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Abgrenzung zu vorrangigen Leistungen und Ausschluss der Leistung

6.5. Gemeinsame Mittagsverpflegung 1. Regelungsinhalt

6.6.2. Abgrenzung zu vorrangigen Leistungen und Ausschluss der Leistung

Bevor Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II in Anspruch genommen werden können, ist zu prüfen, ob die Leistungen vorrangig durch andere Leistungsträger, der Schule oder durch die Leistungs-berechtigten zu erbringen sind.

6.6.2.1. Abgrenzung zu Familien-/Elternbildungsangeboten

Bei Angeboten, die sich an Kleinkinder (gemeinsam mit ihren Eltern) richten, sollte bei der Prü-fung der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere darauf geachtet werden, dass das Ange-bot nach § 28 Abs. 7 SGB II inhaltlich – zumindest dem Schwerpunkt nach – auf die Bedürfnisse des Kindes nach Bewegung/Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit ausgerichtet ist und sich nicht vorrangig an den entsprechenden Bedürfnissen der Eltern / Erziehungsberechtigten orientie-ren.

Im Regelfall dürfte von einem Teilhabeangebot für die Kinder (und nicht von einem Bildungsan-gebot für die Eltern) auszugehen sein, wenn nach dem Kurskonzept im Schwerpunkt (angemel-deter) „Teilnehmer“ das Kind ist und daher die Begleitperson (aber nicht das Kind) „austausch-bar“ ist (z.B. auch Begleitung durch Großeltern, Tagesmutter etc. als Ersatz für die Eltern mög-lich). Denn für Erziehungsberechtigte oder Begleitpersonen werden keine Kosten übernommen.

Beispiel: Babyschwimmen, PEKIP 6.6.2.2. Abgrenzung zu schulischen Angeboten

Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II zielen auf außerschulische Angebote zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ab. Hiermit wird eine Abgrenzung zu den schulischen Angeboten vorge-nommen, an denen die Schüler*innen verpflichtend teilzunehmen haben. Unabhängig davon kann jedoch auch eine Schule oder aber eine Kindertagesstätte neben Vereinen, Verbänden oder kommerziellen Anbietern, zusätzliche kostenpflichtige Angebote anbieten. Die in diesen Fällen erforderliche Abgrenzung kann nach folgenden Kriterien erfolgen:

− zusätzliches kostenpflichtiges Angebot der Schule / der Kindertagesstätte

− freiwillige Teilnahme

− Schule tritt für das Angebot als einer von mehreren Anbietern auf

− Angebot ist kein Bestandteil des regulären Unterrichts

Im Ergebnis können damit für Kurse und Lehrgänge, die zwar im schulischen Kontext und in der Kindertagesstätte stattfinden, aber nicht dem Kernangebot dieser Institutionen zuzurechnen sind, Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II eingesetzt werden.

Beispiel: Englisch-AG, Gitarrenunterricht

28 6.6.3. Leistungsvoraussetzungen

Anspruch auf Leistungen zur sozio-kulturellen Teilhabe nach § 28 Abs. 7 SGB II können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres haben.

Im Gegensatz zu den anderen (Bildungs-)Bedarfen wird der Teilhabebedarf über diese Alters-grenze hinaus nicht durch weitere, personengebundene Voraussetzungen (wie z.B. in § 28 Abs.

2 SGB II „Schüler*innen“ und „Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen“) begrenzt.

Damit können z.B. auch Babys/Kleinkinder Teilhabeleistungen beanspruchen.

§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II nennt abschließend drei Gruppen von gesellschaftlichen bzw. gemein-schaftlichen Aktivitäten, hinsichtlich derer Mehrbedarfe berücksichtigt werden.

6.6.3.1. Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit

Anerkennungsfähig sind gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II Aufwendungen für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit. Zu denken ist hier insbesondere an Aktivi-täten in Vereinen, in denen Mannschaftssport betrieben wird, wie z.B. Fußball, Handball etc.

