• Keine Ergebnisse gefunden

3. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (außerhalb von Einrichtungen) Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe – HLU, Grundsicherung und Hilfe zur Pflege

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "3. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (außerhalb von Einrichtungen) Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe – HLU, Grundsicherung und Hilfe zur Pflege"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

53

www.veranstaltungen.deutscher-verein.de

3.

Das fürsorgerechtliche Nachrangprinzip verpflichtet die nachfragenden Personen, vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe alle Möglichkeiten zur Selbsthilfe wahr- zunehmen. Dabei ist regelmäßig von Bedeutung – und im laufenden Leistungsbezug immer wieder festzustellen –, in welchem Umfang eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden ist und was davon nicht eingesetzt bzw. verwertet werden muss. Wesentlich ist dabei die Abgren- zung zwischen Einkommen und Vermögen. Bei der Einkommensberücksichtigung ist neben der Prüfung, bei welchem Einkommen es sich um zweckbestimmte Leistungen handelt und in welchem Umfang diese angerechnet werden können, insbesondere auch festzustellen, ob Ein- kommen bezogen wird, das grundsätzlich anrechnungsfrei zu bleiben hat. Die dabei auftreten- den Fragen bilden den Schwerpunkt der Fachveranstaltung. In Hinblick auf eine bundesweit möglichst einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Einkommens- und Vermögensein- satz wird besonders berücksichtigt, wie sich das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- nung auf Grundlage der Bundesauftragsverwaltung in Bezug auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) positioniert hat. Entsprechende Weisungen oder Verwaltungsrichtlinien des Bundes haben zwar keine Bindungskraft bei Durchführung der übrigen in kommunaler Eigenverantwortung erbrachten Leistungen des SGB XII, wirken aber auch insoweit auf die Praxis ein.

21.09.2015, 15.00 Uhr – 23.09.2015, 13.00 Uhr Zielgruppe: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von örtlichen und

überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und freien Trägern

Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe – HLU, Grundsicherung und Hilfe zur Pflege

Verantwortlicher Referent Gottfried Eichhoff

Anmeldung bitte bis 23.07.2015

Auskunft Veranstaltungsmanagement 030/62980-605/-606/-419

Veranstaltungsort Johanniter-Akademie Münster

Kosten (Veranstaltungsnummer F 3338/15) Mitglieder Nichtmitglieder Veranstaltungskosten Deutscher Verein 135 e 169 e

1. Anmeldung und Zahlung an den Deutschen Verein. Anmeldeformular siehe Seite 128 Tagungsstättenkosten*, inkl. Unterkunft/Verpflegung,

Raum- und Technikkosten und gesetzl. USt. 258 e 258 e 2. Verbindliche Anmeldung und Zahlung an die Tagungsstätte. Anmeldeformular siehe Seite 120

* Sie haben die Auswahl zwischen drei Pauschalen der Tagungsstätte. Die Höhe der anderen Pauschalen entnehmen Sie bitte dem Anmeldeformular. Die Buchung mindestens einer Tagungspauschale, die für den gesamten Zeitraum gilt und nicht geändert werden kann, ist Voraussetzung zur Teilnahme an der Veranstaltung. Wir bitten Sie, sich rechtzeitig anzumelden, um sich die Übernachtung zu sichern.

VK + TK separat anmelden!

F 3338/15

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (außerhalb von Einrichtungen)

F 3330/15

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners wird angerechnet, wenn es dessen Eigenbedarf übersteigt, Näheres unter ​Sozialhilfe > Einkommen

Ob und in welchem Umfang Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen sind, hängt maßgeblich vom erzielten Einkommen und vorhandenen Vermögen der Leistungsberechtigten ab.. Vor

Leiter des Referats V A 2 – Grundsatzfragen der Sozialhilfe, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf.

Nicht zum anzurechnenden Einkommen gehört z. B. das Arbeitsförderungsgeld in einer Werkstatt für be- hinderte Menschen... : Deutscher Verein für öffentliche und private

An den Gesetzgeber sowie an die Leistungs- und Bildungsträger wenden sich die „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Förderung von Bildung und beruflicher Weiterbildung in

Ja, Unterhaltsansprüche sind noch nicht geltend gemacht Ja, Unterhaltsansprüche sind bereits geltend gemacht Ja, Unterhaltsansprüche sind bereits tituliert.

Ansonsten haben diese Personen ihre Angaben selbst in den vorstehenden oder in einen gesonderten Vordruck eingetragen und die Richtigkeit durch ihre Unterschrift bestätigt. Wenn und

Wer ausschließlich Grundsicherung oder zusätzlich Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege erhält, für den gilt die Regelung der. Grundsicherung