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Planung und Umweltrecht

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TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky

Planung und Umweltrecht

Planung und Umweltrecht, Band 1 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky,

Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2008 ISBN: 978-3-935317-33-7 Gebund. Ausgabe: 199 Seiten Preis: 25.00 EUR

Planung und Umweltrecht, Band 4 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky,

Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2010 ISBN: 978-3-935317-47-4 Gebund. Ausgabe: 277 Seiten

Preis: 25.00

Strategie Planung Umweltrecht, Band 7 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky,

Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2013 ISBN: 978-3-935317-93-1 Gebund. Ausgabe: 171 Seiten,

farbige Abbildungen

Preis: 25.00

Planung und Umweltrecht, Band 5 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky Erscheinungsjahr: 2011

ISBN: 978-3-935317-62-7 Gebund. Ausgabe: 221 Seiten

Preis: 25.00

Planung und Umweltrecht, Band 6 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky,

Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2012 ISBN: 978-3-935317-79-5 Gebund. Ausgabe: 170 Seiten

Preis: 25.00

Planung und Umweltrecht, Band 2 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky,

Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2008 ISBN: 978-3-935317-35-1 Gebund. Ausgabe: 187 Seiten

Preis: 25.00

Planung und Umweltrecht, Band 3 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky,

Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2009 ISBN: 978-3-935317-38-2 Gebund. Ausgabe: 209 Seiten

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Ende der Abfalleigenschaft

Aufwand und Nutzen einer Anerkennung am Beispiel von Fe-, Stahl- und Al-Schrotten und Ausblick auf Glas, Papier, Kupfer, Kunststoffe –

Steffen Wehrens

1. Eisen-, Stahl- und Aluminium-Schrotte ...572

1.1. Einzuhaltende technische Kriterien ...572

1.2. Organisatorische Anforderungen ...573

1.3. Markt ...574

1.4. Aufwand und Nutzen ...574

1.5. Bewertung ...576

2. Weitere Fraktionen für das Abfallende ...577

2.1. Glas ...577

2.2. Ausblick auf weitere Fraktionen ...578

3. Literatur ...579 Mit der Einführung der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) [1] 2008 verbanden sich viele Hoffnungen, dass die teilweise restriktive Einstufung von Abfällen innerhalb des Wirtschaftskreislaufes gelockert werden könnte. Einmal als Abfälle deklarierte Stoffe konnten bis dahin selbst nach Behandlung und Erreichung von Produktspezifikationen nur schwer wieder als Produkt in den Wirtschaftskreislauf rückgeführt werden. Der Artikel 6 Absatz 2 der AbfRRL gab Anlass zur Hoffnung, dass nun die Möglichkeit eröffnet würde, dass bestimmte Abfälle wieder Produktstatus erlangen könnten. Dies entspricht vom Prinzip her den Grundsätzen der Recycling- und Kreislaufwirtschaft und stellt damit einen unter dem Aspekt der Ressourcenschonung begrüßenswerten Ansatz dar.

Die rechtliche Umsetzung zur Festlegung von Kriterien, wann bestimmte Abfallfrak- tionen nicht mehr als Abfall anzusehen sind, erfolgt durch EU-Verordnungen. Im Gegensatz zu Richtlinien sind diese direkt anwendbares Recht und müssen nicht, wie etwa die Abfallrahmenrichtlinie, mittels nationaler Gesetzgebung umgesetzt werden.

In der Folge wurden auf der Grundlage der durch das gemeinsame Forschungsinstitut (JRC) der EU in Sevilla ausgearbeiteten Methodologie im Ausschuss zur Anpassung des Abfallrechts an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Technical Adaptation Committee – TAC, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vor- sitz der Kommission zusammensetzt) entsprechende Regeln ausgearbeitet, in der die Abfallende-Eigenschaften für bestimmte Stoffgruppen definiert wurden.

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Die erste vorliegende Verordnung war die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind. Diese ist seit dem 9. Oktober 2012 gültig.

Inzwischen ist mit der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind eine zweite verbindliche Regelung hinzugekommen. Diese gilt ab dem 11. Juni 2013.

Regelungen zu Altpapier, Kupfer, Kunststoffen sowie Kompost und Gärprodukten sind derzeit in der Bearbeitung.

