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Planung und Umweltrecht

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Academic year: 2021

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Dorfstraße 51

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Planung und Umweltrecht

Planung und Umweltrecht, Band 1 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky,

Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2008 ISBN: 978-3-935317-33-7 Hardcover: 199 Seiten Planung und Umweltrecht, Band 4 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky,

Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2010 ISBN: 978-3-935317-47-4 Hardcover: 277 Seiten

Strategie Planung Umweltrecht, Band 8 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Erscheinungsjahr: 2014

ISBN: 978-3-944310-07-7 Hardcover: 270 Seiten, mit

farbigen Abbildungen

Strategie Planung Umweltrecht, Band 9 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Erscheinungsjahr: 2015

ISBN: 978-3-944310-19-9 Hardcover: 218 Seiten, mit

farbigen Abbildungen Strategie Planung Umweltrecht, Band 7

Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2013 ISBN: 978-3-935317-93-1 Hardcover: 171 Seiten, mit

farbigen Abbildungen

Planung und Umweltrecht, Band 5 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky Erscheinungsjahr: 2011

ISBN: 978-3-935317-62-7 Hardcover: 221 Seiten

Planung und Umweltrecht, Band 6 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky,

Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2012 ISBN: 978-3-935317-79-5 Hardcover: 170 Seiten Planung und Umweltrecht, Band 2

Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2008 ISBN: 978-3-935317-35-1 Hardcover: 187 Seiten

Planung und Umweltrecht, Band 3 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky,

Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2009 ISBN: 978-3-935317-38-2 Hardcover: 209 Seiten

8 9

9

Planung und Umweltrecht, Band 1 bis 6;

Strategie Planung Umweltrecht, Band 7-9

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Einzelpreis: 25,00 EUR

135,00 EUR

statt 225,00 EUR

(2)

Entwicklung, Stand und geänderte rechtliche Bedeutung der neuen BREF für Hausmüllverbrennungsaschen

Markus Gleis

1. Rechtliche Grundlagen der BVT-Merkblätter

und des Sevilla-Prozesses ...93 2. Die Überarbeitung der BVT-Merkblätter Abfallbehandlung

und Abfallverbrennung...95 3. Aktivitäten zur Vorbereitung und Begleitung der Überarbeitung

der BVT-Merkblätter Abfallbehandlung und

Abfallverbrennung in Deutschland ...96 4. Aktueller Stand der Revision

des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung ...99 5. Ausblick ...101 6. Quellen ...102 Die europäischen BVT-Merkblätter beschreiben die besten verfügbaren Techniken zum emissionsarmen Betrieb von industriellen Produktionsprozessen, von technischen Verfahren zur Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen, von Anlagen zur Erzeu- gung von Strom und Wärme und zur Behandlung und Verwertung von Abfällen u.a.

Die Abfallwirtschaft ist bei den Arbeiten zur Revision der BVT-Merkblätter gleich mit zwei Aktivitäten beteiligt, da sich aktuell sowohl das BVT-Merkblatt Abfallbehandlung als auch das BVT-Merkblatt Abfallverbrennung in der Revision befinden. Der Beitrag beschreibt die aktuellen Aktivitäten des Umweltbundesamtes und Stand des Überar- beitungsprozesses auf europäischer Ebene mit dem inhaltlichen Schwerpunkt bei den zu erwartenden Anforderungen an die Hausmüllverbrennungsaschen.

1. Rechtliche Grundlagen der BVT-Merkblätter und des Sevilla-Prozesses

Die europäischen BVT Merkblätter (Best Available Technique Reference Documents – BREF) beschreiben die besten verfügbaren Techniken (BVT bzw. BAT Best Available Techniques) für einen umweltverträglichen und emissionsarmen Betrieb von industri- ellen Prozessen, zu denen auch die thermischen und nichtthermischen Abfallbehand- lungsanlagen zählen. Die Bedeutung der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (engl. Industrial Emissions Directive, IED), entspricht im deutschen Recht dem Stande der Technik.

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Mit der Industrieemissionsrichtlinie hat das Thema der besten verfügbaren Techniken für die verschiedensten industriellen Produktionsprozesse und thermischen Prozesse der Wärme- und Stromerzeugung aus festen, flüssigen, gasförmigen Brennstoffen sowie der thermischen und sonstigen Behandlung von Abfällen eine neue Relevanz erhalten.

