• Keine Ergebnisse gefunden

Anpassung der Kostenbudgets für Leistungen der Städte und Gemeinden für die Abfallwirtschaft ab 2018

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Anpassung der Kostenbudgets für Leistungen der Städte und Gemeinden für die Abfallwirtschaft ab 2018"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Az.: 43.11001;43.11006-729.131-3622623

Sitzungsvorlage AUT/40/2017

Anpassung der Kostenbudgets für Leistungen der Städte und Gemeinden für die Abfallwirtschaft ab 2018

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

6

Ausschuss für Umwelt und Technik / Betriebsausschuss Abfallwirtschafts- betrieb

14.12.2017 öffentlich

1 Anlage Zusammenfassung des Gutachtens zur Überprüfung der Kostenbudgets, Büro Econum, November 2017

Beschlussvorschlag

Der Betriebsausschuss beschließt:

1. Die Erstattungssätze für die Abfallberatung, das Einsammeln des wilden Mülls, den Betrieb der Wertstoffhöfe und der Grünabfallsammelplätze durch die Städte und Gemeinden werden ab dem Jahr 2018 an die in der Sitzungsvorlage vorgeschlage- nen Sätze angepasst.

2. Ab dem Jahr 2019 werden diese Erstattungssätze wieder entsprechend der Preis- gleitklausel des Landkreistags Baden-Württemberg für Müllabfuhrverträge ange- passt.

3. Der Erstattungssatz für die Grünabfallverwertung durch die Städte und Gemeinden wird für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 auf 34,60 € pro Tonne erhöht.

4. Die Erstattungssätze für die den Städten und Gemeinden vom Landkreis beauftrag- ten Leistungen werden nach drei Jahren für die Zeit ab dem Jahr 2021 erneut über- prüft.

I.Sachverhalt

1. Beauftragung der Städte und Gemeinden

Seit der Übernahme des Einsammelns und Beförderns der Abfälle, der Grünabfallver- wertung und der Abrechnung der Abfallgebühren durch den Landkreis Karlsruhe kön- nen die Städte und Gemeinden bestimmte abfallwirtschaftliche Leistungen im Auftrag des Landkreises weiter übernehmen. Dabei handelt es sich um die Abfallberatung, das

(2)

Einsammeln des wilden Mülls, den Betrieb der Wertstoffhöfe und Grünabfallsammel- plätze sowie die Grünabfallverwertung. Dieses Modell hat sich inzwischen bewährt und trägt zur großen Bürgernähe bei, welche die Abfallwirtschaft im Landkreis Karlsruhe auszeichnet.

Für diese Leistungen wurden vom Kreistag einheitliche Mindeststandards festgelegt, damit im gesamten Landkreisgebiet in etwa vergleichbare Leistungen angeboten wer- den. Soweit die Städte und Gemeinden diese Leistungen übernommen haben, erhalten sie eine Kostenerstattung nach bestimmten einheitlichen Sätzen. Dies ist gebühren- rechtlich erforderlich, weil die Abfallgebühren seit dem Jahr 2009 vom Landkreis nach einheitlichen Sätzen den Gebührenzahlern berechnet werden und dafür kreiseinheitlich in etwa die gleichen Standards zur Verfügung stehen müssen. Soweit einzelne Städte und Gemeinden höhere Standards und damit mehr Leistungen anbieten wollen, müs- sen sie die dafür anfallenden Kosten entweder durch eine effiziente Erledigung der vom Landkreis beauftragten abfallwirtschaftlichen Aufgaben erwirtschaften oder aus allge- meinen Haushaltsmitteln finanzieren.