Sportarten, die sowohl individuell als auch in einer Mannschaft ausgeübt werden können, wie z.B. Rudern, sind nach der Intention des Gesetzgebers ebenfalls als Teilhabeleistung gem. § 28 Abs. 7 Nr.1 SGB II anzusehen, solange der Sport im Vereinsrahmen erfolgt.

Neben Aufwendungen für Vereine können auch Aufwendungen für andere (Sport-)Gruppen übernommen werden, die sich nicht als Verein konstituiert haben. Denn der Begriff der tatsäch-lichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Teilnahme an Aktivitäten ist weit auszulegen. Er ist vielmehr als „Mitmachbeitrag“ bzw. „Teilnahmebeitrag“ zu verstehen und umfasst nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sämtliche Gebühren und Beiträge für institutionell organisierte Aktivitäten, welche als Teilhabeangebote im Sinne der Vorschrift anzuerkennen sind.

Selbst wenn keine auf gewisse Dauer eingegangenen tatsächlichen Aufwendungen im Zusam-menhang mit der Teilnahme an Aktivitäten vorliegen, sind im Hinblick auf den Gesetzeszweck

„Gebühren“ für zeitlich befristete „Kurse“ u. ä. anwendbar, denn auch über die Teilnahme an von vornherein zeitlich begrenzten Kursen kann die vom Gesetz bezweckte „Teilhabe“ erreicht werden. Es ist durchaus üblich, dass Vereine und Verbände sowohl zeitlich unbegrenzte Ange-bote (z.B. für Mitglieder), aber auch zeitlich begrenzte KursangeAnge-bote (z.B. für Nichtmitglieder) bereithalten, die über Kursgebühren abgegolten werden können.

Rein individuelle Aktivitäten ohne Anbindung an eine Gemeinschaft können dagegen nicht an-erkannt werden. So ist der Zusammenschluss mehrerer Kinder, um die individuelle Freizeitge-staltung gemeinsam durchzuführen (Beispiel: Gruppenticket für den Zoo-Besuch) nicht ausrei-chend, um dem Begriff der Freizeit gerecht zu werden. Insbesondere fallen Kinoveranstaltun-gen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen haben und überwiegend der Unterhaltung dienen.

Beispiele für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit:

− Mitgliedsbeitrag im Sportverein

− Beitrag für das Fitnessstudio

− Kosten für einen Tanzkurs in der Tanzschule

− Kursgebühr VHS

29 6.6.3.2. Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der

kulturel-len Bildung

Zu den berücksichtigungsfähigen Bedarfen gehört nach § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB II der Un-terricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an künstlerischem UnUn-terricht vergleichba-ren, angeleiteten Tätigkeiten der kulturellen Bildung.

Unterricht im Sinne des § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist der „außerschulische“ Unterricht, BSG Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 12/13 R.

Unterricht kann in allen Disziplinen genommen werden, die eine gestaltende schöpferische Tä-tigkeit zum Gegenstand haben.

Beispiel: Musik, Malerei, Schauspiel

Unter vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung fallen insbesondere Beispiel: Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops, vergleichbare Gemeinschafts-veranstaltungen, museumspädagogische Angebote, Aktivitäten zur Stärkung der Medienkom-petenz.

Sie umfassen nach der Gesetzesbegründung insbesondere alle Aspekte der Medienkritik, Me-dienkunde, Mediennutzung und Mediengestaltung (z.B. Bücher, Zeitschriften, Internet, Hör-funk und Fernsehen).

Der Begriff der „kulturellen Bildung“ ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck (Herstellung von Chancengleichheit, Intensivierung des Kontakts mit Gleichaltrigen) weit auszulegen. So können beispielsweise EDV-Kurse unter den Begriff der „vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung“ subsumiert werden.

Voraussetzung ist immer, dass es sich um angeleitete Aktivitäten handelt. Der Unterricht muss in qualifizierter Form erbracht werden. Dies ist bei der Inanspruchnahme von Angeboten der Musik- und Volkshochschulen regelmäßig der Fall. Es kommen aber auch Privatpersonen als Anbieter in Betracht, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Ohne Bedeutung ist, ob der Unterricht als Einzel- oder als Gruppenunterricht erteilt wird.