Hinweise zu der Absicht der Europäischen Kommission, die durch das Europäische Parlament und den Rat umgesetzt wurden, ergeben sich aus den folgenden Zitaten der Erwägungsgründe 12 und 13 der IED:

(12) Die Genehmigung sollte alle Maßnahmen enthalten, die für ein hohes Schutzniveau für die Umwelt als Ganzes erforderlich sind und mit denen sichergestellt wird, dass die Anlage im Einklang mit den allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber betrieben wird. Die Genehmigung sollte darüber hinaus Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe oder äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, angemessene Vorschriften für den Boden- und Grundwasserschutz sowie Überwachungsvorschriften aufweisen. Den Genehmigungsauflagen sollten die besten verfügbaren Techniken zugrunde liegen.

(13) Um die besten verfügbaren Techniken zu bestimmen und um Ungleichgewichte in der Union beim Umfang der Emissionen aus Industrietätigkeiten zu beschränken, sollten im Wege eines Informationsaustauschs mit Interessenvertretern Referenzdokumente für die besten verfügbaren Techniken (nachstehend BVT-Merkblätter genannt) erstellt, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden; die zentralen Elemente der BVT-Merkblätter (nach- stehend BVT-Schlussfolgerungen genannt) werden im Rahmen des Ausschussverfahrens festgelegt. Diesbezüglich sollte die Kommission im Wege des Ausschussverfahrens Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die ent- sprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen festlegen. BVT-Schlussfolgerungen sollten bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen als Referenz dienen. Andere Informationsquellen können diese ergänzen. Die Kommission sollte sich bemühen, die BVT-Merkblätter spätestens acht Jahre nach Veröffentlichung der Vorgängerversion zu aktualisieren.

Sowohl die Erwägungsgründe als auch der Wortlaut der entsprechenden Artikel der IED zeigen deutlich, dass die mit den BVT-Merkblättern bereitgestellten Daten und Informationen zukünftig bei der Genehmigung von Anlagen zu beachten sind. Die BVT-Schlussfolgerungen und die daraus abgeleitete Emissionswerte (BAT associated emission levels – BAT AEL) erlangen mit der IED einen verbindlichen Charakter, so dass, je nach Festlegung der abgeleiteten Emissionswerte, entsprechende Anpassungen nicht nur der Genehmigungsbescheide sondern auch der nationalen Rechtsvorschriften erforderlich werden können.

Da sich die Technik weiterentwickelt, sind die BREF-Merkblätter regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und, wie aus dem Erwägungsgrund 13 zu entnehmen, ggf. zu überarbeiten.

Die derzeitigen BVT-Merkblätter zur Abfallbehandlung (Waste Treatment – WT) und zur Abfallverbrennung (Waste Incineration – WI) wurden 2006 veröffentlicht. Die dem BVT-Prozess zugrundeliegenden Daten sind damit entsprechend noch älteren Datums, so dass die laufenden Arbeiten zur Revision unabdingbar waren.

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Die laufenden Arbeiten zeigen aber auch, dass sich im Bereich de Abfallbehandlung ein deutlich höherer Aktualisierungsbedarf abzeichnet als dies für die Abfallverbrennung der Fall sein dürfte.

Welche Auswirkungen eine Umsetzung BAT AELs in deutsches Recht auf die Unterneh- men der Abfallwirtschaft haben kann, wird der weitere Verlauf der Diskussionen in Sevilla zur Revision der BVT-Merkblätter Abfallbehandlung und Abfallverbrennung zeigen.

Die weiteren Ausführungen werden sich daher mit den begonnene Arbeiten zur Revisi- on der BVT-Merkblätter Abfallbehandlung und Abfallverbrennung beschäftigen, wobei der Focus auf der Betrachtung der festen Rückstände und insbesondere der Aschen aus Hausmüllverbrennungsanlagen liegt.

2. Die Überarbeitung der BVT-Merkblätter Abfallbehandlung und Abfallverbrennung

Das Verfahren zur Überarbeitung des BVT Merkblattes Abfallbehandlung wurde im Juni 2013 mit einem Schreiben des European IPPC Bureau (EIPPCB)zur Reaktivierung der Facharbeitsgruppe (engl. Technical Working Group (TWG)) eingeleitet.

Das Kick-Off-Meeting zum Überarbeitungsprozess fand vom 25. bis 28. November 2013 im Europäischen IPPC Büro in Sevilla statt. Wie bei nahezu allen BVT-Merkblättern ver- treten die fachlich zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Umweltbundesamt Deutschland in der Facharbeitsgruppe.

