§ 192 ff BauGB und §§ 1 ff GuAVO sind bei den Gemeinden selbstständige, unabhängige Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen zu bilden.

Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein. Sie dürfen jedoch nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein.

Gemäß Anmerkung zur GuAVO müssen sachfremde Gesichtspunkte wie z. B. Parteienproporz u. ä.

gegenüber den Anforderungen nach § 192 Abs. 3 BauGB zurücktreten. Gemeinderäte dürfen nur dann bestellt werden, wenn Sie über besondere Sachkunde in der Grundstücksbewertung oder auf dem Grundstücksmarkt verfügen. Besonders sachkundig in diesem Sinne sind nur solche Personen, die über erheblich Berufserfahrung auf dem Grundstücksmarkt verfügen.

Für jeden Gutachterausschuss sind ein Bediensteter der für die Einheitsbewertung örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie ein Stellvertreter als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellen.

Die Gesamtzahl der zu bestellenden Gutachter ist durch die GAVO nicht vorgegeben. Sie kann von der Gemeinde im Benehmen mit dem bisherigen oder künftigen Vorsitzenden nach dem örtlichen Bedarf (Anzahl und Art der zu bewertenden Gegenstände) festgelegt werden.

Der Vorsitzende und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter werden von der Gemeinde auf vier Jahre bestellt, eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

Besetzung des Gutachterausschusses:

Die Gutachterausschüsse sind nach dem Baugesetzbuch, wie schon nach dem Bundesbaugesetz, gekennzeichnet durch Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit. Sie sind Behörden besonderer Art, d.h. weder ein beschließender noch beratender Ausschuss des Gemeinderats. Insofern ist die Benennung von Stellvertretern, wie dies im Verwaltungsausschuss oder im Ausschuss für Technik und Umwelt vorgesehen ist, nicht möglich.

Bei der Erstellung von Gutachten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mind. zwei weiteren Gutachtern tätig.

Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mind. drei weiteren Gutachtern tätig;

hierbei muss einer der Gutachter ein Bediensteter der für die Einheitsbewertung örtlich zuständigen Finanzbehörde sein.

Finanzielle Auswirkungen Produkt- / Auftragssachkonto:

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