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D-Rundschreiben 07 / 2021 Hannover,

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Academic year: 2022

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D-Rundschreiben 07 / 2021 Hannover, 10.08.2021

Rechtsschutzversicherung

Beitragsanpassung bei bestehenden Verträgen

Neuer Rechtsschutztarif

Produktverbesserungs-Garantie (PVG) bei bestehenden Sorglos-Verträgen

Beitragsanpassung im Be- stand ab 01.10.2021

Die Ermittlungen des Treuhänders für die Rechtsschutzversicherung haben in diesem Jahr ein differenziertes Bild bei den Anpassungssät- zen ergeben. Auf der einen Seite werden wir die Bestandsbeiträge bei folgenden Vertragsarten um 5 % absenken: Privat- und Berufs- Rechtsschutz, Grundversicherungsschutz für Selbstständige sowie beim Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Betroffen sind Ver- träge ohne Selbstbeteiligung mit ARB 07.94 und jünger.

Dagegen werden wir die Bestandsbeiträge bei bestehenden Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzverträgen sowie beim Landwirt- schafts- und Verkehrs-Rechtsschutz um 5 % erhöhen (jeweils Ver- träge mit ARB 04.94 und älter). Des Weiteren wird der Verkehrs- Rechtsschutz mit Selbstbeteiligung um 7,5 % angepasst (Verträge mit ARB 07.94 und jünger).

Die betroffenen Verträge werden jeweils zur Hauptfälligkeit im Zeit- raum 01.10.2021 bis 30.09.2022 angepasst.

Neuer Tarif ab 01.10.2021 Zum 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2021) in Kraft getreten, mit dem u. a. eine Erhöhung der Rechtsan- waltsvergütung und der Gerichtskosten verbunden ist. Die letzte Ge- bührenanpassung erfolgte zum 01.08.2013.

Weil die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung ab dem 01.01.2021 bereits zu deutlich gestiegenen Schadenzahlungen geführt hat und voraussichtlich auch weiter führen wird, ist es erforderlich, zum 01.10.2021 einen neuen Rechtsschutztarif mit höheren Beiträgen auf- zulegen; wir geben unseren Kunden allerdings zugleich auch verbes- serte Leistungen an die Hand.

Neue Tarifbeiträge bei den Tarifen unserer Sorglos-Fa- milie

Unser Hauptprodukt, der Sorglos-Rechtsschutz für Privatkunden, kos- tet zukünftig 296 Euro (vorher: 275 Euro) bei einer Selbstbeteiligung von 300 € / 150 €. Hier bieten wir zukünftig eine neue (zusätzliche) Selbstbeteiligungsvariante von 400 € / 200 € zu einem Beitrag von 275

€ an.

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Der Sorglos-Rechtsschutz in der Variante „Classic“ mit der Selbstbe- teiligung von 300 Euro kostet zukünftig 219 Euro (vorher: 199 Euro).

Auch hier gibt es zukünftig eine weitere Selbstbeteiligungsvariante von 400 Euro zu einem Beitrag von 199 Euro. Im Rahmen der „Clas- sic“-Variante gilt für den Arbeits-Rechtsschutz künftig eine Wartezeit von sechs Monaten (bisher: drei Monate).

Auch beim Sorglos-Rechtsschutz für Rentner und Pensionäre erge- ben sich Veränderungen beim Beitrag und beim Selbstbehalt: Der Bei- trag von 235 Euro gilt weiter, allerdings beträgt die Selbstbeteiligung zukünftig 300 € / 150 € (statt bisher 200 € / 100 €). Eine weitere Selbst- beteiligungsvariante wird auch hier angeboten (400 € / 200 €), der Bei- trag beträgt dann 218 Euro.

Die Beiträge bei den Sorglos-Tarifen für Selbstständige und Landwirte werden um 7,5 % angehoben.

Neue Beiträge bei den Stan- dard-Tarifen

Grundsätzlich gilt ab 01.10.2021: Es werden keine Tarife mehr ohne Selbstbeteiligung angeboten; bei dieser Entscheidung folgen wir den Entwicklungen im Marktgeschehen (Ausnahme: Der Verkehrs- Rechtsschutz als Einzelrisiko kann auch weiterhin ohne Selbstbeteili- gung vereinbart werden.

Die Tarife mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro erhöhen wir um 7,5 %. Bei den Tarifen mit 250 Euro Selbstbeteiligung steigen die Bei- träge um 12,5 % (diese Beiträge waren bislang nicht auskömmlich).

