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Schalltechnische Untersuchung

zum Planfeststellungsverfahren für den

Ersatzneubau der alten Levensauer Hochbrücke und den Ausbau des Nord-Ostsee-Kanals

NOK-Km 93,2 – 94,2

Ergänzende Berechnungen zum Bau der Baustraße Nord im Bereich Levensau Projektnummer: 06107.04.02

Stand 28. Mai 2019

Beratendes Ingenieurbüro für Akustik, Luftreinhaltung und Immissionsschutz Bekannt gegebene Messstelle nach §29b BImSchG (Geräuschmessungen) Prüfbefreit nach

§ 9 Abs. 2 AIK-Gesetz für den Bereich Schallschutz Haferkamp 6

22941 Bargteheide Ansprechpartner Dr. Bernd Burandt Tel.: +49 (4532) 2809-0 Fax: +49 (4532) 2809-15 burandt@lairm.de

1. Anlass und Aufgabenstellung

Zum Planfeststellungsverfahren wurde eine umfangreiche schalltechnische Untersu- chung [16] erstellt, in der die Belastungen aus Baulärm und Verkehrslärm an reprä- sentativen Immissionsorten ermittelt wurden.

Aktuell ist im Rahmen einer Planänderung der Bau einer Baustraße auf dem Nordufer des Nord-Ostsee-Kanals geplant, die eine Zufahrt zur Baustelle über die K24 (Kieler Straße) ermöglichen soll. Diese ist als Alternative zum Verlauf entlang der Straßen Zum Kanal und Am Kanal vorgesehen.

In der vorliegenden Untersuchung wird geprüft, welche Belastungen durch den Bau der Baustraße Nord im Bereich der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung zu erwarten sind. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der AVV Baulärm [3].

2. Örtliche Situation

Die K24 östlich der Kreuzung mit den Straßen Levensau und Altwittenbeker Straße ist bereits gesperrt und nur für die Baufahrzeuge zu befahren. Daher wird der Straßenab- schnitt zwischen der Kreuzung und der Zufahrt zum Baufeld der Baustraße Nord der Baustelle zugerechnet. Die Baustellenverkehre auf den Straßenabschnitten nördlich der Kreuzung sind dagegen dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen. Es ist davon aus- zugehen, dass die Transporte über die K24 zur B76 verlaufen werden.

Die nächstgelegene schutzbedürftige Bebauung befindet sich am nördlichen Kanalufer westlich und südlich der Baustraße Nord im Bereich Levensau sowie entlang der K24

(2)

(Kieler Weg): Hier liegt eine Bebauung im Außenbereich vor. Gemäß Flächennut- zungsplan der Gemeinde Neuwittenbek ist teilweise eine Einstufung als Flächen für die Landwirtschaft vorhanden. Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit ist von einem Au- ßenbereich bzw. einem Mischgebiet auszugehen (entspricht gemäß AVV Baulärm Ge- bieten mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend ge- werbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind).

Inwieweit sich in dem Gebäude des Gasthofs Levensau (Immissionsort IO 26) schutz- bedürftige Nutzungen befinden, ist nicht bekannt. Zur sicheren Seite wird dieses Ge- bäude jedoch in die Beurteilung einbezogen. Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit wird dies zur sicheren Seite einem Mischgebiet gleichgestellt, wenn auch aufgrund der ge- werblichen Nutzung eine Einstufung als Gewerbegebiet begründbar wäre.

Die örtlichen Gegebenheiten sind in dem Lageplan der Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1: Lageplan, Maßstab 1:5.000

IO 24.3 IO 21.2

IO 21.1

IO 26.1

IO 26.2 IO 26.3

Linienquelle Flächenquelle Haus

Immissionspunkt

(3)

3. Beurteilungsgrundlagen

3.1. Baulärm

Die Beurteilung von Geräuschimmissionen aus Baulärm hat nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm [3]) von 1970 zu er- folgen, die gemäß § 66, Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) „bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach die- sem Gesetz“ fortgilt. Die AVV Baulärm definiert unter Nummer 3.1.1 die in Tabelle 2 aufgeführten Immissionsrichtwerte.

Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels durch Messungen sind die Maßgaben nach Nummer 6 der AVV Baulärm zu berücksichtigen. Im Einzelnen gilt:

• Ort der Messung (Nummer 6.3):

„Wirkt das von der Baustelle ausgehende Geräusch auf ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude ein, so ist der Schallpegel 0,5 m vor dem geöff- neten, von dem Geräusch am stärksten betroffenen Fenster zu messen. In ande- ren Fällen ist der Schallpegel in mindestens 1,20 m Höhe über dem Erdboden und in mindestens 3 m Abstand von reflektierenden Wänden zu messen.“

• Messwerte (Nummer 6.5):

„Als Messwert gilt jeweils der aus der höchsten Anzeige des Schallpegelmessers während einer Beobachtungsdauer von 5 Sekunden (Messtakt) ermittelte Wert.

Messwerte sind in dB(A) anzugeben. Die Zahlenwerte sind auf ganze dB(A) zu runden.“

• Zuschlag für Tonhaltigkeit (Nummer 6.6.3):

„Wenn in dem Geräusch deutlich hörbare Töne hervortreten (z. B. Singen, Heulen, Pfeifen, Kreischen), ist dem mittleren Pegel … ein Zuschlag bis zu 5 dB(A) hinzu- zufügen.“

• Zeitkorrektur für die Betriebsdauer der Baumaschinen (Nummer 6.7):

„Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist von dem Wirkpegel unter Berücksichti- gung der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen die in der letzten Spalte der folgenden Tabelle angegebene Zeitkorrektur abzuziehen.

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Tabelle 1: Zeitkorrekturen gemäß AVV Baulärm

durchschnittliche tägliche Betriebsdauer in der Zeit von

Zeitkorrektur 7 Uhr bis 20 Uhr 20 Uhr bis 7 Uhr

bis 2½ h bis 2 h 10 dB(A)

über 2½ h bis 8 h über 2 h bis 6 h 5 dB(A)

über 8 h über 6 h 0 dB(A)

Soweit nicht das Gesamtgeräusch der Baumaschinen, sondern das Geräusch ein- zelner Baumaschinen gemessen wird, sind die einzelnen Beurteilungspegel zu ei- nem Gesamtbeurteilungspegel … zusammenzufassen.“

Nummer 4.1 der AVV Baulärm definiert Maßnahmen zur Minderung der Geräusche für den Fall, dass der Beurteilungspegel den im jeweiligen Einwirkungsbereich gültigen Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Insbesondere kommen dem- nach in Betracht:

• Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle,

• Maßnahmen an den Baumaschinen,

• die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen,

• die Anwendung geräuscharmer Bauverfahren,

• die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen.

Weiter wird ausgeführt: „Von Maßnahmen zur Lärmminderung kann abgesehen werden, soweit durch den Betrieb von Baumaschinen infolge nicht nur gelegentlich einwirken- der Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen ein- treten.“

Nach Nummer 4.3 der AVV Baulärm müssen Baumaschinen dem Stand der Technik ent- sprechen (vgl. dazu auch § 3, Absatz 6 BImSchG). Diese Anforderung gilt im Sinne der AVV Baulärm als erfüllt, wenn die Geräuschemissionen der Baumaschinen denen „fort- schrittliche(r) Maschinen derselben Bauart und vergleichbarer Leistung, die sich im Be- trieb bewährt haben“ entsprechen bzw. wenn die für bestimmte Kategorien von Gerä- ten gültigen Emissionskennwerte eingehalten sind.

(5)

Tabelle 2: Immissionsrichtwerte gemäß AVV Baulärm

Bauliche Nutzung

Immissionsrichtwerte Tag a)

(7 bis 20 Uhr)

Nacht (20 bis 7 Uhr)

Beurtei- lungspegel

Beurtei- lungspegel

kurzzeitige Geräusch-

spitzen dB(A)

Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle An- lagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Be- triebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal un- tergebracht sind

70 70 90

Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen un- tergebracht sind

65 50 70

Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind

60 45 65

Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen unterge- bracht sind

55 40 60

Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen unterge- bracht sind

50 35 55

Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35 55

a) Richtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen am Tage sieht die AVV Baulärm nicht vor.