In Anhang I der IED werden industrieelle Tätigkeiten aufgelistet, für die aufgrund der besonderen Umweltrelevanz spezielle Prinzipien und Betreiberpflichten  u.a. eine Errich- tung und ein Anlagenbetrieb nach den besten verfügbaren Techniken gelten, wenn die im Anhang genannten Kapazitätsschwellen erreicht werden. Die betroffenen Abfallbehand- lungsverfahren sind unter Nummer 5 des Anhang I der IED geführt.

Tabelle 1: Auszug aus Anhang I, Nummer 5 der IED 5. Abfallbehandlung

5.1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:

biologische Behandlung;

physikalisch-chemische Behandlung;

Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;

Regenerierung von Säuren oder Basen;

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;

Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl; Oberflächenaufbringung.

5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;

für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über zehn t pro Tag.

(5)

Nahezu alle unter Nummer 5 gelisteten Verfahren und Aktivitäten fallen in den Rege- lungsumfang des BVT Merkblattes Abfallbehandlung, in dem die unterschiedlichsten nicht thermischen Abfallbehandlungsarbeiten erfasst sind. Ausgenommen sind Abfall- verbrennungsanlagen der Nummer 5.2 für die ein eigenständiges BVT-Merkblatt existiert und Anlagen und Aktivitäten, die in den Regelungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG (EG Deponierichtlinie) fallen; dies sind die Nummern 5.1.k, 5.4 und 5.6. Nach einem EU-Ratsbeschluss werden die Regelungen der Deponierichtline als so detailliert, um- fassend und abschließend angesehen, dass eine Aufnahme in ein BVT-Merkblatt nicht erforderliche ist.

3. Aktivitäten zur Vorbereitung und Begleitung der Überarbeitung der BVT-Merkblätter Abfallbehandlung und Abfallverbrennung in Deutschland

Wie bereits angesprochen wird der Prozess zur Überarbeitung des BVT Merkblattes Abfallbehandlung in Deutschland, ebenso wie bei den meisten BVT-Merkblättern üblich, durch das Umweltbundesamt koordiniert.

Tabelle 1: Auszug aus Anhang I, Nummer 5 der IED – Fortsetzung –

5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/

EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser fallen.

biologische Behandlung, physikalisch-chemische Behandlung;

Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

Behandlung von Schlacken und Asche;

Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.

b) Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

biologische Behandlung;

Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

Behandlung von Schlacken und Asche;

Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.

Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

5.4. Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit

Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.

5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.

5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

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Für das BVT-Merkblatt Abfallbehandlung hat das Umweltbundesamt bereits im März 2010 ein Auftakttreffen zum Beginn der nationalen Aktivitäten organisiert und zu unter- schiedlichen Abfallarten und Abfallbehandlungstechniken Arbeitsgruppen eingerichtet.

Diese Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Bundesländer, betroffener Verbände, Wissenschaft, Ingenieurbüros und interessierter Einzelunternehmen zusammen.

Zur Unterstützung der Arbeitsgruppen wurden im Rahmen des Umweltforschungsplans (UFOPLAN) Forschungsvorhaben zum BVT-Prozess finanziert. Im Diskussionsprozess wurden dann in den Arbeitsgruppen für die unterschiedliche Abfallbehandlungsanlagen und -techniken technische Dokumente erarbeitet, die den Entwicklungsstand wichtiger Abfallbehandlungsverfahren in Deutschland beschreiben.

Neben der Fortschreibung der bereits im vorhandenen BVT-Merkblatt beschriebenen Abfallbehandlungstechniken wurden für Anlagenarten, die mit der Novellierung der IVU-Richtlinie neu in den Anhang I der IED aufgenommenen wurden oder sich in ihrer Technik entscheidend weiterentwickelt haben, neue, eigenständige Dokumente erarbeitet. Zu den neu aufzunehmenden Techniken zählen die Mechanisch-biologische Restabfallbehandlung (MBA), die Behandlung von organischen Abfällen aus getrennter Sammlung (Kompostierung und Vergärung) und Großshredderanlagen. Diese Doku- mente orientieren sich in ihrer Struktur an der Gliederung der BVT-Merkblätter und beschreiben auch Referenzanlagen, die den technischen Entwicklungsstand der Abfall- behandlung belegen.

Im Zusammenhang mit dem Dokument zur mechanischen Behandlung von Abfällen, dass die Abfallvorbehandlung für die Verbrennung und Mitverbrennung (Ersatzbrenn- stoffaufbereitung) und die Behandlung von Schlacken und Aschen beinhaltet, wurde eine Überschneidung mit BVT-Merkblatt Abfallverbrennung für den Teil Schlacken und Aschen erkennbar.

