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2_B_65_21 Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Erledigung der Vorspracheverpflichtung durch Bekanntgabe des Verteilungsbescheids, Beschluss vom 13.09.2021

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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG: 2 B 65/21 VG: 4 V 2673/20

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n

die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,

– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 13.

September 2021 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 22. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verpflichtung nach

§ 15a Abs. 2 AufenthG, sich zum Zweck der Prüfung einer Umverteilung zu der für die Veranlassung der Verteilung zuständigen Landesbehörde zu begeben.

Die Antragstellerin, die die albanische Staatsangehörigkeit besitzt, stellte nach einer zu einem unbekannten Zeitpunkt erfolgten Einreise in das Bundesgebiet am 02.09.2019 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Fiktionsbescheinigung und ganz hilfsweise einer Duldung. Sie sei die Schwester von Frau A. , die im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Eltern mit dem Nachnamen Sinani eine Aufenthaltserlaubnis nach

§ 25 Abs. 5 AufenthG erhalten habe. Nunmehr wolle Frau A. dauerhaft ausreisen und im Ausland heiraten. Die Pflege solle die Antragstellerin übernehmen. Sie habe deshalb einen Gleichbehandlungsanspruch mit ihrer Schwester. Mit Schreiben vom 09.06.2020 teilte das Migrationsamt dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass einer Gleichstellung der Antragstellerin mit ihrer Schwester zugestimmt werde. Es werde aber um einen Nachweis bzgl. des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und den Eheleuten B. gebeten. Sollte dies kurzfristig möglich sein, könne kurzfristig die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sollte dies kurzfristig nicht möglich sein, werde kurzfristig eine Duldung erteilt.

Nach Anhörung der Antragstellerin, auf die diese nicht reagierte, wurde diese durch das Migrationsamt mit Bescheid vom 13.11.2020 (Vorspracheverpflichtung) verpflichtet, sich zum Zwecke der Prüfung einer Umverteilung zur Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (ZASt) zu begeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 24.11.2020 Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22.01.2021 (4 V 2673/20) abgelehnt.

II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Vorspracheverpflichtung ist wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Mit Bekanntgabe des Verteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) der für die Veranlassung der Verteilung zuständigen Landesbehörde vom 26.11.2020 hat

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sich die Vorspracheverpflichtung erledigt; sie entfaltet für die Antragstellerin keine belastenden Rechtsfolgen mehr (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.07.2021 – 2 B 212/21, juris Rn. 10 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

III. Prozesskostenhilfe konnte der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, da die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs keine hinreichende Erfolgsaussicht bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hätte auch dann keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn man mit der früheren Rechtsprechung des Senats von der Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgehen würde. Wie der Senat bereits in dem Verfahren betreffend den Verteilungsbescheid dargelegt hat, stehen zwingende Gründe einer Verteilung der Antragstellerin nach Niedersachsen nicht entgegen (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.08.2021 – 2 B 67/21, nicht veröffentlicht). Prozesskostenhilfe war der Antragstellerin auch nicht etwa deshalb zu gewähren, weil es näherer Prüfung bedurft hätte, ob das Schreiben des Migrationsamtes der Antragsgegnerin vom 09.06.2020, mit dem die Antragstellerin als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO zur Vorlage einer Geburtsurkunde aufgefordert wurde und ihr – falls dies nicht kurzfristig möglich sein sollte – die kurzfristige Erteilung einer Duldung in Aussicht gestellt wurde, einer Einbeziehung der Antragstellerin in das Verteilungsverfahren entgegenstand (vgl. Beschl. d. Senats v.

19.08.2021 – 2 PA 68/21, nicht veröffentlicht). Denn mit diesem Aspekt setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Dr. Maierhöfer Stybel Bogner

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