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5.7.1 Baulärm mit Unterwasserschall

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(1)

für den

Ersatz der beiden Kleinen Schleusenkammern und Anpassung der Vorhäfen in Kiel-Holtenau

VORHABENTRÄGER:

WASSERSTRASSEN- UND SCHIFFFAHRTSAMT KIEL-HOLTENAU SCHLEUSENINSEL 2

24159 KIEL-HOLTENAU

5.7.1

Baulärm mit

Unterwasserschall

(2)

Beratendes Ingenieurbüro für Akustik, Luftreinhaltung und Immissionsschutz Bekannt gegebene Messstelle nach §29b BImSchG (Geräuschmessungen) Prüfbefreit nach

§ 9 Abs. 2 AIK-Gesetz für den Bereich Schallschutz

Im Auftrag von:

BHF Landschaftsarchitekten Knooper Weg 99-105

Innenhof Haus A 24116 Kiel

Ersatz der beiden kleinen Schleusenkammern und Anpassung der Vorhäfen in Kiel-Holtenau

Schalltechnische Untersuchung Teil 1: Baulärm

Projektnummer: 16258 3. Mai 2019

Dieses Gutachten wurde im Rahmen des erteilten Auftrages für das oben genannte Pro- jekt / Objekt erstellt und unterliegt dem Urheberrecht. Jede anderweitige Verwendung, Mit- teilung oder Weitergabe an Dritte sowie die Bereitstellung im Internet – sei es vollständig oder auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Urhebers.

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(4)

Inhaltsverzeichnis

1. Anlass und Aufgabenstellung... 2

2. Örtliche Situation ... 2

3. Beurteilungsgrundlagen ... 6

4. Baubeschreibung ... 9

5. Emissionen ... 12

6. Immissionen ... 15

6.1. Allgemeines ... 15

6.2. Beurteilungspegel ... 16

6.3. Spitzenpegel ... 27

6.4. Wirkpegel ... 27

6.5. Lärmschutzmaßnahmen ... 27

6.6. Qualität der Prognose ... 29

7. Baustellenverkehr ... 30

8. Unterwasserschall ... 32

8.1. Allgemeines ... 32

8.2. Beurteilungsgrundlagen ... 32

8.3. Emissionen ... 33

8.4. Immissionen ... 34

9. Zusammenfassung und Beurteilung... 36

10. Quellenverzeichnis ... 39 11. Anlagenverzeichnis ... I

(5)

1. Anlass und Aufgabenstellung

Die Kleine Schleuse der Schleusenanlage Kiel-Holtenau (kleine Schleusenkammern) weist massive Schäden im Mauerwerksbereich auf. Sie ist zurzeit für die Schifffahrt gesperrt und soll durch einen Ersatzbau saniert werden. Darüber hinaus ist die Anpassung der Vorhäfen geplant. Vorhabenträger ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau (WSA).

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist der Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm nachzuweisen.

Die Beurteilung der Einwirkungen aus der Geräuschentwicklung auf den Menschen erfolgt auf Grundlage der AVV Baulärm.

2. Örtliche Situation

Die Schleusenanlage befindet sich in der Stadt Kiel zwischen den Ortsteilen Kiel-Holtenau im Norden und Kiel-Wik im Süden. Sie liegt am Nord-Ostsee-Kanal (NOK) bei Kanalkilome- ter 98,0 und verbindet den NOK mit der Kieler Förde und der Ostsee.

Der Nord-Ostsee-Kanal und die Schleusenkammern verlaufen in west-östlicher Richtung.

Von Norden nach Süden betrachtet gliedert sich die Gesamtanlage wie folgt:

• nördliches Förde-Ufer im Ortsteil Kiel-Holtenau;

• Entwässerungskanal mit Betriebshafen des WSA;

• Schleuseninsel mit Verwaltungs- und Betriebsgebäuden des WSA;

• Kleine Schleuse (zwei kleine Schleusenkammern);

• Mittelinsel mit dem Bauhof des WSA;

• Große Schleuse (zwei große Schleusenkammern);

• südliches Förde-Ufer im Ortsteil Kiel-Wik.