Eine im Jahr 2010 durchgeführte aufwändige Überprüfung hatte ergeben, dass die ur- sprünglich kalkulierten Erstattungssätze für die einzelnen Teilleistungen noch ange- messen waren. Aufgrund des mit der Überprüfung verbundenen hohen Arbeits- und Zeitaufwands wurde mit den Städten und Gemeinden vereinbart und in der Sitzung am 29.09.2011 vom Betriebsausschuss beschlossen, dass die Erstattungssätze ab dem Jahr 2012 jährlich nach bestimmten Preisindizes angepasst werden. Die Indizes werden nach der Preisgleitklausel des Landkreistags Baden-Württemberg für die jährliche Ent- geltanpassung für Müllabfuhrverträge festgelegt. Der Satz für die Abfallberatung wird nur mit dem Personalkostenindex angepasst. Für die Anpassung der Erstattungssätze für die Sammlung des wilden Mülls, den Betrieb der Wertstofffhöfe und Grünabfallsam- melplätze werden der Personalkostenindex, der Index für Dieselkraftstoffe und der In- dex für Liefer- und Lastkraftwagen berücksichtigt. Der Erstattungsatz für die Grünabfall- verwertung kann nicht anhand eines Preisindexes angepasst werden, weil es dafür kei- nen geeigneten Index gibt. Der Betriebsausschuss hatte deshalb beschlossen, dass dieser Satz nach den aktuellen Ausschreibungsergebnissen angepasst werden soll, die der Landkreis für die Grünabfälle erzielt hat, deren Verwertung er für bestimmte Ge- meinden selbst organisiert. Die Sätze sollen alle drei Jahre daraufhin überprüft werden, ob die Preisentwicklung ausreichend berücksichtigt wurde und sie noch angemessen sind.

2. Ergebnis der aktuellen Überprüfung der Erstattungssätze

Nach der letzten Überprüfung im Jahr 2015 wurde für das Jahr 2018 wieder eine Über- prüfung der Preisentwicklung durch das Büro Econum Unternehmensberatung GmbH vorgenommen. Die Zusammenfassung des Berichts ist als Anlage 1 beigefügt. Bei Be- darf kann der vollständige Bericht zur Verfügung gestellt werden.

Die Überprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die seit dem Jahr 2012 regelmäßig vor- genommene jährliche Anpassung der Erstattungssätze mit der Preisgleitklausel des Landkreistags Baden-Württemberg für Müllabfuhrverträge insgesamt geeignet ist, die Sätze jährlich fortzuschreiben und so die Höhe der Aufwandsentschädigungen für die

(3)

gemeindlichen Beistandsleistungen in angemessener Weise an die Kostenentwicklung anzugleichen.

Bezogen auf das Jahr 2018 führt die Fortschreibung bei einigen Erstattungssätzen nach dieser Methode allerdings zu Veränderungen, die nicht der tatsächlichen Preisentwick- lung entsprechen. Die Gründe liegen insbesondere darin, dass es sich bei den Bei- standsleistungen der Städte und Gemeinden nicht um Leistungen der Müllabfuhr han- delt und die vom Landkreistag vorgeschlagenen Anpassungsmechanismen insoweit nicht vollständig passen. Zudem waren bei den Kosten für den Betrieb der Wertstoffhö- fe und Grünabfallsammelplätze zusätzliche Anpassungen an die gestiegenen Mengen erforderlich, die dadurch nicht berücksichtigt wurden. Damit wurde eine Anregung der Städte und Gemeinden aus der letzten Überprüfung im Jahr 2015 aufgenommen. Wei- tere Anregungen, wie beispielsweise die Berücksichtigung längerer Öffnungszeiten der Bürgerbüros für den Erstattungssatz der Abfallberatung sowie eine unterschiedliche

„Fremdnutzung“ der Wertstoffhöfe und Grünabfallsammelplätze durch Einwohner von angrenzenden Städten und Gemeinden, konnten dagegen nicht berücksichtigt werden.