Sowohl national als auch auf europäischer Ebene war eine Kompromissfindung notwendig, um Doppelarbeit oder sich widersprechende Aussagen und Anforderungen zu vermeiden.

Nach aktuellem Diskussionstand werden viele Hinweise und Anforderungen an den Umgang mit Schlacken und Aschen aus der Abfallverbrennung, die in direktem Zusam- menhang mit der vorgeschalteten Anlagentechnik (Verbrennungsanlage) jedoch nicht über das BVT-Merkblatt Abfallbehandlung, sondern über das ebenfalls zur Überarbeitung anstehende Merkblatt Abfallverbrennung geregelt ist, übernommen. Durch entsprechende Querverweise in beiden BVT-Merkblättern soll sichergestellt werden, dass die für diesen Themenkomplex notwendigen Informationen nicht verloren gehen.

Als deutliche Abgrenzung dazu wurde festgelegt, dass die chemisch-physikalischen Maßnahmen zur Vorbereitung von hauptsächlich Filterstäuben für den Untertageversatz Bestandteil des BVT-Merkblattes Abfallbehandlung sein sollen. Die Hausmüllverbren- nungsaschen sind hiervon in der Regel nicht betroffen.

Bereits mit dem Hintergrundpapier für das Kick-Off-Meeting hat das EIPPCBüro ein deutliches Signal gesetzt, dass die Beschreibung der Aufbereitung von Aschen und Schlacken aus der Abfallverbrennung im Regelungsbereiches (dem Scope) des BVT- Merkblattes Abfallverbrennung grundsätzlich möglich und gewünscht ist.

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Die nachfolgend dargestellten Ergebnisse des Kick-Off Meeting für das BVT-Merkblatt Abfallbehandlung im Hinblick auf die Aschen und Schlacken aus Abfallverbrennungs- anlagen spiegel diese Vorgehensweise eindeutig wider.

Zitat: Conclusions EIPPC-Büro aus Kick-Off Meeting zum BVT-Merkblatt Abfallbehandlung a. To include in the BREF/ and BATC scope:

• the treatment of flying ash and other residues from flue-gas cleaning b. To exclude from the BREF/ and BATC scope:

• the treatment of slag and bottom ash

c. In the BREF/ and BATC scope, to cross-reference the BREFs (including draft BREFs) where slag/bottom ash treatment is covered (e.g. IS, NFM, WI)

d. The WT TWG recommend that the treatment of slag and bottom ash is covered in the WI BREF

Die Arbeiten zum BVT-Merkblatt Abfallverbrennung haben national vor etwa zwei Jahren begonnen und damit deutlich nach den Arbeiten zum BVT-Merkblatt Abfallbehandlung.

Seit 12. Mai 2014 hat auch das Büro in Sevilla den offiziellen Start der europäischen Ar- beiten zu Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung verkündet, so dass zeitnah die nationale Vorlage für die sogenannte Initial Position auf der Basis der nationalen Vorarbeiten diskutiert und fertig gestellt wurde.

Im Zusammenhang mit dem BVT-Merkblatt Abfallverbrennung hat das Umweltbun- desamt Ende April 2012 im Rahmen einer Auftaktsitzung in Berlin eine nationale Ex- pertengruppe gebildet. Es sind etwa 40 Personen an der an den bisherigen Arbeiten zur Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung beteiligt und werden auch zukünftig in die Arbeiten zur Revision des BVT-Merkblattes eingebunden bleiben.

Damit die nationale Arbeitsgruppe zur Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung effektiv und konstruktiv arbeiten kann, wurde diese in vier (Unter)Arbeitsgruppen auf- geteilt. Jede Gruppe besteht dabei aus etwa 10 bis 15 Personen, wobei einzelne Personen in mehreren Arbeitsgruppen vertreten sind.

Diese Arbeitseinheiten sind nach ihren Arbeitsschwerpunkten benannt.

Die Gruppe Luft/Wasser hat sich als Schwerpunkt mit den verfügbaren Daten zu den Emissionen aus den Anlagen, den Emissionsparametern und der Messtechnik aus- einandergesetzt, während die Arbeitsgruppe Rückstände alle Techniken, die mit der Rückstandsbehandlung zusammenhängen, bearbeitet hat und auch die Vorarbeiten aus dem BVT-Merkblatt Abfallbehandlung zum Thema Aschen und Schlacken in ihre Ausführungen übernommen hat. Die Gruppe Effizienz hat sich mit den Kesseln, Strom- erzeugung und der allgemeinen Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen beschäftigt und eine grundsätzliche Überarbeitung des Beurteilungsansatzes für die Energieeffizienz vorgeschlagen. Die Arbeitsgruppe zu Andere Verfahren hat sich mit Verfahren wie der Pyrolyse und Vergasung auseinander gesetzt. Alle Gruppen, haben so in intensiver Arbeit und mit hohem persönlichen Engagement technische Dokumente erstellt, aus denen sich dann die deutsche Initial Position abgeleitet hat.