Die Schleusenanlage Kiel-Holtenau liegt an öffentlichen Verkehrswegen. Die Zufahrt zur Kleinen Schleuse erfolgt von Norden her über die Kanalstraße und eine Brücke über den Entwässerungskanal zur Straße „Schleuseninsel“. Dort befinden sich auch die Verwal- tungsgebäude des WSA Kiel-Holtenau. Die Große Schleuse kann von der Südseite unmit- telbar mit LKW aus Kiel-Wik erreicht werden.

Die Schleusenanlage ist auf dem Wasserweg über den NOK aus westlicher Richtung und über die Kieler Förde bzw. Ostsee aus östlicher Richtung erreichbar. Schiffe können för- deseitig an Anlegestellen nördlich der Kleinen Schleuse festmachen. NOK-seitig stehen Anlegestellen im nördlichen Einfahrtsbereich der Kleinen Schleuse zur Verfügung.

Die Mittelinsel zwischen der Kleinen Schleuse und der Großen Schleuse ist NOK-seitig über einen festen Fähranleger erreichbar. Der Anleger wurde für Baustellentransporte für den Neubau des Versorgungsdükers errichtet und steht auch nach der Bauzeit dauerhaft zur

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Verfügung. Das Gegenstück des Anlegers auf der Mittelinsel wird zu Beginn der Schleu- senbaumaßnahme im Bereich südwestlich der Großen Schleuse geschaffen. Die beste- henden Wege auf der Schleuseninsel sind überwiegend befestigt.

Die nächstgelegene schutzbedürftige Nutzung befindet sich in folgenden Bereichen:

• Wohnbebauung nördlich der Kanalstraße, zwischen Wittenbrook, Apenrader Straße, Richthofenstraße und Köhlstraße (Immissionsort IO 8): Dieser Bereich liegt im Gel- tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 708. Für die Straßenrandbebauung an der Apenrader Straße und an der Kanalstraße liegt dementsprechend eine Nutzung als all- gemeines Wohngebiet (WA) vor (entspricht Gebieten, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind). Weiter westlich am Wittenbrook und an der Köhlstraße sind auch Ausweisungen als reines Wohngebiet (WR) vorhanden (entspricht Gebieten, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind).

• Wohnbebauung nördlich der Kanalstraße, östlich Apenrader Straße, westlich Kanal- straße sowie im weiteren Stadtteil Holtenau (Immissionsorte IO 1 bis IO 7 und IO 9 bis IO 14): Diese Bereiche sind gemäß Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Kiel als Wohnbauflächen dargestellt. Rechtskräftige Bebauungspläne liegen nicht vor. Teil- weise liegen hier gewerbliche Nutzungen insbesondere in den Erdgeschossen vor. Dies umfasst u.a. Büros (Architekt, Yachtcharter) und Praxen (Ärzte, Physiotherapie), Läden (Friseur, Fotostudio, Schlachterei, Second Hand Kleidung, Kunst/Mediendesign) und Betriebe für Medizintechnik und Heizungs-/Sanitäranlagen. Ein Teil dieser Nutzungen ist in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Aufgrund der teilweise vorhandenen ge- werblichen Nutzungen wird daher von einer Schutzbedürftigkeit ausgegangen, die ei- nem allgemeinen Wohngebiet (WA) vergleichbar ist (entspricht gemäß AVV Baulärm Gebieten, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind)

• Bebauung nördlich des NOK am Tiessenkai und nördlich angrenzend im Uferbereich der Förde sowie am südlichen Ufer des NOK und an der Förde: Diese Bereiche sind gemäß Flächennutzungsplan als Sonderbauflächen Hafenanlage eingestuft. Hinsicht- lich der Schutzbedürftigkeit werden diese Flächen einem Industriegebiet (GI) gleichge- stellt (entspricht gemäß AVV Baulärm Gebieten, in denen nur gewerbliche oder indust- rielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal untergebracht sind).

• Wohnbebauung auf der Südseite des Nord-Ostsee-Kanals in Kiel-Wik westlich der Schleusenstraße (Immissionsort IO 15): Dieser Bereich ist gemäß Bebauungsplan Nr. 850 der Landeshauptstadt Kiel überwiegend als Mischgebiet (MI) festgesetzt (ent- spricht gemäß AVV Baulärm Gebieten mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen unterge- bracht sind). Im westlichen Teilbereich sind auch Flächen für Dauerkleingärten und Sportanlagen, im südlichen Bereich auch Sondergebiete für Hochschule und Forschung festgesetzt.

