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Leistungen für Bildung und Teilhabe 28 SGB II, 6b BKGG

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1 Leitfaden SGB II

Weisungscharakter für alle Mitarbeiter*innen0F1 des Landkreises Göttingen - Fachbereich Jobcenter und der Stadt Göttingen - Fachbereich Jobcenter

Lfd. Nr.: 5

Bearbeitung: FD 56.1 Frau Friedrichs

Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 28 SGB II, § 6b BKGG

Inhalt

Seite

1. 0BEinleitung 5

2. 1BLeistungsberechtigter Personenkreis 5

3. Zuständigkeiten 6

3.1 2BLandkreis Göttingen 6

3.1.1 Fachbereich Jobcenter 6

3.1.2 Fachbereich Soziales 6

3.2 Stadt Göttingen 7

3.2.1 Fachbereich Jobcenter 7

3.2.2 Fachbereich Soziale Sicherung 7

4. Antragsverfahren 7

4.1 Mitwirkung 7

4.2 Rückwirkung des Antrags 7

4.3 Berechtigte Selbsthilfe 8

5. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen 8

5.1 Schulformen 8

5.1.1 Allgemeinbildende Schulen 8

5.1.2 Berufsbildende Schulen 8

5.1.3 Einrichtungen der Weiterbildung 9

5.1.4 Staatlich genehmigte oder anerkannte Privatschulen 9

5.1.5 Schulpflichterfüllung in Jugendwerkstätten 9

1 Die im Leitfaden gemachten Angaben beziehen sich sowohl auf die männliche, weibliche als auch auf die unbe-

stimmte Form. Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.

(2)

2

5.2 Ausschlusstatbestände und Sonderfälle 9

5.2.1 Ausbildungsvergütung 9

5.2.2 Einstiegsqualifizierung 9

5.2.3 BAföG-Leistungsbezug 10

5.2.4 Kinder in Pflegefamilien 10

5.2.5 Temporäre Bedarfsgemeinschaft 10

6. Die Leistungen im Einzelnen 11

6.1 Ausflüge und Fahrten 11

6.1.1 Regelungsinhalt 11

6.1.2 Schulausflüge 11

6.1.3 Mehrtägige Klassenfahrten 11

6.1.4 Art und Umfang der Leistung 12

6.1.4.1 Zusätzlich übernahmefähige Kosten 12

6.1.4.1.1 Ausrüstungsgegenstände 12

6.1.4.1.2 Vorbereitende Tagesveranstaltung bei mehrtägigen Klassenfahrten 12 6.1.4.1.3 Zusätzliche Kosten für Verpflegung (Selbstversorger) 12

6.1.4.1.4 Reiserücktrittsversicherung 12

6.1.4.2 Keine übernahmefähigen Kosten 13

6.1.4.2.1 Taschengeld 13

6.1.4.2.2 Passbeschaffungskosten 13

6.1.4.2.3 (anteilige) Übernahme der Leistung durch Dritte 13

6.1.5 Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen 13

6.1.6 Erforderliche Unterlagen und Nachweise 13

6.2. Persönlicher Schulbedarf 14

6.2.1 Regelungsinhalt 14

6.2.2 Leistungsvoraussetzungen 14

6.2.3 Art und Umfang der Leistung 14

6.2.3.1 Ausnahmen 14

6.2.3.2 Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zum Stichtag 14

6.2.4 Leistungsausschluss 14

6.2.4.1 Digitale Medien (elektronische Geräte) 14

6.2.4.2 Schulgeld 14

6.2.4.3 Schulbücher und Workbooks 14

6.2.5 Erforderliche Unterlagen und Nachweise 14

6.3 Schülerbeförderungskosten 15

6.3.1 Regelungsinhalt 15

6.3.2 Vorrangige Zuständigkeit des Schulträgers (Fachbereich Schule, Sport und Kultur) 16

6.3.3 Leistungsvoraussetzungen 16

6.3.3.1 Nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges 16

6.3.3.2 Verfügbarkeit 16

(3)

3

6.3.3.3 Auf die Beförderung angewiesen 17

6.3.3.4 Keine Übernahme durch Dritte 17

6.3.3.5 Erforderlichkeit der Kosten 17

6.3.4 Art und Umfang der Leistung 17

6.3.5 Erforderliche Unterlagen und Nachweise 17

6.4 Lernförderung 17

6.4.1 Regelungsinhalt 17

6.4.2 Vorrangige Leistungen 17

6.4.3 Leistungsvoraussetzungen 17

6.4.3.1 Ergänzung der schulischen Angebote 18

6.4.3.2 Finale Ausrichtung auf wesentliche Lernziele 19

6.4.3.3 Geeignetheit und Prognose 19

6.4.3.4 Zusätzliche Erforderlichkeit 20

6.4.3.5 Angemessenheit und Dauer 21

6.4.4 Art und Umfang der Leistung 21

6.4.5 Erforderliche Unterlagen und Nachweise 21

6.4.6 Beschreibung des Verfahrens in Stadt und Landkreis Göttingen 22

6.4.7 Informationen für Anbieter 22

6.4.8 Informationen für Lehrkräfte 24

6.5. Gemeinsame Mittagsverpflegung 25

6.5.1 Regelungsinhalt 25

6.5.2 Leistungsvoraussetzungen 25

6.5.2.1 Gemeinschaftlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit 25

6.5.2.2 Schulische Verantwortung 26

6.5.2.3 Kooperationsvereinbarung mit Tageseinrichtung 26

6.5.3 Art und Umfang der Leistung 26

6.5.4 Abrechnungsverfahren 26

6.5.5 Erforderliche Unterlagen und Nachweise 26

6.6 Soziale und kulturelle Teilhabe 27

6.6.1 Regelungsinhalt 27

6.6.2 Abgrenzung zu vorrangigen Leistungen 27

6.6.2.1 Abgrenzung zu Familien-/Elternangeboten 27

6.6.2.2 Abgrenzung zu schulischen Angeboten 27

6.6.3 Leistungsvoraussetzungen 28

6.6.3.1 Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit 28

6.6.3.2 Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der

kulturellen Bildung 29

6.6.3.3 Freizeiten 29

6.6.3.3.1 Außerschulische Veranstaltung 29

6.6.3.3.2 Keine individuelle Freizeitgestaltung 30

(4)

4

6.6.3.3.3 Keine Familienerholung 30

6.6.3.4 Weitere tatsächliche Aufwendungen 30

6.6.4 Art und Umfang der Leistung 30

6.6.4.1 Sprachprüfungen 31

6.6.4.2 JugendFreizeitTicket des Verkehrsverbundes Südniedersachsens (VSN) 31 6.6.4.3 Sommerferienticket des Verkehrsverbundes Südniedersachsens (VSN) 31

6.6.4.4 Kosten für eine Projektwoche 31

6.6.4.5 Schulabschlussfeier 32

6.6.4.6 Zahlungen an den Förderverein einer Schule 32

6.6.4.7 Außerschulischer Religionsunterricht 32

6.6.5 Erforderliche Unterlagen und Nachweise 32

7. Fälligkeit und Verjährung 33

7.1 Fälligkeiten der Leistungen 33

7.2 Verjährung der Leistungen 33

8. Nachweispflicht/Erstattung zu unrecht erbrachter Leistungen 33

8.1 Nachweispflicht 33

8.2 Widerruf 33

9. Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei übersteigendem Einkommen des Kindes 34

10. Prüfung eines „Schwellen“-Haushaltes 34

10.1 Vorrangiger Anspruch auf Wohngeld/Kinderzuschlag 34

10.2 Zuständigkeit für „Schwellen“-Haushalte 34

10.3 Bedarfsprüfung bei „Schwellen“-Haushalten 35

11. Besonderheiten bei der Leistungsgewährung nach § 6b BKGG 35

11.1 Leistungsberechtigung 35

11.1.1 Kinderzuschlag 36

11.1.2 Wohngeld 36

11.2 Antragserfordernis und Unterlagen 36

11.3 Bezug von BAföG-Leistungen und Leistungsausschluss 36

11.4 Verjährung 36

11.5 Aufhebung, Rücknahme und Widerruf 37

11.6 Rechtsweg 37

(5)

5 1. Einleitung

Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (BuT) gemäß §§ 28 ff. SGB II sind neben dem Regelbedarf zu berücksichtigen. Sie dienen dazu, eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendli- cher in die Gesellschaft zu erreichen.

Die SGB II - Leistungsträger haben darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten erhalten. Sie sollen in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch neh- men. Zu diesem Zweck ist auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzuweisen.