Der Erstattungssatz für die Grünabfallverwertung wurde zuletzt im Jahr 2015 auf Basis der Ausschreibung des Landkreises für den Zeitraum von 2015 bis Ende 2017 ange- passt. Es wurde eine Anpassung auf 22,76 EUR pro Tonne (brutto) vorgenommen. Die Grünabfallverwertung wurde vom Landkreis im Jahr 2017 für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2023 neu ausgeschrieben und vergeben. Das Büro Econum hat aus diesem Ausschreibungsergebnis ermittelt, dass der Erstattungssatz für diejenigen Städte und Gemeinden, welche die Verwertung im Auftrag des Landkreises übernommen haben, auf 34,60 Euro (brutto) erhöht werden muss, damit die Preisentwicklung ausreichend berücksichtigt ist. Bei diesem Satz werden dem Landkreis bei einer Grünabfallverwer- tung durch die Städte und Gemeinden keine höheren Kosten entstehen als bei einer eigenen Organisation der Verwertung. Der starke Preisanstieg ist auf höhere Verwer- tungskosten durch strengere rechtliche Vorgaben, auf die ständig steigende Menge an zu verwertenden Grünabfällen und auf die voll ausgelasteten Verwertungsanlagen in der Region zurückzuführen.

Es wird vorgeschlagen, für das Jahr 2018 eine Anpassung der Erstattungssätze ent- sprechend der von Econum ermittelten Kostensätze wie folgt vorzunehmen:

(brutto) (netto zzgl. MwSt.)

- Abfallberatung: 2,07 € pro EW 2,00 € pro EW

- Einsammeln des wilden Mülls: 0,86 € pro EW 0,83 € pro EW

- Betrieb von Wertstoffhöfen: 23.420 € je 12.500 EW 19.681 € je 12.500 EW - Betrieb von Grünabfallsammelplätzen: 28.370 € je 15.000 EW 23.840 € je 15.000 EW - Grünabfallverwertung: 34,60 € je Tonne 28,68 € je Tonne

Für die folgenden beiden Jahre sollen die Sätze wieder nach den Indizes aus der Preis- gleitklausel des Landkreistags angepasst und nach drei Jahren, also für das Jahr 2021, wieder überprüft werden. Der Satz für die Grünabfallverwertung bleibt in dieser Zeit un- verändert.

Alle Städte und Gemeinden wurden im November 2017 über das Ergebnis der Überprü- fung der Entgeltsätze schriftlich informiert.

(4)

Die Erstattungssätze werden sich damit bis zum Jahr 2020 wie folgt entwickeln:

Aufgabe Einheit 2015 2016 2017 2018 2019* 2020*

Abfallberatung je EW*a 1,99 € 2,03 € 2,06 € 2,07 € 2,12 € 2,17 € Einsammeln

wilder Müll

je EW*a 0,86 € 0,86 € 0,90 € 0,86 € 0,88 € 0,90 € Wertstoffhöfe je 12.500

EW*a

21.978 € 22.008 € 22.103 € 23.420 € 24.005 € 24.605 € Grünabfall-

sammelplätze

je 15.000 EW*a

27.556 € 27.594 € 27.713 € 28.370 € 29.079 € 29.806 € Grünabfall-

verwertung

je Tonne 22,76 € 22,76 € 22,76 € 34,60 € 34,60 € 34,60 €

*Für die Jahre ab 2019 wurde eine Preisanpassung von 2,5 % p.a. unterstellt.

3. Kostenauswirkungen

Auf Basis der vorliegenden Berechnung der Econum Unternehmensberatung ergibt sich eine Anpassung des Erstattungssatzes für die Abfallberatung um ca. 1 % von bis- her 2,06 Euro auf zukünftig 2,07 Euro je Einwohner im Jahr 2018. Der Erstattungssatz für das Einsammeln des wilden Mülls sinkt um ca. 3,5 % von 0,90 Euro je Einwohner im Jahr 2017 auf 0,86 Euro je Einwohner im Jahr 2018, wegen der inzwischen wieder günstigeren Kraftstoffkosten. Der Erstattungssatz für den Betrieb von Wertstoffhöfen steigt um 6 % von 22.103 Euro auf 23.420 Euro pro 12.500 Einwohner. Für die Grünab- fallsammelplätze steigt der Satz um 2,3 % von 27.713 Euro auf 28.370 Euro pro 15.000 Einwohner. Insgesamt steigen damit die Kosten für diese Leistungen zusätzlich zur be- reits berücksichtigten Preisentwicklung nur relativ moderat.