Die Stilllegung von Baumaschinen aus Gründen des Schallschutzes kommt nach Nummer 5 der AVV Baulärm grundsätzlich „nur als äußerstes Mittel in Betracht, um die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigun- gen durch Baulärm zu schützen.“ Nach Nummer 5.2.1 soll die Stilllegung von Bauma- schinen angeordnet werden, wenn

1. weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Überschrei- tung der Immissionsrichtwerte zu verhindern und

2. die Stilllegung im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit, jedoch unter Berück- sichtigung des Bauvorhabens, dringend erforderlich ist.

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Von der Stilllegung der Baumaschinen kann trotz Überschreitung der Immissionsricht- werte abgesehen werden (Nummer 5.2.2), wenn die Bauarbeiten

1. zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes oder zur Abwehr sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder

2. im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind

und die Bauarbeiten ohne die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.

3.2. Baustellenbedingter Verkehr

Der Baustellenverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen ist nicht im Umfang der Beur- teilung der Baustelle gemäß AVV Baulärm enthalten. Dieser ist erst der Baustelle zu- zurechnen, wenn sich die Fahrzeuge auf dem Baustellengelände bzw. auf den Baustraßen befinden. Dementsprechend ist eine gesonderte Beurteilung erforderlich.

Vorab ist festzustellen, dass keine eigenen Richtlinien zur Beurteilung des Baustellen- verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen zur Verfügung stehen. Die vorliegende Ab- schätzung folgt daher hilfsweise der Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs- lärms nach der TA Lärm [4], die nur für genehmigungsbedürftige und nicht genehmi- gungsbedürftige Anlagen gilt. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück sollen entsprechend Nummer 7.4 der TA Lärm „ ... durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, sofern

• sie den Beurteilungspegel der vorhandenen Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht um mindestens 3 dB(A) erhöhen,

• keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

• die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erst- mals oder weitergehend überschritten werden.“

Die Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Straßen orientiert sich gemäß TA Lärm an der 16. BImSchV [2], in der die durchschnittliche tägliche Ver- kehrsstärke (DTV) im Jahresmittel über 365 Tage zugrunde gelegt wird. Darüber hin- aus sind die Beurteilungszeiträume von 16 Stunden tags und 8 Stunden nachts gege- ben.

Im vorliegenden Fall verlaufen die Baustellenverkehre über die öffentlichen Straßen K24 (Levensau) und die B76. Insbesondere auf der B76 liegt eine hinreichende Ver- mischung mit dem vorhandenen Verkehr vor.

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4. Baulärm

4.1. Baustellenbeschreibung

Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass sich die Bauarbeiten auf die Tageszeit gemäß AVV Baulärm beschränken (7:00 bis 20:00 Uhr). Die Bauarbeiten umfassen sechs Monate Bauzeit ohne parallel stattfindende Bautätigkeiten an anderer Stelle.

Aufgrund des vorhandenen Geländes sind für die Baustraße etwa 29.850 m³ Boden zu bewegen. Dies entspricht etwa 60.000 t. Der Abtransport erfolgt mit LKW (Zweiach- ser mit je 18 t, Dreiachser mit je 24 t Ladegewicht). Geht man etwa von einem Drittel Zweiachser und zwei Dritteln Dreiachsern aus, so ist mit insgesamt 2.778 LKW-Abfuh- ren zu rechnen, d.h. 5.556 LKW-Fahrten (An- und Abfahrten zusammen). Bezogen auf eine Bauzeit von etwa sechs Monaten mit im Mittel je 21 Arbeitstagen ist pro Arbeitstag von etwa 22 LKW, d.h. 44 LKW-Fahrten auszugehen.

Zusätzlich ist etwa eine LKW-Anlieferung pro Arbeitstag anzunehmen. Insgesamt er- geben sich für die sechs Monate 126 LKW-Anlieferungen, d.h. 252 LKW-Fahrten.

Insgesamt ist somit an den Arbeitstagen über ein halbes Jahr mit 46 LKW-Fahrten pro Tag zu rechnen.

Auf dem Baufeld zum Bau der Baustraße Nord ist folgender Geräteeinsatz ist zu er- warten:

• 2 Großbagger;

• 1 Planierraupe;

• 1 Radlader;

• 1 Plattenverdichter an Radlader, der Radlader wird zusätzlich einbezogen.