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Die Initial Position ist im Prinzip eine Liste von Vorschlägen, wie aus nationaler Sicht und aus Sicht anderer Interessensvertreter Änderungen am bestehenden BVT-Merkblatt vorgenommen werden sollten und wie dies aussehen könnten.

Das Umweltbundesamt hat mit der letzten gemeinsamen Sitzung Anfang September die wichtigsten Arbeiten der nationalen Expertengruppe abgeschlossen und die deutsche Initial Position am 12. September 2014 nach Sevilla übermittelt.

Die Kernpunkte der deutschen Initial Position lassen sich für das Thema der festen Rückstände aus der Verbrennung von Abfällen folgendermaßen knapp zusammenfassen:

• Abgrenzung zum BVT-Merkblatt Abfallbehandlung und Überprüfung der notwen- digen Querverweise;

• Beschreibung des Standes der Technik für den Umgang mit Verbrennungsaschen und -schlacken und Festlegung von BAT AELs im Hinblick auf TOC und Glühverlust;

• Fortschreibung Aufbereitung von Aschen und Schlacken (Emerging Techniques), UFOPLAN-Projekt RWTH Aachen mit Uni Duisburg;

• Emerging Techniques für Stäube aus der Abgasreinigung und gleichzeitiger Behand- lung mit Abfallsäuren aus der Nasswäsche (FLUWA, FLUREC);

• Beschreibung der technischen Möglichkeiten zur Rückgewinnung von Phosphor aus Aschen der Klärschlammverbrennung.

4. Aktueller Stand der Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung

Das Kick-off Meeting fand vom 19.01. bis 22.01.15 in Sevilla (Spanien) statt.

Neben der Darstellung des Zeitplans hat das Sevilla-Büro auf etwa 50 Seiten versucht, die wesentlichen Diskussionspunkte der übersandten eigenen (nationalen) Initial Positions zu zentralen Inhalten des BVT-Merkblattes nach dem vom Sevilla-Büro vorgegebenen Gliederung zu sortieren und mit einer eigenen Position zu versehen. Der nachfolgend dargestellte Zeitplan wurde entsprechend der Ergebnisse des Kick-Off Meetings vom 22.01.2015 aktualisiert, wobei sich die Termine gegenüber den ersten Vorstellungen des EIPCC-Büros erkennbar nach hinten verschoben haben, was nach den bisherigen Erfahrungen auch eher der Realität entspricht.

Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die bestehende Struktur des BVT-Merkblattes erhalten bleibt und die von einigen Mitgliedstaaten diskutierten Mini-BREF´s für die Themenfelder alternativer thermischer Behandlungsverfahren (Pyrolyse, Plasma- Pyrolyse und Vergasung) sowie die technischen Ausformulierungen zur Behandlung der Rückstände werden durch das Büro nicht favorisiert. Diese Themen sollen in die bestehende Struktur eingegliedert werden. Allerdings gibt es immer noch einige Abgren- zungsdiskussionen hinsichtlich des Regelungsbereiches im Vergleich zum BVT-Merkblatt Abfallbehandlung. Diese betrifft einige neuere technische Entwicklungen im Bereich der Laugung von Filterstäuben und die Kombination von Vergasung und Pyrolyse als Teil ei- ner Abfallmitverbrennung im Rahmen einer thermischen Vorbehandlung, die durch die bereits laufenden Arbeiten zum BVT-Merkblatt Abfallbehandlung nicht abgedeckt sind.

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Sollte sich Regelungsbereich ausschließlich an den durch die IED vorgegebenen Leis- tungsgrößen der Abfallverbrennungsanlagen orientieren, was von Deutschland abge- lehnt wurde, müssten Bereiche wie die Krankenhausabfallverbrennung zukünftig aus dem bestehenden BVT-Merkblatt ausgegliedert werden, was national allerdings ohne Folgewirkungen blieb.

Das Kick-Off Meeting brachte im Zusammenhang mit einigen der vorgenannten Diskus- sionspunkten doch einige Überraschungen, die aus den im Vorfeld übersandte Unterlagen des Sevilla-Büro nicht zu entnehmen waren.