Beispiele für Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung:

− Mitgliedsbeitrag der Musikschule

− Privater Musik- oder Instrumentalunterricht (nicht im schulischen Kontext)

− Besuch eines Kurses der Volkshochschule (Sprachen, Kreativität usw.).

6.6.3.3. Freizeiten

Der Begriff „Freizeit“ ist gesetzlich nicht definiert. Man versteht unter einer „Freizeit“ aber meist eine über mehrere Tage oder gar Wochen durchgeführte organisierte Veranstaltung, die weite Teile des Tages umfasst. Diese finden wahlweise am Wohnort der Teilnehmer*innen tags-über oder an einem anderen Ort mit Unterbringung der Teilnehmer*innen statt.

6.6.3.3.1.Außerschulische Veranstaltung

Hierher gehören nicht die in schulischer Verantwortung durchgeführten Veranstaltungen, die in den Regelungsbereich von § 28 Abs. 2 SGB II fallen. Es kommt allein die Teilnahme an außer-schulischen Veranstaltungen am Wochenende oder in den Ferien in Betracht. Auf die Dauer der Freizeit kommt es nicht an. Ob die Freizeit im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft erfolgt oder nicht, ist ebenfalls unerheblich.

30 Anerkennungsfähige Freizeiten sind von den Kommunen, den Kirchen, vom Kreisjugendring, von (Sport-)Vereinen etc. angebotene Veranstaltungen.

Beispiel: Zeltlager „Stolle“, Pfadfinderlager 6.6.3.3.2.keine individuelle Freizeitgestaltung

Zur Förderung der Teilhabe in der Gemeinschaft bedarf es jedoch einer gewissen Anleitung bzw.

Organisation durch einen – häufig ehrenamtlich agierenden – Verantwortlichen. Der Zusam-menschluss mehrerer Kinder, um die individuelle Freizeitgestaltung gemeinsam durchzuführen (Beispiel: Gruppenticket für den Zoo-Besuch oder Schwimmen im Freibad) ist jedoch nicht aus-reichend, um dem Begriff der Freizeit gerecht zu werden. Insbesondere fallen Kinoveranstal-tungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht hierunter, da sie lediglich ein geringes Potential bei der Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen haben und überwiegend der Unterhal-tung dienen.

6.6.3.3.3.keine Familienerholung

Eine Freizeit, deren vorrangiges Ziel die Familienerholung und die Förderung des Zusammen-halts innerhalb der Familie ist, kann hingegen nach dem Sinn und Zweck von § 28 Abs. 7 SGB II nicht unter den Begriff der „Freizeit“ subsumiert werden.

6.6.3.4. weitere tatsächliche Aufwendungen

Daneben können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie in Zusammenhang mit der Teilnahme an den oben genannten Aktivitäten stehen und es der leis-tungsberechtigten Person im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II).

Notwendig ist stets ein Zusammenhang mit der ausgeübten Aktivität. Allzu strenge Anforderun-gen sollten hier nicht gestellt werden. Der Zusammenhang dürfte etwa gegeben sein bei unmit-telbar durch die Veranstaltung veranlassten Aufwendungen, bspw. der Beschaffung von Musik-instrumenten, Sportgeräten oder Schutzkleidung für bestimmte Sportarten. Zu denken wäre auch an Zeichen- oder Malutensilien für Aktivitäten nach § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II einer verfassungskonformen Auslegung dergestalt zugänglich sei, auch Fahrtkosten unter die weite-ren Aufwendungen fassen zu können.

Infolge der Pauschalierung ist eine Auslegung des § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II in Form einer gene-rellen „Obergrenze“ von 15 Euro nicht (mehr) möglich. Andernfalls würden diese Vorschriften generell leerlaufen. Grundsätzlich kann daher über den Betrag von 15 Euro hinaus geleistet werden; jedoch nur unter Ausnutzung des Budgets von 180 Euro bis zu weiteren 180 Euro, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen.