Bei den Standard-Tarifen gibt es zukünftig eine weitere Variante mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro.

Neue Leistungen und Assistancen

Mit Einführung des neuen Tarifs sind zahlreiche Verbesserungen im Leistungsumfang und bei den Assistancen verbunden. Die wesentli- chen Veränderungen im Bereich der Sorglos-Produkte können dem beiliegenden Informationsblatt zur Produktverbesserungs-Garantie (PVG) entnommen werden; viele dieser Verbesserungen gelten künf- tig auch in den Standard-Tarifen bzw. bei Vereinbarung der Plus-Bau- steine. Überhaupt werden die Plus-Bausteine inhaltlich deutlich auf- gewertet und rücken die Standard-Tarife mit diesen inhaltlich näher heran an den jeweiligen Leistungsumfang des Sorglos-Tarifs.

Wir werden außerdem in Kürze mit unserem Kooperationspartner CRIFBürgel eine Vereinbarung treffen, wonach unsere Kunden mit Privat-Rechtsschutz in den Genuss eines vergünstigten Jahresbeitra- ges für ein sogenanntes Daten-Monitoring im Internet und Darknet (CRIFBürgel Sicurnet) kommen. Dabei dient die permanente Suche nach individuell vom Kunden ausgewählten persönlichen Daten (z. B.

Name, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, Konto/Kre- ditkartennummer) im Internet/Darknet der Betrugsprävention. Be- troffene Kunden erhalten einen Warnhinweis und Hilfestellung bzw.

Handlungsempfehlungen für erforderliche Reaktionsmaßnahmen.

Produktverbesserungs- garantie (PVG)

Alle Sorglos-Rechtsschutz-Kunden, die sich bei Vertragsabschluss für die PVG entschieden haben, kommen zur Hauptfälligkeit ab bzw. nach dem 01.10.2021 automatisch in den Genuss verbesserter Leistungen.

Sie erhalten jeweils zur Hauptfälligkeit ihres Vertrages eine Rechnung

mit einem um 7,5 % erhöhten Beitrag. Mit der Beitragsrechnung be-

kommen die Kunden das PVG-Infoblatt mit den neuen Leistungen, die

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ihnen aufgrund der Anwendung der PVG zustehen. Es handelt sich um die Leistungen, die wir mit unserem Sorglos-Tarif im Neugeschäft ab 01.10.2021 einführen.

Kunden, die mit der Anwendung der PVG nicht einverstanden sind, können diese widerrufen. Der Widerruf der PVG gilt dann auch für zu- künftige Anwendungen der PVG!

Neuauflage der Versiche- rungsbedingungen und Ver- kaufsunterlagen.

Aktualisierung des WinCATS-Rechners

Die Versicherungsbedingungen (ARB und VRB) werden wir zum 01.10.2021 neu auflegen. Diese werden grundsätzlich allen Neuver- trägen mit Wirkung ab 01.10.2021 zugrunde gelegt. Die Verkaufspros- pekte werden von Abteilung VM überarbeitet und stehen dann eben- falls in aktualisierter Fassung zur Verfügung.

Mit dem WinCATS-Update zum 01.10.2021 steht Ihnen der neue Tarif zur Verfügung. Nur die Auswahl der in den Sorglos-Tarifen für Privat- kunden (inkl. Rentner/Pensionäre und der Variante „Classic“) neuen Selbstbeteiligung von 400 Euro wird dort erst ab der Version Januar 2022 möglich sein.

Übergangsregelung Neuanträge mit laufender Vertragsanbahnung mit den Beiträgen des Tarifs vom 01.10.2020 werden wir noch bis zum 31.12.2021 anneh- men.

Wir wünschen Ihnen auch weiterhin viel Erfolg beim Verkauf unserer Rechtsschutzprodukte.

See Glaubitz

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Wir haben im Rahmen der vereinbarten Produktverbesserungs-Garantie für Ihre Sorglos- Rechtsschutzversicherung wesentliche Leistungsverbesserungen vorgenommen:

Ihre persönliche Produktverbesserung

CONCORDIA SORGLOS-RECHTSSCHUTZ

*sofern nicht bereits durch eine Sonderregelung in Ihrem Vertrag mitversichert

Die vorgenannten Produktverbesserungen werden Bestandteil Ihres Sorglos-Rechtsschutzes; ihre rechtsverbindliche Beschreibung entnehmen Sie bitte der Rückseite.

Sollten Sie diese und zukünftige Produktverbesserungen nicht wünschen, können Sie dem bedingungsgemäß widersprechen. In diesem Fall bleibt Ihr Versicherungsschutz unverändert auf dem bisherigen Stand.