Es war vor allem eine kontroverse und bisher nicht abgeschlossene Diskussion zu den sogenannten Key Environmental Issues, die die unterschiedlichen Positionen des EIPCC- Büros und der EU-Kommission auf der einen Seite und mehrerer Mitgliedstaaten unter Führung von Deutschland und Österreich zu Tage förderte. Zentraler Kritikpunkt ist der Ansatz des EIPCC-Büros und der EU-Kommission nur noch wenige als relevant angesehene Emissionsparameter (vor allem NOx und NH3) in den Focus der weiteren Betrachtungen zu stellen und auch die Datenerfassung auf diese reduzierte Anzahl von Tabelle 2: Vorläufiger Zeitplan für die Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung nach den

Vorstellungen des EIPPC-Büros Vorgesehene

Schritte Meilensteine der Revision Termine für Revision BVT Abfallverbrennung 1 Reaktivierung der technischen Arbeitsgruppe 12. Mai 2014

2 Benennung der Mitglieder der Technischen Meldeschluss war der 9. Juni 2014 und bis zu

Arbeitsgruppe diesem Datum wurden 185 Mitglieder benannt

3 Aufforderung zur Darstellung der “eigenen 20. Juni 2014 Vorlage des Hintergrund papiers (nationalen) Position” zu zentralen Inhalten des Sevilla-Büros Übersendung der “eigenen des BVT-Merkblattes (nationalen) Position” bis 12. September 2014 14 Mitgliedsstaaten, eine nicht regierungs- gebundene Umweltschutzorganisation und 10 Industrieverbände haben ihre Positionen abgegeben 4 Kick-off meeting in Sevilla 19. bis 22. Januar 2015

5 Die Mitglieder technischen Arbeitsgruppe April/Mai 2015 (vorläufig) übermitteln dem Sevillabüro (EIPPCB) eine

Liste von besonders gut funktionierenden Beispielanlagen, die an einer Datenerfassung teilnehmen

6 Veröffentlichung des Fragebogens für die

Datenerfassung Oktober/November 2015 (vorläufig)

7 Sammlung von Daten und Informationen

(3-monatige Frist) Januar/Februar 2016 (vorläufig) 8 Erster Entwurf der überarbeiteten Fassung

des BVT-Merkblattes „Abfallverbrennung“ Dezember 2016 (vorläufig) 9 Zeitraum zur Kommentierung des Ersten

Entwurfes März 2017 (vorläufig)

10 Abschlusstreffen der Technischen Arbeitsgruppe

(Technical Working Group – TWG) Dezember 2017 (vorläufig) 11 Übergabe der abschließenden Entwurfs-

fassung an das IED Artikel 13 Forum April/Mai 2018 (vorläufig)

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Emissionsparameter zu konzentrieren. Da weder von den Vertretern der EU-Kommission noch des EIPCC-Büros eine plausible und akzeptable Erklärung für diese Vorgehensweise gegeben wurde, wurde dieses Vorgehen bereits im Kick-Off Meeting durch Deutschland und Österreich mit einem formalen Protest belegt, dem sich mehr als die Hälfte der anwesenden Mitgliedsstatten anschlossen.

Inzwischen bemühen sich beide Seiten um eine Kompromisslösung, die aber noch nicht in allen Details als befriedigend angesehen wird.

Für den Themenbereich der Verbrennungsrückstände sind die Signale positiv. Das EIPCC-Büro hat die im Kick-Off Meeting geforderte Unterarbeitsgruppe (Subgroup) zu Rückständen eingerichtet. Die Bewerbung des Umweltbundesamtes um die Koordination dieser Arbeitsgruppe wurde durch das Sevilla-Büro bestätigt.

Zukünftig wird damit die Unterarbeitsgruppe unter deutsche Leitung tagen. Nach aktuel- lem Sachstand werden sieben Mitglieder aus sechs Mitgliedsstaaten, zwanzig Mitglieder aus neun Industrieverbänden, drei Mitglieder aus Nichtregierungsorganisationen und zwei Vertreter des EIPCC-Büros in der Unterarbeitsgruppe mitwirken.

Es gibt auch bereits inhaltliche Vorschläge für das Arbeitsfeld: 

• Sammlung von Daten zu den TOC-Gehalt von Schlacken und Rostasche zu sam- meln, da TOC als einer der wichtiger Betriebsparameter der Verbrennungsanlage angesehen wird. Die Datensammlung soll auch die angewandten Probenahme- und Messverfahren sowie die Häufigkeit der Messungen erfassen; sowie ggf. angewendete.

