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Archiv "Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken: Tücken im Detail" (02.11.2007)

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[106] Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 44⏐⏐2. November 2007

B E R U F

M

it Stichworten wie „Bank- auskunft“ oder „AGB-Haf- tung“ können die meisten Ärzte nichts anfangen. Das kann Nachtei- le mit sich bringen, beziehen sich die Banken doch auf ihre Allgemei- nen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn es Ärger mit Kunden bei Kontoabrechnungen, Kreditverträ- gen, Verpfändungen von Termingeld- konten oder Wertpapierdepots gibt.

Die AGB regeln das, was nicht be- reits durch Einzelverträge mit dem Kunden vereinbart worden ist; sie bilden also das Gerüst der Geschäfts- beziehung zwischen Bank und Kun- den. Neben den AGB gibt es weitere Sonderbedingungen, die zum Bei- spiel Einzelheiten des Wertpapierge- schäftes, des Sparverkehrs oder des Umgangs mit Scheckformularen re- geln. Mit diesen Sonderbedingungen gehen viele Bankkunden ebenfalls eher nachlässig um. Dabei liegen Formulare mit den AGB und den Son- derbedingungen bei den Banken aus.

Stichwort: Bankgeheimnis

Ein wichtiger Punkt der AGB wird im Abschnitt zum „Bankgeheimnis“

beziehungsweise zur Bankauskunft behandelt. Hier ist zwar festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsa- chen verpflichtet sind; gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt. So kön- nen gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis aufweichen, wie die Durchsuchungen der Finanzbehör- den bei Banken gezeigt haben. Darü- ber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gege- ben hat. Beim Arzt als Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu aller- dings in Grenzen. Auskünfte werden nur erteilt, wenn der Arzt dem zuge- stimmt hat. Bei juristischen und im

Handelsregister eingetragenen Per- sonen können Banken aber auch In- formationen weitergeben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen.

Dieser Punkt könnte vor allem dann bei Ärzten von Bedeutung sein, wenn sie innerhalb eines Gewerbe- betriebs tätig sind. Bei derartigen Anfragen sollte der zuständige Bank- mitarbeiter gebeten werden, im Ein- zelfall zunächst mit dem Arzt zu re- den, bevor eine Auskunft erteilt wird.

Eine Bankauskunft enthält eher allgemeine Bemerkungen über wirt- schaftliche Verhältnisse, über Kredit- würdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Arztes. Konkrete Zahlen zu Kon- toständen oder Kreditsalden werden in einer Bankauskunft nicht aufge- führt. Auch beim Empfänger einer Auskunft gibt es gemäß den AGB klare Grenzen: Nur eigene Kunden beziehungsweise andere Kreditinsti- tute für deren Zwecke oder für Zwecke ihrer Kunden sind beim Nachweis eines berechtigten Interes- ses Empfänger einer Auskunft. Da- bei berechtigt die unbegründete Neu- gierde eines Geschäftspartners oder Patienten selbstverständlich nicht zu einer Auskunftsanfrage.

Von großer Bedeutung kann auch die ebenso in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht des Arztes sein, beispielsweise Änderungen beim Namen, bei der Anschrift oder bei Kontovollmachten der Bank unver- züglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Prüfung von Mitteilungen der Bank wie Kontoauszügen, Wert- papierabrechnungen oder Zinsbe- scheinigungen und anderen Bele- gen. Bankunterlagen sollten also unmittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen – zum Beispiel bei Fehlbuchungen – sofort schriftlich veranlasst werden.

Auch zum wichtigen Komplex der Kreditsicherheiten findet man

detaillierte Informationen in den AGB. So ist kaum bekannt, dass Bankkunden während der Kredit- laufzeit unter bestimmten Bedingun- gen weitere Sicherheiten bereitstel- len müssen. Vor allem bei einer Ver- schlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kunden greifen Banken gern auf diese Möglichkeit zurück. Wer als Arzt rechtzeitig ge- gensteuern möchte, sollte bereits bei der Formulierung im Kreditvertrag auf eine eindeutige Begrenzung der Sicherheiten achten.

Das „AGB-Pfandrecht“ hat eben- falls mit Krediten zu tun. Auch ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden kann die Bank beim Zah- lungsverzug auf Basis des AGB- Pfandrechts Geldanlagen, wie auf Spar- und Termingeldkonten oder in einem Wertpapierdepot, zum Kon- toausgleich für Kreditverbindlich- keiten des Kunden verwenden. Wer sich also diesbezüglich schützen will, sollte darüber nachdenken, Geldanlagen und Kredite bei ver- schiedenen Banken zu führen.

Die Kündigung der Geschäftsbeziehung

Zur Kündigung der Geschäftsbezie- hung, einem weiteren wichtigen Punkt innerhalb der Banken-AGB, sind sowohl die Bank als auch der Kunde unter bestimmten Vorausset- zungen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die An- forderungen dazu sind jedoch vor allem für die Bank hoch: Ein we- sentlicher Grund kann aber etwa die Angabe falscher Daten des Kunden über seine Vermögenslage sein. Bei weniger wichtigen Gründen muss die Bank hingegen bei einer geplan- ten Kündigung der gesamten oder eines Teils der Geschäftsverbindung auf Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Üblich ist dabei eine Kün- digungsfrist von einem Monat, um dem Kunden Zeit für die Suche nach einer neuen Bank zu geben.

Auf der anderen Seite muss auch der Kunde Kündigungsfristen, etwa in Kreditverträgen, einhalten. Es sei denn, dass auch hier außergewöhn- liche Gründe wie nicht eingehaltene Zinszusagen der Bank eine fristlose Kündigung rechtfertigen. I Michael Vetter

DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BANKEN

Tücken im Detail

Um die Bankforderungen, die Basel II als Maßstab für die

Kreditvergabe mit sich bringt, richtig abschätzen zu

können, sind Kenntnisse in den Banken-AGB wichtig.

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