Was verändert sich? Bisheriger

Versicherungsschutz Neuer

Versicherungsschutz

Anhebung der Versicherungssumme (soweit nicht ohnehin unbegrenzt)*

2 Mio. € je Rechtsschutzfall in Europa und 200.000 € außerhalb Europas

10 Mio. € je Rechtsschutzfall in Europa, 350.000 € außerhalb Europas (die Versiche- rungssumme beim Spezial-Straf-Rechtsschutz bleibt unverändert)

Mitversicherung von Enkelkindern*

Enkelkinder galten generell nicht als mitversichert.

Kinder mitversicherter Kinder sind immer mitversichert; Kinder nicht mitversicherter Kinder auch, solange sie im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.

Anrechnung schadenfreier Jahre beim Vorversicherer bei den Regelungen zur Reduzierung der Selbstbeteiligung und zur Bonus-Rechtsberatung*

Schadenfreie Zeiten wurden ab Vertragsbeginn bei der Concordia Versicherung berücksichtigt.

Bei der Feststellung durchgehend fünfjähriger Schadenfreiheit werden schadenfreie Zeiten beim unmittelbaren Vorversicherer mit- berücksichtigt.

Zeitliche Verlängerung der Besserstellungs-Garantie*

Die Besserstellungs-Garantie galt für 3 Jahre ab Vertragsbeginn.

Die Besserstellungs-Garantie gilt für 6 Jahre ab Vertragsbeginn.

Lockerung der zeitlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes außerhalb Europas*

Bisher galt grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung von 12 Monaten für außereuropäische Auslandsaufenthalte.

Der Versicherungsschutz bei Reisen außerhalb Europas ist zeitlich unbegrenzt.

Für sonstige Auslandsaufenthalte gilt eine neue Obergrenze von 36 Monaten.

Erweiterter Internet-Rechtsschutz (Kostenschutz für Strafanzeigen und erhöhte Höchstentschädigung beim Vorwurf von Urheberrechtsverstößen)*

Es bestand kein Kostenschutz für die Erstattung von Strafanzeigen.

Beim Vorwurf von Urheberrechtsver- stößen im Internet wurden bis zu 150 € im privaten und bis zu 250 € im betrieblichen Bereich übernommen, jeweils beschränkt auf ein Beratungs- gespräch pro Kalenderjahr.

Für Opfer von Cyber-Mobbing oder Hacker- angriffen im Privatbereich übernehmen wir je Kalenderjahr Kosten bis zu 500 € für die anwaltliche Erstattung einer Strafanzeige.

Wir übernehmen in den genannten Urheber- rechtsfällen pro Kalenderjahr jeweils

bis zu 500 € an anwaltlichen Beratungskosten.

Mitversicherung einer selbstständigen Nebentätigkeit*

Eine selbstständige Nebentätigkeit ist nicht bzw. nur gegen Beitrags- zuschlag mitversichert.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf eine selbstständige Nebentätigkeit im Umfang von bzw. gemäß § 19 Absatz 1 UstG.

Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts und Erbrecht auch für Rechts- anwaltskosten in Gerichtsverfahren

Es waren bisher nur Kosten für anwalt- liche Beratung und außergerichtliche Tätigkeiten versichert.

Wir übernehmen im Rahmen der vereinbarten Höchstentschädigung auch Rechtsanwaltskosten einer gerichtlichen Interessenwahrnehmung.

Anhebung von Höchstentschädigungen bei Mediationsverfahren*

Bisher wurden 2.000 €

(im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht: 1.000 €) je Mediation übernommen und je Kalenderjahr höchstens 4.000 €.

Je Mediation sind bis zu 3.000 € und für alle Mediationen innerhalb eines Kalenderjahres bis zu 6.000 € versichert.

Mitversicherung von Eltern/Großeltern in vollstationären Pfl egeeinrichtungen*

Eine bestehende Mitversicherung entfi el bisher bei Beendigung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer.

Bei einem Umzug von Eltern/Großeltern aus häuslicher Gemeinschaft in eine vollstationäre Pfl egeeinrichtung in Deutschland bleibt die Mitversicherung bestehen.

ASSISTANCE-LEISTUNGEN

Online-Rechtsberatung und telefonische Konfl iktlösung auch für nicht versicherte Angelegenheiten

Bisher galt eine Beschränkung auf versicherte Angelegenheiten.

Beide Assistance-Leistungen können jetzt auch in nicht versicherten Angelegenheiten genutzt werden.