2. Leistungsberechtigter Personenkreis

§ 28 SGB II regelt, für welche Bedarfe Bildung und Teilhabeleistungen erbracht werden. Es wird unterschieden zwischen:

− Bedarfe für Bildung für Schüler*innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- ben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsver- gütung erhalten (Abs.2 bis 6)

− Bedarfe für Teilhabe für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjah- res (Abs.7).

§ 28 SGB II regelt auch welcher Personenkreis anspruchsberechtigt ist. Bildungsleistungen er- halten nur Schüler*innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, da in der Regel die schulische Ausbildung bis dahin beendet ist sowie Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung oder in Kin- dertagespflege betreut werden. Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind nicht leistungsberechtigt.

Grundlage für die Erbringung der Leistungen ist grundsätzlich der Bezug von Sozialleistungen (hier: SGB II, Wohngeld und Kindergeld oder Kinderzuschlag und Kindergeld) und das Vorliegen der Voraussetzungen.

Für Leistungsberechtigte, die ihre Leistungen gem. § 28 SGB II und § 6b BKGG ableiten (Wohn- geld und Kindergeld oder Kinderzuschlag und Kindergeld), gelten die o. a. Altersgrenzen eben- falls (Bildungsbedarfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Teilhabebedarfe bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres).

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind für diesen Personenkreis gem. § 9 Abs. 3 S. 1 Bun- deskindergeldgesetz (BKGG) bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Für SGB II-Bezieher ist kein gesonderter Antrag erforderlich; es bestehen aber Mitwirkungs- pflichten der Antragstellenden (z. B. Nachweiserbringung). Die „Antragsstellung“ kann formlos erfolgen, in dem einzelne Bedarfe konkret geltend gemacht werden.

Für Lernförderung besteht ein Antragserfordernis erst wieder für SGB II-Bewilligungszeiträume ab 01.01.2024. Beginnt also der SGB II-Bewilligungszeitraum im Zeitraum bis zum 31.12.2023 können Leistungen zur Lernförderung für die Dauer dieses Bewilligungszeitraums erbracht wer- den, ggf. also auch über den 31.12.2023 hinaus.

(6)

6

Übersicht: Leistungsberechtigter Personenkreis

Mehrtägige (Klassen-) Fahrten

eintägige

Ausflüge Persönlicher

Schulbedarf Fahrtkosten Lernförderung Mittagessen Teil- habe

Kinder 0-2 Jahre

X X X

Kinder 2-6

Jahre X X X

Schüler*innen

6-15 Jahre

Schüler*innen 15-18 Jahre

Schüler*innen

18-25 Jahre X

BAföG-Be- rechtigte ü 18

X X

3. Zuständigkeiten

Für den Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen gelten die allgemeinen Regelungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Für die Leistungsgewährung kommt es somit auf den Wohnort des Leistungsberechtigten an. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht also auch dann, wenn Leistungsberechtigte Angebote nicht am Wohnort in Anspruch nehmen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei auswärtigem Schulbesuch oder wenn Sport- und Kulturangebote außerhalb des Wohnortes wahrgenommen werden.

3.1. Landkreis Göttingen

Im Landkreis Göttingen ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Bildungs- und Teilhabeleis- tungen wie Folgt geregelt.

3.1.1. Fachbereich Jobcenter

Erhält das Kind, der*die Jugendliche bzw. der*die junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25.

Lebensjahres zum Zeitpunkt des Bedarfs Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, ist das Jobcenter des Landkreises Göttingen für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig, wenn der Wohnort des Kindes nicht unmittelbar innerhalb der Stadt Göt- tingen liegt.

Das Jobcenter des Landkreises Göttingen ist auch für die Bearbeitung der Leistungen von Kin- dern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zustän- dig, wenn diese zum Zeitpunkt des Bedarfs im Bezug von Wohngeld sind oder die Kindergeld- berechtigten für dieses Kind, den Jugendlichen bzw. den jungen Erwachsenen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten. Es sei denn sie leben unmittelbar in der Stadt Göttingen.

3.1.2. Fachbereich Soziales

Sofern Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Bedarfs Leistungen nach dem 3. Kapitel bzw. dem 4. Kapitel SGB XII erhalten, ist für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe das Sozialamt des Landkreises Göt- tingen zuständig, es sei denn die Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen haben ihren Wohnort unmittelbar in der Stadt Göttingen.

(7)

7 3.2. Stadt Göttingen

Auch bei der Stadt Göttingen sind die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung der Bildungs- und Teilhabeleistungen unterschiedlich geregelt.

3.2.1. Fachbereich Jobcenter

Sofern Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Bedarfs also Leistungen nach dem SGB II beziehen und unmittelbar in der Stadt Göttingen leben, dann ist das Jobcenter der Stadt Göttingen für die Bearbeitung der Leistungen für Bildung und Teilhabe im Auftrag des Landkreises zuständig.

3.2.2. Fachbereich Soziale Sicherung

In eigener Zuständigkeit übernimmt die Stadt Göttingen für Bezieher von Wohngeld und Kin- derzuschlag, sowie Asylbewerbern, die innerhalb der Stadt ihren Wohnsitz haben, die Bearbei- tung von Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem BKGG und dem AsylbLG. Die Bedarfe kön- nen beim Fachbereich für Soziale Sicherung der Stadt geltend gemacht werden.

4. Antragsverfahren

Entscheidend ist es, das Verfahren unbürokratisch und lebensnah zu gestalten, um zu gewähr- leisten, dass die Leistungen möglichst zeitnah zu den Kindern gelangen.

Grundsätzlich gelten daher die Bildungs- und Teilhabeleistungen mit Ausnahme der Lernförde- rung mit dem Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Erst- und Weiterbewilligungsan- träge) als mitbeantragt (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II, § 71 Abs. 1 SGB II). Damit ist der grundsätzliche Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen für das im Haushalt lebende Kind bereits ab Be- ginn des Monats der Antragstellung gesichert. Die jeweiligen Einzelanträge für Ausflüge und Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II), Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II), Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II) und Teilhabeleistungen (§ 28 Abs. 7 SGB II) entfallen. Somit ist nur noch die Leis- tung für Lernförderung gesondert zu beantragen (§ 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Diese Beantra- gung kann grundsätzlich formlos erfolgen.

Dennoch muss der Bedarf für alle Leistungen nachgewiesen werden. Sollten die zu einer Bewil- ligung notwendigen Informationen und Nachweise nicht vollständig vorliegen, so sind die An- gaben bei den Leistungsberechtigten anzufordern.

4.1. Mitwirkung

Zur Bearbeitung der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind entsprechende Unterlagen/Nach- weise/Angaben (siehe die Beschreibungen der einzelnen Leistungsarten) unabdingbar. Bevor eine Bewilligung und Auszahlung der Leistungen erfolgen kann, ist daher die tatsächliche Inan- spruchnahme nachzuweisen; der Bedarf kann durch Bestätigung des Leistungsanbieters kon- kretisiert werden. In Fällen, in denen der Bedarf noch nicht konkretisiert wurde, erfolgt die An- forderung der fehlenden Nachweise. Insofern wird auf das Verfahren zur Mitwirkung gemäß §§

60 ff. SGB I verwiesen.

4.2. Rückwirkung des Antrags

Gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II i.V.m. § 41 Abs. 3 S. 3 SGB II wirkt der Antrag auf SGB II - Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Abs. 2, 4 bis 6 SGB II auf den Beginn des aktuellen Bewilligungsab- schnitts zurück, soweit neben Bildung und Teilhabe auch andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden. Für Lernförderung gem. § 28 Abs. 5 SGB II gilt diese Rück- wirkung nicht.§ 28 SGB X ist zu beachten.

(8)

8 4.3. Berechtigte Selbsthilfe

Unter besonderen Voraussetzungen ist der Leistungsträger zur nachträglichen Erstattung von Aufwendungen verpflichtet, die von den Eltern bereits getätigt wurden, um die Teilnahme an einem Ausflug, einer Klassenfahrt, einer Lernförderung, an der gemeinschaftlichen Mittagsver- pflegung oder einer Aktivität zur sozialen und kulturellen Teilhabe zu ermöglichen. Zum Zeit- punkt der Selbsthilfe mussten jedoch grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Leistungsge- währung vorliegen.

Die Regelung setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Gewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Abs. 2 und 5 – 7 SGB II vorlagen und der Zweck der Leis- tung zum Zeitpunkt der Selbsthilfe durch Erbringung als Sach-, Dienst- oder Geldleistung ohne eigenes Verschulden des Leistungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig mehr zu erreichen war.

Gemeint sind dabei zum einen die Fälle, in denen der in Betracht kommende Anbieter auf Bar- zahlung durch den Kunden besteht, aber auch solche, in denen der Träger die Zahlung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass die leistungsberechtigte Person dies zu vertreten hätte.

