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I 181/2001 POM 23. Januar 2002 46C
Interpellation
0279 Baumgartner, Ostermundigen (EVP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 11.09.2001
Polizeigesetz; Bezeichnung von Abgabepflichtigen Gemeinden
Das seit dem 1.1.1998 in Kraft stehende Polizeigesetz regelt die Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden im polizeilichen Vollzug.
Dies führte dazu, dass sich grössere Gemeinden gezwungen sahen eigene Polizeikorps zu schaffen.
Nach wie vor beanspruchen Gemeinden Leistungen der Kantonspolizei ohne diese abzugelten.
Gemäss Polizeigesetz Artikel 12 Absatz 3 können Gemeinden, welche über keine den Anfordernissen entsprechende Polizeiorganisation verfügen, durch den Regierungsrat zu einer Abgabe verpflichtet werden.
Der Regierungsrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Gibt es Gemeinden die gemäss Artikel 12 Absatz 3 des Polizeigesetzes, über keine den Anfordernissen entsprechende Polizeiorganisation verfügen?
2. Ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang werden diese Gemeinden zu einer Abgabe verpflichtet?
Antwort des Regierungsrates
Das Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 teilt die polizeilichen Aufgaben zwischen den Gemeinden und dem Kanton Bern auf. Die Gemeinden sind für die Sicherheits- und Verkehrspolizei (ohne Bussenwesen, welches Teil der gerichtlichen Polizei ist) sowie die Amtshilfe bis zur Stufe Amtsbezirk zuständig (Art. 9 PolG). Für die übrigen, im Polizeigesetz genannten Aufgaben ist die Kantonspolizei zuständig. Aufgaben der Gemeinden hat die Kantonspolizei wahrzunehmen, wenn die Gemeindepolizeibehörde nicht oder nicht rechtzeitig handelt (Art. 12 Abs. 1 PolG). Gemeinden die über keine genügende Polizeiorganisation verfügen und dadurch ihre Aufgabe nach Polizeigesetz nicht korrekt erfüllen können, sind zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet (Art. 12 Abs.
3 PolG; vgl. auch Prof. Dr. U. Zimmerli, Rechtsgutachten über mögliche Neustrukturierungen im Polizeiwesen des Kantons Bern, S. 23 f.).
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Die subsidiäre Hilfeleistung der Kantonspolizei zugunsten der Gemeinden wurde als Ausnahme verstanden. Dennoch war bereits im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs des neuen Polizeigesetzes klar, dass die Kantonspolizei den Gemeinden Hilfe leisten soll. So hat in der grossrätlichen Kommission wie auch im Grossen Rat der damalige Direktionsvorsteher, Herr Regierungsrat Widmer mehrfach betont, dass für den grössten Teil der Gemeinden nichts ändern werde. Insbesondere stellte er den Gemeinden auch für die Zukunft eine gewisse minimale kostenlose Grundversorgung in Aussicht (Beratungen zum Polizeigesetz, Tagblatt 1996 II, S. 213 und 228, Voten RR Widmer). Entsprechend ist der Regierungsrat der Auffassung, dass den Gemeinden dort, wo Gefahr im Verzug ist, durch die Kantonspolizei auch in Zukunft eine minimale Grundversorgung kostenlos zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Grundversorgung, die als Mittel der ersten Stunde zu verstehen ist. Die daran anschliessenden Massnahmen müssen jeweils durch die von der Kantonspolizei aufgebotene Ortspolizeibehörde, d.h. den Gemeinderat, sofern keine Weiterdelegation vorhanden ist (Art. 10 Abs. 1 PolG), vorgenommen werden. Eine solche kostenlose Grundversorgung ist jedoch, angesichts der klaren gesetzlichen Aufgabenteilung, auf ein Miminum zu beschränken. Nicht zuletzt auch aufgrund des sich heute ändernden, d.h. verstärkenden Sicherheitsbedürfnisses der Bürgerinnen und Bürger werden deshalb in Zukunft noch mehr Gemeinden nicht mehr allein mit der kostenlosen Grundversorgung der Kantonspolizei auskommen.
