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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort Regierungsrat I

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Kanton Bern Canton de Berne

I

Letzte Bearbeitung: 11.02.2016 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.785 / GEKO 800 15 72 Seite 1 von 3 Nicht klassifiziert

04|00|K|12

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort Regierungsrat

Vorstoss-Nr.: 199-2015 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2015.RRGR.785 Eingereicht am: 16.08.2015 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Etter (Treiten, BDP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt: Nein

RRB-Nr.: 261/2016 vom 02. März 2016 Direktion: Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Ist das Programm SARZ gescheitert?

Am 17. Juni 2007 hat das Berner Volk deutlich Ja gesagt zur Strategie für Agglomerationen und regionale Zusammenarbeit (SARZ). In der Botschaft wurde damals versprochen, die Agglomera- tionen als Wachstumsmotor zu stärken, ohne den ländlichen Raum zu vernachlässigen. Das Regionalkonferenzmodell soll die Zusammenarbeit der Gemeinden in wichtigen regionalen Fra- gen vereinfachen, um verbindliche, demokratische Entscheide gemeinsam umzusetzen. Sie sind für die regionale Richt-, Gesamtverkehrs- und Siedlungsplanung und deren gegenseitige Ab- stimmung, für die regionale Kulturförderung sowie im Bereich Regionalpolitik zuständig. Die Ein- führung einer Regionalkonferenz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden und der Mehrheit der Stimmberechtigten der betreffenden Region.

In der Zwischenzeit konnten drei Regionalkonferenzen (Oberland Ost, Bern Mittelland, Emmen- tal) gebildet werden. In zwei Regionen (Thun/Oberland West, Oberaargau) wurde die Bildung der Regionalkonferenz abgelehnt, in einer Region (Biel-Seeland-Berner Jura) fand keine Abstim- mung statt.

Dieser Umstand schafft Ungleichgewichte zwischen einzelnen Regionen im gleichen Kanton. In einzelnen Regionalkonferenzen werden behördenverbindliche Beschlüsse gefasst und müssen umgesetzt werden, während andere Regionen davor „verschont“ bleiben.

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 11.02.2016 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.785 / GEKO 800 15 72 Seite 2 von 3 Nicht klassifiziert

In bestehenden Regionalkonferenzen (z. B. Bern Mitteland) macht sich zunehmend Unmut breit, weil das Konstrukt viel zu gross ist. Es ist undurchsichtig, die kleineren Gemeinden werden von den grossen Gemeinden dominiert. Es sind auch fragliche Ämterkumulationen auszumachen.

Bereits sind bei einzelnen Gemeinden Austrittsgedanken aufgekommen, sofern das überhaupt möglich ist. Der heutige Zustand ist unbefriedigend und untragbar.

Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie ist das weitere Vorgehen bezüglich der Bildung von Regionalkonferenzen im Kanton geplant?

2. Was gedenkt der Regierungsrat zu unternehmen, um im Kanton ein einheitliches System gemäss SARZ zu realisieren?

3. Ist der Regierungsrat bereit, aufgrund der bisherigen Erfahrungen Korrekturen am System oder an den Regionalkonferenzen vorzunehmen?

4. Ist der Regierungsrat damit einverstanden und war es die ursprüngliche Absicht, dass die Regionalkonferenzen als vierte Instanz behördenverbindliche Entscheide treffen können?

5. Wie steht es im Gegenzug mit den demokratischen Rechten einzelner Gemeinden in Bezug auf Referenden, Initiativen? Besteht die Möglichkeit eines Austritts für einzelne Gemeinden?

6. Wie kann der Regierungsrat die Aufsicht und die Kontrollen über die Aktivitäten der Regio- nalkonferenzen und der Regionen ohne Regionalkonferenz im gleichen Rahmen sicherstel- len?

7. Wie gedenkt der Regierungsrat in Zukunft die finanziellen Abgeltungen bei unterschiedlichen Entwicklungsstufen in den Regionen vorzunehmen?

Antwort des Regierungsrates

Die Fragen des Interpellanten betreffen allesamt die Strategie für Agglomerationen und regiona- ler Zusammenarbeit (SARZ), welche momentan evaluiert wird. Der Zeitplan sieht vor, dass ein externer Evaluator bis Ende September 2016 einen entsprechenden Bericht vorzulegen hat. Ge- stützt auf diesen Bericht und die Ergebnisse einer breiten Vernehmlassung wird der Regierungs- rat Grundsätze und Handlungsempfehlungen zuhanden des Grossen Rates verabschieden. Vor- her kann und will er sich nicht zu den zukunftsgerichteten Fragen 1 - 3 und 7 positionieren. Die Beratungen im Grossen Rat sind ab September 2017 vorgesehen.

Zur Frage 4:

Ja. Allerdings stellen die Regionalkonferenzen weder vierte Instanzen noch zusätzliche Staats- ebenen dar, sondern sind gemeinderechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Zur Frage 5:

Bildung und Auflösung einer Regionalkonferenz bedürfen in einer regionalen Volksabstimmung der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden. Ein Austritt einer einzelnen Gemeinde ist nicht möglich1. Zwei Prozent der Stimmberechtigten oder zehn

1 Vgl. Art. 138 Gemeindegesetz (GG; BSG 170.11)

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 11.02.2016 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.785 / GEKO 800 15 72 Seite 3 von 3 Nicht klassifiziert

Prozent der Gemeinden im betreffenden Gebiet können innert 90 Tagen seit Bekanntmachung zu bestimmten Geschäften das Referendum ergreifen2. Um eine Initiative lancieren zu können bedarf es fünf Prozent der Stimmberechtigten oder zwanzig Prozent der Gemeinden3.

Zur Frage 6:

Regionalkonferenzen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes4 und unterstehen gesamt- heitlich der gemeinderechtlichen Aufsicht. Hingegen sind die Aufgaben bei den Regionen ohne Regionalkonferenzen auf verschiedene Träger mit unterschiedlichen Aufsichtsregelungen aufge- teilt, wobei es durchaus auch solche gibt, welche der Gemeindeaufsicht unterstehen5. Einheitli- che Verfahren und Kontrollen gelten aber in jedem Fall in allen Regionen bezüglich der Behand- lung von Beitragsgesuchen6.

Verteiler

 Grosser Rat

2 Vgl. Art. 150 GG 3 Vgl. Art. 151 GG 4 Vgl. Art. 2 GG

5 Die Aufgabe der Kulturförderung wird in Regionen ohne Regionalkonferenz zwingend durch Gemeindeverbände wahrgenommen, welche bspw. ebenfalls der gemeinderechtlichen Aufsicht nach GG unterliegen.

6 Vgl. u.a. Art. 9 ff Planungsfinanzierungsverordnung (PFV; BSG 706.111)

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