8,2°/ gemischt genutzte Objekte NaRffillillia 3,8% Wohnobjekte
Zusammensetzung des Immobilienvermögens der Offenen Immobilienfonds in der Bundesrepublik
(Stand Februar 1987)
88,0% gewerblich genutzte Liegenschaften
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Offene Immobilienfonds können ihren Objektbestand laufend ver- ändern und so auf einen veränderten Markt reagieren. In den letzten Jahren wurde vornehmlich in gewerblich genutzte Objek- te investiert. Sie versprechen heute ungleich höhere Erträge als zum Beispiel der Wohnungsbau, dessen Anteil mittlerweile unter 5 Prozent gesunken ist
LESERDIEN T
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Sparen kann man auch bei der Erbschaftsteuer
Wer das geltende Erb- schaftsteuerrecht kennt, weiß, daß der Gesetzgeber die Maschen dieses Steuerge- setzes so eng und undurchläs- sig geknüpft hat, daß kaum ein Fall von unentgeltlicher Vermögensübertragung un- berücksichtigt bleibt. Viel- leicht mag es auf irgendeine Weise möglich sein und gelin- gen, gewisse steuerpflichtige Tatbestände gegenüber dem Fiskus zu verheimlichen. Der betreffende Steuerpflichtige geht dann jedoch das gefähr- liche Risiko ein, wegen einer Steuerhinterziehung belangt zu werden, so daß sich die korrekte Anmeldung einer Erbschaft beim Finanzamt empfiehlt.
Zulässig ist es hingegen, die in der Konstruktion des Erbschaftsteuer- und Schen- kungsteuergesetzes selbst ge- botenen Möglichkeiten der Steuerersparnis zu nutzen.
Hier bieten sich beacht- liche Gestaltungsmöglich- keiten vor allem jenen Steu- erpflichtigen, die Verfügun- gen über ihren späteren Nachlaß treffen wollen oder noch zu Lebzeiten Vermö- genswerte mit möglichst ge- ringer Erbschaftsteuerbela- stung zu übertragen beab- sichtigen. Es handelt sich hierbei um folgende Möglich- keiten:
Ersparnisse bei der Erb- schaftsteuer können zunächst einmal durch eine zweckmä- ßige Gestaltung der Erbfolge ausgelöst werden. So kann es zum Beispiel zweckmäßig sein, daß der Großvater bei eigenem Vermögen seines Sohnes seine Enkel als un- mittelbare Erben einsetzt.
Auf diese Weise wird die zweifache Besteuerung ver- mieden und außerdem noch die Progression bei einer spä- teren Zusammenversteu- erung des Vermögens von Vater und Großvater. Au- ßerdem können die summier- ten Freibeträge der Enkel ei- ne steuerbegünstigte Vermö-
gensübertragung wesentlich erleichtern.
Im Fall einer kinderlosen Ehe der künftigen Erblasser wäre es vorteilhaft, den zu- künftigen Erben oder die Er- bin — sofern möglich — zu ad- optieren. Diese Adoption würde dann steuerlich keine Schenkung darstellen. Sie würde dem Adoptivkind im Erbfall zur Steuerklasse I und den damit verbundenen Frei- beträgen verhelfen anstelle der sonst vielleicht maßge- benden Steuerklasse IV.
Steuerersparnisse lassen sich ferner durch eine ent- sprechende Wahl der Vermö- gensanlagen erzielen. Be- steht das übertragene Erb- schaftsvermögen zum Bei- spiel nur aus Hausrat, ande- rem beweglichen Vermögen, Kunstgegenständen und Sammlungen, so können in nicht unbedeutendem Um- fang Steuerbefreiungen in Anspruch genommen wer- den.
Übertragungen von Grundstücken sind zwar steu- erpflichtig. Der für die Steu- erberechnung maßgebende Einheitswert nach den Wert-
verhältnissen zum 1. 1. 1964 zuzüglich eines Zuschlages von 40% liegt im allgemeinen aber noch unter dem jeweili- gen Verkehrswert. Deshalb sind solche Vermögensanla- gen und ihre Übertragung in gewisser Hinsicht erbschaft- steuerlich begünstigt. Auch entfällt bei ihrem Ubergang die Grunderwerbsteuer.
Steuererleichterungen bei der Erbschaftsteuer bieten sich auch noch durch die Vor- wegnahme des Erbanfalles im Wege einer Schenkung.
Zweckmäßig ist es, Vermö- gen in Form einer Schenkung über einen längeren Zeit- raum verteilt zu übertragen.
Denn nach dem Erbschaft- steuergesetz sind nur die in- nerhalb von zehn Jahren an- gefallenen Vermögensteile zusammenzurechnen und dann progressiv zu versteu- ern.
Es kann auch vorteilhaft sein, wenn der Vater als Fir- meninhaber zu Lebzeiten Anteile am Betriebsvermö- gen auf den Sohn oder die Tochter überträgt. Das ko- stet zwar in der Regel Schen- kungsteuer. Bis zum Zeit- punkt des Erbanfalls hätte je- doch der übertragene Unter- nehmensanteil durch wieder investierte Gewinne mögli- cherweise einen wesentlichen
höheren Wert erreicht. Fol- ge: eine noch höhere Bela- stung durch Erbschaftsteuer.
Übertragungen von Un- ternehmensanteilen erfolgen entweder, in dem Angehöri- ge in eine Personengesell- schaft aufgenommen werden, oder durch Umbildung eines Einzelunternehmens in eine Familiengesellschaft. Solche Vorgänge können gleichzei- tig erhebliche einkommen- steuerliche Auswirkungen zur Folge haben. Sie werden deshalb von der Finanzver- waltung hinsichtlich ihrer rechtlichen und tatsächlichen Abwicklung besonders sorg- fältig überprüft. Willi Strunz
Die Post warnt vor privaten Telefax- Verzeichnissen
Bei der Deutschen Bun- despost häufen sich Anfragen von Telefaxteilnehmern:
Diese haben von privaten Verlegern für den späteren Eintrag in ein internationales Telefaxverzeichnis zum Teil hohe Zahlungsaufforderun- gen erhalten — und fragen nun, wie seriös diese Ange- bote sind.
Die Deutsche Bundespost rät, alle Angebote genau zu prüfen, da es oft keine Ge- währ dafür gibt, daß derarti- ge Verzeichnisse erscheinen.
Generell verboten ist die Herausgabe privater Teilneh- merverzeichnisse aber nicht.
Am billigsten und sicher- sten sind immer noch die Verzeichnisse der Post, meint die Post. Das nationale
„Amtliche Telefax- und Te- lebriefverzeichnis" erhält je- der Telefaxteilnehmer jähr- lich kostenlos. Verleger ist die Deutsche Postreklame GmbH. Sie überläßt zur Er- stellung eines internationalen Telefaxverzeichnisses einem bundesdeutschen Verlag An- gaben aus dem nationalen Verzeichnis. Auch die Auf- nahme in dieses Verzeichnis ist kostenlos, es sei denn, der Teilnehmer wünscht beson- dere Einträge oder Werbean- zeigen. EB A-1852 (92) Dt. Ärztebl. 84, Heft 25/26, 20. Juni 1987