Beispiel: Noten für den Klavierunterricht, Malutensilien für einen Malkurs 6.6.4. Art und Umfang der Leistung

Der Bedarf ist auf monatlich 15 Euro begrenzt. Dieser Betrag kann auch als Budget im Bewilli-gungszeitraum angespart werden. Der Betrag kann beispielsweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich in Teilbeträgen oder als Gesamtbetrag für eine Vielzahl oder aber auch nur für ein Angebot der Teilhabe beansprucht werden.

Es erfolgt grundsätzlich die Auszahlung an die leistungsberechtigte Person. Dabei gilt folgende Unterscheidung:

Bei regelmäßig anfallenden Beträgen für Freizeitaktivitäten (Bsp. Vereinsbeiträge) werden pau-schal 15 Euro monatlich als Geldleistung erbracht, sofern nachgewiesen wird, dass die leistungs-berechtigte Person tatsächlich regelmäßig an einer solchen Aktivität teilnimmt.

31 Da es auf den tatsächlichen Betrag nicht ankommt, empfiehlt es sich, dass bei Aktivitäten unter 15 Euro der restliche Betrag angespart wird.

Bei einmalig anfallenden Beträgen für Freizeitaktivitäten (Bps. Schwimmkurs) muss ein Nach-weis erbracht werden und die leistungsberechtigte Person erhält dann den tatsächlichen zu leistenden Betrag für die Aktivität ausbezahlt. Das restliche Budget, das der leistungsberechtig-ten Person noch zusteht, kann für andere Aktivitäleistungsberechtig-ten genutzt werden.

Das Budget wird grundsätzlich durch den Bewilligungsabschnitt begrenzt, denn aufgrund der Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 SGB II beginnt die Budgetbildung erst mit dem Monat der Grundantragsstellung. Es wird vermutet, dass die Leistungsberechtigung im ganzen Bewilligungsabschnitt besteht. Pro Bewilligungsabschnitt ist i. d. R. ein einmaliger geeigneter Nachweis entsprechend Punkt 6.6.5 für die Leistungsberechtigung erforderlich.

Ergibt sich im Bewilligungszeitraum (BWZ) kein entsprechender Bedarf, erfolgt keine Auszah-lung.

In Ausnahmefällen kann die Zahlung an den Leistungsanbieter erfolgen, wenn aus Erfahrung heraus nicht sichergestellt werden kann, dass der auszuzahlende Betrag auch tatsächlich an den Leistungsanbieter weitergegeben wird.

6.6.4.1. Sprachprüfungen

Kosten für Sprachprüfungen können als Teilhabeleistung gem. § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II übernom-men werden.

Beispiel: Zertifikat telc Deutsch B1 Schule (für neuzugewanderte Schüler*innen), Cambridge - Zertifikat, Delf – Zertifikat)

6.6.4.2. JugendFreizeitTicket des Verkehrsverbund Südniedersachsens

Grundsätzlich können Fahrtkosten gem. § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II übernommen werden, so dass auch die Übernahme des JugendFreizeitTicket nicht ausgeschlossen werden kann.

Allerdings schränkt der Wortlaut die monatliche Übernahme des Tickets ein. Denn die weiteren tatsächlichen Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nr. 1-3 entstehen und es den Leistungsberechtig-ten im begründeLeistungsberechtig-ten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Dementsprechend handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die im Einzelfall zu prüfen ist, so dass eine Übernahme des Freizeittickets nur in Verbindung mit der Teilnahme an einer Akti-vität möglich ist (s. Punkt 6.6.3.4).

Eine generelle Kostenübernahme des Tickets gem. § 28 Abs. 7 Satz 2 als tatsächliche weitere Aufwendung um den Zugang zur Teilhabe in der Region Südniedersachsen zu ermöglichen, ist ausgeschlossen.

