Planfeststellungsverfahren
für den Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals
Kanalkilometer 79,9 bis 92,1 hier:
Eiderredder Großkönigsförde
2. Ergänzung zum Erläuterungsbericht
VORHABENSTRÄGER:
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau Schleuseninsel 2
24159 Kiel-Holtenau VERFASSER:
Fachbereich Investitionen am NOK
beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau Schleuseninsel 2
24159 Kiel-Holtenau
Endfassung: 24. Februar 2020
Inhaltsverzeichnis
1 RECHTSVERFAHREN UND ANTRAGSGEGENSTAND 1
1.1 Rechtsverfahren 1
1.2 Antragsgegenstand 1
1.3 Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung 1 1.4 Übersicht über die Unterlagen der zweiten Änderung zur Planfeststellung 2
1.5 Lage des zu ändernden Abschnitts 2
2 BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN MAßNAHMENÄNDERUNG 3
2.1 Beschreibung des planfestgestellten Zustands 3
2.2 Beschreibung der geplanten Änderungen 3
2.2.1 Baumaßnahme 3
2.2.2 Baugrund- und Grundwasserverhältnisse 4
3 DURCHFÜHRUNG DER GEÄNDERTEN MAßNAHME 5
3.1 Änderung des Bauablaufs und der Bauzeit 5
3.2 Änderung der Beweissicherung 5
4 ÄNDERUNG DES BAUWERKSVERZEICHNISSES 6
5 ERGÄNZUNG DER INANSPRUCHNAHME VON GRUNDSTÜCKEN 6 6 ZUSAMMENFASSUNG VON UVS-VORPRÜFUNG UND ERGÄNZUNG ZUM
LBP 7
6.1 UVS-Vorprüfung 7
6.2 Ergänzung zum LBP 7
7 ZUSAMMENFASSUNG DER SCHALLTECHNISCHEN AUSWIRKUNGEN 9
8 AUFSTELLUNGSVERMERK 10
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Lage der zweiten Planänderung
Abbildung 2: Regelprofil "Ausbau der NOK-Oststrecke"
Abbildung 3: Böschungsverlauf im Bereich des Eiderredders
Abbildung 4: Prinzip des Trockenabtrags von der Böschungsoberkante aus Abbildung 5: Beurteilungspegel für den Baulärm tagsüber
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Abkürzungsverzeichnis und Glossar
A+E Bau-Km
FFH-Gebiet
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Baukilometer;
Bezug auf Bauachse
,Beginn der Bauachse (Bau-km 0+000,000) liegt in Kkm 79,918
Flora-Fauna-Habitat-Gebiet;
nach EU-Richtlinie 92/43/EWG geschütztes Gebiet
Kkm Kanalkilometer
LBP NOK
Landschaftspflegerischer Begleitplan Nord-Ostsee-Kanal
TdV UVP WSA
Träger des Vorhabens
Umweltverträglichkeitsprüfung Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
WSV Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
III
1 RECHTSVERFAHREN UND ANTRAGSGEGENSTAND 1.1 Rechtsverfahren
Beantragt wird eine Planänderung nach §14d WaStrG i. V. m § 76 VwVfG sowie § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG. Die Änderungen gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 04.12.2013 (Az. 3100P-143.3/52) sind kleinräumig und lediglich mit lokalen Auswirkungen verbunden.
Die Betroffenheit ist auf eine geringe, bestimmbare Anzahl von Privatpersonen begrenzt. Es kann mit der überwiegenden Anzahl der Betroffenen eine Übereinkunft zur Inanspruchnah
me des Eigentums bzw. Duldung evtl. Beeinträchtigungen erzielt werden.
Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Standort Kiel.
Der Träger des Vorhabens ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau.
1.2 Antragsgegenstand
In den planfestgestellten Unterlagen ist zwischen Kkm 80,370 und Kkm 80,490 auf einem Abschnitt von ca. 120m Länge die Herstellung einer vertikalen Böschungssicherung unmit
telbar vor dem Wohngebäude Eiderredder 12 vorgesehen. Dies sollte durch eine massive, rückverankerte Bohrpfahlwand erfolgen.