Dies betrifft nicht nur die Fälle, in denen der Grundsicherungsträger rechtswidrig die Leistung verweigert oder säumig handelt, sondern auch sehr kurzfristig auftretende Bedarfslagen, in de- nen es nicht möglich ist, rechtzeitig einen Antrag zu stellen oder diesen zu konkretisieren.

Beispiel: Die Klassenlehrerin besteht am 12.01 auf Zahlung des Ausfluges in Höhe von 12 Euro.

Keine Erstattung ist dagegen in den Fällen vorgesehen, in denen sich Leistungsberechtigte aus freien Stücken die Leistung selbst beschaffen und die Erstattung ihrer Aufwendungen fordern.

Beispiel: Lernförderung. Die Bewilligung dieser Leistung erfordert eine vorherige Prüfung des Antrages unter Vorlage einer Bescheinigung der Schule.

5. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen 5.1. Schulformen

Der Bildungsbedarf ist gemäß § 28 Abs. 1 SGB II grundsätzlich an den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule geknüpft.

5.1.1. Allgemeinbildende Schulen

Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören in Niedersachsen die folgenden Schulformen:

die Grundschule, die Hauptschule, die Realschule, die Oberschule, das Gymnasium, die Gesamt- schule, das Abendgymnasium, das Kolleg und die Förderschule.

5.1.2. Berufsbildende Schulen

Zu den berufsbildenden Schulen gehören in Niedersachsen die folgenden Schulformen: Berufs- schule, die Berufseinstiegsschule, die Berufsfachschule, die Fachoberschule, die Berufsober- schule, das Berufliche Gymnasium, die Fachschule.

(9)

9 5.1.3. Einrichtungen der Weiterbildung - „nachholende Schulabschlüsse“

Teilnehmer*innen von Tageslehrgängen an Volkshochschulen, die auf allgemeinbildende Schul- abschlüsse vorbereiten bzw. diese anbieten, können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzun- gen, insbesondere der Nichtvollendung des 25. Lebensjahresund, dass die Schulbildung die Zeit und Arbeitskraft der Schüler*innen voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eben- falls Bedarfe für Bildung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II geltend machen, da es sich auch hierbei um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 28 Abs. 1 SGB II handelt.

Etwaige Schulgebühren dafür können hingegen nicht übernommen werden. Gleiches gilt für entsprechende Lehrgänge an anderen Einrichtungen der Weiterbildung.

Für Lehrgänge oder Kurse, die nicht zu allgemeinbildenden Schulabschlüssen hinführen, können hingegen keine Bedarfe für Bildung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II geltend gemacht werden.

Beispiel: Volkshochschule, Arbeit und Leben

5.1.4. Staatlich genehmigte oder anerkannte Privatschulen

Auch beim Besuch einer staatlich genehmigten oder anerkannten Privatschule wird die zusätz- liche Leistung für die Schule gewährt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

5.1.5. Schulpflichterfüllung in Jugendwerkstätten

Jugendliche, die in einem besonderen Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, kön- nen ihre Schulpflicht in einer Jugendwerkstatt erfüllen, § 69 Abs.4 NSchG und gelten damit als Schüler*in im Sinne des § 28 Abs. 1 SGB II.

5.2. Ausschlusstatbestände und Sonderfälle

Im Folgenden wird der Personenkreis aufgeführt, für den Besonderheiten bei der Leistungsge- währung bestehen oder bei dem die Erbringung dieser Leistungen ausgeschlossen ist.

5.2.1. Ausbildungsvergütung

Auszubildende sind während einer beruflichen Ausbildung grundsätzlich SGB II berechtigt. Den- noch sind sie als Schüler*innen beim Besuch der Berufsschule während einer Berufsausbildung (duale Ausbildung) von Bildungs- und Teilhabeleistungen ausgeschlossen, wenn sie eine Ausbil- dungs-vergütung erhalten, § 28 Abs. 1 SGB II. Die Ausbildungsvergütung in diesem Sinne ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden im Rahmen der dualen Ausbildung. Die Ausbil- dungsvergütung muss tatsächlich bezogen werden, der bloße Anspruch reicht nicht aus. Es be- steht hier ggf. ergänzend Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

5.2.2. Einstiegsqualifizierung

Da es sich bei der Einstiegsqualifizierung (EQ) um keine schulische Ausbildung handelt, besteht auch kein Anspruch auf Leistungen für Bildung. Leben die Jugendlichen während der Einstiegs- qualifizierung noch im Haushalt der Eltern und haben Anspruch auf SGB II-Leistungen oder ge- gebenenfalls Sozialgeld, können Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe (bis zu 15 € mo- natlich pauschal) gewährt werden, sofern die Altersgrenze (unter 18 Jahre) nicht überschritten wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen gem. § 28 Abs. 7 SGB II vorliegen.

(10)

10 5.2.3. BAföG-Leistungsbezug

Bei einem Anspruch auf BAföG ist § 7 Abs. 5 SGB II zu beachten. Demnach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach för- derungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ausnah- men hierzu finden sich in § 7 Abs. 6 SGB II.

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II findet gemäß § 7 Abs. 6 SGB II in den nachfolgen- den Fällen keine Anwendung auf Auszubildende (Einzelheiten sind dem Leitfaden zu § 7 SGB II zu entnehmen):

− die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen An- spruch auf Ausbildungsförderung haben,

− deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundes- ausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbil- dungsförderungsgesetz

− a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder

− b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförde- rung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder

− die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besu- chen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Wenn einer dieser o.g. Tatbestände vorliegt, kommt § 7 Abs. 6 SGB II zur Anwendung und folg- lich ist der Zugang zu § 28 SGB II eröffnet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Leistun- gen ebenfalls zu gewähren, soweit es sich nicht um die Geltendmachung des ausbildungsge- prägten Bedarfs handelt, der bereits durch die BAföG-Leistungen gedeckt ist. Ausgeschlossen ist nur die Gewährung von Kosten für die Schülerbeförderung, da diese Leistung bereits durch den im BAföG enthaltenen ausbildungsgeprägten Bedarf gedeckt ist (s. Punkt 6.3.3.4.).

5.2.4. Kinder in Pflegefamilien, § 33 SGB VIII

Die Leistungsberechtigung nach § 33 i. V. m. § 39 SGB VIII allein löst keinen Anspruch auf Bil- dungs- und Teilhabeleistungen aus. Kinder in Pflegefamilien können nur dann einen Anspruch auf diese Leistungen haben, wenn die Voraussetzungen des SGB II oder des § 6b BKGG erfüllt sind.

5.2.5. Temporäre Bedarfsgemeinschaften

Bildungs- und Teilhabeleistungen sind grundsätzlich nur einmal anzuerkennen. Sinnvoll ist die Anerkennung in der Haupt-Bedarfsgemeinschaft. Im Wechselmodell ist eine der Bedarfsge- meinschaften zu bestimmen. Bei fehlender Hilfebedürftigkeit in einer Bedarfsgemeinschaft ist im Sinne der hälftigen Zuordnung der Bedarfe für das Kind zu leisten und die andere Hälfte ist durch die nicht hilfebedürftige Bedarfsgemeinschaft zu erbringen. Bei den Pauschalen gem. § 28 Abs. 3 SGB II und inzwischen § 28 Abs. 7 SGB II scheidet eine anteilige Erbringung allerdings aus. Hier müssen die Eltern sich einigen, wer bspw. die Anschaffung der Schulmaterialien ver- anlasst bzw. den Sportverein zahlt. Auch wenn im Zweifel der Elternteil den Bedarf geltend macht, der SGB II-Leistungen oder Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht.

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11 6. Die Leistungen im Einzelnen

6.1. Ausflüge und Fahrten

Im Folgenden werden die Leistungen für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten er- läutert.

6.1.1. Regelungsinhalt

Die Vorschrift soll die gleichberechtigte Teilnahme aller Kinder und Schüler*innen an Tages- und Mehrtagesfahrten ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation ihrer Eltern sicherstel- len. Weil das Fernbleiben von diesen Gemeinschaftsveranstaltungen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklungsphase besonders nachhaltig negativ prägen kann, dient die Vorschrift in be- sonderem Maße der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

6.1.2. Schulausflüge

Schulausflüge sind eintägige Veranstaltungen ohne Übernachtung außerhalb des Schulgelän- des, die in schulischer Verantwortung durchgeführt werden und deren Kosten von den Schülern selbst aufzubringen sind. Um eine schulische Veranstaltung handelt es sich dann, wenn die Schule die Organisation und die Durchführung des Ausfluges verantwortet. Davon ist regelmä- ßig auszugehen, falls eine Lehrkraft den Ausflug plant und anschließend leitet.

