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(1)Immissionsrichtwerte – Schutz vor Baulärm Nachstehend sind die geltenden Immissionsrichtwerte gemäß der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV-Baulärm) vom aufgeführt

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Immissionsrichtwerte – Schutz vor Baulärm

Nachstehend sind die geltenden Immissionsrichtwerte gemäß der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV-Baulärm) vom

19.08.1970 aufgeführt. Die Immissionsrichtwerte sind je nach bauordnungsrechtlicher Ge- bietsausweisung unterschiedlich.

Als Immissionsrichtwerte werden festgesetzt für:

a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder indus- trielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts-

und Bereitschaftspersonen untergebracht sind tags

nachts 70 dB(A)

70 dB(A) b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche

Anlagen untergebracht sind tags

nachts 65 dB(A)

50 dB(A) c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Woh-

nungen, in denen weder vorwiegend gewerbli- che Anlagen noch vorwiegend Wohnungen

untergebracht sind tags

nachts 60 dB(A)

45 dB(A) d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen

untergebracht sind tags

nachts 55 dB(A)

40 dB(A) e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen

untergebracht sind tags

nachts 50 dB(A)

35 dB(A) f) Kurgebiete, Krankenhäuser und

Pflegeanstalten tags

nachts 45 dB(A)

35 dB(A)

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