Ein starker Anstieg von etwa 52 % entsteht durch die notwendige Erhöhung des Erstat- tungssatzes für die Verwertung der Grünabfälle von 22,76 Euro auf 34,60 Euro pro Tonne. Maßgeblich für den deutlichen Anstieg sind die gestiegenen Verwertungspreise.

Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass dieser Erstattungssatz in den Jahren 2015 bis 2017 nicht angepasst wurde und ab dem Jahr 2018 wieder bis 2021 unverän- dert bleiben wird.

Die Städte und Gemeinden haben im Jahr 2017 für die von ihnen übernommenen Auf- gaben eine Kostenerstattung von rund 4,3 Mio. Euro erhalten. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Anpassung der Sätze werden die Erstattungen an die Städte und Gemeinden im Jahr 2018 auf ca. 4,4 Mio. Euro ansteigen. Der Kostenanstieg fällt ge- ringerer aus, weil die Stadt Bruchsal den Betrieb der Wertstoffhöfe und Grünabfall- sammelpätze und besonders die Grünabfallverwertung ab 2018 nicht mehr übernimmt und dafür keine Kostenerstattung vom Landkreis erhält. Die Kosten für den Platzbetrieb und die Grünabfallverwertung in der großen Kreisstadt von ca. 0,5 Mio. Euro fallen ab 2018 direkt beim Landkreis an. Ansonsten wäre die Kostenerstattung an die Städte und Gemeinden auf ca. 4,9 Mio. Euro gestiegen.

(5)

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Die um knapp 100.000 Euro höheren Kostenerstattungen an die Städte und Gemein- den wurden bereits in der Abfallgebührenkalkulation und im Wirtschaftsplan des Abfall- wirtschaftsbetriebes für das Jahr 2018 berücksichtigt.

Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen.

III. Zuständigkeit

Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 5 der Satzung des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe“ ist der Betriebsausschuss für die Vergabe von Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen mit einer Laufzeit von über 5 Jahren zuständig. Die bestehenden Vereinbarungen mit den Städten und Gemeinden wurden mit einer jährli- chen Kündigungsmöglichkeit unbefristet abgeschlossen. Deshalb beschließt der Be- triebsausschuss über eine Anpassung der in den Vereinbarungen enthaltenen Erstat- tungssätze an die Städte und Gemeinden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

6 der Gemeindeordnung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Haushaltssatzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist,

Eine Abnahmemessung wird in der Regel nach der Erstellung oder Änderung einer Anlage durchgeführt und durch eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung angeordnet, wenn

Diese Erwartung kann sich insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die

Das Segment „Bauerwartungsland“ ist auf dem Grundstücksmarkt im Märkischen Kreis in der Regel nur von geringer Bedeutung. 2020 wurden 9 Kauffälle im Bereich des individuellen

Die Erstattungssätze für die Abfallberatung, das Einsammeln des wilden Mülls, den Betrieb der Wertstoffhöfe und der Grünabfallsammelplätze durch die Städte und

Die Erstattungssätze für die Abfallberatung, das Einsammeln des wilden Mülls, den Betrieb der Wertstoffhöfe und der Grünabfallsammelplätze durch die Städte und

senator Bernd möller, Stadt Lübeck ulrich stöcker, Deutsche Umwelthilfe gerhard fuchs, Stiftung „Lebendige Stadt“. 10:30 uhr die Ergebnisse

Albrecht Schröter, Oberbürgermeister der Stadt Jena Uwe Friedel, Deutsche Umwelthilfe 10:30 uhr der Wettbewerb „Bundeshauptstadt