• Bebauung auf der Südseite des Nord-Ostsee-Kanals in Kiel-Wik östlich der Schleusen- straße, nördlich Schleiweg, im Bereich der Straße Am Kiel- Kanal (Immissionsort IO 16):

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Dieser Bereich ist gemäß Bebauungsplan Nr. 874a der Landeshauptstadt Kiel als Ge- werbegebiet (GE) festgesetzt (entspricht gemäß AVV Baulärm Gebieten, in denen vor- wiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind).

• Bebauung auf der Südseite des Nord-Ostsee-Kanals in Kiel-Wik östlich des Geltungs- bereiches des Bebauungsplans Nr. 874a, entlang Weimarer Straße, Rostocker Straße und Herthastraße (Immissionsort IO 20): Dieser Bereich ist gemäß Flächennutzungs- plan als gemischte Baufläche eingestuft, so dass die Schutzbedürftigkeit eines Misch- gebietes (MI) zugrunde gelegt wird (entspricht gemäß AVV Baulärm Gebieten mit ge- werblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind). Auch für die gemäß Flächennut- zungsplan angrenzenden Bundeswehrflächen wird eine Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes angesetzt.

• Bebauung auf der Südseite des Nord-Ostsee-Kanals östlich Mecklenburger Straße so- wie westlich angrenzende Bereiche (Immissionsorte IO 17 bis IO 19): Hier liegt gemäß Bebauungsplan Nr. 968 und der tatsächlichen Nutzung entsprechend eine Nutzung als Gewerbegebiet (GE) vor (entspricht gemäß AVV Baulärm Gebieten, in denen vorwie- gend gewerbliche Anlagen untergebracht sind). Gemäß Flächennutzungsplan ist dies auch für die benachbarten Flächen gegeben.

• Die nächstgelegenen Wohngebiete südlich des Nord-Ostsee-Kanals sind an der Prinz- Heinrich-Straße, Adalbertstraße und Holtenauer Straße vorhanden (Immissionsorte IO 21 bis IO 24): Der Bereich zwischen Prinz-Heinrich-Straße und Holtenauer Straße liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 694 mit einer Ausweisung als allge- meines Wohngebiet (entspricht gemäß AVV Baulärm Gebieten, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind). Für die weiteren Wohnnutzungen liegen keine Bebau- ungspläne vor, gemäß Flächennutzungsplan sind hier Wohnbauflächen vorhanden.

Dies entspricht auch der vorhandenen Nutzung, so dass von einer Schutzbedürftigkeit ausgegangen, die einem allgemeinen Wohngebiet (WA) vergleichbar ist.

• Wohnbebauung nördlich Tonderner Straße (Immissionsort IO 25): Hier liegt gemäß Be- bauungsplan Nr. 408 eine Nutzung als reines Wohngebiet (WR) vor (entspricht gemäß AVV Baulärm Gebieten, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind).

• Für die Büronutzung auf der Schleuseninsel ist festzustellen, dass diese überwiegend dem WSA zuzurechnen ist und gegenüber der eigenen Baumaßnahme als nicht schutz- bedürftig anzusehen ist. Bei Bedarf können geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Die Nutzungsverträge für von Dritten genutzte Liegenschaften (Gebäude der Bundes- polizei, Kanalsteuerer, Lotsen, Seemannsmission, Wohnmobilpark) auf dem Schleu- sengelände enthalten Bedingungen, die die uneingeschränkte Duldung von betriebs- und baustellenbedingten Beeinträchtigungen umfassen. Dementsprechend stellen diese keine schutzbedürftigen Nutzungen dar.

Die genauen örtlichen Gegebenheiten sind den Plänen der Anlage A 1 zu entnehmen.

