M 064/2007 GEF 4. Juli 2007 GEF C Motion
1233 Brand, Münchenbuchsee (SVP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 01.02.2007
Bauabrechnung richtigstellen
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Bauabrechnung der Gesamtsanierung des Bezirksspital Riggisberg zu korrigieren und den Gemeinden des Spitalverbandes den ihnen zustehenden Teuerungsbetrag gemäss den der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) bekannten Gutachten Hess und Hösli zu vergüten.
Begründung
Gemäss den Feststellungen in Gutachten von Dr. sc.math. Hansueli Hösli und Dr. rer.pol.
John Hess ist die von der GEF erstellte Bauabrechnung über die Gesamtsanierung des Bezirksspitals Riggisberg fehlerhaft, Offensichtlich beruhen die subventionsberechtigten Abrechnungskosten auf einer nachvollziehbar falschen Berechnung beim prozentualen Teuerungszuschlag, welcher sich nur auf einen Teil der Baukosten bezieht. Der von der GEF angewandte Berechnungsfaktor ¨führt zu schwerwiegenden Kostennachteilen für die Trägerschaft. Den Gemeinden des Spitalverbands steht damit eine Nachzahlung von mindestens 419'200.-- Franken zu. Diese Nachzahlung ist zu vergüten.
Antwort des Regierungsrates
Mit der Motion soll der Regierungsrat beauftragt werden, die Bauabrechnung der Gesamtsanierung des Bezirksspitals Riggisberg zu korrigieren und den Gemeinden des Spitalverbandes den ihnen zustehenden Teuerungsbetrag zu vergüten.
Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt dem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu (Artikel Artikel 80 Absatz 1 der Verfassung1).
Motionen sind somit im gesamten Geschäftsbereich des Kantons zulässig2 und damit auch im Bereich der Bauabrechnungsverfügungen. Die vorliegende Motion erweist sich daher als Motion mit dem Charakter einer für den Regierungsrat unverbindlichen Richtlinie.
1Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, BSG 101.1
2 Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Verlag Stämfli 1995, Note 1 zu Artikel 80 der Verfassung des Kantons Bern
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Die in Frage stehende Bauabrechnungsverfügung datiert vom 29. September 2000. Das damalige Amt für Planung, Bau und Berufsbildung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat diese Verfügung auf Grund des damals geltenden Artikel 15 Absatz 1 des Spitaldekretes erstellt und dem Gemeindeverband Bezirksspital Riggisberg eröffnet.
Gegen diese Verfügung hätte der Gemeindeverband bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) Beschwerde erheben können, soweit er mit der Abrechnung nicht einverstanden gewesen wäre. Falls die GEF die Beschwerde abgewiesen hätte, wäre der Weg ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern offen gestanden. Der Gemeindeverband hat gegen die Bauabrechnungsverfügung vom 29. September 2000 keine Beschwerde erhoben. Daher ist sie – je nach Datum der Zustellung durch die Post - spätestens Anfang November 2000 in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem die Bauabrechnungsverfügung vom 29. September 2000 bereits in Rechtskraft erwachsen war, wurden zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Gemeindeverbandes und der GEF noch mehrere Besprechungen und Briefwechsel zur Berechnung der Teuerung durchgeführt. Die Delegiertenversammlung des Gemeindeverbandes nahm im Juni 2004 die abschliessende Stellungnahme des Spitalamtes der GEF zur Kenntnis und schrieb das Traktandum ab.
Mit Schreiben vom Juli 2005 übermittelte die Gemeinde Wald die beiden vom Motionär zitierten Gutachten Hösli und Hess der GEF.
Nach einer erneuten eingehenden Überprüfung erläuterte der Gesundheits- und Fürsorgedirektor in einem Schreiben vom Februar 2006 der Gemeinde Wald die Teuerungsberechnung und hielt fest, dass die Teuerung korrekt berechnet wurde und dass es sich um eine langjährige konstante und bisher nie bestrittene Praxis der GEF handle.
Am 20. Februar 2006 schrieb der Gemeinderat von Wald der GEF: „Nach Ihren ausführlichen Begründungen sind wir jedoch überzeugt, dass die Abrechnung in Ordnung ist. Der Gemeinderat Wald akzeptiert die Abrechnungsverfügung und betrachtet das Geschäft als erledigt.“
Die kantonale Verwaltung ist hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrensrechts und damit auch hinsichtlich der Rechtskraft von Verfügungen an das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege3 gebunden. Der Regierungsrat hat daher keine Veranlassung, die von der Verwaltung getroffene und in Rechtskraft erwachsene, korrekte Verfügung aufzuheben.
Antrag: Ablehnung der Motion
An den Grossen Rat
3Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG), BSG 155.21