Beispiel: Wandertag, Fahrt in den Zoo, Theaterbesuch

Nicht erfasst werden indes schulische Veranstaltungen, die auf dem Schulgelände stattfinden, denn bei ihnen handelt es sich bereits begrifflich nicht um „Ausflüge“.

Beispiel: Zirkusprojekt, Projekttage und Schulfeste 6.1.3. Mehrtägige Klassenfahrten

Aufwendungen werden des Weiteren anerkannt für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Durch die Verbindung der Begriffe mehrtägige Klassen-fahrt und schulrechtliche Bestimmungen wird bundesrechtlich festgelegt, dass nur Leistungen zu er- bringen sind für Kosten, die durch eine schulische Veranstaltung entstanden sind, die mit mehr als nur einem Schüler und für mehr als einen Tag durchgeführt wird und bei der es sich um eine

„Fahrt“, also eine Veranstaltung, die außerhalb der Schule stattfindet, handelt (vgl. BSG vom 22.11.2011, B 4 AS 204/10R). Ob die Fahrt im Rahmen der „schulrechtlichen Bestimmungen“

stattfindet, bestimmt sich nach den Voraussetzungen des Nds. Schulfahrtenerlasses.

Der Schulvorstand kann bezüglich der Dauer und der Zielorte von Schulfahrten, der Schulland- heimaufenthalte und der Schüleraustauschfahrten ins Ausland abweichend vom Schulfahrten- erlass über die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume entscheiden. Bei Inan- spruchnahme dieser Entscheidungsspielräume treten die schuleigenen Regelungen an die Stelle der Erlassvorgabe.

Um eine „mehrtägige Klassenfahrt“ handelt es sich demzufolge nicht nur bei Klassenfahrten im herkömmlichen Sinne, die im eigentlichen Klassenverband abgehalten werden, sondern auch bei Fahrten, bei denen Schülergruppen ausschließlich für die Fahrt zusammengefasst werden.

Beispiel: Kursfahrten, Orchesterfahrten, Skifahrten u. ä. aber auch bei einer bis zu 14-tägigen Schüleraustauschfahrt ins Ausland.

(12)

12 Unter den Begriff Schulfahrten kommen auch Fahrten ins Ausland in Betracht, soweit sie schu- lisch veranlasst sind. Ebenso vorbereitende Kursfahrten und Schüleraustausche im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (BSG Urteil B 4 AS 204/10 R).

6.1.4. Art und Umfang der Leistung

Die Übernahme der Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten erfolgt in tatsächlicher Höhe durch Direktzahlung an die Schule bzw. Kindertageseinrichtung. Die Übernahme von mehr als einer mehrtägigen Fahrt je Schuljahr ist möglich, soweit diese unter die schulrechtlichen Bestimmun- gen fallen. Umfasst sind aber grundsätzlich nur die durch die Veranstaltung veranlassten Auf- wendungen.

Beispiel: Reise- und Unterkunftskosten sowie Eintrittsgelder.

6.1.4.1. Zusätzliche übernahmefähige Kosten

Zusätzlich neben den reinen Fahrt- und Unterbringungskosten können im Einzelfall folgende Aufwendungen berücksichtigt werden:

6.1.4.1.1.Ausrüstungsgegenstände

Im eng begrenzten Rahmen kann es erforderlich sein, Ausrüstungsgegenstände, die zur Teil- nahme an der Schulfahrt notwendig sind, zusätzlich zu übernehmen, wenn ohne eine Über- nahme dieser Kosten eine Teilnahme scheitern würde (LSG NRW, L 20 B 8/08 AS ER).

Eine Ausstattung wird allerdings nicht bereits dadurch zu einem notwendigen oder schulisch veranlassten Gebrauchsgegenstand oder Bekleidung, wenn diese in einer an die Kinder, Jugend- lichen und jungen Erwachsenen vor Beginn der Fahrt verteilten „Packliste“ aufgeführt ist. Durch die Veranstaltung veranlasst ist unter Umständen auch nur eine zeitlich begrenzte Notwendig- keit der Nutzung bestimmter Gegenstände. Daher kommt statt einer Neuanschaffung auch die Übernahme von Mietkosten, z.B. für eine Ski-Ausrüstung, in Betracht.

6.1.4.1.2.Vorbereitende Tagesveranstaltungen bei Klassenfahrten

Hängt die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt in schulrechtlich zulässiger Weise (un- trennbar) von der vorherigen Teilnahme an einer eintägigen Veranstaltung (z.B. vorbereitender Ski-Kurs) ab, zählen auch diese Kosten zu den Kosten der mehrtägigen Klassenfahrt (BSG, B 14 AS 1/09 R). Um klarzustellen, dass die Veranstaltung von der Schule veranlasst ist, kann eine Bestätigung der Schule eingeholt werden, die belegt, dass die Veranstaltung der Vorbereitung der Klassenfahrt dient und somit ein integrierter Bestandteil ist.

6.1.4.1.3.Zusätzliche Kosten für Verpflegung (Selbstversorger)

In der Regel beinhalten die Kosten einer Klassenfahrt auch die Verpflegung. In höheren Schul- jahrgängen (Oberstufe) kommt es durchaus vor, dass sich die Schüler*innen bei einer Klassen- fahrt selbst versorgen müssen. Um eine Übernahme eines Pauschalbetrages zur Verpflegung als tatsächliche Aufwendung der Fahrt beurteilen zu können, benötigt der Leistungsträger die Kostenfestsetzung eines entsprechenden Betrags durch die zuständige Lehrkraft.

Beispiel: Auf dem Infozettel wird von der Lehrkraft ein Betrag von pauschal 80 Euro als ausrei- chend erachtet, um sich eine Woche selbst zu versorgen.

6.1.4.1.4.Reiserücktrittsversicherung

Geschuldet ist ferner die Übernahme von Kosten, wenn die*der hilfebedürftige Schüler*in er- krankt oder aus einem anderen Grund unverschuldet nicht an der Klassenfahrt teilnimmt, aber dennoch Aufwendungen entstanden sind. Hierzu gehört eine Reiserücktrittsversicherung.

(13)

13 6.1.4.2. Keine übernahmefähigen Kosten

Nicht übernommen werden die im Folgenden aufgezählten Kosten.

6.1.4.2.1.Taschengeld

Eine Übernahme von Kosten, die im Regelbedarf enthalten sind, scheidet grundsätzlich aus.

Dies gilt beispielsweise für Taschengeld, für zusätzliche private Ausgaben, Proviant, jahreszeit- übliche Bekleidung etc. Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schulprojekt anfallen, sind Kosten für Unterrichtsmaterialien, wenn es sich beim Projektunterricht um eine verpflichtende Schulveranstaltung handelt.

6.1.4.2.2.Passbeschaffungskosten

Passbeschaffungskosten für einen Personalausweis zählen nicht zu den Ausgaben, die originär durch die Klassenfahrt veranlasst werden. Die hierfür anfallenden Ausgaben sind bei den regel- bedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben mitberücksichtigt und aus dem Regelbedarf zu bezah- len.

6.1.4.2.3.(anteilige) Übernahme der Leistung durch Dritte

Wird tatsächlich eine Förderung durch Dritte, z.B. aus (schulischem) Hilfsfonds oder von För- dervereinen angeboten und geleistet, ist diese auf den Bedarf nach § 28 Abs. 2 SGB II anzurech- nen.

6.1.5. Ausflüge und Fahrten von Kindertagesstätten

Für Ausflüge und Fahrten von Tageseinrichtungen für Kinder gelten die vorstehenden Ausfüh- rungen gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II entsprechend. Für Tageseinrichtungen für Kinder gibt es jedoch keine dem Begriff „im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen“ vergleichbare Re- gelung. Maßgeblich ist daher, dass es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die in sachlicher und organisatorischer Verantwortung der Tageseinrichtung durchgeführt wird.

In § 22 Abs. 1 SGB VIII ist der Begriff der Tageseinrichtungen definiert. Es handelt sich um Ein- richtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Grup- pen gefördert werden. Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Ergänzungen erge- ben sich aus dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 Ki- TaG.

Für Kinder in Kindertagesgruppen gemäß § 32 SGB VIII besteht jedoch kein Anspruch. Tages- gruppen sind Hilfsangebote für Kinder, Jugendliche und deren Eltern, die aufgrund unter- schiedlicher Problemkonstellationen Hilfe zur Erziehung benötigen. Diese Jugend- und Famili- enhilfe leistet bspw. die AWO. Die Tagesgruppe setzt bestimmte pädagogische Standards vo- raus und unterscheidet sich daher von der Tagespflege. Sie geht insoweit über die typische Be- treuungs- und Erziehungsfunktion hinaus und ist vielmehr dem System der Hilfe zur Erziehung zuzuordnen.