(8)

Tabelle 1: Immissionsorte

Sp 1 2 3 4

1 IO 1 Kanalstraße 67 2 WA

2 IO 2 Kanalstraße 55 3 WA

3 IO 3 Kanalstraße 50 2 WA

4 IO 4 Kanalstraße 45 4 WA

5 IO 5 Kanalstraße 38 6 WA

6 IO 6 Kanalstraße 32a 4 WA

7 IO 7 Johann-Sump-Straße 8a-b 6 WA

8 IO 8 Kanalstraße 25b 3 WA

9 IO 9 Kanalstraße 20 4 WA

10 IO 10 Kanalstraße 15 4 WA

11 IO 11 Kanalstraße 8 3 WA

12 IO 12 Gravensteiner Straße 121 3 WA

13 IO 13 Friedrich-Voß-Ufer 14 2 WA

14 IO 14 Friedrich-Voß-Ufer 38 2 WA

15 IO 15 Auberg 70 4 MI

16 IO 16 Am Kiel-Kanal 44 2 GE

17 IO 17 Maklerstraße 8 2 GE

18 IO 18 Mecklenburger Straße 50 4 GE

19 IO 19 Mecklenburger Straße 41 4 GE

20 IO 20 Herthastraße 36 4 MI

21 IO 21 Adalbertstraße 31 5 WA

22 IO 22 Holtenauer Straße 364 6 WA

23 IO 23 Holtenauer Straße 353 9 WA

24 IO 24 Tingleffer Straße 19 2 WA

25 IO 25 Tonderner Straße 16-18 2 WR

Ze

Immissionsort

Bezeichnung Adresse Zahl der

Geschosse Gebiet

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3. Beurteilungsgrundlagen

Die Beurteilung von Geräuschimmissionen aus Baulärm hat nach der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm [3]) von 1970 zu erfolgen, die gemäß § 66, Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG, [1]) „bis zum Inkrafttre- ten von entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz“ fortgilt.

Die AVV Baulärm definiert unter Nummer 3.1.1 die in Tabelle 2 aufgeführten Immissions- richtwerte.

Tabelle 2: Immissionsrichtwerte gemäß AVV Baulärm [3]

Bauliche Nutzung

Immissionsrichtwerte Tag a)

(7 bis 20 Uhr)

Nacht (20 bis 7 Uhr)

Beurtei- lungspegel

Beurtei- lungspegel

kurzzeitige Geräusch-

spitzen dB(A)

Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle An- lagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Be- triebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal un- tergebracht sind (vergleichbar GI gemäß §9 BauNVO)

70 70 90

Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen un- tergebracht sind (vergleichbar GE gemäß §8 BauNVO)

65 50 70

Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (vergleich- bar MD und MI gemäß §5 und §6 BauNVO)

60 45 65

Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen unterge- bracht sind (vergleichbar WA gemäß §4 BauNVO)

55 40 60

Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen unterge- bracht sind (vergleichbar WR gemäß §3 BauNVO)

50 35 55

Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35 55

a) Richtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen am Tage sieht die AVV Baulärm nicht vor.

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Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels durch Messungen sind die Maßgaben nach Num- mer 6 der AVV Baulärm zu berücksichtigen. Im Einzelnen gilt:

• Ort der Messung (Nummer 6.3):

„Wirkt das von der Baustelle ausgehende Geräusch auf ein zum Aufenthalt von Men- schen bestimmtes Gebäude ein, so ist der Schallpegel 0,5 m vor dem geöffneten, von dem Geräusch am stärksten betroffenen Fenster zu messen. In anderen Fällen ist der Schallpegel in mindestens 1,20 m Höhe über dem Erdboden und in mindes- tens 3 m Abstand von reflektierenden Wänden zu messen.“

• Messwerte (Nummer 6.5):

„Als Messwert gilt jeweils der aus der höchsten Anzeige des Schallpegelmessers während einer Beobachtungsdauer von 5 Sekunden (Messtakt) ermittelte Wert.

Messwerte sind in dB(A) anzugeben. Die Zahlenwerte sind auf ganze dB(A) zu run- den.“

• Zuschlag für Tonhaltigkeit (Nummer 6.6.3):

„Wenn in dem Geräusch deutlich hörbare Töne hervortreten (z. B. Singen, Heulen, Pfeifen, Kreischen), ist dem mittleren Pegel … ein Zuschlag bis zu 5 dB(A) hinzu- zufügen.“

• Zeitkorrektur für die Betriebsdauer der Baumaschinen (Nummer 6.7):

„Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist von dem Wirkpegel unter Berücksichti- gung der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen die in der letzten Spalte der folgenden Tabelle angegebene Zeitkorrektur abzuziehen.