Beantragt wird, im Bereich des Grundstücks Eiderredder 12 und der Gemeindestraße „Ei
derredder“ auf die vertikale Böschungssicherung zu verzichten und eine natürliche Bö
schung mit einer Neigung von 1:2 herzustellen, die sich an die rechts und links des Ände
rungsbereichs vorgesehenen Böschungen anschließt.
1.3 Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung
Gleichzeitig mit der Planänderung wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus öffentlichem Interesse beantragt.
Begründung:
Über den Grunderwerb und die vorübergehende Inanspruchnahme sowie über die Über
schreitung von Lärm-Immissionswerten nach AVV Baulärm können mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke Vereinbarungen getroffen werden. Weitere private Interessen sind nicht betroffen.
Der Bauvertrag zum Ausbau des NOK im Planungsabschnitt „Gerade Großkönigsförde“
wurde im Dezember 2019 vergeben. Zur Zeit erstellt der Auftragnehmer die Detailplanung auf Basis des Planfeststellungsbeschlusses vom 04.12.2013. Diese beinhaltet die Ufersi
cherung mittels des technischen Bauwerks einer Bohrpfahlwand.
Ziel der Planänderung ist es, eine durchgängig gleiche Böschung herzustellen. Dies bedingt Änderungen in der Bauablaufplanung des Auftragnehmers. Um die Kosten und einer even
tuellen Doppelplanung zu vermeiden und dennoch keine Verzögerung in der Planung der Durchführung der Baumaßnahme zu verursachen, ist es erforderlich, für die in der Planän
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derung beantragte Maßnahme schnellstmöglich Baurecht zu erhalten und den Auftrag an den Bauunternehmer bereits vor einer eventuellen zusätzliche kostenauslösende Doppel
planung zu ändern.
Zudem sind die übrigen vorbereitenden Arbeiten für den Bauabschnitt Königsförde zwi
schenzeitlich abgeschlossen. Für einen reibungslosen Ablauf der eigentlichen Ausbauarbei
ten ist es unabdingbar, mit den Vorbereitungen zum Abriss des Wohngebäudes Eiderredder 12 unverzüglich zu beginnen, um im späteren Bauablauf keine kostenauslösenden Verzö
gerungen zu bekommen.
Daher liegt es im öffentlichen Interesse, bereits vor Unanfechtbarkeit eines 2. Planände
rungsbeschlusses bauvertragsändernde Anordnungen treffen und mit den weiteren notwen
digen Vorbereitungen zum Abriss des Wohngebäudes „Eiderreder 12“ beginnen zu können, da sich dadurch Kostensteigerungen im Rahmen des Bauausführung vermeiden lassen.
1.4 Übersicht über die Unterlagen der zweiten Änderung zur Planfeststellung
- Zweite Ergänzung zum TEB (neue Unterlage: Teil 1-1a)
- Neufassung des Grunderwerbsverzeichnis (Teil 1-4a)
- Ergänzung zum Grunderwerbsplan (Teil 1-4 Anlage 102-1)
- UVP-Vorprüfung (neue Unterlage: Teil 2-1a)
- Ergänzung zum LBP (neue Unterlage: Teil 3-1a)
- Schalltechnische Auswirkungen der 2. Planänderung (neue Unterlage: Teil 5-5-1a)
1.5 Lage des zu ändernden Abschnitts
Die Änderung bezieht sich auf einen ca. 120 m langen Abschnitt des Kanalausbaus zwi
schen NOK-km 80,360 und 80,480 im Bereich der Gemeinde Lindau, Ortsteil Groß- Königsförde.