Es wird ein durchgehender Einsatz dieser Geräte zugrunde gelegt.

4.2. Emissionen

Hinsichtlich der Geräuschemissionen der Baugeräte werden Literaturwerte [8]-[14], Er- fahrungswerte und Herstellerangaben zugrunde gelegt. Dabei wird eine Einsatzzeit von bis zu 13 Stunden angenommen, so dass gemäß AVV Baulärm die Zeitkorrektur 0 dB(A) beträgt.

Die LKW-Verkehre, Rangierfahrten und Ladetätigkeiten auf der Baufläche werden durch pauschale Zyklen für die Arbeitsvorgänge berücksichtigt. Insgesamt werden für

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einen kompletten LKW-Zyklus jeweils 20 Minuten je LKW angesetzt. Für die Boden- abfuhren durch LKW und die LKW-Anlieferungen ergeben sich vergleichbare Emissi- onspegel von gerundet 103 dB(A). Im Folgenden wird dieser Zyklus durchgehend zu- grunde gelegt, so dass sich dauerhaft ein LKW im Baufeld befindet (Zeitkorrektur 0 dB(A)).

Für die LKW-Fahrten auf dem der Baustelle zuzurechnenden Abschnitt der K24 wird je LKW gemäß RLS-90 [7] von einem Schallleistungspegel von 105 dB(A) ausgegan- gen. Die Länge der Fahrstrecke beträgt etwa 280 Meter. Bei einer mittleren Fahrge- schwindigkeit von 30 km/h und 48 Fahrten am Tag ergibt sich eine Einwirkzeit von insgesamt etwa 0,4 Stunden, so dass gemäß AVV Baulärm für die LKW-Fahrten eine Zeitkorrektur von -10 dB(A) in Ansatz zu bringen ist. Die Steigung beträgt lediglich etwa 3%, so dass gemäß RLS-90 ein Zuschlag für Steigungen/Gefälle nicht zu berücksich- tigen ist.

Die Emissionsansätze und die sich ergebenden Emissionen für die Quellen sind in der Anlage A 1 zusammengestellt. Die Quellhöhen wurden auf 1 m über Gelände festge- legt.

4.3. Beurteilungspegel

Die Berechnung der Geräuschimmissionen aus Baulärm wurde analog der schalltech- nischen Untersuchung (Teil 1 [16]) zur Planfeststellung durchgeführt.

Die AVV Baulärm ist eine reine Messvorschrift, ein detailliertes Berechnungsverfahren zur Schallausbreitungsrechnung ist nicht enthalten. Dementsprechend werden in Schallimmissionsprognosen in der Regel Rechenverfahren angewendet, die dem Stand der Technik entsprechen. Im vorliegenden Fall wurde die Berechnung der Schallausbreitung mit dem EDV-Programm Cadna/A [15] auf Grundlage der DIN ISO 9613, Teil 2 [5] durchgeführt. Die DIN ISO 9613, Teil 2 stellt das Standardverfahren für eine Beurteilung von gewerblichen Anlagen gemäß der aktuellen Fassung der TA Lärm [4] dar.

Die vorhandenen Geländehöhen wurden eingearbeitet, so dass mit einem dreidimen- sionalen Geländemodell gerechnet wurde. Die vorhandenen Gebäude wurden im Mo- dell abgebildet, so dass auch Abschirmungen und Reflexionen bei der Schallausbrei- tungsberechnung berücksichtigt wurden.

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Die Berechnung der Dämpfungsterme erfolgte gemäß DIN ISO 9613-2 unter Verwen- dung von Oktavspektren. Da es sich bei den Baulärmquellen überwiegend um Geräu- sche mit tieffrequenten Anteilen handelt, wurde das Spektrum Nr. 2 der DIN EN 717-1 [6] zugrunde gelegt.

Für das Untersuchungsgebiet auf dem Nordufer des Nord-Ostsee-Kanals wurde ein Anteil an porösem Boden von im Mittel 80 % gewählt, da hier überwiegend unbefes- tigte Flächen vorliegen. Für die Straßenoberfläche der K24 und das Betriebsgelände des Gasthofes Levensau wurde davon abweichend von einer befestigten Fläche aus- gegangen (Anteil poröser Boden 0 %).

