I 135/2007 BVE 12. Dezember 2007 BVE C
Interpellation
2086 Käser, Meienried (SP-JUSO)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 16.04.2007
Stopp dem Abzockertum in den öffentlichen Unternehmen des Kantons Bern
Wie der Sonntagspresse vom 15. April 2007 entnommen werden konnte, sind die Entschädigungen für den BKW-Verwaltungsrat im Jahr 2006 gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 15,8 Prozent, für den Verwaltungsratspräsidenten Fritz Kilchenmann gar um 21,5 Prozent erhöht worden. Diese übermässigen Boni lösen angesichts der unbefriedigenden Leistung im Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag für den Verwaltungsrat, wo offensichtlich verfassungsmässige Rechte verletzt worden sind, einige Fragen auf. Gemäss diesem Zeitungsbericht war die BKW als öffentliches Unternehmen nicht gewillt, diese Entschädigungspolitik zu kommentieren und zu begründen.
Die Abzockermentalität in den Führungsetagen der schweizerischen Grosskonzerne provoziert offensichtlich Nachahmungstäter bis hin in die staatlichen und halbstaatlichen Unternehmen. Diese verwerfliche Managermentalität darf in den öffentlichen Unternehmen und den Trägerinstitutionen öffentlicher Aufgaben aber nicht einfach hingenommen werden. Von der Regierung wird erwartet, dass sie in Ausübung der staatlichen Beteiligungen solche Bestrebungen nimmersatter Verwaltungsräte und Manager frühzeitig den Riegel schiebt.
Prof. U. Zimmerli kommt in seinem Rechtsgutachten vom 24. April 2002 über die
„Parlamentarische Oberaufsicht über öffentliche Unternehmen“ zum Schluss, dass die BKW in Teilbereichen als „Träger öffentlicher Aufgaben“ gilt. Die in Artikel 95 KV garantierten Mitwirkungs- und Oberaufsichtsrechte des Grossen Rates könnten aber in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Bestimmung nicht unmittelbar ausgeübt werden.
Insbesondere im Zusammenhang mit der monopolisierten Versorgung mit leitungsgebundener Energie erbringe die BKW aber öffentliche Aufgaben. Er stellt abschliessend fest: „Ein öffentliches Unternehmen ist die BKW aber allemal“. Gestützt auf Artikel 78 KV obliegt dem Grossen Rat aber die Oberaufsicht über die Träger öffentlicher Aufgaben.
Gestützt auf Artikel 78 KV ersuche ich den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:
1. Stimmt die Meldung in der Sonntagszeitung vom 15. April 2007, wonach die Entschädigungen für den BKW-Verwaltungsrat im Jahr 2006 gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 15,8 Prozent, für den Verwaltungsratspräsidenten Fritz Kilchenmann gar um 21,5 Prozent erhöht worden sind?
2. Welche neuen Aufgaben hat der Verwaltungsratspräsident innerhalb des VR übernommen, welche zu dieser exorbitanten Erhöhung der Entschädigung geführt haben?
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3. Wie begründet die BKW die Erhöhung der Entschädigungen der übrigen Verwaltungsräte?
4. Wurden den aus dem VR ausscheidenden sechs Verwaltungsräten Sonderboni zugesprochen?
5. Wie gedenkt die Regierung künftig mit solchen masslosen Abzockereien in Unternehmen mit staatlicher Beteiligung umzugehen?
6. Erachtet es die Regierung als klug, wenn die BKW solche Vorkommnisse gegenüber den Medien nicht kommentiert und begründet? Ist die Regierung nicht auch der Auffassung, dass solche Vorfälle in einem öffentlichen Unternehmen mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung von öffentlichem Interesse sind?
Antwort des Regierungsrates
Einleitende Bemerkungen:
Die Festlegung der Entschädigungen an die Verwaltungsratsmitglieder liegt bei der BKW FMB Energie AG (BKW) in der Kompetenz des Verwaltungsrates. Nebst diesen Entschä- digungen werden dem selbstständig erwerbenden Präsidenten des Verwaltungsrates die Aufwendungen für sein Sekretariat und seine Infrastruktur, die er für die Ausübung seines BKW-Mandats braucht, entgolten.
Der Verwaltungsrat der BKW legt die Entschädigungen seiner Mitglieder nach Massgabe ihrer Beanspruchung fest. Er überprüft die Entschädigungen periodisch, in der Regel alle drei Jahre, und passt sie bei Bedarf an. Die letzten Anpassungen wurden in den Jahren 2003 und 2006 vorgenommen.
Zu Frage 1:
Die ausgewiesenen Entschädigungen für den BKW-Verwaltungsrat im Jahr 2006 haben gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 15,8 Prozent und diejenigen für den Verwaltungs- ratspräsidenten um 21,5 Prozent zugenommen. Es handelt sich dabei einerseits um Anpassungen im üblichen Dreijahresrhythmus und andererseits gingen die Erhöhungen darauf zurück, dass die Spesenvergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates ab 2006 neu als Entschädigungen ausgewiesen werden.
Zu Frage 2:
Gemäss Angaben der BKW sind die Anforderungen an den Präsidenten des Verwaltungs- rats und dessen Aufwand in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Zurückzuführen ist dies insbesondere auf die strategischen Herausforderungen der BKW im Hinblick auf die bevorstehende Öffnung des Strommarktes, die absehbare Unterdeckung des Strombedarfs und die Frage des Ersatzes der Stromproduktion des Kernkraftwerks Mühleberg.
Zu Frage 3:
Auch die Anforderungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Aufwand be- ziehungsweise Verantwortung sind, wie zu Frage 2 dargelegt, in den vergangenen Jahren stetig gestiegen.
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Zu Frage 4:
Erfolgsabhängige Boni oder Sonderboni anderer Art an die Mitglieder des Verwaltungsrates kennt die BKW nicht. Den sechs ausgeschiedenen Mitgliedern wurden denn auch keine solchen Boni zugesprochen.
Zu Frage 5:
Für die Weiterentwicklung der Unternehmung ist es wesentlich, dass die BKW über einen kompetenten und effizienten Verwaltungsrat verfügt. Um verstärkt Einfluss auf die Gestaltung der Entschädigungen zu nehmen, hat Frau Regierungsrätin Barbara Egger- Jenzer als Vertreterin des Mehrheitsaktionärs neu im Nominationsausschuss Einsitz genommen, der auch diese Geschäfte vorbereitet.
Zu Frage 6:
Der Verwaltungsrat ist bezüglich der Verwaltungsratsentschädigungen den BKW-Aktio- nären gegenüber im Rahmen der Generalversammlung rechenschaftspflichtig. Die Grundsätze für die Festlegung der Entschädigungen selber sind seit 2002 im Bericht über die Corporate Governance im Geschäftsbericht BKW dargelegt. Diese haben an der Generalversammlung, zu der auch die Medien regelmässig eingeladen werden, bisher nie zu Fragen oder Kritik Anlass gegeben. Den Medien können im Übrigen keine Auskünfte erteilt werden, die über die Informationen an die Aktionäre hinausgehen.
An den Grossen Rat