Abbildung 1: Lage der zweiten Planänderung
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2 BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN MAßNAHMENÄNDERUNG 2.1 Beschreibung des planfestgestellten Zustands
Im Erläuterungsbericht der Planfeststellungsunterlagen (Teil 1-1 unter 4.2.1.3) ist die Maß
nahme im Bereich des Eiderredders folgendermaßen beschrieben:
„Zwischen Kkm 80,370 und Kkm 80,490 wird auf ca. 120 m Länge an Stelle der Ka
nalböschung eine Spundwand zur Sicherung der vorhandenen Bebauung (Wohn
haus) erforderlich. Diese Maßnahme ist das Ergebnis einer Variantenuntersuchung von möglichen Sicherungsmaßnahmen und stellt hier die wirtschaftlichste Lösung dar. Die Spundwand dient der Abfangung der Kanalböschung einschließlich der vor
handenen Bebauung. Die vom Kanal aus sichtbare Höhe der Spundwand wird im Be
reich des Wohnhauses auf einer Länge von 15,60 m ca. 6,80 m betragen. Westlich des Wohnhauses werden 51,60 m der Spundwand mit einer sichtbaren Höhe von 4,35 m hergestellt. Der Höhenunterschied wird über eine Strecke von 13,20 m Länge angepasst. An den Enden wird die Spundwandhöhe auf ca. 0,80 m reduziert. Den oberen Abschluss des Bauwerks bildet auf gesamter Länge ein Holm aus Stahlbeton mit einem aufgesetzten Geländer als Absturzsicherung. Die Spundwand wird mit Verpressankern rückverankert.
Hinter der Spundwand werden Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von 1:2 ausgebildet, so dass rund um das Wohnhaus ein mindestens 10 m breiter Streifen mit dem alten Geländeniveau erhalten bleibt. Zur Entwässerung wird zwischen Bö
schungsfuß und Spundwandkopf eine Mulde aus Sohlschalen hergestellt. Im Bereich der Schrägen und des Wohnhauses werden statt der Sohlschalen Raubettmulden angeordnet.“
„Für das Wohngebäude wird eine Beweissicherung durchgeführt. Während der Bau
maßnahme und im Verlauf der Nachsorge wird das Gebäude beobachtet, um etwaige Auswirkungen der Baumaßnahme feststellen und Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.“
Im Zuge des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Spundwand die statischen Anforderung der Geländeabfangung nicht erfüllt. Sie wurde durch eine Bohrpfahlwand (allgemein als Bö
schungssicherung bezeichnet) ersetzt (vgl. Bauwerksverzeichnis Teil 1-3, Nr. 102.1.04).
2.2 Beschreibung der geplanten Änderungen
2.2.1 BaumaßnahmeDie Abfangung des Geländes durch eine Bohrpfahlwand entfällt. Die Gebäude der Liegen
schaft „Eiderredder 12“ werden zurückgebaut. Statt der Bohrpfahlwand wird eine abgeflach
te Böschung hergestellt, wie sie auch im restlichen Ausbaubereich der Oststrecke vorgese
hen ist.
Die Einbindung des Kanalquerschnitts oberhalb des Betriebsweges in das vorhandene Ge
ländeprofil erfolgt mit einer Böschungsneigung von 1:2. Der Übergang von der Böschung zum vorhandenen Gelände wird an der oberen Böschungskante ausgerundet. Hierzu wird eine beim Bau von Böschungen übliche quadratische Parabel mit einer Tangentenlänge von 3 m verwendet (siehe Abbildung 2).
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Abbildung 2: Regelprofil "Ausbau der NOK-Oststrecke"
Durch die Anpassung der Böschungsoberkante an das vorhandene Gelände ergibt sich der in Abbildung 3 grün dargestellte Böschungsverlauf.
Abbildung 3: Böschungsverlauf im Bereich des Eiderredders
Durch Verzicht auf die Bohrpfahlwand und Herstellung einer natürlichen Böschung fällt zu
sätzlicher Trockenaushub von ca. 7.680 m³ (< 1 % des Trockenaushubs Gerade Königsför
de) an. Dieser wird zusammen mit dem Trockenaushub des gesamten Bereichs auf land
wirtschaftliche Flächen des Gutes Rosenkrantz verbracht (s. Planfeststellungsunterlagen Teil 1-1, Kapitel 4.4.3).
2.2.2 Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
Gemäß Baugrundgutachten [vgl. Teil 5.1 der Planfeststellungsunterlagen] liegt zwischen Kkm 80,0 und Kkm 80,4 eine ehemalige Kippstelle. Die Schichtdicke der Auffüllungen schwankt zwischen 0,3 m und 13,1 m und liegt im Mittel bei 3,7 m, wobei die größten Mäch
tigkeiten im Bereich der Ersatzübergangsstelle „Bökenrott“ liegen. Das Aushubmaterial be
steht vorwiegend aus Geschiebemergel, ist aber örtlich mit nichtbindigen Böden und organi
schem Material durchsetzt.