Die Formeln zur Berechnung der Schallausbreitung gemäß DIN IOS 9613-2 beinhal- ten, dass immer eine die Schallausbreitung begünstigende Wetterbedingung vorliegt (leichter Mitwind bzw. Inversionswetterlage). Gemäß DIN ISO 9613-2 kann bei der Be- rechnung des Langzeitmittelungspegels eine meteorologische Korrektur eingerechnet werden, die die konkrete Windrichtungsverteilung im Jahresmittel im Untersuchungs- gebiet berücksichtigt. Bei einer Beurteilung von (gewerblichen) Anlagen gemäß TA Lärm wäre diese grundsätzlich in Ansatz zu bringen. Die AVV Baulärm enthält hierzu keine Aussagen. Da Baustellen in der Regel nur temporär zu Lärmbelästigungen füh- ren, ist eine meteorologische Korrektur auf Basis eines repräsentativen Jahresmittels daher nicht sinnvoll. Im vorliegenden Fall einer nur über ein halbes Jahr betriebenen Baustelle wird daher eine meteorologische Korrektur nicht berücksichtigt. Im Übrigen stellt dies eine Beurteilung im Sinne der Betroffenen dar, da die meteorologische Kor- rektur grundsätzlich zu Abschlägen führt.

Die Beurteilungspegel aus Baulärm tags sind in der Tabelle 3 dargestellt. Zusammen- fassend ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A). Damit wird der Immissi- onsrichtwert gemäß AVV Baulärm für Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnun- gen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, von 60 dB(A) tags sicher eingehalten.

Ein Nachtbetrieb ist nicht geplant.

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Tabelle 3: Beurteilungspegel aus Baulärm

5. Baustellenbedingter Verkehr auf öffentlichen Straßen

Die Beurteilung des baustellenbedingten Zusatzverkehrs erfolgt in Anlehnung an die TA Lärm, die auf die 16. BImSchV verweist. Diesen Regelwerken entsprechend ist für die Verkehrsbelastung von der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) als Jahresmittelwert (365 Tage im Jahr) auszugehen. Im vorliegenden Fall ist mit etwa 6.000 LKW-Fahrten pro Jahr zu rechnen, die aufgrund der begrenzen Dauer der Bau- stelle in einem halben Jahr zu erwarten sind. Für die Berechnung der Beurteilungspe- gel gemäß 16. BImSchV und den Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten ist jedoch auf ein Kalenderjahr abzustellen, so dass sich im vorliegenden Fall im Mittel als DTV etwa 16 LKW-Fahrten pro Tag ergeben. Bezogen auf die hier heranzuziehende Beur- teilungszeit tags von 6:00 bis 22:00 Uhr ist pro Stunde somit von einer einzigen LKW- Fahrt auszugehen.

Die Berechnung der Emissionspegel und der Beurteilungspegel erfolgt gemäß RLS- 90 [7]. Für die Zusatzbelastung aus dem baustellenbedingten Verkehr ergibt sich ein Emissionspegel von 46,1 dB(A) tags (Geschwindigkeit 70 km/h).

Am Gasthof Levensau als nächstgelegenem Gebäude (Immissionsort IO 26.1) ist aus dem baustellenbedingten Verkehr mit Beurteilungspegeln von bis zu 49 dB(A) zu rech- nen, wenn die Fahrgeschwindigkeit zu 70 ִؘؘkm/h angenommen wird. Tatsächlich ist je- doch mit niedrigeren Geschwindigkeiten der LKW zu rechnen. Der Immissionsgrenz- wert der 16. BImSchV für Mischgebiete von 64 dB(A) tags wird somit um mehr als

Sp 1 2 3 5 6

tags tags

dB(A) dB(A)

1 EG 48

2 1.OG 50

3 EG 49

4 1.OG 50

5 EG 46

6 1.OG 46

7 EG 50

8 1.OG 50

9 EG 53

10 1.OG 54

11 EG 46

12 1.OG 47

Beurteilungs- pegel Baulärm

IO 21.1 MI 60

Ze

Immissionsort

Nr. Gebiet Ge-

schoss Immissions-

richtwert

IO 26.3 MI 60

IO 26.1 MI 60

IO 26.2

IO 24.3 MI 60

MI 60

IO 21.2 MI 60

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10 dB(A) unterschritten. Somit ist auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen aus Verkehrslärm nicht damit zu rechnen, dass sich aus dem baustellenbedingten Zu- satzverkehr Zunahmen der Beurteilungspegel um 3 dB(A) und mehr bei einer Über- schreitung des Immissionsgrenzwertes ergeben.

