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Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter Änderung vom … Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Gesetz vom 20. Oktober 2005

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Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter

Änderung vom …

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 20. Oktober 20051 über die Betreuung und Pflege im Alter wird wie folgt geändert:

§ 5 Buchstaben b und c

Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben:

b. aufgehoben;

c. aufgehoben;

§ 8 Absatz 2

2 aufgehoben

§ 9

aufgehoben.

§ 38 Gemeindebeiträge

1 Die Gemeinde richtet Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsleitungen nicht ausreicht, Beiträge zur Deckung der Heimkosten aus.

2 Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt Wohnsitz gehabt hat.

3 Gemeindebeiträge sind gegenüber Ergänzungsleistungen subsidiär.

§ 38a Rückforderung von Gemeindebeiträgen

1 Die Gemeinde kann die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Beiträge samt Zinsen bei der Bewohnerin oder beim Bewohner zurückfordern.

2 Beiträge, die die Gemeinde wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hat, kann sie samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordern.

3 Werden Beiträge weder von der Bewohnerin oder dem Bewohner noch von den

Begünstigten zurückerstattet, so hat die Gemeinde eine Forderung gegenüber dem Nachlass der Bewohnerin oder des Bewohners.

4 Die Höhe des Zinses richtet sich nach dem von der Basellandschaftlichen Kantonalbank für variable Ersthypotheken bei Wohnbauten festgelegten Zinssatz.

§ 39

aufgehoben

1 GS 35.0828, SGS 854

(2)

II.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.

Liestal, Im Namen des Landrates

Der Präsident:

Der Landschreiber:

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