Im Bereich der Böschungen zwischen „Bökenrott“ und „Dorfstraße“ ist im Anschnitt mit grundwasserführenden Schichten zu rechnen, in denen sich keine zum Kanalwasserspiegel hin trichterförmig abfallende Sickerlinie einstellen kann. Hier sind Drainierungen gegen Rut
schungen vorgesehen. Diese Maßnahmen werden auch für die natürliche Böschung im Be
reich der Planänderung durchgeführt.
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3 DURCHFÜHRUNG DER GEÄNDERTEN MAßNAHME
Die Durchführung der geänderten Maßnahme teilt sich in zwei Abschnitte:
1. Abriss von Gebäuden,
2. Herstellung der natürlichen Böschung.
Der Abriss des Wohngebäudes wird in ausreichendem Abstand vor den Erdarbeiten durch
geführt. Die Herstellung der natürlichen Böschung erfolgt auf die Art und im Zuge des in diesem Los geplanten Trockenabbaus (vgl. Kap 5.2.4 des Erläuterungsberichts, Teil 1-1 der Planfeststellungsunterlagen).
3.1 Änderung des Bauablaufs und der Bauzeit
Folgende, mit Beschluss vom 04.12.2013 planfestgestellten Maßnahmen sind bereits durchgeführt:
- Baustelleneinrichtung Spülfeld Flemhude, - Erschließungsarbeiten Königsförde.
Um die weiteren Ausbauarbeiten nicht zu behindern, ist der Rückbau des Wohngebäudes (Bruttogrundfläche 300,50 m², umbauter Raum ca. 580 m³) in 2020 innerhalb von 14 Ar
beitstagen vorgesehen.
Der Bau der Bohrpfahlwand hätte im Vorlauf der Erdarbeiten auf der Ebene des vorhande
nen Geländes 10 Monate in Anspruch genommen. Diese vorlaufende Arbeit entfällt.
Der zusätzliche Trockenabtrag wird im Zuge des übrigen Trockenabbaus vorgenommen (siehe Abbildung 4). Dadurch verlängert sich die Bauzeit für den Trockenabbau für den ge
planten Bauabschnitt um ca. 4 Tage. Der Abtrag erfolgt zunächst, wie in den anderen Bau
abschnitten von der Oberkante der Böschung aus. Um die Richtwerte für Lärmimmissionen einzuhalten (vgl. Kap. 7), wird der Baggereinsatz auf der Böschungsoberkante tagsüber nicht länger als 8 Stunden vorgesehen. Im späteren Verlauf können Arbeiten vom der tie
fergelegenen „Kanalweg“ aus erfolgen.
Abbildung 4: Prinzip des Trockenabtrags von der Böschungsoberkante aus
Die Baudurchführung entspricht ansonsten der in der Planfeststellung beschriebenen Vor
gehensweise.
3.2 Änderung der Beweissicherung
Die Beweissicherung für die Gebäude der Liegenschaft „Eiderredder 12“ entfällt. Die übri
gen Gebäude des Eiderredders werden wie planfestgestellt beweisgesichert. Genauere Be
schreibungen sind dem Beweissicherungskonzept der Planfeststellung zu entnehmen (s.
Teil 5-4 der Planfeststellungsunterlagen).
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4 ÄNDERUNG DES BAUWERKSVERZEICHNISSES
Nummer 102.1.03 des Bauwerksverzeichnisses (Teil 1-3 der Planfeststellungsunterlagen) erhält in der Spalte „Beschreibung der vorgesehenen Baumaßnahme und Plan-Nr.“ die Fassung:
„Wohn- und Nebengebäude werden zurückgebaut.“
Nummer 102.1.04 entfällt und ist zu streichen.
Das Bauwerksverzeichnis wird für die zweite Planänderung nicht erneut beigefügt.
