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Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung undBeförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung überbrennbare Flüssigkeiten - VbF)

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Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und

Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)

VbF

Ausfertigungsdatum: 27.02.1980 Vollzitat:

"Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl.

I S. 1937; 1997 I S. 447), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist"

V mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm den §§ 5 u. 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 aufgeh. durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 mWv 1.1.2003. § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 5 u. 6, § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 u. § 24 Satz 1 gelten gem. u. nach Maßgabe d. Art.

8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung fort.

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1996 I 1937; 1997, 447,   zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 2.6.2016 I 1257 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 13.5.1982 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. VIII B III Nr. 4 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. dd G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

 

Die V wurde als Artikel 6 V v. 27.2.1980 I 173 auf Grund der §§ 24 u. 24d Satz 3 der Gewerbeordnung idF d. Bek.

v. 1.1.1978 I 197 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 7 V v.

27.2.1980 I 173 am 1.7.1980 in Kraft getreten.

Inhaltsverzeichnis  

(weggefallen) §§ 1 bis 4

Weitergehende Anforderungen § 5

Ausnahmen § 6

Anlagen des Bundes § 7

(weggefallen) § 8

Erlaubnis § 9

(weggefallen) §§ 10 bis 23

Aufsicht über Anlagen des Bundes § 24

(weggefallen) §§ 25 bis 29

(Außerkrafttreten anderer Vorschriften) § 30

Anhang I und II (weggefallen)

§§ 1 bis 4 (weggefallen)

§ 5 Weitergehende Anforderungen

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Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs.

1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der

Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

...

(2) (weggefallen)

§ 8  

(weggefallen)

§ 9 Erlaubnis

(1) und (2) (weggefallen)

(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der

zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) (weggefallen)

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen 1.   (weggefallen)

 2.   (weggefallen)

 3.   der Bundeswehr.

 ...

§§ 10 und 11 (weggefallen)

§ 12  

(weggefallen)

§§ 13 bis 23 (weggefallen)

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.

...

§§ 25 bis 28 (weggefallen)

§ 29  

(weggefallen)

§ 30  

(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

(3)

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Anhang I und II (weggefallen)

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