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Änderung des Arzneimittelgesetzes – Entfall der kleinen Herstellungserlaubnis

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54 I VERBANDSMITTEILUNGEN /

ANNOUNCEMENTS

© Anästh Intensivmed 2006;47:54-56 DIOmed-Verlags GmbH Das 1998 geschaffene Transfusionsgesetz (TFG) sah

Erleichterungen für die Eigenblutherstellung vor: § 34 Nr. 5 TFG änderte den § 14 des Arzneimittelgesetzes (AMG), so dass hier der Herstellungsleiter zugleich Kontrollleiter sein konnte. Dies wurde als „kleine Herstellungserlaubnis“ bezeichnet.

Diese Ausnahme galt jedoch nur eingeschränkt für den Bereich einer Krankenhausabteilung oder einer anderen ärztlichen Einrichtung, in deren Verantwor- tungsbereich z. B. Eigenblutspenden hergestellt, ge- prüft und angewendet wurden. Die Anwendung musste zwar nicht in der selben Abteilung erfolgen, in der hergestellt und geprüft wurde, aber unter ihrer Verantwortung.

Diese Regelung war seinerzeit notwendig geworden, weil Länderbehörden auch bei der präoperativen Eigenblutherstellung eine Herstellungserlaubnis nach AMG verlangten. Dies folgte aus der wörtlichen Aus- legung von § 13 Abs. 1 Satz 3 des AMG. Danach lag und liegt eine Abgabe von Arzneimitteln im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift vor, wenn die Person, die das Arzneimittel herstellt, eine andere ist als die, die es anwendet. Eine nach wie vor erlaubnisfreie Eigen- blutherstellung ist nicht gegeben, wenn innerhalb einer Krankenhausabteilung verschiedene ärztliche Personen Eigenblutzubereitungen herstellen, prüfen und anwenden; dies ist aber die Regel.

Die mit dem TFG intendierte sog. „Kleine Herstel- lungserlaubnis“ sollte dazu beitragen, dass die bis dahin geübte Praxis nicht aus personellen und orga- nisatorischen Gründen unmöglich wird. Sie rechtfer- tigte sich zudem aus der bestehenden Praxis und Erfahrung auf diesem Gebiet und auf Grund der Besonderheiten dieser Blutzubereitungen. Anderer- seits war unter dem Gesichtspunkt der Qualitäts- sicherung nachvollziehbar, dass auch dieser Bereich der Herstellung von Blut und Blutprodukten in einem Umfang durch das AMG geregelt wird, der sinnge- mäß auch für homologe Blutzubereitungen gilt. Die auf die oben genannte Regelung abzielende Formu- lierung, die die sog. „Kleine Herstellungserlaubnis“

bedingte, lautete wörtlich: „Werden ausschließlich autologe Blutzubereitungen hergestellt und geprüft und finden Herstellung, Prüfung und Anwendung im Verantwortungsbereich einer Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen ärztlichen

Einrichtung statt, kann der Herstellungsleiter zugleich Kontrollleiter sein.“

Mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittel- gesetzes (14. AMG-Novelle) vom 29. August 2005, die der Angleichung an EU-Recht diente, ist eine Änderung eingetreten, die formal zum Entfall der sog.

„Kleinen Herstellungserlaubnis“ geführt hat.

In Mitteilungen einzelner Landeskrankenhausgesell- schaften zu dieser AMG-Novelle wird der fälschliche Eindruck erweckt, dass es hierdurch zu einer Ver- schärfung der Herstellungserlaubnis gekommen sei, was in einer Reihe von Fällen zu Verunsicherungen in den Krankenhäusern bzw. bei den Kollegen geführt hat, die die präoperative Eigenblutspende unter den Bedingungen der sog. „Kleinen Herstellungserlaub- nis“ betreiben. Der in diesen Mitteilungen vermittelte Eindruck ist falsch und beruht auf einer offenkundi- gen Fehlinterpretation der 14. AMG-Novelle.