1. Eisen-, Stahl- und Aluminium-Schrotte

Die Verordnung EU 333/2011 bestimmt einerseits Kriterien für stoffliche Eigenschaften der Schrotte sowie andererseits organisatorische Anforderungen an die Überwachung.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Konformitätserklärung erstellt werden, welche die Produkteigenschaft des Schrottes deklariert. Mit dieser kann der Schrott dann als Produkt gehandelt, transportiert und verwertet werden.

1.1. Einzuhaltende technische Kriterien

Während die von der Verordnung geforderte Kundenvorgabe (= Spezifikation) oder Norm für die Direktverwendung bei der Produktion (z.B. in einem Stahlwerk) praktisch keinen beschränkenden Einfluss ausüben, stellen die technisch- stofflichen Kriterien bereits eine gewisse Hürde für viele am Markt befindlichen Schrotte dar. Hier sind als wesentliche Kriterien zu nennen:

• Der Gesamtanteil von Verunreinigungen darf höchstens zwei Gewichtsprozent betragen1. Dies wird durch Sichtprüfung jeder Sendung und repräsentative Stich- proben (mindestens alle sechs Monate) überwacht.

• Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden Behältern (z.B. Gasflaschen, Spray- dosen).

• Schrott hat frei zu sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufe.

• Schrott hat frei von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, zu sein, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.

1 Dabei werden als Verunreinigungen definiert: (1) Nichteisenmetalle (ohne Legierungsbestandteile), nichtmetal- lische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas; (2) brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunst- stoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen; (3) größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; (4) Rückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

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573 Gefährliche Abfälle dürfen der Verwertung nur zugeführt werden, wenn die im Anhang I Abschnitt 3 der Verordnung genannten Verfahren und Techniken zur Be- seitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften (z.B. vorgeschriebene fachgerechte Behandlung(en) von Elektrogeräten und Altfahrzeugen, Entleerung von FCKW aus Kühlgeräten, Entmantelung von Kabeln, Entleerung und Reinigung von Fässern und Behältern, Entfernung von gefährlichen Stoffen) angewandt wurden. Bestimmte Abfälle wie Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten oder Fässer und Behälter, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben, sind gänzlich von der Produktdeklaration ausgeschlossen.

Eisen- oder Stahlschrotte müssen an der Quelle (Produktionsabfälle), bei der Samm- lung oder bei der Behandlung von der Nichtmetall- und Nichteisen-Fraktion getrennt werden. Die mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren) müssen ab- geschlossen sein.

Ähnliches gilt für Al-Schrotte, wobei hier der Anteil an Verunreinigungen bis zu fünf Prozent betragen kann bzw. die Metallausbeute über neunzig Prozent liegen muss.

PVC Anteile sind ausgeschlossen. Hier ist bei der Probenahme die Norm EN 13920-1 Aluminium und Aluminiumlegierungen – Schrott – Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Probenahme und Prüfungen zu Grunde zu legen.

1.2. Organisatorische Anforderungen

Zur Sicherstellung der technischen Qualität muss der Erzeuger ein Qualitätsmanage- mentsystem anwenden, mit dem die Einhaltung der Kriterien nachgewiesen werden kann. Dies schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren (Verfahrens- oder Arbeits- anweisungen) für die

• Annahmekontrolle,

• Überwachung der Behandlungsverfahren und -techniken, Bild 1:

Schrottplatz

Quelle: fotolia.de

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• Überwachung der Qualität,

• Wirksamkeit der Überwachung auf Strahlenbelastung,

• Kundenrückmeldungen,

• Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung,

• Überarbeitung und Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems,

• Personalschulung

ein. Dies bezieht sich auch auf Vorlieferanten. Das Qualitätsmanagementsystem muss von einer Konformitätsbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter alle drei Jahre zertifiziert werden.

Inhaltlich kann man die Anforderungen als ein QM-light bewerten, da viele Aspekte der Qualitätsmanagementnorm DIN EN ISO 9001 hiermit abgedeckt sind. Jedoch sind diese formalen QM-Systeme in der Recyclingwirtschaft nicht weit verbreitet.