6.1.6. Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Entscheidung über die Leistung wird die Angabe benötigt, in welchem Zeitraum/zu wel- chem Zeitpunkt die Fahrt bzw. der Ausflug stattfindet, die Angabe des Zieles des Ausfluges/der Fahrt, die Gesamtkosten und Zuschüsse Dritter (Bsp. Förderverein), den Zahlungs-empfänger und die Bankverbindung.

Bei Schüler*innen wird zusätzlich die Bestätigung über die Einhaltung der schulrechtlichen Best- immungen im Rahmen des Nds. Schulfahrtenerlasses benötigt.

Sofern die eingereichten Unterlagen diese Angaben nicht oder nicht vollständig enthalten, ist der Vordruck „Bescheinigung Ausflug/Fahrt“ zu verwenden.

(14)

14 6.2. Persönlicher Schulbedarf

6.2.1. Regelungsinhalt

Mit der Leistung für den persönlichen Schulbedarf erfolgt eine besondere Förderung der schu- lischen Bildung von Kindern und Jugendlichen aus Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht o- der nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Die Leistung dient vorrangig dem Erwerb von Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch und Verbrauch bestimmt sind (z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmate- rial, Knetmasse).

6.2.2. Leistungsvoraussetzungen

Es gelten die allgemeinen Leistungsgrundsätze (s. Punkt 2). Die Leistungsberechtigung gilt auch für Kinder, die einen Schulkindergarten (SKG) besuchen.Schulkindergärten und Vorklassen sind in einigen Bundesländern schulpädagogische Einrichtungen. Sie dienen dazu, schulpflichtige aber noch nicht schulreife Kinder auf die Schule vorzubereiten.In Niedersachsen ist der Schul- kindergarten ein Teil der Grundschule.

6.2.3. Art und Umfang der Leistung

Maßgeblich für die Gewährung der Leistung ist der formale Beginn des Schuljahres, dies ist bun- desweit einheitlich der 1. August eines Jahres. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen zum 1.

August vor, so besteht der Anspruch auch dann, wenn die Unterrichtszeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat.

Im Rechtskreis des SGB II besteht eine grundsätzliche Stichtagsregelung. Das bedeutet, dass nach § 28 Abs. 3 SGB II Schüler*innen für jedes Schuljahr jeweils regelmäßig am 01. August eines Jahres eine Geldleistung und regelmäßig zum 01. Februar eine Geldleistung erhalten.

Es werden Bedarfe für den Monat, in dem der erste Schultag des jeweiligen Schuljahres liegt, sowie für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, anerkannt (§ 34 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

1. Februar 2021 1. August 2021

Schulbedarfspauschale 51,50 € 103,00 €

6.2.3.1. Ausnahmen

Nach § 28 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XII ist der Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf anzuerkennen, wenn individuell (z. B. nach Migra- tion etc.) ein verspäteter Schulbeginn vorliegt. Die Höhe des Bedarfes bemisst sich dann danach, wann die erstmalige Aufnahme des Unterrichts erfolgte.

Wenn die erstmalige Aufnahme des Unterrichts innerhalb des Schuljahres nach dem Monat er- folgt, in dem das erste Schulhabjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, ist der Teilbetrag für das erste Halbjahr anzuerkennen. Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr wird dann ganz normal zum nächsten Stichtag gewährt.

Wenn die erstmalige Aufnahme des Unterrichts in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, sind beide Teilbeträge der Schulhalbjahre anzuerkennen.

Wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr be- ginnt, ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr anzuerkennen.

(15)

15 6.2.3.2. Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zum Stichtag

Die im Gesetz genannten Stichtage (01.08. und 01.02.) sind unter Berücksichtigung des Geset- zeswortlauts („zum“) keine Anspruchsstichtage, sondern Zahlungsstichtage. Die pauschalierte Leistung verringert sich auch bei einem späteren Bezug nicht, weil es um die Deckung der Be- darfe des Schulbesuchs geht.

6.2.4. Leistungsausschluss

Vom persönlichen Schulbedarf nicht umfasst sind digitale Medien, Schulbücher und Work- books, sowie Schul- und Prüfungsgebühren.

6.2.4.1. Digitale Medien (elektronische Geräte)

Nicht umfasst vom persönlichen Schulbedarf sind höherwertige elektronische Geräte für den Schulunterricht, z.B. PCs oder Tablets, elektronische Wörterbücher etc..

6.2.4.2. Schulgeld

Es besteht nach § 28 Abs. 3 SGB II auch kein Anspruch auf die Übernahme bzw. Berücksichtigung von Schul- und Prüfungsgebühren, die in kostenpflichtigen Privatschulen anfallen.

6.2.4.3. Schulbücher und Workbooks

Von § 28 Abs. 3 SGB II nicht gedeckt ist der durch die Notwendigkeit des Erwerbs von Schulbü- chern und Workbooks ausgelöste Bedarf. Die Kosten für Schulbücher und Workbooks sind als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu bezahlen, wenn Schüler*innen mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen (BSG, Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R; B 14 AS 13/18 R). Insofern wird auf das Leitfadenkapitel § 21 Abs. 6 SGB II

„Mehrbedarfe“ verwiesen.

6.2.5. Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Der Schulbesuch muss für die erstmalige Gewährung der Leistung grundsätzlich nachgewiesen werden. Bei Minderjährigen ab dem 7. und bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres kann in Hinblick auf die allgemeine Schulpflicht von einem Schulbesuch ausgegangen werden. Ein ge- sonderter Nachweis ist in diesem Zeitraum entbehrlich, soweit keine gegenteiligen Anhalts- punkte vorliegen.

Mit dem Eintritt in die Jahrgangsstufe 10, spätestens ab Vollendung des 15. Lebensjahres, ist der Schulbesuch nachzuweisen. Der Nachweis muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird; daneben ist das voraussichtliche Ende des Schulbesuches zu be- scheinigen.

Da es sich um eine zweckgerichtete Geldleistung handelt, kann der zuständige Leistungsträger im begründeten Einzelfall auch Nachweise über die sachgerechte Verwendung verlangen.

Kassenbelege (Quittungen) sind daher aufzubewahren.

6.3. Schülerbeförderungskosten 6.3.1. Regelungsinhalt

Schüler*innen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges mit dem benötigten Unterrichtsprofil auf Schülerbeförderung angewiesen sind, erhalten die da- für erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von Dritten (Schulträger, Wohlfahrtsverbände, Personen aus privatem Umfeld) übernommen werden.

(16)

16 6.3.2. Vorrangige Zuständigkeit des Schulträgers (Fachbereich Schule, Sport und Kultur)

Der Schulträger ist für die Schülerbeförderung zuständig, für die Schüler*innen,

− der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,

− der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förder- schulen,

− der Berufseinstiegsschule,

− und der ersten Klasse von Berufs(fach)schulen, soweit die Schüler*innen diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss – besuchen.

Besteht ein vorrangiger Anspruch nach § 114 NSchulG, ist der Antrag an den Fachbereich für Schule, Sport und Kultur des Landkreises Göttingen, Reinhäuser Landstraße 4, 37081 Göttingen, weiterzuleiten und die Leistungsberechtigten über die Weiterleitung zu informieren.

6.3.3. Leistungsvoraussetzungen

Im Gegensatz zu anderen Teilaspekten des Bildungs- und Teilhabepakets wie z.B. beim Mittag- essen oder bei den Schulausflügen ist in § 28 Abs. 4 SGB II eine entsprechende Anwendung für Kindertageseinrichtungen nicht vorgesehen. Insoweit gibt es für die Übernahme von Beförde- rungskosten zum Besuch einer Kindertagesstätte keine Rechtsgrundlage.

6.3.3.1. Nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges

§ 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II enthält ein Regelbeispiel für die „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“. Erfasst ist danach eine „Schule, die auf Grund ihres Profils gewählt wurde, so- weit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Un- terrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sport- lichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrich- tung.“ „Zielpunkt“ ist immer die nächstgelegene Schule des jeweiligen Bildungsgangs. Dieser richtet sich nach der Schulart sowie ggf. nach einem besonderen Profil der Schule (BSG, Urt v.

17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R).

Der Begriff der nächstgelegenen Schule muss so ausgelegt werden, dass nicht automatisch auf die Luftlinie, sondern auf den kürzesten, schnellsten oder preiswertesten Fahrweg abgestellt wird. Die nächstgelegene Schule ist daher die Schule, die (aufgrund der verfügbaren Verkehrs- wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln) am besten zu erreichen ist.

