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Neufassung der Ordnung der EvangelischenFachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz(EFAS)

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Neufassung der Ordnung der Evangelischen Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

(EFAS)

Vom 2./3. September 2005 (ABl. EKD 2005 S. 572)

§ 1 Aufgaben

(1)1Die Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (EFAS) berät die EKD und deren Gliedkirchen sowie auf der Grundlage von Vereinbarungen an- dere Kirchen und kirchliche Einrichtungen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschut- zes. 2Ziel ist ein dem Stand der Technik und Wissenschaft angemessener Arbeits- und Gesundheitsschutz im kirchlichen Dienst.

(2) Die EFAS nimmt die Aufgaben im Rahmen des zwischen den Berufsgenossenschaften (VBG/BGW) und der Evangelischen Kirche in Deutschland vereinbarten Präventions- konzeptes wahr.

(3) Der EFAS können vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kir- chenamt) weitere artverwandte Aufgaben übertragen werden.

(4) Die Aufgaben werden von der EFAS in enger Zusammenarbeit mit den Berufsgenos- senschaften und anderen staatlichen Stellen für Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllt.

§ 2 Organisation

(1)1Die EFAS ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Die Evangelische Kirche in Deutschland ist Anstellungsträger der Mit- arbeiter und Mitarbeiterinnen der EFAS. 3Das Kirchenamt kann Haushaltsbefugnisse auf die EFAS übertragen.

(2)1Das Arbeitsrechtsreferat des Kirchenamtes leitet die EFAS. 2Innerhalb der EFAS übernimmt jede Fachkraft für ihren örtlichen und projektbezogenen Zuständigkeitsbereich die Funktion der Leitenden Fachkraft und ist für die Ordnung und den Dienstbetrieb ver- antwortlich.

§ 3 Fachteam

1Das Fachteam ist im Rahmen der Empfehlungen des Beirates in seiner fachlichen Bera- tungstätigkeit gegenüber den Gliedkirchen und ihren Körperschaften, Anstalten und Stif-

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tungen von Weisungen unabhängig. 2Grundsatzentscheidungen und allgemeine Richtlini- en werden im Beirat beraten.

§ 4 Beirat (1) 1Dem Beirat gehören an:

a) vier Vertreter oder Vertreterinnen der Gliedkirchen, die von der Kirchenkonferenz bestimmt werden;

b) zwei Experten oder Expertinnen für Arbeits- und Gesundheitsschutz;

c) vier Vertreter oder Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft, die von der Gesamtmitarbei- tervertretung der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt werden.

2Der Beirat hat die Möglichkeit, zu Sachfragen Gäste zu laden.

(2) 1Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. 2Eine außerordentliche Sit- zung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. 3Der Beirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie das ihn oder sie vertretende Beiratsmitglied aus seiner Mitte. 4Der Beirat kann sich mit Zustimmung des Kirchenamtes eine Geschäftsord- nung geben.

(3) 1Das Arbeitsrechtsreferat des Kirchenamtes bereitet die Sitzungen des Beirats vor. 2Es stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden auf.

(4) Das Fachteam nimmt an den Sitzungen des Beirates teil.

(5) 1Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen ent- stehender Aufwand ist zu ersetzen. 2Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. 3Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht.

§ 5

Aufgaben des Beirats

1Der Beirat hat folgende Aufgaben: Er a) gibt der EFAS Impulse für ihre Arbeit;

b) begleitet die Arbeit der EFAS in Bezug auf den jährlichen Projektplan;

c) beschließt den Entwurf des jährlichen Finanzplans der EFAS;

d) berät den Jahresbericht und gibt hierzu eine Stellungnahme ab.

2Der Jahresbericht beinhaltet die mit den Berufsgenossenschaften vereinbarten Dokumen- tationen.

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§ 6 Kosten der EFAS

1Die Kosten der EFAS werden durch besondere Umlagen der Gliedkirchen sowie Sach- und Geldzuweisungen der Berufsgenossenschaften getragen. 2Die Berufsgenossenschaf- ten unterstützen die Arbeit durch die Zuweisung von Sach- und Geldmitteln.

3Die Verwaltung und Zuweisung der Mittel erfolgt durch das Kirchenamt. 4Das Kirchen- amt kann Verwaltungsaufgaben auf die EFAS übertragen.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

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