• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Zusammensetzung des Immobilienvermögens der Offenen Immobilienfonds in der Bundesrepublik" (20.06.1987)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Zusammensetzung des Immobilienvermögens der Offenen Immobilienfonds in der Bundesrepublik" (20.06.1987)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

8,2°/ gemischt genutzte Objekte NaRffillillia 3,8% Wohnobjekte

Zusammensetzung des Immobilienvermögens der Offenen Immobilienfonds in der Bundesrepublik

(Stand Februar 1987)

88,0% gewerblich genutzte Liegenschaften

IIII

PI!

1111

ni!

III' 1111

Offene Immobilienfonds können ihren Objektbestand laufend ver- ändern und so auf einen veränderten Markt reagieren. In den letzten Jahren wurde vornehmlich in gewerblich genutzte Objek- te investiert. Sie versprechen heute ungleich höhere Erträge als zum Beispiel der Wohnungsbau, dessen Anteil mittlerweile unter 5 Prozent gesunken ist

LESERDIEN T

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Sparen kann man auch bei der Erbschaftsteuer

Wer das geltende Erb- schaftsteuerrecht kennt, weiß, daß der Gesetzgeber die Maschen dieses Steuerge- setzes so eng und undurchläs- sig geknüpft hat, daß kaum ein Fall von unentgeltlicher Vermögensübertragung un- berücksichtigt bleibt. Viel- leicht mag es auf irgendeine Weise möglich sein und gelin- gen, gewisse steuerpflichtige Tatbestände gegenüber dem Fiskus zu verheimlichen. Der betreffende Steuerpflichtige geht dann jedoch das gefähr- liche Risiko ein, wegen einer Steuerhinterziehung belangt zu werden, so daß sich die korrekte Anmeldung einer Erbschaft beim Finanzamt empfiehlt.

Zulässig ist es hingegen, die in der Konstruktion des Erbschaftsteuer- und Schen- kungsteuergesetzes selbst ge- botenen Möglichkeiten der Steuerersparnis zu nutzen.

Hier bieten sich beacht- liche Gestaltungsmöglich- keiten vor allem jenen Steu- erpflichtigen, die Verfügun- gen über ihren späteren Nachlaß treffen wollen oder noch zu Lebzeiten Vermö- genswerte mit möglichst ge- ringer Erbschaftsteuerbela- stung zu übertragen beab- sichtigen. Es handelt sich hierbei um folgende Möglich- keiten:

Ersparnisse bei der Erb- schaftsteuer können zunächst einmal durch eine zweckmä- ßige Gestaltung der Erbfolge ausgelöst werden. So kann es zum Beispiel zweckmäßig sein, daß der Großvater bei eigenem Vermögen seines Sohnes seine Enkel als un- mittelbare Erben einsetzt.

Auf diese Weise wird die zweifache Besteuerung ver- mieden und außerdem noch die Progression bei einer spä- teren Zusammenversteu- erung des Vermögens von Vater und Großvater. Au- ßerdem können die summier- ten Freibeträge der Enkel ei- ne steuerbegünstigte Vermö-

gensübertragung wesentlich erleichtern.

Im Fall einer kinderlosen Ehe der künftigen Erblasser wäre es vorteilhaft, den zu- künftigen Erben oder die Er- bin — sofern möglich — zu ad- optieren. Diese Adoption würde dann steuerlich keine Schenkung darstellen. Sie würde dem Adoptivkind im Erbfall zur Steuerklasse I und den damit verbundenen Frei- beträgen verhelfen anstelle der sonst vielleicht maßge- benden Steuerklasse IV.

Steuerersparnisse lassen sich ferner durch eine ent- sprechende Wahl der Vermö- gensanlagen erzielen. Be- steht das übertragene Erb- schaftsvermögen zum Bei- spiel nur aus Hausrat, ande- rem beweglichen Vermögen, Kunstgegenständen und Sammlungen, so können in nicht unbedeutendem Um- fang Steuerbefreiungen in Anspruch genommen wer- den.

Übertragungen von Grundstücken sind zwar steu- erpflichtig. Der für die Steu- erberechnung maßgebende Einheitswert nach den Wert-

verhältnissen zum 1. 1. 1964 zuzüglich eines Zuschlages von 40% liegt im allgemeinen aber noch unter dem jeweili- gen Verkehrswert. Deshalb sind solche Vermögensanla- gen und ihre Übertragung in gewisser Hinsicht erbschaft- steuerlich begünstigt. Auch entfällt bei ihrem Ubergang die Grunderwerbsteuer.