Organisatorische Maßnahmen zur Verringerung des baustellenbedingten Verkehres sind den obigen Ergebnissen entsprechend nicht erforderlich. Ansprüche auf Lärm- schutz lassen sich ebenfalls nicht ableiten.

Diese Aussagen sind auch gültig, wenn abweichend von der TA Lärm und der 16. BIm- SchV nur der konkrete Betrieb der Baustelle an einem einzelnen Arbeitstag betrachtet wird. Unter Berücksichtigung von 46 LKW-Fahrten pro Tag ergeben sich am maßge- benden Immissionsort IO 26.1 Beurteilungspegel von etwa 54 dB(A), so dass der Im- missionsgrenzwert von 64 dB(A) weiterhin um 10 dB(A) unterschritten wird.

6. Zusammenfassung

Im Rahmen der vorliegenden Stellungnahme wurden die baustellenbedingten Belas- tungen aus Baulärm zum Bau der Baustraße Nord im Bereich Levensau ergänzend betrachtet.

Für den Baulärm ist festzustellen, dass die Beurteilungspegel mit bis zu 54 dB(A) tags den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) sicher einhalten. Somit sind keine relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten. Ein Nachtbetrieb ist nicht vorgesehen. Andere zeit- gleich stattfindende Bautätigkeiten am Nord-Ostsee-Kanal und an der Levensauer Hochbrücke sind nicht geplant.

Der Baustellenverkehr auf öffentlichen Straßen fällt nicht in den Geltungsbereich der AVV Baulärm und ist gesondert zu betrachten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Emissionspegel der Zusatzbelastungen gering ausfallen. Mit erheblichen Zu- nahmen des Straßenverkehrslärms von 3 dB(A) und mehr bei gleichzeitiger Über- schreitung des Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV für Mischgebiete von 64 dB(A) tags ist nicht zu rechnen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der geplante Betrieb der Baustelle mit dem Schutz der vorhandenen schutzbedürftigen Bebauung grundsätzlich verträglich ist. Maßnah- men zum Schallschutz sind daher nicht erforderlich. Ansprüche auf Lärmschutz erge- ben sich nicht.

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Bargteheide, den 28. Mai 2019

erstellt durch: geprüft durch:

gez. gez.

Dipl.-Phys. Dr. Bernd Burandt Dipl.-Ing. Björn Heichen

Geschäftsführender Gesellschafter Geschäftsführender Gesellschafter

Diese Stellungnahme wurde im Rahmen des erteilten Auftrages für das oben genannte Pro- jekt / Objekt erstellt und unterliegt dem Urheberrecht. Jede anderweitige Verwendung, Mit- teilung oder Weitergabe an Dritte sowie die Bereitstellung im Internet – sei es vollständig oder auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Urhebers.

(13)

7. Quellenverzeichnis

Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien

[1] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immis- sionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.

Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBI. I S. 432);

[2] Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge- setzes, Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. De- zember 2014 (BGBl. I S. 2269);

[3] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschemis- sionen – vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz. Nr. 160);

[4] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzge- setz (6. BImSchVwV), TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26 vom 28.08.1998 S. 503), zuletzt ge- ändert am 8. Juni 2017 durch Verwaltungsvorschrift vom 01. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5);

Emissions-/Immissionsberechnung

[5] DIN ISO 9613-2, Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien - Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO 9613-2:1996), Oktober 1999;

[6] DIN EN ISO 717-1, Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 1: Luftschalldämmung (ISO 717-1), Deutsche Fassung EN ISO 717-1, Juni 2013;

[7] Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90, Ausgabe 1990;

[8] Schalldruckpegel für verschiedene schallintensive Bauverfahren, Hinweise für die Berücksichtigung des Faktors „lärmintensive Baugeräte“ im Rahmen von Planfeststellungsverfahren, Bundesanstalt für Gewässerkunde, Referat M1;