Des Weiteren muss es sich um einen Bildungsgang im Sinne des Niedersächsischen Schulgeset- zes (NSchG) handeln. Bestimmend hierfür ist, dass jeder einzelnen Schulform (§ 5 Abs. 2 NSchG) in den §§ 6 bis 20 NSchG schulformbezogene eigene Inhalts- und Lernziele zugeordnet sind.

Werden diese mit einheitlichen Bildungsangeboten verfolgt, liegt ein gemeinsamer einheitli- cher Bildungsgang vor.

Beispiel für eigene Bildungsgänge: Fachrichtungen einzelner Schulformen der berufsbildenden Schulen, Gymnasien mit einem alt- oder neusprachlichen Unterrichtsschwerpunkt oder mit ei- nem musischen Schwerpunkt oder die einzelnen Zweige in der Kooperativen Gesamtschule.

6.3.3.2. Verfügbarkeit

Der Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges muss tatsächlich und rechtlich möglich sein. Wenn kein freier Schulplatz verfügbar ist, dann hat der Verweis auf die geographisch nächstgelegene Schule nämlich keinen Sinn. Als nächstgelegene Schule ist im Falle der fehlenden Verfügbarkeit die Schule anzusehen, die der eigentlich nächstgelegenen Schule nächstgelegen ist.

(17)

17 6.3.3.3. Auf die Beförderung angewiesen

Die*der Schüler*in muss auf die Beförderung angewiesen sein. Dies ist gegeben, wenn es ob- jektiv unzumutbar ist, den Betroffenen auf den Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu ver- weisen. Hierbei ist neben der Entfernung auch auf örtliche und persönliche Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. Sind die Kosten für die Schülerbeförderung zumutbar vermeidbar, be- steht kein Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II.

In Niedersachsen befindet sich eine Regelung zur Schülerbeförderung in § 114 NSchG. Die Norm regelt, dass für die Festlegung von Mindestentfernungen und örtliche und persönliche Beson- derheiten die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind. Im Landkreis Göttingen wurde dafür eine Schülerbeförderungssatzung erlassen. Diese Satzung ist zur Prüfung der Angewie- senheit zu berücksichtigen. Es gilt eine Mindestentfernung von 3 km für den Schulweg.

6.3.3.4. Keine Übernahme durch Dritte

Ferner dürfen die Kosten nicht schon von Dritten übernommen worden sein.

Als Dritte kommt hier zunächst der Schulträger in Betracht. Eine Kostenübernahme scheidet in Fällen des § 114 Abs. 1 NSchG aus, da durch diese Regelung eine vollständige Kostenübernahme durch den Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist (s Punkt 6.3.2).

Zu beachten ist weiterhin, dass in den Leistungen für Ausbildungsförderung (BAföG) bereits ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist. Dementsprechend erfolgt auch hier eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch Dritte. Ein Anspruch gem. § 28 Abs. 4 SGB II ist somit ausge- schlossen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass von den BAföG-Leistungen ein Grundfreibetrag von 100 Euro abzusetzen ist, § 11b Abs. 2 S. 4 SGB II. Höhere Ausgaben können nachgewiesen und abgesetzt werden. Schüler*innen, die Ausbildungsförderung erhalten, können Ihre Fahrkarte einreichen und die höheren Ausgaben werden vom Einkommen abgesetzt. Dementsprechend erübrigt sich eine Zahlung der Kosten aus § 28 Abs. 4 SGB II.

Auch eine Kostenübernahme durch sonstige Dritte schließt eine Berücksichtigung des Aufwan- des für Schülerbeförderung in dem Leistungsberechtigten gewährten Umfang aus. Dritte in die- sem Sinn können auch Wohlfahrtsverbände und Privatpersonen sein. Es dürfte angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber unzulässig sein, Leistungsberechtigte auf die Inanspruchnahme dieser Dritten zu verweisen. Bei Bekanntwerden von etwaigen Leistun- gen Dritter ist jedoch eine Überprüfung vorzunehmen.

6.3.3.5. Erforderlichkeit der Kosten

Die Aufwendungen sind nur dann erforderlich, wenn sie mit dem Schulbesuch im Zusammen- hang stehen. Dies ist bei Fahrten zu Schülerpraktika oder zu Veranstaltungen wie dem Zukunfts- tag der Fall, wenn diese zum Unterricht zählen und die Kosten nicht im Rahmen des

§ 114 NSchG übernommen werden.

Fahrtkosten zu Angeboten der Lernförderung oder Teilhabeleistungen zählen nicht zu den er- forderlichen tatsächlichen Aufwendungen.

(18)

18 6.3.4. Art und Umfang der Leistung

Die Leistung wird als Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erbracht.Bei der Beurtei- lung der Kosten ist dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen.

Es ist die preiswerteste Beförderungsalternative zu wählen.

Berücksichtigt werden grundsätzlich nur Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schul- bussen (günstigste Tarif, max. Preis einer Schülermonatskarte).

Wird kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, können die notwendigen und nachgewiesenen Kosten bis zum Höchstbetrag, der bei Nutzung des ÖPNV entstanden wäre, erstattet werden.

Bei Beförderung mit einem Kfz in der Regel 20 Ct. für jeden einfachen Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung für den Hin-und Rückweg. Die Aufwendungen für die Schülerbe- förderung müssen dabei tatsächlich anfallen und in Zweifelsfällen nachgewiesen werden. Ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung, also über den Erwerb einer Schülerfahrkarte, ist lediglich in Verdachtsfällen und nicht pauschal in allen Fällen zu fordern.

6.3.5. Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Leistungsgewährung ist eine Schulbescheinigung erforderlich.

Falls Zuschüsse Dritter gezahlt werden, ist dementsprechend ein Nachweis erforderlich.

6.4. Lernförderung 6.4.1. Regelungsinhalt

Nachhilfeunterricht ist ein gezielter Zusatzunterricht, den die*der Schüler*in oder Berufsschü- ler*in durch eine schulpädagogisch ausgebildete Fachkraft, einen Studenten oder eine sonstige qualifizierte Fachkraft der betreffenden Fachrichtung erhält, um außergewöhnliche, aber über- schaubare Lernrückstände in einem bestimmten Fach aufzuholen. Er orientiert sich am Lehrplan der Schule und dem in der Klasse der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers ge- fordertem Leistungsniveau. Es muss eine realistische Möglichkeit bestehen, die Lerndefizite mittels Nachhilfeunterricht zu beheben.

6.4.2. Vorrangige Leistungen

Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Lernförderung besteht, ist immer zu berücksichtigen, dass Leistungen aus anderen Sozialleistungsbereichen vorrangig sein können (vgl. § 35a SGB VIII, § 53 ff. SGB XII). Dies ist zu prüfen.

6.4.3. Leistungsvoraussetzungen

Die Lernförderung muss schulische Angebote ergänzen, geeignet und zusätzlich erforderlich sein.

6.4.3.1. Ergänzung der schulischen Angebote

Eine Voraussetzung für die Gewährung von Lernförderung ist die Ergänzung schulischer Ange- bote. Daraus folgt, dass schulische Angebote Vorrang haben und eine außerschulische Lernför- derung nur in Betracht kommt, wenn keine oder nicht ausreichende schulische Angebote zur Verfügung stehen, wie Förderunterricht, Sprachförderung oder Hausaufgabenhilfe im Rahmen der Ganztagsschule.

(19)

19 6.4.3.2. Finale Ausrichtung auf wesentliche Lernziele

Für die Bewilligung der Lernförderung ist zudem erforderlich, dass es durch die Lernförderung möglich und erfolgsversprechend ist, die bestehenden Defizite zu kompensieren. Dabei sollte die Zielsetzung sein, dass die*der Schüler*in die nach schulrechtlichen Bestimmungen festge- legten wesentlichen Lernziele erreicht. Die „wesentlichen Lernziele“ folgen aus den jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen der Länder und hängen im Einzelfall von Schulform und Klas- senstufe ab. Allerdings geht es nicht um das Erreichen irgendwelcher Lernziele, sondern um die wesentlichen Lernziele. An die Festlegung dessen, was wesentlich ist, sind nicht zu geringe An- forderungen zu stellen. Den Gesetzesmotiven zufolge genügt ein im Verhältnis zu den wesent- lichen Lernzielen nicht ausreichendes Leistungsniveau. Dies kann aus dem bisherigen Leistungs- bild des vergangenen und gegenwärtigen Schuljahres oder aufgrund einer pädagogischen Ein- schätzung ersichtlich sein.

Die Versetzung in die nächste Klassenstufe oder ein ausreichendes Leistungsniveau (z.B. Errei- chen des jeweiligen Abschlusses) stellen wesentliche Lernziele dar.