1.3. Markt

Zielstellung bei der Erarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie und der Abfallende-Ver- ordnungen war die Unterstützung der Recyclingmärkte, die Einführung einheitlicher Qualitätsstandards und die verbesserte Akzeptanz von Produkten aus Recycling- material. Die konkreten Erwägungsgründe der VO 333/2011 für Schrotte sind hier allerdings sehr vage formuliert. Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Schrottrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnener Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist.

Nach Ansicht des Autors ist der Markt für Schrotte, insbesondere im Fe- aber auch im Al-Bereich ein gut funktionierender Markt. Das Handling mit Abfällen stellt weder ein Akzeptanzproblem des Recyclings dar, noch weist der Markt ein grundsätzliches Qualitätsproblem auf. Bisher ist nur bekannt, dass von einigen italienischen Stahlwerken die Deklaration von Eisen- und Stahlschrotten als Produkt verlangt wird. Deutsche Stahlwerke oder Gießereien verlangen keine Deklaration von Eisen- und Stahlschrotten bzw. Aluminiumschrotten als Produkt, sondern können, sofern auf die Schrottverar- beitung ausgelegt, Schrotte auch als Abfall annehmen.

Insofern ist der Markt für Schrott als Produkt zwar prinzipiell vorhanden, stellt jedoch einen infinitesimal geringen Anteil am Gesamtmarkt für Schrotte dar.

1.4. Aufwand und Nutzen

Die Kriterien, die Schrotte erfüllen müssen (z.B. der Gesamtanteil an Fremdstoffen im Eisen- und Stahlschrott maximal zwei Prozent), um als Produkt eingestuft werden zu können, können von einer Vielzahl von Schrottsorten nicht eingehalten werden.

D.h. nur ein geringer Teil (maximal zehn bis fünfzehn Prozent) der gesamten Palette der Schrottsorten erfüllt die Kriterien an Schrott als Produkt, z.B. Blechabfälle aus der Produktion. Außerdem entsteht auch logistisch in den Schrottrecyclingbetrieben ein

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575 zusätzlicher Aufwand, um die Produktschrotte von den Abfallschrotten zu trennen, zu transportieren und zu handeln.

Des weiteren sind einige Kriterien an Eisen- und Stahlschrott sehr unkonkret und nicht objektiv bewertbar, wie Eisen- und Stahlschrott muss frei sein von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form (mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenla- gerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht) oder Eisen- und Stahlschrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett (ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen).

Dies kann zu höherem Aufwand führen, da die Gefahr besteht, dass das Stahlwerk bei der Annahmekontrolle andere Maßstäbe anlegt und die Qualitätsanforderungen an das Produkt nicht mehr erfüllt werden. Wie in einem solchen Fall verfahren wird, ist nicht geregelt. Vorstellbar wäre, dass das Stahlwerk Preisabschläge, sogenannte Wei- gerungen, vornimmt und den Schrott trotzdem annimmt. Dies ist eine übliche Praxis bei Anlieferungen von Schrott als Abfall im Stahlwerk.

Die Festlegung angemessener zeitlicher Abstände der Überwachung durch Stichproben- nahme zur Bestimmung des Anteils von Fremdstoffen ist nach statistischen Methoden durchzuführen (maximal sechs Monate). Der Aufwand hierfür erscheint recht hoch und in keinem günstigen Verhältnis zum Nutzen zu stehen.

Vom Erzeuger ist für jede Schrottsendung eine Bescheinigung gem. einzelstaatlicher oder internationaler Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott auszustellen. Die Bescheinigung kann anderen Unterlagen, die die Sendung begleiten, beigefügt werden. Hier ist unklar, was das für eine Bescheinigung sein soll. Die Unternehmen bestätigen i.d.R. auf der Konformitätserklärung, dass der Schrott frei von Radioaktivität ist. Die Messung auf Radioaktivität erfolgt mit handels- üblichen Geräten bei der Ein- bzw. Ausgangsverwägung.

Ein organisatorisch hoher Zusatzaufwand entsteht durch die Einführung und Zer- tifizierung des geforderten Qualitätsmanagementsystems. Hier sind entsprechende Verfahrensanweisungen zu erstellen, Aufzeichnungen zu führen und der Inhalt der Anweisungen zu schulen. Das System ist regelmäßig zu überarbeiten und zu verbes- sern, z.B. durch interne Audits und Managementreviews. Durch Managementsys- teme nach DIN EN ISO 9001 (QMS), Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfB), DIN EN ISO 14001 oder EMAS III (UMS) werden zwar wesentliche Punkte der VO (EU) Nr. 333/2011 abgedeckt. Jedoch sind, wie bereits erwähnt, diese Systeme, außer der Entsorgungsfachbetrieb, in der Recyclingwirtschaft nicht weit verbreitet. Wenn aber doch bereits eingeführt, empfiehlt es sich, die Anforderungen der vorliegenden Managementdokumentation betriebsspezifisch den Anforderungen der VO (EU) Nr.

