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Eigentümer sind oft frustriert, wenn eine entsprechende Sanierung zu einer Erhöhung des Verkehrswerts ihrer Liegenschaft führt

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M 310/2007 FIN 21. Mai 2008 FIN C Motion

0910 Leuzinger, Les Reussilles (Grüne)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 28.11.2007

Ein positives Zeichen für energiesparende Gebäude setzen!

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Steuergesetz anzupassen und dafür zu sorgen, dass bei Gebäuden, die nach kantonal anerkannten Normen zertifiziert sind, ein signifikanter Rabatt bei den Vermögenssteuern gewährt wird.

Begründung:

Wirtschaft und Politik stellen heute die Energie ins Zentrum ihres Interesses. Das Energiesparpotenzial durch eine bessere Bewirtschaftung und vor allem durch die Sanierung von Gebäuden ist enorm. Es werden umfangreiche Programme umgesetzt, damit Neubauten gemäss genau definierten Energienormen realisiert werden. Schwach ist hingegen der Anreiz für die Sanierung von Altbauten, um die Energieeffizienz zu steigern. Eigentümer sind oft frustriert, wenn eine entsprechende Sanierung zu einer Erhöhung des Verkehrswerts ihrer Liegenschaft führt.

Zurzeit kennt der Kanton eine interessante Praxis, um Sanierungen mittels Abzügen auf dem Liegenschaftseinkommen zu fördern. Sanierungen, die zu Energieeinsparungen führen, sind abzugsberechtigt, und zwar auch, wenn sie über den reinen Unterhalt hinausgehen. Bei den Eigentümern hinterlässt das jedoch ein negatives Gefühl, da der Verkehrswert und demzufolge auch die Vermögenssteuer der Eigentümer steigen. Wir glauben, dass der Kanton dieses negative Zeichen im Rahmen seiner Energiestrategie korrigieren sollte.

Die Nichterhöhung des Verkehrswerts nach einem Umbau mit Energiesparabsichten — eine mögliche Variante, um dieses negative Zeichen zu vermeiden — verursacht grosse Probleme und stellt die Praxis der Grundstückbewertung in Frage. Ausserdem wäre dies gegenüber denjenigen Personen, die bereits früher entsprechende Anstrengungen unternommen haben, ungerecht.

Wir schlagen daher vor, das Problem unter einem anderen Blickwinkel anzupacken: Abzug auf der Vermögenssteuer für ältere oder neuere Liegenschaften, die nach einer kantonal anerkannten Norm zertifiziert sind. Wir schlagen beispielsweise den Energieausweis für Gebäude SIA 2031, zu dem gegenwärtig eine Vernehmlassung stattfindet, oder ein anderes Zertifizierungsverfahren vor.

Praktisch gesehen bedeutet dies, dass die Eigentümer ihre Gebäude freiwillig zertifizieren lassen und den Nachweis dann mit der Steuererklärung einreichen können. Für zertifizierte Gebäude gäbe es dann einen Abzug bei der Vermögensteuer (die Höhe des Abzugs würde durch den Regierungsrat festgelegt, sie müsste aber mindestens 15 % betragen).

Dies hätte folgende Vorteile:

• Die Verfahren zur Festlegung des Verkehrswerts werden nicht in Frage gestellt.

• Abzüge sind für alle Gebäude möglich.

• Es ist den Eigentümern überlassen, ob sie ihre Liegenschaft zertifizieren lassen wollen.

• Anstatt eines negativen Gefühls, das bei vielen Eigentümern nach den Sanierungsarbeiten aufkommt, wird ein positives Zeichen gesetzt.

• Diese Massnahme liegt im Rahmen der Energiestrategie des Kantons Bern.

• Die Umsetzung hat nur geringe Auswirkungen auf die Steuererträge.

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Antwort des Regierungsrates

Der Motionär möchte zur Förderung von energiesparenden Gebäuden einen Rabatt auf der Vermögenssteuer einführen. Die Höhe des Rabattes soll vom Regierungsrat bestimmt werden und mindestens 15 Prozent betragen. Voraussetzung für die Gewährung des Rabattes könnte der „Energieausweis für Gebäude SIA 2031“ oder ein anderes Zertifikat sein.

