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Novellierung des Arzneimittelgesetzes

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Seit Inkrafttreten des AMG 1961 folgten eine grundlegende Neuordnung des Gesetzes, fünfzehn Novellierungen und ein Änderungsgesetz.

Europäisches Recht macht nun eine weitere Fortschreibung erforderlich.

V

or fünfzig Jahren gab es in Deutschland keine umfassende gesetzliche Regelung des Verkehrs mit Arzneimitteln, obwohl bereits damals die meisten industriell herge- stellt wurden. Die einschlägigen Vor- schriften waren auf eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verteilt.

Das Auffinden der einschlägigen Vor-

schriften war schwierig, dafür die Re- gelungstiefe gering. Nach einer um- fassenden Neuordnung des Arznei- mittelgesetzes (AMG) im Jahr 1976 und weiteren Novellierungen hat man zwar heute ein homogenes Arz- neimittelrecht, aber hoch komplexe, mitunter schwierig zu verstehende Rechtsvorschriften. Und ständig kom- men Ergänzungen hinzu.

Europäischer Einfluss Regelungen auf europäischer Ebene nehmen seit Jahren und immer stärker Einfluss auf das nationale Arzneimittelrecht.

Sie sind quasi zum „Motor” der Wei- terentwicklung des AMG geworden.

Das Ziel ist eine weitgehende Har- monierung. So sollen sichere Arznei- mittel und freier Warenverkehr ge- währleistet werden. Bereits die Neu- ordnung des Arzneimittelrechts vor rund vierzig Jahren diente vor allem der Transformation pharmazeuti- scher EG-Richtlinie, also der Anglei- chung an internationale Standards.

Beispielhaft erwähnt sei auch die fünfte AMG-Novelle von 1994, die eine Umsetzung von nicht weniger als elf europäischen Richtlinien in deutsches Recht brachte und damit unter anderem eine Vereinheitli- chung der Etikettierung und Pa- ckungsbeilage. Oder nehmen wir die siebte Novelle von 1998, die maßgeb- lich dazu diente, zentrale und dezen- trale europäische Zulassungsverfah- ren im deutschen Arzneimittelrecht zu verankern.

Novellierung des

Arzneimittelgesetzes

PRAXIS POLITIK

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72 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Mai 2012 | www.pta-aktuell.de

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Weitere Änderungen Im neuen Jahrtausend hat der europäische Ein- fluss auf das AMG eher noch zuge- nommen. Die zwölfte Novelle diente unter anderem der Umsetzung wich- tiger europäischer Vorschriften zur Pharmakovigilanz und zur Durch- führung klinischer Prüfungen. Auch die vierzehnte AMG-Novelle brachte eine Angleichung an europäisches Recht. So muss seither anstelle des bisherigen Herstellungs-, Kontroll- und Vertriebsleiters eine sachkundige Person, eine „qualified person“, als Hauptverantwortlicher benannt wer- den. Auch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften aus dem Jahr 2009 diente im Wesentlichen der Anpas- sung an die europäischen Verord- nungen über Kinderarzneimittel und neuartige Therapien sowie zur wei- tergehenden Harmonisierung der Begriffsbestimmungen.

Das nunmehr vorliegende zweite AMG-Änderungsgesetz reiht sich in diese Liste nahtlos ein. Denn der Auslöser für die Fortschreibung ist einmal mehr europäisches Recht, nämlich zur Pharmakovigilanz und zum Schutz vor Fälschungen. Insge- samt handelt es sich um ein Artikel- gesetz, das auch kleinere Änderun- gen unter anderem im Apotheken-, Betäubungsmittel- und dem Heilmit- telwerbegesetz bringt.

Auf gut einhundertdreißig Seiten fin- den sich zahlreiche Detailregelungen.

Beispielsweise sind für verschrei- bungspflichtige Arzneimittel Sicher- heitsmerkmale auf der äußeren Um- hüllung und eine Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipu- lation vorgesehen. Dadurch sollen Lieferwege transparenter und das Eindringen von Fälschungen in die legale Lieferkette erschwert werden.

Nähere Einzelheiten werden noch in so genannten delegierten Rechts- akten festgelegt. Außerdem werden die Dokumentations- und Melde- pflichten der pharmazeutischen Un- ternehmer zu Nebenwirkungen ihrer Produkte verschärft.

Was betrifft die Apotheken? In- teressant ist die Klarstellung im AMG, wonach die Arzneimittelpreis- verordnung auch für Arzneimittel gilt, die durch Versandapotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Deutsch- land in Verkehr gebracht werden. So sollen Wettbewerbsverzerrungen ver- mieden werden.

Eine weitere Änderung betrifft den mit dem letzten AMG-Änderungsge- setz geschaffenen Sicherstellungsauf- trag des Großhandels und der phar- mazeutischen Unternehmer. Der

„Papiertiger” erhält nun Zähne:

Kommt es künftig zu einem erheb- lichen Versorgungsmangel der Be- völkerung mit einem Arzneimittel, das zur Vorbeugung oder Behand- lung schwerwiegender Erkrankungen dient, kann die zuständige Behörde gemäß Gesetzentwurf Anordnungen treffen, beispielsweise die Produkti- onskapazitäten auszuweiten oder be- stimmte vollversorgende Großhand- lungen und Apotheken vorrangig zu beliefern.

Ausblick Die nächste (sechzehnte) Novellierung des AMG ist bereits in Arbeit. Sie soll die rechtlichen Rah- menbedingungen für eine bessere Überwachung von Tierarzneimitteln schaffen. Für Nachschub ist also ge- sorgt …

p

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium Geht es nach dem Willen der

Bundesregierung, sollen im Sach- verständigenausschuss für Verschreibungspflicht zukünftig nur noch Vertreter der medizi- nischen und pharmazeutischen Wissenschaft, jedoch nicht mehr Industrievertreter stimmberech- tigt sein. Man erhofft sich so unbeeinflusste, wissenschaftlich fundierte Voten. Der Bundesrat plädiert für eine vorsichtige Re- form des Ausschusses und eine Stärkung der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft.

AUS FÜR INDUSTRIE?

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