[9] Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Technischer Bericht zur Un- tersuchung der Geräuschemissionen von Anlagen zur Abfallbehandlung und -verwertung sowie Kläranlagen, aus: Umwelt und Geologie, Lärmschutz in Hes- sen, Heft 1, 27. Juni 2001;

[10] Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Merkblätter Nr. 25 - Leitfaden zur Prognose von Geräuschen bei der Be- und Entladung von LKW, 2000;

(14)

[11] Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Bauma- schinen, Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz, Heft 247, Hessische Lan- desanstalt für Umwelt, 1998;

[12] Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Bauma- schinen, Umwelt und Geologie, Lärmschutz in Hessen, Heft 2, Hessische Lan- desanstalt für Umwelt und Geologie, 2004;

[13] Handbuch Geräuschemissionsdaten für Baugeräte, ISDAT Ingenieurbüro für schalltechnische Daten Dr. Trautmann, Berlin, Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wissenschaft GmbH, Bremerhaven, 1. Auflage 2005;

[14] Emissionsdatenkatalog, forum SCHALL, November 2006;

[15] DataKustik GmbH, Software, Technische Dokumentation und Ausbildung für den Immissionsschutz, München, Cadna/A® für Windows™, Computerpro- gramm zur Berechnung und Beurteilung von Lärmimmissionen im Freien, Ver- sion 2019 (32-Bit), November 2018;

Sonstige projektbezogene Quellen und Unterlagen

[16] Schalltechnische Untersuchung zum Planfeststellungsverfahren für den Ersatz- neubau der alten Levensauer Hochbrücke und den Ausbau des Nord-Ostsee- Kanals NOK-Km 93,2 – 94,2, Teil 1: Baulärm, LAIRM CONSULT GmbH, 26. Mai 2015;

[17] Informationen gemäß Ortstermin mit Fotodokumentation, LAIRM CONSULT GmbH, 16. April 2019.

(15)

8. Anlagenverzeichnis

A 1 Emissionen aus Baulärm ... 16

A 1.1 Basisschallleistungen der einzelnen Quellen... 16

A 1.1.1 Lkw-Zyklus auf dem Bauplatz (Abfuhr Boden) ... 16

A 1.1.2 Lkw-Zyklus auf dem Bauplatz (Anlieferungen) ... 16

A 1.1.3 Baumaschinen ... 17

A 1.2 Emissionspegel der Quellen ... 18

A 1.3 Oktavspektren Schallleistungspegel ... 18

(16)

A 1 Emissionen aus Baulärm

A 1.1 Basisschallleistungen der einzelnen Quellen

A 1.1.1 Lkw-Zyklus auf dem Bauplatz (Abfuhr Boden)

Die Ermittlung der mittleren Schallleistungspegel für den LKW-Zyklus bei einer Boden- abfuhr ist in der folgenden Tabelle zusammengestellt:

Anmerkungen und Erläuterungen:

Spalte 2 ...Ausgangsschallleistungen für einen Vorgang pro Stunde;

Spalte 3 ...Zuschläge für die Impulshaltigkeit der Geräusche;

Spalte 4 ...Einwirkzeiten je Vorgang;

Spalte 5 ...mittlerer Schallleistungspegel für Zyklus;

A 1.1.2 Lkw-Zyklus auf dem Bauplatz (Anlieferungen)

Die Ermittlung der mittleren Schallleistungspegel für den LKW-Zyklus bei einer Anlie- ferung ist in der folgenden Tabelle zusammengestellt:

Anmerkungen und Erläuterungen:

Spalte 2 ...Ausgangsschallleistungen für einen Vorgang pro Stunde;

Spalte 3 ...Zuschläge für die Impulshaltigkeit der Geräusche;

Spalte 4 ...Einwirkzeiten je Vorgang;

Spalte 5 ...mittlerer Schallleistungspegel für Zyklus;

Sp 2 3 4 5

LW0 KT/KI TE Anteil LW,r,1

min % dB(A)

1 Fahrt auf Bauplatz 105 0 5 25 99,0

2 Rangieren 99 0 5 25 93,0

3 Rückfahrwarner 103 6 2 10 99,0

4 Motor im Leerlauf 94 0 10 50 91,0

5 Summe 20 102,8

1

Ze Vorgang

mittlere Schallleistungspegel (ein Vorgang pro Stunde) dB(A)