333/2011 gegenüberzustellen. Hier verringert sich der Aufwand natürlich erheblich, da das vorhandene System nur angepasst werden muss.

In der Nachweisführung ensteht ebenfalls zusätzlicher Aufwand:

Schrott als Abfall: Dazu sind Praxisbelege, wie Lieferscheine und/oder Wiegescheine zu führen, auf denen der Abfallschlüssel und die Abfallart sowie zusätzlich die Schrottsorte zu vermerken sind.

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Schrott als Produkt: Hier sind Praxisbelege, wie Lieferscheine und/oder Wiegescheine zu führen, auf denen die Schrottsorte vermerkt wird.

Weiterer zusätzlicher Aufwand entsteht bei der Registerführung:

Die Schrottrecyclingbetriebe sind nach geltender Definition Abfallbehandlungsanlagen, die nach §49 KrWG ein Eingangs- und Ausgangsregister zu führen haben. Derzeit wird das Eingangs- und Ausgangsregister aus dem Wäge- und/oder Warenwirtschaftspro- gramm generiert (filtern nach Abfallarten). Zusätzlich sind dann im Ausgangsregister auch die Schrottmengen, die als Produkt deklariert wurden, zu erfassen.

Veränderungen in der Transportkette:

Schrott als Abfall: Die Transportunternehmen müssen neben den Bestimmungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht abfallrechtliche Bestimmungen einhalten, wie das A-Schild aufklappen und über einen Bescheid zur Anzeige des Transports nicht gefährlicher Abfälle verfügen.

Schrott als Produkt: Die Transportunternehmen unterliegen nur den Bestimmungen nach Güterkraftverkehrsrecht.

Abfallverbringung:

Schrott als Abfall: Nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ist dieser Schrott der grünen Liste Abfall zuzuord- nen, d.h. es muss ein Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger bei Beginn der Verbringung wirksam sein. Während des Transports ist das Formular des Anhang VII dieser Verordnung Mitzuführende Informationen für die Verbringung der in Artikel 3 Absätze 2 und genann- ten Abfälle zu führen. Zusätzlich sind Praxisbelege (Wiege- und/oder Lieferscheine) und Papiere nach zollrechtlichen Bestimmungen (z.B. CMR-Papier) zu führen. Das Transportunternehmen muss über eine EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügen. Das Transportunternehmen muss das A-Schild aufklappen.

Schrott als Produkt: Transportunternehmen müssen Praxisbelege (Wiege- und/oder Lieferscheine) sowie Papiere nach den zollrechtlichen Bestimmungen (z.B. CMR- Papier) führen und über eine EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraft- verkehr verfügen.

Chemikalienrecht:

Wenn Schrott als Produkt gehandelt wird, unterliegt er dem europäischen Chemi- kalienrecht (REACH). Die entsprechenden Pflichten (z.B. Kriterien der Rückgewin- nung nach Artikel 2 Absatz 7d) sind einzuhalten. Dazu gehört die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern oder Sicherheitsinformationen für nachgelagerte Anwender durch den Verwerter.

1.5. Bewertung

Ein Markt für Fe-, Stahl- und Al-Schrotte als Produkt ist praktisch nicht vorhanden. Den umfangreichen Aufwendungen für die Kontrolle, Zertifizierung und Dokumentation des Abfallhandlings stehen kaum Vorteile (geringfügige Erleichterungen beim Trans- port) gegenüber.

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577 Daher ist, obgleich der grundsätzlich abfallpolitisch richtigen Zielrichtung, kurz und mittelfristig nicht anzunehmen, dass eine relevante Anzahl von Schrottverwertern sich die produktende Eigenschaft zertifizieren lässt. Dies beruht sicher auch darauf, dass Schrotte durch das Einschmelzen nahezu vollständig dem allgemeinsprachgebrauch- lichen Produktbegriff nach dem Recycling entsprechen und damit nahezu unbegrenzt oft recyclingfähig sind. Die Notwendigkeit, Schrott vor der Verarbeitung im Stahlwerk oder der Gießerei als Produkt zu deklarieren, besteht schlicht nicht.