6.6.4.3. Sommerferienticket (= Schülerferienticket)

Das Sommerferienticket (SFT) des Verkehrsverbundes Südniedersachsen, das für die Sommer-ferien erworben werden kann, ist gem. § 28 Abs. 7 SGB II zu finanzieren, wenn noch genügend Budget zur Verfügung steht.

6.6.4.4. Projektwoche

Inwieweit die Kosten für eine von der Schule durchgeführte Projektwoche im Rahmen des

§ 28 Abs. 7 SGB II übernommen werden können, ist maßgeblich davon abhängig, ob es sich um eine Pflichtveranstaltung oder ein ergänzendes Angebot der Schule handelt.

Nach § 58 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) sind Schüler*innen verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Diese besonders erwähnte Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am

32 Unterricht bezieht sich nicht nur auf die Unterrichtsstunden, sondern auf alle Schulveranstal-tungen, die von der Schule für verbindlich erklärt worden sind, insbesondere auch solche Ver-anstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder der Unterrichtszeit stattfinden. Mit der Erklärung der Schulleitung, dass eine Schulveranstaltung verbindlich ist, besteht also eine Pflicht zur Teilnahme.

Soweit die Projektwoche als verpflichtende Schulveranstaltung ausgestaltet ist, handelt es sich um kein zusätzliches Angebot der Schule an dem die Schüler*innen freiwillig teilnehmen kön-nen, so dass Kosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, nicht über § 28 Abs. 7 SGB II finan-ziert werden können. Sofern im Rahmen der Projektwoche eintägige Ausflüge oder mehrtägige Fahrten durchgeführt werden, wären Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB II zu prüfen.

6.6.4.5. Schulabschlussfeier

Anfallende Kosten für eine Schulabschlussfeier im Rahmen des § 28 Abs. 7 SGB II können über-nommen werden, wenn es sich nicht um die offizielle Entlassungsfeier der Schule zur Ausgabe z.B. der Abiturzeugnisse handelt. Bei dieser Entlassungsfeier handelt es sich um eine schulische Veranstaltung.

Bei Abschlussfeiern wie dem Abiball handelt es sich aber um eine Veranstaltung, die in der Regel von der Schülerschaft organisiert wird. Dies ist eine wichtige gesellschaftliche Veranstaltung, die einen bedeutenden Meilenstein im Lebenslauf und in der Entwicklung der Jugendlichen markiert. Eine Nichtteilnahme würde insoweit eine Ausgrenzung von der gesellschaftlichen Teil-habe bedeuten.

Beispiel: Eintrittskarte Schulball (Abiball) 6.6.4.6. Zahlungen an den Förderverein einer Schule

Reine Betreuungsleistungen werden im Rahmen von Bildung und Teilhabe nicht übernommen.

Handelt es sich aber um eine Betreuung, bei denen die Kinder Aktivitäten nachgehen, ist die Intention des Gesetzgebers erfüllt. Denn es erfolgt eine Integration in Gemeinschaftsstrukturen und die Intensivierung des Kontaktes zu Gleichaltrigen. Dementsprechend kann bei Nachweis einer Aktivität während der Betreuungszeit eine Übernahme der Kosten als Teilhabeleistung gem. § 28 Abs. 7 SGB II erfolgen.

Beispiel: Basteln, Sport

6.6.4.7. Außerschulischer Religionsunterricht

Für außerschulischen Religions- und Sprachunterricht besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gemäß § 28 Absatz 7 SGB II.

Dies gilt für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. Derartige Angebote dienen nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Auch der Umstand, dass Unterricht in Gruppen stattfindet, genügt nicht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche in Ver-eins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.

6.6.5. Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Die leistungsberechtigte Person hat einen Nachweis über die monatlichen Kosten bzw. zah-lungsbegründende Unterlagen beizulegen.

Beispiel: Mitgliedskarte/-vertrag, Rechnung oder Kontoauszug.

33 7. Fälligkeit und Verjährung