Sp 2 3 4 5

LW0 KI TE Anteil LW,r,1

min % dB(A)

1 Fahrt auf Bauplatz (LKW, Sattelzug, Tieflader) 105 0 5 25 99,0

2 Rangieren 99 0 5 50 96,0

3 Rückfahrwarner 103 6 2 10 99,0

4 Motor im Leerlauf 94 0 10 50 91,0

5 Summe 20 103,2

1

Ze Vorgang

mittlere Schallleistungspegel (ein Vorgang pro Stunde) dB(A)

(17)

A 1.1.3 Baumaschinen

Die Schallleistungspegel, die Einwirkzeiten für einen Vorgang und der sich daraus er- gebende Schallleistungs-Beurteilungspegel, beziehen sich auf einen Vorgang pro Stunde, und sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt.

Anmerkungen und Erläuterungen:

Spalte 2 ...Ausgangsschallleistungen für einen Vorgang pro Stunde;

Spalte 3 ...Zuschläge für die Impulshaltigkeit der Geräusche;

Spalte 4 ...Zuschläge für die Tonhaltigkeit der Geräusche;

Spalte 5 ...Einwirkzeiten je Vorgang;

Spalte 6 ... mittlerer Schallleistungspegel, ein Vorgang pro Stunde;

Sp 2 3 4 5 6

LW0 KI KT TE LW,r

min. dB(A)

1 lkf LKW-Fahrt 105,0 0,0 0,0 60 105,0

2 lkz3 Lkw-Zyklus auf Bauplatz (Bodentransporte) 103,0 0,0 0,0 60 103,0

3 lkz2 Lkw-Zyklus auf Bauplatz (sonstige Anlieferungen) 103,0 0,0 0,0 60 103,0

4 bg1c Hydraulibagger (500 kW) 107,0 0,0 0,0 60 107,0

5 rl 108,0 0,0 0,0 60 108,0

6 pr Planierraupe 109,0 0,0 0,0 60 109,0

7 pvd Plattenrüttler, Kiesboden verdichten 107,0 4,0 0,0 60 111,0

Kürzel Vorgang

mittlere Schallleistungspegel (ein Vorgang pro Stunde)

dB(A)

Radlader

1 Ze

(18)

A 1.2 Emissionspegel der Quellen

A 1.3 Oktavspektren Schallleistungspegel

In der folgenden Übersicht sind die verwendeten Basis-Oktavspektren angegeben, die bei der Schallausbreitungsberechnung verwendet wurden. Grundlage bilden typische Oktavspektren aus aktuellen Regelwerken (DIN EN 717-1 [6]).

Einwirk- zeit

Zeit- korrektur

Schall- leistungs- beurteilungs-

pegel Kürzel [dB(A)] [Std.] [dB(A)] [dB(A)]

1 Baustellenzufahrt (K24)

2 Lkw-Fahrten (Hin- und Rückfahrt je 280 m) bstr1 46 lkf 105,0 0,4 -10 95,0

3 Summe 95,0

4 Baufeld Baustraße Nord

5 Hydraulikbagger 2 bg1c 107,0 13 0 110,0

6 Radlader 2 rl 108,0 13 0 111,0

7 Planierraupe 1 pr 109,0 13 0 109,0

8 Plattenverdichter 1 pvd 111,0 13 0 111,0

9 LKW-Zyklus (Bezug: 3 LKW je Stunde) 1 lkz3 103,0 13 0 103,0

10 Summe bfq2 116,5

Vorgang/Gerät Kürzel An-

zahl

Schallleistungs- pegel

Sp 2 3 4 5 6 7 8 9 10

31,5 Hz 63 Hz 125 Hz 250 Hz 500 Hz 1 kHz 2 kHz 4 kHz 8 kHz

1 alltief Quellen allgemein, eher tiefenlastig

(DIN EN 717-1, Spektrum Nr. 2 ) -18 -14 -10 -7 -4 -6 -11

1

Ze Vorgang

relativer Schallpegel (auf 0 dB(A) normiert) dB(A)

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