Tabelle 3: Zeitkorrekturen gemäß AVV Baulärm durchschnittliche tägliche Betriebsdauer in der Zeit von

Zeitkorrektur 7 Uhr bis 20 Uhr 20 Uhr bis 7 Uhr

bis 2½ h bis 2 h 10 dB(A)

über 2½ h bis 8 h über 2 h bis 6 h 5 dB(A)

über 8 h über 6 h 0 dB(A)

Soweit nicht das Gesamtgeräusch der Baumaschinen, sondern das Geräusch ein- zelner Baumaschinen gemessen wird, sind die einzelnen Beurteilungspegel zu ei- nem Gesamtbeurteilungspegel … zusammenzufassen.“

Die AVV Baulärm enthält als allgemeine Verwaltungsvorschrift Bestimmungen über Richt- werte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschemissionen, das Messverfahren und über Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschrei- ten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen. Ein Verfahren zur rechnerischen Prognose von Baulärmimmissionen sieht die AVV Baulärm mithin nicht vor, so dass auf das

(11)

Nummer 4.1 der AVV Baulärm definiert Maßnahmen zur Minderung der Geräusche für den Fall, dass der Beurteilungspegel den im jeweiligen Einwirkungsbereich gültigen Immissi- onsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Insbesondere kommen demnach in Be- tracht:

1. Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle, 2. Maßnahmen an den Baumaschinen,

3. die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen, 4. die Anwendung geräuscharmer Bauverfahren,

5. die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen.

Weiter wird ausgeführt: „Von Maßnahmen zur Lärmminderung kann abgesehen werden, so- weit durch den Betrieb von Baumaschinen infolge nicht nur gelegentlich einwirkender Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen eintreten.“

Nach Nummer 4.3 der AVV Baulärm müssen Baumaschinen dem Stand der Technik entspre- chen (vgl. dazu auch § 3, Absatz 6 BImSchG). Diese Anforderung gilt im Sinne der AVV Baulärm als erfüllt, wenn die Geräuschemissionen der Baumaschinen denen „fortschrittliche(r) Maschinen derselben Bauart und vergleichbarer Leistung, die sich im Betrieb bewährt haben“

entsprechen bzw. wenn die für bestimmte Kategorien von Geräten gültigen Emissionskenn- werte eingehalten sind.

Die Stilllegung von Baumaschinen aus Gründen des Schallschutzes kommt nach Num- mer 5 der AVV Baulärm grundsätzlich „nur als äußerstes Mittel in Betracht, um die Allge- meinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Bau- lärm zu schützen.“ Nach Nummer 5.2.1 soll die Stilllegung von Baumaschinen angeordnet werden, wenn

1. weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu verhindern und

2. die Stilllegung im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit, jedoch unter Berücksichti- gung des Bauvorhabens, dringend erforderlich ist.

Von der Stilllegung der Baumaschinen kann trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte abgesehen werden (Nummer 5.2.2), wenn die Bauarbeiten

1. zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes oder zur Abwehr sonstiger Ge- fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder

2. im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind

und die Bauarbeiten ohne die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.

(12)

4. Baubeschreibung

Bei der Ermittlung der Lastfälle für die Beurteilung des Baulärms wurden vorläufige Bauzei- ten- und Geräteeinsatzpläne von dem Vorhabenträger zur Verfügung gestellt.

Die Bauphasen, Bauzeiten und der Geräteeinsatz sind exemplarisch gewählt, um die zu erwartenden Immissionen möglichst wirklichkeitsnah abbilden zu können. Eine Festlegung kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht erfolgen.

Den vorliegenden Unterlagen entsprechend wurden aufgrund der langen Bauzeit für die Beurteilung insgesamt 41 Lastfälle tags und 4 Lastfälle nachts abgeleitet, die die lärmtech- nisch relevanten Bauphasen und deren Überschneidungen umfassen.

Vor Beginn der Bauarbeiten wurden die vorhandenen Schleusen mit Sand verfüllt, um die erforderliche Standsicherheit des Bauwerks während der Bauarbeiten sicherzustellen. Der Anfangszustand in dem vorliegenden Verfahren beinhaltet somit die bereits verfüllte Kleine Schleuse.