5 ERGÄNZUNG DER INANSPRUCHNAHME VON GRUNDSTÜCKEN
Gegenüber der Planfeststellung sind weitere Grundstücksteilflächen zu erwerben:
Gemeinde Lindau, Gemarkung Königsförde, Flur 3
- 968 m² große Teilfläche des Flurstücks 1/2 (Grundstück Eiderredder 12) - 69 m² große Teilfläche des Flurstücks 305/219 (Verkehrsfläche Eiderredder) Gemeinde Lindau, Gemarkung Großkönigsförde, Flur 7
- 12 m² große Teilfläche des Flurstücks 70 (landwirtschaftlich genutzte Fläche) Es sind weitere Grundstücksflächen vorübergehend zu beschränken:
Gemeinde Lindau, Gemarkung Königsförde, Flur 3
- 1707 m² große Teilfläche des Flurstücks 1/2 (Grundstück Eiderredder 12) Gemeinde Lindau, Gemarkung Großkönigsförde, Flur 7
- 87 m² große Teilfläche des Flurstücks 70 (landwirtschaftlich genutzte Fläche)
Die Änderungen sind im Grunderwerbsverzeichnis grün unterlegt. Im Grunderwerbsver
zeichnis (Teil 1-4 der Planfeststellungsunterlagen) sind die Seiten 2 und 17 durch die Seiten 2b und 17b auszutauschen.
Der ergänzende Grunderwerbsplan (Teil 1-4, Anlage 101-1), der ausschließlich die Ände
rungen im Bereich Eiderredder zeigt, ist zusätzlich aufzunehmen.
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6 ZUSAMMENFASSUNG VON UVS-VORPRÜFUNG UND ERGÄNZUNG ZUM LBP
6.1 UVS-Vorprüfung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) besteht für Änderungsvorha
ben eine UVP-Pflicht, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzli
che erhebliche oder andere nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Der TdV hat eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt (Unterlage Teil 2-1a).
Durch die Planänderung wird auf den Bau einer Bohrpfahlwand verzichtet. Dadurch erge
ben sich Entlastungswirkungen auf den Boden hinsichtlich geringerer Verdichtungen durch das Bauwerk und der Möglichkeit einer flacheren Ausbildung der Kanalböschung im Ver
hältnis 1:2. Darüber hinaus ergeben sich auf der Kanalböschung durch Ansaat und Pflan
zung standortgerechter Gehölze neue Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt sowie positive Auswirkungen für Klima und Luft.
Zudem kann weiterhin festgehalten werden, dass die geplante Inanspruchnahme einer zu
sätzlichen Fläche zur Herstellung einer Kanalböschung durch Ausgleichs- und Ersatzmaß
nahmen im Bereich der neuen Böschung vollständig kompensiert werden kann.
Die Fachgutachter kommen daher in ihrer allgemeinen Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass für die geplante Änderungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
6.2 Ergänzung zum LBP
Der Bau einer rückverankerten Bohrpfahlwand war gemäß der ursprünglichen Planung er
forderlich, um das Grundstück der Liegenschaft „Eiderredder 12“ in einem Teilabschnitt zum Ausbau der Oststrecke des NOK - als Tabufläche - zu schützen. Mit dem Erwerb des kanal
seitigen Teils des benannten Grundstücks besteht nunmehr für den Vorhabenträger die Möglichkeit, auf diese bauliche Maßnahme zu verzichten und – wie im übrigen Bauabschnitt geplant - die zukünftige Böschungslinie in freier Bauweise mit einer Böschungsneigung von 1:2 herzustellen. Dieses führt zu einer deutlichen Minimierung baubedingter Einflüsse. Dazu gehören eine Reduzierung von Lärm- und Staubquellen durch Baugeräte (Großlochbohr
und Ankerbohrgerät), geringere Fahrbewegungen für Materialtransporte und eine dauerhaf
te Verringerung von Bodenverdichtungen durch Fundamente.
Im Ergebnis kann weiterhin festgehalten werden, dass die geplante Inanspruchnahme einer zusätzlichen Fläche zur Herstellung einer Kanalböschung durch Ausgleichs- und Ersatz
maßnahmen in Form von Ansaaten (LBP, Maßnahme A06) der neuen Böschungsbereiche und Pflanzungen standortgerechter Gehölze (LBP, Maßnahmen A02, A05) vollständig kom
pensiert werden kann.