Für grössere und grosse Gemeinden ist der Aufbau eigener Gemeindepolizeikorps bzw. ein Leistungseinkaufsvertrag mit dem Kanton Bern unumgänglich. Die grosse Mehrzahl der grösseren Gemeinden verfügt heute über eigene Polizeikorps. Andere Gemeinden bauen zur Zeit solche Gemeindepolizeien auf. Mittlere und kleine Gemeinden verfügen nicht über das notwendige Einzugsgebiet, welches den Aufbau eines eigenen Polizeikorps erlauben oder sinnvoll erscheinen lassen würde. Dennoch sind sie mit Problemen konfrontiert, welche den Umfang der Grundversorgung übersteigen und gleichzeitig im Milizsystem, d.h.
durch den Gemeinderat als Ortspolizeibehörde oder durch Gemeindeangestellte, die hauptsächlich mit anderen Aufgaben betraut sind, nicht gelöst werden können. Die Kantonspolizei verfolgt für solche Gemeinden die Strategie der Kooperation. Auf Vertragsbasis können die Gemeinden Leistungen, die im Milizsystem nicht erfüllt werden können, gegen Entgelt bei der Kantonspolizei einkaufen. Zur Umsetzung dieser Strategie wurde im April/Mai 2001 mit fünf Gemeinden ein Pilotversuch gestartet. Dabei werden diesen Gemeinden über die Grundversorgung hinaus polizeiliche Dienstleistungen erbracht. Der dabei zur Anwendung kommende Ansatz für die Abgeltung wurde in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion kostendeckend festgelegt.
Der Pilotversuch ist noch im Gang. Die erste Evaluation hat aber sowohl seitens der Kantonspolizei als auch seitens der beteiligten Gemeinden ein äusserst positives Ergebnis erbracht, so dass dieser Weg auch in Zukunft weiterbeschritten werden soll.
Mit dem Abschluss von Leistungseinkaufsvereinbarungen wird der Auftrag von Art. 12 PolG, wonach Gemeinden zur Bezahlung der empfangenen Leistungen verpflichtet sind, erfüllt. Sollten sich Gemeinden, bei mangelhafter eigener Aufgabenwahrnehmung nicht bereit erklären, einen minimalen Leistungseinkaufsvertrag abzuschliessen, müsste letztlich die zwangsweise Erhebung einer Abgeltung gemäss Gesetz zur Anwendung gelangen. Da zur Zeit im Polizeibereich das Einvernehmen zwischen den Gemeinden und dem Kanton gut ist und die Leistungseinkaufsverträge erst im Entstehen begriffen sind, wird gegenwärtig auf die Erhebung von Zwangsabgaben verzichtet und auf den Dialog aller Beteiligten gesetzt.
Zu den einzelnen Fragen
Frage 1
Es gibt Gemeinden die über keine genügende Polizeiorganisation verfügen, um die polizeilichen Aufgaben nach Art. 9 PolG wahrzunehmen. Diesen Gemeinden wird die
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Möglichkeit geboten, vertraglich die benötigten Leistungen bei der Kantonspolizei zu beziehen. Die Anzahl der Leistungseinkaufsverträge ist abhängig von den Kapazitäten der Kantonspolizei. Auch wenn die Entschädigung der Gemeinden der Kantonspolizei zugute kommt, können die erforderlichen personellen Resourcen nur stufenweise bereitgestellt werden. Entsprechend wird der Abschluss von Verträgen über die nächsten Jahre gestaffelt.
Frage 2
Den Gemeinden werden Leistungseinkaufsverträge angeboten. Gemeinden, welche über keine genügende eigene Polizei verfügen und deshalb über die Grundversorgung hinaus Leistungen der Kantonspolizei beanspruchen, werden, wenn sie keinen Vertrag mit dem Kanton abschliessen, zur Bezahlung einer Abgabe verpflichtet werden können. Der Regierungsrat wird - sofern erforderlich - unter wohlwollender Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden und aufgrund der Voten bei Ausarbeitung und Beratung des Polizeigesetzes nur sehr restriktiv von dieser Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 PolG) Gebrauch machen.
An den Grossen Rat