• Sammlung von Daten zu den durchgeführten Untersuchungen, um die physikali- schen und chemischen Eigenschaften (wie auch die Menge) und das Schadstoffpoten- tial der Schlacken und Rostaschen vor ihrer Entsorgung zu erfassen. Erfasst werden sollen dabei auch Daten zu den angewandten Probenahme- und Messverfahren sowie die Häufigkeit der Messungen.

• Die Datenerhebung soll dem Ziel dienen BAT - AELs für den TOC-Gehalt in der Schlacke und Rostasche und für den Anteil von Materialien (z.B. Metalle), die aus den Aschen rückgewonnen werden könnten, festzulegen (z.B. prozentualer Anteil der Verbrennungsrückstände, die keine Beseitigung erfordern, prozentualer Anteil des Phosphors der aus den Aschen der Klärschlammverbrennung zurückgewonnen werden kann). Es ist nicht vorgesehen BAT – AELs für die Zusammensetzung der Rückstände nach der Behandlung festzulegen, wenn das Niveau der Behandlung der Rückstände durch die Spezifikationen des Endnutzers (z.B. Verteilung der Körnung für den Straßenbau) für die zurückgewonnen Materialien festgelegt wird.

5. Ausblick

Unter Vernachlässigung der Eingaben der nichtregierungsgebundenen Organisationen zeigen die Positionen der Mitgliedsstaaten doch erkennbare Charakteristiken zum Entwicklungsstand der Abfallverbrennung im jeweiligen Mitgliedsstaat und auch Verknüpfungen mit abfallwirtschaftlichen Planungen.

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Ein erster Trend lässt sich aus den Ergebnissen des Kick-Off Meeting vom 19. bis 22.Ja- nuar 2015 ableiten, belastbare Aussagen dürften allerdings frühestens in zwei bis drei Jahren möglich sein.

Die Inhalte der BVT-Merkblätter werden künftig wesentlicher Bestandteil von Ge- nehmigungsverfahren sein. In Deutschland wird die Bundesregierung hierfür die nationalen Rechtsvorschriften – sofern erforderlich an die Anforderungen der BVT Merkblätter anpassen. Da der Aktualisierungsprozess auf europäischer Ebene auf Ba- sis der nationalen Zulieferungen gerade erst begonnen hat, ist der genaue Inhalt des revidierten BVT-Merkblattes noch nicht absehbar.

Ziel des Umweltbundesamtes ist es, die in Deutschland erzielten technischen Ent- wicklungen und Umweltschutzstandards möglichst weitgehend auf eine Europäische Ebene zu übertragen. Die von Deutschland voraussichtlich in den Sevillaprozess ein- gebrachten Inhalte sollten für die deutschen Anlagen keine verschärften Anforderun- gen bringen, da die deutschen Anlagen ohnehin dem Stand der Technik entsprechen müssen und damit dem voraussichtlichen BVT-Standard entsprechen sollten. Dies gilt insbesondere für MBAn, da Deutschland hier eine deutliche Vorreiterolle spielt und der Entwicklungsstand der Anlagen in den europäischen Nachbarländern deutlich niedriger ist. Für Anlagen in einigen anderen Staaten der EU könnten daraus jedoch höhere Anforderungen resultieren.

Trotzdem ist davon auszugehen, dass die Überarbeitung der BVT-Merkblätter einen gewissen Einfluss auf die Abfallverbrennung in Deutschland haben wird. Dass die Abfallverbrennungsanlagen ihre Abgasreinigungen aber in großem Umfang nachrüs- ten müssen, um die Grenzwerte einer an die BVT-Vorgaben angepassten novellierten Verordnung einhalten zu können, ist eher unwahrscheinlich.

Nicht auszuschließen sind Ergänzungen hinsichtlich der zu überwachenden Parameter und der dabei anzuwendenden Messverfahren. Ein zentraler Diskussionspunkt der auch den allgemeinen Luftreinhaltestrategien geschuldet ist, wird sich im Zusammenhang mit den NOx- und Quecksilberemissionen ergeben.

Beim vorläufigen Blick auf die zukünftigen Arbeiten ist allerdings noch nicht zu erken- nen, ob und welche Grenzwerte sich neu für die Anlagenbetreiber durch eine Revision der BVT-Schlussfolgerungen ergeben könnten.