Erfasst sind dabei die im laufenden Schuljahr unterrichteten Fächer, nicht jedoch zusätzliche und nicht versetzungsrelevante Unterrichtsangebote (z.B. Instrumentalunterricht).

Eine bloße Verbesserung von Notenstufen oder des Notenschnitts, soweit sie für die Versetzung unerheblich ist, ist hingegen nicht erfasst. Auch Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung bzw. zum Wechsel in eine höhere Schulart sind nicht förderbar. Dasselbe gilt hinsichtlich der Stabilisierung einer besser als ausreichend bewerteter Notenstufe.

Die drohende Gefährdung der Versetzung ist eine hinreichende, aber nicht notwendige Voraus- setzung für Lernförderung. Ein alleiniges Abstellen auf die drohende Gefährdung der Verset- zung in die nächste Klassenstufe ist nicht sachgerecht. Die Tatsache, dass ein „Sitzenbleiben“

aus unterschiedlichen Gründen gar nicht möglich ist, führt somit nicht automatisch zu einem Ausschluss der Lernförderung. Auch die Möglichkeit eines Notenausgleichs steht einer Leis- tungsgewährung nicht entgegen.

6.4.3.3. Geeignetheit und Prognose

Die Lernförderung muss auch geeignet sein, die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schuli- schen Förderangebote zu treffen. Die Prognose ist bereits im ersten Schulhalbjahr möglich. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lern- förderung.

Die Lernförderung ist dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht wer- den kann, sondern nach den schulrechtlichen Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt sind.

Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn die nachgewiesenen Defizite auf ein verschul- detes Verhalten der Schülerin oder des Schülers zurückzuführen sind. Dazu gehören wieder- holte unentschuldigte Abwesenheit vom Unterricht oder vergleichbare Sachverhalte. Entschei- dend sind die Umstände des Einzelfalls.

Lernförderung kann jedoch in Betracht kommen, wenn Schüler*innen aus anderen Gründen in einen von ihnen allein nicht aufzuholenden Rückstand geraten.

Beispiel: Krankheit mit Auswirkung auf schulische Leistung

Lernförderung kann hier das geeignete Mittel sein, um einen derartigen Rückstand - ihren Fä- higkeiten gemäß - aufzuholen oder auszugleichen.

Die Geeignetheit der Lernförderung ist eher zu verneinen, wenn sich trotz monatelanger Lern- förderung die Leistungen nicht verbessern. Der Erfolg der Lernförderung muss durch tatsächli- che Fortschritte nachweisbar sein. Soweit sich keine Leistungsverbesserung einstellt, führt dies

(20)

20 jedoch nicht automatisch zum Abbruch der Lernförderung. Letztendlich kommt es auf die Um- stände des Einzelfalls an. In der Regel hat eine Überprüfung der Geeignetheit bei einer Lernför- derung von mehr als einem Jahr stattzufinden. Es ist festzustellen, ob nachhaltige Verbesserun- gen in den zu fördernden Fächern eingetreten sind. Dies kann durch Anforderungen von Zeug- nissen und Stellungnahmen der Lehrkraft erfolgen.

Zu beachten ist, dass beim Schulformwechsel zur Erreichung eines höherwertigen Abschlusses das letzte Schuljahreszeugnis weniger Aussagekraft hat, da durch den Wechsel der Schulform die Schüler*innen mit höheren Leistungsanforderungen konfrontiert werden.

Eine wiederholte Lernförderung im anschließenden Schuljahr ist zwar nicht grundsätzlich aus- geschlossen. Allerdings setzen die schulische Entscheidung über das Vorrücken und die Beja- hung der Voraussetzungen des Lernförderbedarfs die Einschätzung voraus, dass die*der Schü- ler*in den Anforderungen während des laufenden Schuljahres genügt. Außerdem muss erwar- tet werden, dass sie*er am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann. Diese Einschätzung wird in gewisser Weise nachträglich „relativiert“, wenn Lernförderung im direkt anschließenden Schuljahr erneut erforderlich wird.

Beim dritten jeweils für Folgeschuljahre gestellten Antrag auf Lernförderungbesteht der Anlass die Eignung einer erneut beantragten Lernförderung eingehender als im Regelfall zu prüfen. Es bietet sich in dieser Konstellation an, mit der zuständigen Lehrkraft die Eignung der Lernförde- rung und mögliche Alternativen zu thematisieren.

Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn die wesentlichen Lernziele objektiv nicht mehr erreicht werden können. Das ist beispielsweise grundsätzlich dann der Fall, wenn nach den schulrechtlichen Bestimmungen ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt sind.

Auch Schüler*innen, die an einer sog. Teilleistungsschwäche (z.B. Legasthenie bzw. Dyskalkulie) leiden, können unter Umständen eine Lernförderung erhalten.

Gerade Teilleistungsschwächen wie Legasthenie, Dyskalkulie und Aufmerksamkeitsstörungen lassen sich mit der Wiederholung einer Klasse nicht beheben. Sie brauchen eine länger ange- legte Förderung. Dennoch ist in diesem Fall die Lernförderung geeignet, die wesentlichen Lern- ziele zu erreichen. Schließlich soll die Schule grundsätzlich eine allgemeine und berufsvorberei- tende Bildung schaffen einschließlich des Erlernens elementarer Kulturtechniken wie Lesen und Schreiben als Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung (BSG Urt. v. 25.04.2018 - B 4 AS 19/17 R).

Im Regelfall können diese Teilleistungsschwächen zwar nicht vollständig behoben werden. Es geht aber nicht darum, die Schwächen vollständig zu heilen, sondern ihre Auswirkungen auf das schulische Leistungsniveau zu mindern.

Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prog- nose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung.

6.4.3.4. Zusätzliche Erforderlichkeit

Die Lernförderung muss auch zusätzlich erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Auch diese Voraussetzung der Erforderlichkeit einer Lernförderung bezieht sich auf das Lernziel.

Mit Blick auf die Leistungssituation ist das Mittel als erforderlich anzusehen, mit welchem das gewünschte Ziel mit dem geringsten Aufwand erreicht werden kann.

Steht fest, dass die Verfehlung der wesentlichen Lernziele auf eigenen Versäumnissen der Schü- lerin bzw. des Schülers beruht, und zeichnet sich keine nachhaltige Verhaltensänderung ab, so ist eine zusätzliche Lernförderung nicht als erforderlich anzusehen.

Beispiel: „Schulschwänzen“/Verweigerungshaltung gegenüber Lernförderung

(21)

21 Schüler*innen muss die Tragweite ihres Handelns im Sinne einer Einsichtsfähigkeit (Gedanke des § 3 JGG) bewusst sein, bevor durch Ablehnung von Leistungen Konsequenzen gezogen wer- den. Daher darf nicht bereits die erste unentschuldigte Fehlstunde der bzw. des Betroffenen zu einer Ablehnung führen. In der Regel dürfte aber jeder*m Schüler*in klar sein, dass bewusste und häufiger wiederholte Nichtanwesenheit im Schulunterricht zur Wiederholung der Klassen- stufe führen wird.

6.4.3.5. Angemessenheit und Dauer

Die Frage der Angemessenheit bezieht sich auf die Höhe der Kosten und den Umfang der Lern- förderung. Angemessen ist eine Lernförderung nach der Gesetzesbegründung, „wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift“.

Außerschulische Lernförderung ist nur in Ausnahmefällen erforderlich und in der Regel nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Ob letzteres bei einer Gefährdung der Versetzung bzw. des Schulabschlusses zutrifft, muss aber im konkreten Einzel- fall geprüft werden. Erforderlich können auch mittel- und längerfristige Maßnahmen sein.

6.4.4. Art und Umfang der Leistung

Die Lernförderung ist nach der Intention des Gesetzgebers in der Regel nur kurzzeitig notwen- dig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Der Umfang ist im Einzelfall zu prüfen.

Leistungen für Lernförderung werden gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II in erster Linie durch die Ausstellung personalisierter Gutscheine oder im Wege der Direktzahlung an Anbieter erbracht.

Grundsätzlich ist eine maximale Förderung für zwei Fächer vorgesehen. Ebenso festgelegt ist der maximale Umfang von zwei Unterrichtsstunden pro Fach / Woche. Eine Abweichung von diesen Vorgaben ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.

Solange im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgrund von COVID8-19 weiterhin Wechselunterricht und vermehrtes „Homeschooling“ notwendig ist, besteht die Möglichkeit die Förderung von mehr als zwei Fächern zu gewähren, wenn dies entsprechend von der Schule bestätigt wird. Eine Änderung des Umfangs von mehr als zwei Stunden pro Fach / Woche ist nicht möglich.