Steuererleichterungen bei der Erbschaftsteuer bieten sich auch noch durch die Vor- wegnahme des Erbanfalles im Wege einer Schenkung.

Zweckmäßig ist es, Vermö- gen in Form einer Schenkung über einen längeren Zeit- raum verteilt zu übertragen.

Denn nach dem Erbschaft- steuergesetz sind nur die in- nerhalb von zehn Jahren an- gefallenen Vermögensteile zusammenzurechnen und dann progressiv zu versteu- ern.

Es kann auch vorteilhaft sein, wenn der Vater als Fir- meninhaber zu Lebzeiten Anteile am Betriebsvermö- gen auf den Sohn oder die Tochter überträgt. Das ko- stet zwar in der Regel Schen- kungsteuer. Bis zum Zeit- punkt des Erbanfalls hätte je- doch der übertragene Unter- nehmensanteil durch wieder investierte Gewinne mögli- cherweise einen wesentlichen

höheren Wert erreicht. Fol- ge: eine noch höhere Bela- stung durch Erbschaftsteuer.

Übertragungen von Un- ternehmensanteilen erfolgen entweder, in dem Angehöri- ge in eine Personengesell- schaft aufgenommen werden, oder durch Umbildung eines Einzelunternehmens in eine Familiengesellschaft. Solche Vorgänge können gleichzei- tig erhebliche einkommen- steuerliche Auswirkungen zur Folge haben. Sie werden deshalb von der Finanzver- waltung hinsichtlich ihrer rechtlichen und tatsächlichen Abwicklung besonders sorg- fältig überprüft. Willi Strunz

Die Post warnt vor privaten Telefax- Verzeichnissen

Bei der Deutschen Bun- despost häufen sich Anfragen von Telefaxteilnehmern:

Diese haben von privaten Verlegern für den späteren Eintrag in ein internationales Telefaxverzeichnis zum Teil hohe Zahlungsaufforderun- gen erhalten — und fragen nun, wie seriös diese Ange- bote sind.

Die Deutsche Bundespost rät, alle Angebote genau zu prüfen, da es oft keine Ge- währ dafür gibt, daß derarti- ge Verzeichnisse erscheinen.

Generell verboten ist die Herausgabe privater Teilneh- merverzeichnisse aber nicht.

Am billigsten und sicher- sten sind immer noch die Verzeichnisse der Post, meint die Post. Das nationale

„Amtliche Telefax- und Te- lebriefverzeichnis" erhält je- der Telefaxteilnehmer jähr- lich kostenlos. Verleger ist die Deutsche Postreklame GmbH. Sie überläßt zur Er- stellung eines internationalen Telefaxverzeichnisses einem bundesdeutschen Verlag An- gaben aus dem nationalen Verzeichnis. Auch die Auf- nahme in dieses Verzeichnis ist kostenlos, es sei denn, der Teilnehmer wünscht beson- dere Einträge oder Werbean- zeigen. EB A-1852 (92) Dt. Ärztebl. 84, Heft 25/26, 20. Juni 1987

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Glockengeläute sich über die Täler hin verlor. Einige der Berghänge sahen schlimmer aus als die geflickte Jacke eines Bettlers, so voller winziger Äckerchen und Beetchen für

Sie zielen dabei zum einen auf eine Sichtbarmachung des Œuvres als einen wichtigen und bislang weitgehend vernachlässigten Umstand der künstlerischen Produktion ab; zum anderen

Die gemischten Fonds, die sowohl in Aktien als auch festverzinslichen Wertpapie- ren anlegen, erreichten im vergangenen Jahr Wertent- wicklungen von -5,3 bis + 12,4 Prozent.. Die

Public Health-Kongreß Anfang Oktober in Dresden, der gemeinsam von den Bun- desministerien für Bildung und Forschung (BMBF) so- wie für Gesundheit veranstal- tet wurde,

Symptomatische Behandlung der Obstipation, die durch schlackenrciche Kost und andere Maßnahmen nicht beein- flußt werden kann, sowie einer hepatischen Enzephalopa-

(BMC) hat sich zusammen mit der Berufsfeuerwehr Ludwigshafen entschlossen, das Jubiläum auch philatelistisch zu würdigen: Dafür werden zwei "Marken individuell" zu jeweils

„Smart Meters“, die den Stromverbrauch in Abhängigkeit zur Stromerzeugung steuern können. Der DGB stellt fest, dass die bisherigen Bemühungen nicht ausreichend waren, um den

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern. DBA