Online-Web-Check für die private Website Der Online-Web-Check galt bisher nur

für betriebliche Websites. Auch eine private Website kann jetzt vom Rechtsdienstleister auf Rechtskonformität geprüft werden.

Nehmen Sie dieses Dokument bitte zu Ihren Rechtsschutz- Versicherungsunterlagen.

Produkt- verbesserungs -

Garantie

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RS-10pa-2021-10

1. Mitversicherung von Enkelkindern

Soweit bzw. solange Kinder des Versicherungsnehmers und/oder mitversicherten Lebenspartners gemäß §§ 26b Absatz 2, 26c Absatz 2, 27a Absatz 2 und 28a Absatz 2 als mitversichert gelten, gilt dies auch für deren Kinder. Enkelkinder des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Lebenspartners, die nicht bereits nach Satz 1 als mitversichert gelten, genießen gleichermaßen Versicherungsschutz, solange sie dauerhaft (nicht nur vorübergehend bzw. tageweise) im Haushalt des Versicherungsnehmers leben. Die Mitversicherung ei- nes Enkelkindes endet in jedem Fall mit der ersten Beitragshauptfäl- ligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem es erstmalig eine auf Dau- er angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt aufnimmt oder heiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.

2. Anrechnung schadenfreier Jahre beim Vorversicherer bei den Regelungen zu Bonus-Rechtsberatung und Reduzierung der Selbstbeteiligung

Sowohl für die Bonus-Rechtsberatung nach fünfjähriger Schaden- freiheit gemäß §§ 26b Absatz 11, 26c Absatz 10, 27a Absatz 13 und 28a Absatz 13 als auch für die Regelung zur einmaligen Reduzie- rung der Selbstbeteiligung nach fünfjähriger Schadenfreiheit gemäß

§§ 26b Absatz 6 Satz 2, 26c Absatz 6 Satz 2, 27a Absatz 8 Satz 2 und 28a Absatz 8 Satz 2 gilt:

Bestand bis zum Beginn des Sorglos-Rechtsschutzes Versiche- rungsschutz in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbare Risikobereiche) bei einem Vorversicherer oder beim Versicherer selbst, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt. Maßge- bend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversi- cherer bzw. beim Versicherer selbst vor der Vertragsneuordnung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsneh- mer beizubringen.

Hinweis: Die Bonus-Rechtsberatung ist erst seit Einführung der ARB 2020 Bestandteil des Sorglos-Rechtsschutzes; sie steht aufgrund der Leistungsverbesserungs-Garantie aber auch in Sorglos-Rechts- schutz-Verträgen auf der Grundlage vorausgehender ARB-Generati- onen ab ARB 2009 zur Verfügung.

3. Verlängerung der Geltungsdauer der Besserstellungs-Garantie auf sechs Jahre ab Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Versicherer

In Erweiterung von §§ 26b Absatz 10 Satz 4, 26c Absatz 9 Satz 4, 27a Absatz 11 Satz 4 und 28a Absatz 12 Satz 4 erfolgt die Besser- stellung für Rechtsschutzfälle, die nicht später als sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Versicherer einge- treten sind.

4. Zeitliche Ausweitung des Versicherungsschutzes außerhalb Europas

In Erweiterung von §§ 26b Absatz 7, 26c Absatz 7, 27a Absatz 9 und 28a Absatz 9 erhöht sich die dort genannte Höchstgrenze von 12 auf 36 Monate. Bei auf Reisen eingetretenen Rechts- schutzfällen besteht Versicherungsschutz unabhängig von deren Dauer.

5. Erweiterter Internet-Rechtsschutz (Rechtsschutz für Erstattung von Strafanzeigen und Anhebung der Höchstentschädigung beim Vorwurf von Urheberrechtsverstößen)

In Ergänzung von § 2 q) cc) besteht bis zur Höhe von 500 € je Kalen- derjahr Versicherungsschutz für die anwaltliche Erstattung von Strafanzeigen, wenn eine versicherte Person im privaten Bereich aufgrund Cyber-Mobbings (Schädigung der E-Reputation), Identi- tätsmissbrauchs oder illegalen Eindringens in Computersysteme (Hacking) als Opfer einer Straftat betroffen ist. Der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt insoweit.

