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Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27

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(1)

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2005

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro-

und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4054)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/747/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buch- stabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte, nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefähr- liche Stoffe zu überprüfen.

(2) Von dem Verbot (weiterhin) ausgenommen werden soll- ten bestimmte blei- und cadmiumhaltige Werkstoffe und Bauteile, in denen die Verwendung dieses gefährlichen Stoffes nach wie vor unvermeidbar ist.

(3) Einige für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt wer- den, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig ver- meidbar wird.

(4) Vorgesehen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist eine Überprüfung jeder Aus- nahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzu- gefügt wurde, mit dem Ziel, die Streichung von Werk- stoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich durchführbar ist, sofern die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder

die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher nicht überwiegt.

(5) Daher sollte die Richtlinie 2002/95/EG entsprechend ge- ändert werden.

(6) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission Hersteller von Elektro- und Elektronik- geräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände konsultiert und die Stellungnahmen dem Ausschuss zugeleitet, der aufgrund von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (2) eingesetzt wurde (nachstehend „der Ausschuss“).

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschus- ses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem An- hang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2005

Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission

L 280/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2005

(1) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2005/717/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 48).

(2) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)

ANHANG

Der Anhang zur Richtlinie 2002/95/EG wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 7 erhält folgende Fassung:

„7. Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei),

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Ver- mittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich,

Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z. B. piezoelektronische Bauteile).“

2. Ziffer 8 erhält folgende Fassung:

„8. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG (*) zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG (**) über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ver- boten sind.

___________

(*) ABl. L 186 vom 12.7.1991, S. 59.

(**) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.“

3. Die folgenden Ziffern werden angefügt:

„11. Blei in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone.

12. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

13. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern.

14. Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozes- sor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei.

15. Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen.

25.10.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 280/19

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