Des Weiteren ist von einer kritischen Würdigung der Bestätigung der Schule (durch das Anfor- dern von Zeugnissen etc.) abzusehen. Wenn die Bestätigung vollständig durch die Lehrkraft aus- gefüllt wurde, ist entsprechend der pädagogischen Empfehlung eine Bewilligung der Leistung vorzunehmen.

Die Förderdauer ist durch das Kultusministerium für sechs Monate vorgegeben. Die Auswei- chung auf kürzere Zeiträume ist möglich, wenn diese auf dem Formular (s. Punkt 6.4.8) ange- geben werden.

Eine Übernahme der Lernförderung erfolgt grundsätzlich nur bis zum Ende eines Schuljahres.

6.4.5. Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Lernförderung muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Zur Geltendmachung und Bearbeitung des Antrags ist das entsprechende Formular „Bestätigung der Schule über die Not- wendigkeit der Lernförderung“ bei der Leistungssachbearbeitung einzureichen (s. 5.4.2.1). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt und von der entsprechenden Lehrkraft unterschrieben sein. Der Stempel der Schule ist ebenfalls notwendig. Falls der o.g. Vordruck nicht vollständig ausgefüllt wird, ist keine Bearbeitung möglich und die Bewilligung der Lernförderung kann sich verzögern.

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22 6.4.6. Beschreibung des Verfahrens in Stadt und Landkreis Göttingen

Für die Gewährung von Lernförderung muss als erstes der Förderbedarf festgestellt werden.

Dieser wird durch die*den Klassenlehrer*in oder durch die*den Fachlehrer*in der Schule be- scheinigt. Die Lehrkraft empfiehlt das Unterrichtsfach in dem die Förderung erforderlich ist, den Umfang der Stunden und die Form der Förderung (Einzel- oder Gruppenförderung).

Die Bescheinigung der Schule erfolgt, abhängig von der Schulform, durch ein entsprechendes Formular (s. Punkt 6.4.8).

Diese Bestätigung wird von der*dem Schüler*in oder seinen Sorgeberechtigten (zum Beispiel Eltern oder Vormund) an die zuständige Stelle (zuständige*r Leistungssachbearbeiter*in) im Landkreis übersandt.

Die Bestätigung gilt in der Regel für sechs Monate. Nach sechs Monaten wird eine neue Bestä- tigung der Schule über den Lernförderbedarf notwendig. Die Bestätigung gilt grundsätzlich nicht jahrgangsübergreifend, d. h. eine Bestätigung aus dem alten Schuljahr kann nicht in das nach- folgende übertragen werden.

Anschließend wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Lernförderung be- stehen. Sofern die Lernförderung bewilligt werden kann, erfolgt die Ausstellung eines Gut- scheins und die Übersendung an den Leistungsberechtigten. Dieser kann sich mit dem Gut- schein an einen Anbieter wenden und dort die Lernförderung durchführen.

In Ausnahmefällen ist eine Übersendung des Gutscheins direkt an den Anbieter möglich. Eine Entscheidung erfolgt im Einzelfall.

Die Abrechnung der Stunden über den Gutschein erfolgt durch die Anbieter direkt mit der zu- ständigen Stelle.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen oder notwendige Unterlagen fehlen, kann der An- trag auf Lernförderung nicht bewilligt werden. In diesen Fällen erhält die*der Antragsteller*in einen Ablehnungsbescheid bzw. eine schriftliche Information, welche Unterlagen noch vorzu- legen sind.

6.4.7. Informationen für Anbieter*innen

Der Landkreis Göttingen hat im Rahmen der Fusion eine regionsweite Marktanalyse zu den ört- lichen Strukturen hinsichtlich der Preise pro Unterrichtseinheit sowie der weiteren Ausgestal- tung der Lernförderung durchgeführt. Diese Markterkundung ist weiterhin Basis der nachfol- genden Regelungen, da keine Änderungen ersichtlich sind.

Im Rahmen der Lernförderung ist es von Bedeutung, dass die von der Lehrkraft in der Schule empfohlene Maßnahme den größtmöglichen Erfolg erzielt. Folglich kommt es darauf an, dass geeignete Lernförderanbieter*innen die Maßnahme durchführen, unabhängig von der Rechts- form.

Die Prüfung der Eignung erfolgt anhand fachlicher und charakterlicher Kriterien durch das Job- center des Landkreises Göttingen. Hierzu ist bei Privatpersonen die Abgabe einer sogenannten Eigenerklärung für Einzelpersonen mit einem aktuellen erweiterten Führungszeugnis erforder- lich. Das erweiterte Führungszeugnis ist am Wohnort zu beantragen. Für die Beantragung wird eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Meldebehörde benötigt, die den Verwendungszweck des erweiterten Führungszeugnisses erklärt. Anbieter*innen, die ein erweitertes Führungszeug- nis beantragen, müssen vorab Interesse bei der zuständigen Sachbearbeitung bekunden und erhalten nach Eignungsprüfung eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Melde- behörde.

Fachlich geeignet sind diejenigen Anbieter*innen, die einen Schulabschluss mit mindestens be- friedigenden Noten in den von Ihnen unterrichteten Fächern nachweisen können und die deut-

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23 sche Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens beherr- schen. Für Schüler*innen und Schüler gilt, dass diese in den von ihnen unterrichteten Fächern zuletzt selbst mit einer mindestens befriedigenden Leistung benotet wurden. Auf Aufforderung ist das letzte Schulzeugnis oder ein Sprachzertifikat vorzulegen. Als besonders qualifiziert gelten Personen, die einen Hochschulabschluss nachweisen können oder als pädagogische Mitarbei- ter*innen an einer Schule tätig sind und dort Vertretungsunterricht geben. Unabhängig von kommerziellen Anbietern können auch folgende Personen, die Lernförderung durchführen:

− jemand, der das Lehramt des Faches studiert

− ältere Schüler*innen mit guten Noten

− eine pensionierte Lehrkraft

− geeignete Mitarbeiter eines Wohlfahrtsverbandes

− ein anerkannter Träger der Weiterbildung

Die charakterliche Eignung wird durch Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nachgewie- sen. Weist das Führungszeugnis keinerlei Eintragungen auf, kann die charakterliche Eignung un- eingeschränkt bestätigt werden. Sind Eintragungen wegen Straftaten nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs vorhanden, kann die*der Anbieter*in zum Schutz des Kindeswohls keine Lernfördergutscheine mit dem Jobcenter des Landkreises Göttingen abrechnen (analoge Anwendung des § 72a SGB VIII). Auch bei anderen als den vorgenannten Straftaten ist ein Aus- schluss der Anbieter*in möglich, es erfolgt eine Prüfung des Einzelfalls. Gewerblich organisierte Anbieter*innen von Lernförderung, die erstmalig Lernförderung für anspruchsberechtigte Kin- der anbieten, haben sich vorab mit Ihrer Gewerbeanmeldung oder einer Eintragung in das Ver- einsregister beim Jobcenter des Landkreises zu registrieren.

Die Kosten für Lernförderung werden daher nur für Lernförderanbieter übernommen, die nach Eignungsfeststellung mit dem Landkreis eine Kostenvereinbarung geschlossen haben.

Sollten Leistungsberechtigte einen Anbieter für Lernförderung in Aussicht haben, ist auf die Notwendigkeit einer Vereinbarung mit dem Landkreis Göttingen hinzuweisen, da andernfalls keine Kostenübernahme erfolgt.

Nach Abschluss der Vereinbarung mit dem Anbieter wird das jeweilige Lernförderangebot in eine öffentlich einsehbare Übersicht aufgenommen, die sogenannte Liste der Anbieter.

Diese Liste enthält den Namen, Wohnort, freigegebene Kontaktdaten sowie die Fächer, in de- nen der Anbieter Lernförderung erteilt.

Die nachfolgende Tabelle weist die Preise für Lernförderanbieter*innen aus:

Anbieter*innen Einzelförderung

(45 Min.) Für 2 Schüler*in- nen (45 Min.)

Gruppenförderung (90 Min.) 3 bis max. 5 Schüler*innen Schüler*in

(Anbieter*innen ohne nach- weisliche fachliche und päda- gogische Qualifikation)

10 Euro Keine Förderung

zugelassen Keine Förderung zugelas- sen

Andere Anbieter*innen mit fachlicher und pädagogischer Qualifikation

20 Euro 10 Euro 16,00 Euro pro

Schüler*in

Die beschriebene Einzelförderung bezieht sich auf die Lernförderung von einem Kind pro Un- terrichtseinheit á 45 Minuten. Im Rahmen der Gruppenförderung sollten in einer Gruppe grund- sätzlich nicht mehr als fünf Kinder unterrichtet werden.

Referenzen

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