In Erweiterung von § 2 q) bb) in Verbindung mit §§ 26b Absatz 3 p), 26c Absatz 3 p), 27a Absatz 3 q) und 28a Absatz 3 q) einerseits so-

Besondere Vereinbarungen zum Sorglos-Rechtsschutz (Produktverbesserungs-Garantie 10/2021)

wie in Erweiterung von §§ 27a Absatz 3 x) und § 28a Absatz 3 y) andererseits trägt der Versicherer im Falle einer Abmahnung wegen eines behaupteten Urheberrechtsverstoßes im Internet jeweils je Kalenderjahr bis zu 500 € an anwaltlichen Beratungskosten. Die Beschränkung auf ein einziges Beratungsgespräch und der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfallen.

6. Mitversicherung einer selbstständigen Nebentätigkeit (Klein-un- ternehmer-Regelung)

Abweichend von §§ 26b Absatz 1 Satz 5, 26c Absatz 1 Satz 5, 27a Absatz 1 Satz 8 und 28a Absatz 1 Satz 6 besteht für den Versiche- rungsnehmer und mitversicherte Lebenspartner sowie für gemäß §§

26b Absatz 2 a) und b), 26c Absatz 2 a) und b), 27a Absatz 1 b) so- wie Absatz 2 b) bis d) oder 28a Absatz 1 b) sowie Absatz 2 a) bis c) mitversicherte Personen Versicherungsschutz im Umfang von § 26b Absatz 3, § 26c Absatz 3, § 27a Absatz 3 und § 28a Absatz 3 auch bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer nach dem Tarif des Versicherers versicherbaren gewerblichen, freiberuflichen oder anderweitigen selbstständigen Nebentätigkeit gemäß bzw. im Umfang von § 19 Absatz 1 UStG. Soweit es dabei nicht um die Interessenwahrnehmung in der Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Fahrer von Pkw, Kombi, Krafträdern und Anhän- gern geht, beschränkt sich der Versicherungsschutz nach § 2 d) auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträ- gen und solchen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Büro- oder Betriebsräumen und ihrer Einrichtung stehen;

ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz über die Ausschlüsse des § 3 hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu- sammenhang mit der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Betrieben, Betriebsteilen und Praxen sowie aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur ei- gentlichen Tätigkeit des Betriebes oder Berufsausübung sind. Ist die gewerbliche Nebentätigkeit eine solche des Kraftfahrzeughandels bzw. -handwerks, besteht im Rahmen von § 2 d) kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf den Versicherungsnehmer oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind. Der Versicherungsschutz nach § 2 c) erstreckt sich auch auf die gewerbliche Nutzung des selbstgenutzten Wohngrundstücks.

7. Erweiterter Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht

In Erweiterung von § 2 k) bb) werden im Rahmen der nach §§ 26b Absatz 3 k), 26c Absatz 3 k), 27a Absatz 3 k) und 28a Absatz 3 k) bis zur Höhe von 750 € je Rechtsschutzfall versicherten Kosten auch Rechtsanwaltskosten übernommen, die auf einer gerichtlichen Inte- ressenwahrnehmung in Deutschland beruhen.

8. Anhebung von Höchstentschädigungen bei Mediationsverfahren In Erweiterung von § 5a Absatz 3 beträgt die Höchstentschädigung je Mediation 3.000 € (auch in Fällen des Familien-, Lebenspartner- schafts- und Erbrechts) und für alle in einem Kalenderjahr einge- leiteten Mediationen insgesamt höchstens 6.000 €.

9. Fortbestehende Mitversicherung von Eltern/Großeltern bei Um- zug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung

Gemäß §§ 26b Absatz 2 c), 26c Absatz 2 c), 27a Absatz 2 f) und 28a Absatz 2 d) mitversicherte Eltern und Großeltern gelten weiter als mitversichert, wenn sie im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in Deutsch- land umziehen.

10. Erweiterte Assistance-Leistungen

Der Versicherungsnehmer kann während der Vertragsdauer As- sistance-Leistungen per Telefon oder online in Anspruch nehmen.

Ab 01.10.2021 bieten ein Web-Check für die private Website sowie (selbst in nicht versicherten Angelegenheiten) telefonische Kon- fliktlösung (Pendel-Mediation) und online durchgeführte Rechtsbe- ratung rechtliche Hilfestellung bzw. Orientierung.

Näheres zum Inhalt bzw. Umfang und zu den Nutzungsvoraus- setzungen der Assistance-Leistungen ergibt sich aus der Übersicht im Internet unter www.concordia.de/schadenfall/rechtsschutzfall.

Zu §§ 26b, 26c, 27a und 28a werden gemäß Spezialklausel 125 jeweils folgende besondere Vereinbarungen getroffen:

Referenzen

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