6. Quellen

[1] http://www.bvt.umweltbundesamt.de/sevilla/organisation.htm

[2] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)

[3] Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Ver- ordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemisisonen bei der Betankung von Kraft- fahrzeugen (Bundesgesetzblatt Teil I, 2013, Nr. 21, S. 1021)

(12)

Dorfstraße 51 D-16816 Nietwerder-Neuruppin Tel. +49.3391-45.45-0 • Fax +49.3391-45.45-10 E-Mail: tkverlag@vivis.de

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Aschen • Schlacken • Stäube

– aus Abfallverbrennung und Metallurgie –

ISBN: 978-3-935317-99-3

Erschienen: September 2013 Gebundene Ausgabe: 724 Seiten

mit zahlreichen farbigen Abbildungen

Preis: 50.00 EUR

Aschen • Schlacken • Stäube

Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky • Verlag: TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky

Thomé-Kozmiensky und VersteylAschen • Schlacken • StäubeThomé-Kozmiensky

Karl J. Thomé-Kozmiensky

Aschen • Schlacken • Stäube

– aus Abfallverbrennung und Metallurgie –

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Der Umgang mit mineralischen Abfällen soll seit einem Jahrzehnt neu geregelt werden. Das Bundesumweltministerium hat die Verordnungs- entwürfe zum Schutz des Grundwassers, zum Umgang mit Ersatzbaustoffen und zum Bodenschutz zur Mantelverordnung zusammengefasst.

Inzwischen liegt die zweite Fassung des Arbeitsentwurfs vor. Die Verordnung wurde in der zu Ende gehenden Legislaturperiode nicht verabschiedet und wird daher eines der zentralen und weiterhin kontrovers diskutierten Vorhaben der Rechtssetzung für die Abfallwirtschaft in der kommenden Legislaturperiode sein. Die Reaktionen auf die vom Bundesumweltministerium vorgelegten Arbeitsentwürfe waren bei den wirtschaftlich Betroffenen überwiegend ablehnend. Die Argumente der Wirtschaft sind nachvollziehbar, wird doch die Mantelverordnung große Massen mineralischer Abfälle in Deutschland lenken – entweder in die Verwertung oder auf Deponien.

Weil die Entsorgung mineralischer Abfälle voraussichtlich nach rund zwei Wahlperioden andauernden Diskussionen endgültig geregelt werden soll, soll dieses Buch unmittelbar nach der Bundestagswahl den aktuellen Erkenntnis- und Diskussionsstand zur Mantelverordnung für die Aschen aus der Abfallverbrennung und die Schlacken aus metallurgischen Prozessen wiedergeben.

Die Praxis des Umgangs mit mineralischen Abfällen ist in den Bundesländern unterschiedlich. Bayern gehört zu den Bundesländern, die sich offensichtlich nicht abwartend verhalten. Der Einsatz von Ersatzbaustoffen in Bayern wird ebenso wie die Sicht der Industrie vorgestellt.

Auch in den deutschsprachigen Nachbarländern werden die rechtlichen Einsatzbedingungen für mineralische Ersatzbaustoffe diskutiert. In Österreich – hier liegt der Entwurf einer Recyclingbaustoff-Verordnung vor – ist die Frage der Verwertung von Aschen und Schlacken Thema kontroverser Auseinandersetzungen. In der Schweiz ist die Schlackenentsorgung in der Technischen Verordnung für Abfälle (TVA) geregelt, die strenge Anforderungen bezüglich der Schadstoffkonzentrationen im Feststoff und im Eluat stellt, so dass dies einem Einsatzverbot für die meisten Schlacken gleichkommt. Die Verordnung wird derzeit revidiert.

In diesem Buch stehen insbesondere wirtschaftliche und technische Aspekte der Entsorgung von Aschen aus der Abfallverbrennung und der Schlacken aus der Metallurgie im Vordergrund.

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar

Thomé-Kozmiensky, K. J. (Hrsg.): Mineralische Nebenprodukte und Abfälle 2 – Aschen, Schlacken, Stäube und Baurestmassen – ISBN 978-3-944310-21-3 TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky

Copyright: Professor Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky Alle Rechte vorbehalten

Verlag: TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky • Neuruppin 2015

Redaktion und Lektorat: Professor Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky, Dr.-Ing. Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc.

Erfassung und Layout: Ginette Teske, Sandra Peters, Janin Burbott, Claudia Naumann-Deppe, Anne Kuhlo

Druck: Mediengruppe Universal Grafische Betriebe München GmbH, München

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Tabelle 1:   Auszug aus Anhang I, Nummer 5 der IED – Fortsetzung –

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