Zutreffend ist zwar, dass zukünftig keine Möglichkeit mehr besteht, die sog. „Kleine Herstellungserlaub- nis“ zu erhalten, doch bedarf es dieser Ausnahme- vorschrift auch nicht mehr, da in § 14 (Entscheidung über die Herstellungserlaubnis) in Absatz 2 ausge- führt wird, dass die Erlaubnis nur versagt werden darf, wenn „ein Leiter der Herstellung und ein Leiter Qualitätskontrolle mit ausreichender fachlicher Qualifikation und praktischer Erfahrung nicht vorhan- den ist“. Die Anforderungen an diese beiden Funktionen (Leiter der Herstellung, Leiter der Quali- tätskontrolle) sind im Gesetzestext nicht mehr defi- niert. Daher ist die Ausübung dieser beiden Funktio- nen nicht mehr an eine spezifische Qualifikation gebunden. Auch eine akademische Ausbildung ist nicht mehr gefordert. Also kann zukünftig auch eine Anästhesie-Pflegekraft „mit ausreichender fachlicher Qualifikation und praktischer Erfahrung“ oder eine Medizinisch-Technische Assistentin diese Funktion ausüben.

Lediglich die sachkundige Person (§ 14 Absatz 1) muss nach § 15 Absatz 1 ein abgeschlossenes Hochschulstudium z. B. der Humanmedizin und nach Absatz 3 Nr. 3 „für autologe Blutzubereitungen eine mindestens 6-monatige transfusionsmedizini- sche Erfahrung oder eine 1-jährige Tätigkeit in der Herstellung autologer Blutzubereitungen“ besitzen.

Die sachkundige Person ist alleinverantwortlich für Der Arbeitsausschuss Bluttransfusion informiert:

Änderung des Arzneimittelgesetzes – Entfall der kleinen Herstellungserlaubnis

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ANNOUNCEMENTS

/ VERBANDSMITTEILUNGEN I 55

© Anästh Intensivmed 2006;47:54-56 DIOmed-Verlags GmbH die „Freigabe“ der Eigenblutkonserven. Demzu-

folge ist auch zukünftig die Eigenblutherstellung unter den Bedingungen möglich, wie sie bisher mit der sog. „Kleinen Herstellungserlaubnis“ möglich war. Im Bedarfsfall muss nur noch eine weitere Person mit ausreichender fachlicher Qualifikation und praktischer Erfahrung benannt werden. De facto ist damit die „Kleine Herstellungserlaubnis“ auf den gesamten Bereich der Arzneimittelherstellung ausge- dehnt worden.

Korrespondenzadressen:

Prof. Dr. med. Jürgen Biscoping

Klinik für Anaesthesie und Operative Intensivmedizin St. Vincentius–Kliniken gAG

Steinhäuserstraße 18 D-76135 Karlsruhe

und

Priv.-Doz. Dr. med. Gerald Dietrich Anaesthesieabteilung

Kreiskrankenhaus Eggenfelden Simonsöder Allee 20

D-84307 Eggenfelden.

Baden-Württemberg

Am 25.11.2005 fand im Rahmen der 22. Südwest- deutschen Anästhesietage (SAT) in Mannheim die Jahresversammlung der Landesverbände Baden- Württemberg der DGAI und des BDA statt. Bei dieser Gelegenheit wurden für die Amtsperiode 2006/07 gewählt:

Für die DGAI als Landesvorsitzender:

Prof. Dr. med. Eike Martin, F.A.N.Z.C.A.

Direktor der Klinik für Anästhesiologie Universitätsklinikum Heidelberg Im Neuenheimer Feld 110 D-69120 Heidelberg 1. Stellvertreter:

Dr. med. Jörg Martin

Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie Klinik am Eichert

Eichertstraße 3 D-73035 Göppingen 2. Stellvertreter:

Dr. med. Hans-Jürgen Dieterich Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin

Universitätsklinikum Tübingen Hoppe-Seyler-Straße 3 D-72076 Tübingen

Für den BDA als Landesvorsitzender:

Dr. med. Ernst Hohner

Chefarzt der Anästhesie-Abteilung am Kreiskrankenhaus Schwetzingen Bodelschwinghstraße 10

D-68723 Schwetzingen 1. Stellvertreter:

Prof. Dr. med. Götz Geldner Direktor der Klinik für Anästhesie und Intensivtherapie

Klinikum Ludwigsburg-Bietigheim gGmbH Posilipostraße 4

D-71640 Ludwigsburg 2. Stellvertreter:

Dr. med. Jürgen Lambert Niedergelassener Anästhesist Stühlingerstraße 22 - 24

D-79100 Freiburg.

Wahlen

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