Anders sieht dies z.B. für Papier oder Kunststoff aus. Hier besteht keine quasi unbe- grenzte Recyclingfähigkeit und die Begriffe Recyclingpapier oder Recyclingkunststoffe werden mit Qualitätsunterschieden (-einbußen?) gegenüber Neuware assoziiert. Daher sind die Bewertungen bezüglich des Produktstatus hier sicher auch anders zu treffen.

2. Weitere Fraktionen für das Abfallende 2.1. Glas

Glasscherben unterliegen ab diesem Jahr unter bestimmten Bedingungen ebenfalls nicht mehr dem Abfallregime. Die entsprechende Verordnung trat zum 1. Januar 2013 in Kraft, gilt allerdings erst ab 11. Juni 2013.

Die Verordnung gilt für Bruchglas, das aus der Verwertung von Altglas gewonnen wird.

Die Anforderungen an die Qualität des gewonnenen Bruchglases sind sehr allgemein und weitgehend analog zu den o.g. Schrotten gefasst. Es genügt, wenn sie einer Kunden- vorgabe oder Norm für die direkte Verwendung zur Herstellung von Glasmaterialien oder Glasgegenständen entsprechen. Die Obergrenze für Eisenmetalle als Verunrei- nigungen liegt bei 50 ppm, für NE-Metalle bei 60 ppm und für organische Stoffe bei 2.000 ppm. Für anorganische Nichtmetall-Nichtglas-Stoffe gilt eine Obergrenze von 100 ppm, sofern die Teile größer als ein Millimeter sind. Sind die Teile kleiner oder gleich ein Millimeter, darf ihr Anteil maximal 1.500 ppm betragen. Außerdem darf das gewonnene Bruchglas keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen.

Zur Gewinnung von Bruchglas darf nur Abfall aus der Sammlung von verwertbarem Hohlglas, Flachglas oder bleifreiem Geschirr eingesetzt werden. Es können jedoch unbeabsichtigte Kleinstmengen anderer Glasarten enthalten sein. Ausgeschlossen sind glashaltige Abfälle aus Siedlungsabfällen, Abfälle aus dem Gesundheitswesen sowie gefährliche Abfälle.

Die Einhaltung der Vorgaben soll im Wesentlichen wie beim Schrott mittels Sichtprü- fungen durch qualifiziertes Personal sichergestellt werden. In angemessenen zeitlichen Abständen sind repräsentative Stichproben zu nehmen und zu analysieren.

Die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem und an die Konformitätser- klärung gleichen sich ebenfalls.

Bezüglich der Bewertung von Glas als Produkt gilt teilweise das für Schrot gesagte analog. Auch hier besteht durch das Neuschmelzen eine hohe Recyclingfähigkeit und eine grundsätzlich deutliche Abgrenzung zu Produkten. Jedoch spielen hier Verunrei- nigungen ggf. stärker als beim Schrott eine Rolle.

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2.2. Ausblick auf weitere Fraktionen

Die beiden bereits konkret ausgestalteten Abfallende-Verordnungen zu Papier und Kup- fer sollen eine frühzeitigere Entlassung bestimmter Kupferschrott- bzw. Altpapiersorten aus dem Anwendungsbereich des Abfallrechts, also bereits vor dem Einschmelzen oder dem Einsatz in einer Papierfabrik, ermöglichen. Im Juli des Jahres 2012 wurden die Verordnungsvorschläge TAC zur Verabschiedung vorgelegt. Sie erreichten jedoch nicht die erforderliche qualifizierte Mehrheit. Aus diesem Grund liegt die Entscheidung über die Vorschläge jetzt beim Rat. Falls er ihnen zustimmt und auch das Europäische Parlament in seiner anschließenden Prüffrist keine Einwände gegen sie erhebt, gelten die Abfallende-Verordnungen als verabschiedet und können nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Für ihren Anwendungsbeginn gilt ebenfalls wie beim Schrott und Glas eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über das Ende der Abfalleigenschaft von Kupferschrotten wurde am 10. Januar 2013 an den Rat zur Verabschiedung übermit- telt. Über den Verordnungsvorschlag für das Abfallende von Altpapier laufen dagegen noch interne Gespräche. Er soll im Januar oder Februar 2013 an den Rat weitergeleitet werden. Dem Rat steht dann jeweils eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung, um eine Entscheidung zu treffen.