Der Regierungsrat unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung der Motion (vgl. hierzu Antwort der Regierung vom 23. Mai 2007 auf die Motion M 090/2007 der SP-JUSO „Standesinitiative zur Förderung der Energieeffizienz“). Wie der Motionär zu Recht festhält, können im Kanton Bern Investitionen, die dem Energiesparen dienen, auch dann zum Abzug gebracht werden, wenn sie den reinen Unterhalt überschreiten (Art. 36 Abs. 4 StG, BSG 661.11). Das für den kantonalen Gesetzgeber verbindliche Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Kantons- und Gemeindesteuern (Steuerharmonisierungesetz, StHG; SR 642.14) sieht eine entsprechende Ermächtigung explizit vor (Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Ohne diese Ermächtigung dürfte der kantonale Gesetzgeber die Kosten für energiesparende Massnahmen nicht zum Abzug zulassen.

Mit Bezug auf den vom Motionär vorgeschlagenen Rabatt auf der Vermögenssteuer fehlt hingegen eine entsprechende Ermächtigung im Steuerharmonisierungsgesetz. Das Steuerharmonisierungsgesetz regelt die Bewertung des Vermögens, ohne dass für bestimmte Vermögenswerte ein Rabatt oder ähnliches vorgesehen wäre. Die Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes sehen vor, dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt (Art. 13 Abs. 1 StHG). Das Vermögen ist zum Verkehrswert zu bewerten, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (Art. 14 Abs. 1 StHG). Keinen Einfluss auf die Bewertung hat die Energieeffizienz der Gebäude. Eine entsprechende Bestimmung im bernischen Steuergesetz stünde im klaren Widerspruch zum Steuerharmonisierungsgesetz und wäre nicht anwendbar.

Gegen die Einführung des vorgeschlagenen Rabattes sprechen überdies auch Rechtsgleichheitsüberlegungen. Das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung gebietet eine gleichmässige Besteuerung der Vermögenswerte der steuerpflichtigen Personen.

Eine Differenzierung nach der Energieeffizienz ist aus steuerlicher Sicht nicht zu befürworten, geht es doch bei der Vermögenssteuer um eine Ergänzung der Einkommenssteuer und soll sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren. Wollte man trotzdem eine entsprechende Differenzierung im Sinne einer ausserfiskalischen Zielsetzung einführen, müsste die Energieeffizienz wohl richtigerweise auch beim beweglichen Vermögen (Motorfahrzeuge etc.) berücksichtigt werden. Zudem würde sich fragen, ob nicht auch andere Kriterien (denkmalschützerische Kriterien oder ähnliches) zu einem entsprechenden Rabatt berechtigen müssten.

Indem – wie oben ausgeführt – Investitionen, die dem Energiesparen dienen, auch dann zum Abzug gebracht werden können, wenn sie den reinen Unterhalt überschreiten, besteht bereits ein starker fiskalischer Anreiz für energiesparende Investitionen. Im Idealfall werden durch energiesparende Investitionen Steuern im Umfang eines Drittels der Investition eingespart (Annahme: Grenzsteuersatz 30 Prozent). Eine wertvermehrende Investition in der Höhe von CHF 100'000 hätte demnach eine Steuerersparnis von CHF 30'000 zur Folge. Dem steht im ungünstigsten Fall eine Erhöhung des amtlichen Wertes um CHF 100'000 mit einer Erhöhung der Vermögenssteuer um CHF 500 (Annahme: Steuersatz von 5 Promille) entgegen. Der vorgeschlagene Rabatt von mindestens 15 Prozent auf dieser Summe würde CHF 75 betragen

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und stünde in keinem Verhältnis zur Steuerersparnis von CHF 30'000 bei der Einkommenssteuer. Die Anreizwirkung wäre derart gering, dass auch aus diesem Grund auf die Einführung eines entsprechenden Rabattes verzichtet werden kann.

Die heutige Regelung hat allerdings auch unerwünschte Auswirkungen: Sie verzichtet auf jegliche Qualitätssicherung der unterstützten Massnahmen, sie hat für die verschiedenen Steuerpflichtigen – je nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen – unterschiedliche Auswirkungen und sie führt zu sowohl energetisch wie bauphysikalisch problematischen Etappierungen der Massnahmen. Der Regierungsrat arbeitet daher darauf hin, Anreize zu energetisch hochwertigen Sanierungen weniger eng mit dem Steuerrecht zu verknüpfen. Dies setzt allerdings eine Anpassung des eidgenössischen Rechts, namentlich der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116), 2. Abschnitt, voraus. Im Zusammenhang mit den vom Motionär angeführten künftigen Zertifizierungsinstrumenten (Energieausweis für Gebäude) soll ein Förderprogramm für energetische Erneuerungen entstehen, mit klaren Qualitätsanforderungen und Beiträgen, die nicht von Steuerperioden abhängig sind. Es ginge somit darum, die Mittel vom aktuellen fiskalischen Ansatz auf ein direktes Förderprogramm umzuleiten.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

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