Eine artenschutzrechtliche Relevanz ergibt sich hinsichtlich des Rückbaus von Gebäuden und der Fällung von insgesamt 15 Gehölzen mit verschiedenen Stammdurchmessern und Höhen. Eine fledermauskundliche Begehung des Wohnhauses wurde zunächst nicht vorge
nommen. Da Fledermäuse jedoch vielfältige Quartiere an Häusern beziehen können, ist an
zunehmen, dass es an dem Gebäude ein Potential für Tagesverstecke gibt. Ein Potenzial für Winterquartiere oder Wochenstuben konnte ausgeschlossen werden, da es sich bei dem 7
Alter des Gebäudes um einen relativ aktuellen Bautyp handelt, der für Fledermäuse keine Möglichkeiten als Quartier bietet. Demnach ist das Wohnhaus - vor Rückbau - auf ein Vor
kommen von Fledermäusen zu untersuchen, da ein Potenzial für Tagesverstecke vorliegt.
Im Rahmen der geplanten Fällung von Gehölzen ist ebenfalls ein Potenzial für Tagesver
stecke vorhanden, sodass die Gehölzrodung zwischen dem 01. Dezember und 29. Februar eines Jahres erfolgen können.
Für eine ältere Buche auf dem Grundstück besteht ein Potenzial als Quartier für Fleder
mäuse (Wochenstube oder Winterquartier). Vor Durchführung erforderlicher Gehölzrück
schnitte und Fällung an dem Baum ist mittels einer endoskopischen Untersuchung das Quartierpotenzial zu überprüfen.
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7 ZUSAMMENFASSUNG DER SCHALLTECHNISCHEN AUSWIRKUNGEN
Im Rahmen einer Schallimmissionsprognose wurden die Lärmimmissionen durch den Aus
bau des Nord-Ostsee-Kanals im Bereich Großkönigsförde prognostiziert. Die Beurteilung erfolgte auf Grundlage der AVV Baulärm. Für die Beurteilung wurden verschiedene Lastfälle unterschieden.
Bei der Durchführung der geänderten Maßnahme fallen die mit der Erstellung der Bohr
pfahlwand einhergehenden Lärmimmissionen (Lastfall 0) weg. Dafür entstehen Immissionen aufgrund des Rückbaus des Gebäudes Eiderredder 12 (Lastfall 1) und der Erstellung der Kanalböschung (Lastfall 2). Die zu erwartenden Beurteilungspegel sind in Abbildung 5 dar
gestellt.
Abbildung 5: Beurteilungspegel für den Baulärm tagsüber
Durch den Wegfall der Bohrpfahlwand entfällt die Überschreitung der Beurteilungspegel im Lastfall 0a, die für den hier betrachteten Standort (West) über eine Dauer von mindestens 2 Monaten aufgetreten wären.
Der Abbruch des Gebäudes Eiderredder 12 ist innerhalb von 14 Tagen vorgesehen. In die
sem Zeitraum ist in der Arbeitszeit werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr am nächstgelegenen Nachbargebäude mit Beurteilungspegeln von bis zu etwa 72 dB(A) zu rechnen.
Eine Schallabschirmung z. B. durch Schallschutzwände hätte aufgrund der Höhe und Aus
dehnung des Arbeitsfeldes nur eine unzureichende Schutzwirkung. Gleichzeitig wären u.a.
für die standsichere Verankerung dieser Wände mehrtägige, zusätzliche Bauarbeiten und Emissionen in unmittelbarer Nähe des nächstgelegenen Nachbargebäudes erforderlich, die für sich selbst genommen wiederum zu einer Überschreitung führen können.
Aufgrund der geringen Einwirkdauer der Abrissarbeiten am Wohnhaus „Eiderredder 12“ von weniger als 14 Tage sind die hier entstehenden Emissionen als unvermeidbarer Baulärm anzusehen.
Während des weiteren Ausbaus des Nord-Ostsee-Kanals sind am Eiderredder Beurtei
lungspegel von bis zu etwa 60 dB(A) für den Lastfall 2b zu erwarten, sofern ein ggf. erfor
derlicher Baggereinsatz auf der Böschungsoberkante tagsüber auf maximal 8 Stunden be
grenzt wird.
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8 AUFSTELLUNGSVERMERK
Aufgestellt:Kiel, den 24.02.2020
Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau
gez. Sabine Zebermann
(BOR´in Sabine Zebermann)
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