Bei der geplanten Verordnung über das Abfallende von Altpapier gilt die Einbeziehung von Getränkekartons in die Produkt- und Altpapiersorten (Al- und Fe- Gehalt) als Hauptkritikpunkt. Bei Kupfer sind Vertreter der Mitgliedstaaten im Vorfeld der An- sicht gewesen, dass der zwei-Prozent-Grenzwert für Fremdstoffe bei Kupfer zu streng sei. Die Kupferschrott-Verordnung soll die qualifizierte Mehrheit im TAC daher nur knapp verfehlt haben.

Bei einem weiteren Abfallende-Projekt, das biologisch behandelte biologisch abbaubare Abfälle (Kompost und Gärrückstände) abdeckt und sich noch im Stadium der techni- schen Vorarbeiten befindet, wird entgegen der ursprünglichen Planung eine zusätzliche Konsultationsrunde durchgeführt. Das Institut für technische Zukunftsforschung (IPTS) des Gemeinsamen Forschungszentrums der Kommission (JRC) in Sevilla, das die Vorarbeiten leitet, wird Ende Februar 2013 einen weiteren Workshop mit Vertretern der betroffenen Kreise durchführen. Zuvor war der dritte Arbeitsentwurf der Kriteri- en von Vertretern verschiedener Verbände als nicht ausreichend ausgereift kritisiert worden. Auch muss eine Koordinierung mit der geplanten Revision der Düngemittel- verordnung angestrebt werden. Die derzeitige Planung sieht vor, dass das IPTS nach dem Workshop im Frühjahr 2013 seinen technischen Endbericht vorlegt. Auf dessen Grundlage soll die Kommission vor dem Sommer entscheiden, ob sie einen Vorschlag für eine Abfallende-Verordnung für diesen Abfallstrom ausarbeitet.

Die Kommission kündigte im Dezember 2012 an, dass ihr geplantes Grünbuch über Kunststoffabfälle bald veröffentlicht wird und anschließend eine Anhörung der betrof- fenen Kreise stattfindet. Kunststoffabfall muss nach Ansicht einiger Experten zwingend zu Mahlgut, Granulat oder Agglomerat aufbereitet worden sein, um vom Abfall in den Produktstatus wechseln zu können. Den vorgeschlagenen Grenzwert für Störstoffe

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579 von 1,0 Prozent halten Experten für viel zu scharf. Der Anteil von non-plastic com- ponents kann selbst in homogenen Materialchargen, die bereits jetzt produktähnlich in der Industrie vermarktet werden, bis zu drei Prozent betragen. Auch sollte nach unterschiedlichen Kunststofffraktionen (PET, PP, PE, HDPE, PVC, Mischkunststoffe usw.) differenziert werden, da die nachgelagerten kunststoffverarbeitende Prozesse unterschiedliche Anforderungen generieren.

Auch bei anderen Abfallfraktionen wie z.B. Recyclinggips bestehen Bestrebungen, das Abfallende zu erreichen. Der Bundesverband der Gipsindustrie (BV Gips) z.B. hatte der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) im Laufe des Jahres 2012 ein entsprechendes Konzept vorgestellt. Man befindet sich derzeit in einer intensiven Diskussion.

Im Bereich der Ersatzbrennstoffe (EBS) laufen auf Grund einer nationalen österreichi- schen Initiative Gespräche.

3. Literatur

[1] Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle

[2] Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimm- te Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

[3] Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

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Copyright: Professor Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky Alle Rechte vorbehalten

Verlag: TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky • Neuruppin 2013

Redaktion und Lektorat: Professor Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky, Dr.-Ing. Stephanie Thiel, M.Sc. Elisabeth Thomé-Kozmiensky

Erfassung und Layout: Ina Böhme, Petra Dittmann, Sandra Peters, Martina Ringgenberg, Ginette Teske, Ulrike Engelmann, LL. M.

Druck: Mediengruppe Universal Grafische Betriebe München GmbH, München

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