Die Bauarbeiten lassen sich in folgende Phasen gliedern, wobei die angegebenen Zeiten die reinen Bautätigkeiten ohne Planungs.- und Vergabezeiten umfassen:

• Bauphase 0:

o Baufeldfreimachung inklusive Rodung;

• Bauphase 1.1 (etwa 9 Monate):

o Herstellung Zufahrten für Anleger Kiel-Wik;

o Neubau Anleger Kiel-Wik;

o Neubau Dalben für Revisionsverschlüsse;

• Bauphase 1.2 (etwa 7 Monate):

o Herstellung Baustellenbetriebsflächen (BE) und Baustraßen Schleuse;

• Bauphase 2.1 (etwa 19 Monate):

o Ausbau Sandcontainer vor den Häuptern;

o Rückbau Bootsanleger und Leitwerke;

o Neubau der Fangedämme;

o Sandverfüllung Fangedämme mit Hopperbagger, 24-Stunden-Betrieb;

o Rückbau des Leitstandes und Leitungsverlegung;

o Teileinbau der Baugrubenwände Häupter;

o Teilabbruch Seitenwände und Mittelwand im Bereich der Häupter;

• Bauphase 2.2 (etwa 8 Monate):

o Teilaushub Sandverfüllung Häupter und Kammer;

o Teileinbau der Baugrubenwände für Seitenwände und Mittelwand;

(13)

o Teilabbruch der Seitenwände und der Mittelwand in der Kammer;

o Einbau der 1. Verankerungslage für Baugrubenwände;

• Bauphase 2.3 (etwa 5 Monate):

o Teilaushub Sandverfüllung;

o Teilabbruch Häupter/Kammer;

o Einbau der 2. Verankerungslage für Baugrubenwände Häupter;

• Bauphase 2.4 (etwa 3 Monate):

o Grundwasser-Absenkung auf ca. NHN -4,0 m;

o Aushub Sandverfüllung (Seitenbereiche);

o Teilabbruch Häupter im Bereich der Baugrubenwände;

o Einbau der 3. Verankerungslage für Baugrubenwände Häupter;

• Bauphase 3.1 (etwa 15 Monate):

o Flutung Baugrube, Öffnung binnenseitiger Fangedamm;

o Restlicher Aushub (Nassaushub);

o Abbruch Seitenwände, Mittelwände und Sohle in Häupter/Kammer unter Was- ser bis auf Endtiefe;

o Einbau Spundwände zwischen Kammer und Häupter;

• Bauphase 3.2 (etwa 12 Monate):

o Einbau der Ausgleichsschicht;

o Einbau der Rückverankerung für die Unterwasserbetonsohle, voraussichtlich Zweischichtbetrieb;

o Einbau der Unterwasserbetonsohle, Großbetonagen teils im 24-Stunden-Be- trieb;

o Aushärten Unterwasserbetonsohle;

o Verschluss Öffnung binnenseitiger Fangedamm;

o Lenzen der Baugrube;

• Bauphase 4 (etwa 17 Monate):

o Herstellung der Stahlbetonkonstruktion der Häupter und der Kammern, Großbe- tonagen teils im 24-Stunden-Betrieb;

o Außerbetriebnahme Grundwasserabsenkung;

o Neubau Leitstandsgebäude;

o Montage Stahlwasserbau;

• Bauphase 5.1 (etwa 8 Monate):

(14)

o Rückbau der Fangedämme, Aushub Sandverfüllung Fangedämme;

o Verankerung Flügelwände;

• Bauphase 5.2 (etwa 4 Monate ohne Nassbaggerarbeiten):

o Neubau der Leitwerke;

o Rückbau BE-Flächen und Herstellung Außenanlage und Betriebswege;

o Böschungssicherungen durch Baggerungen, Steinschüttungen und ggf. Einbrin- gung von Spundwänden;

o Nassbaggerarbeiten Vorhafen Förde (überwiegend zeitgleich mit Bauphase 2.1) und Vorhafen binnenseitig (zeitgleich mit Bauphasen 2.2 bis 2.4);

o Nachbaggerungen (etwa 2 Monate, zeitgleich mit Bauphase 5.1).

Zur Herstellung des benötigten Betons ist geplant, auf der Mittelinsel ein Betonwerk zu er- richten. Dieses wird während der Bauphase 2.1 bis einschließlich Bauphase 4 betrieben.

Die Lagerung der Zuschlagstoffe erfolgt auf der vorgesehenen Fläche auf der Mittelinsel.

Der benötigte Beton wird während der Bauphase 1.1 dagegen durch Fahrmischer am Sü- dufer des NOK angeliefert.

Die Böschungssicherungen mit Baggerarbeiten und ggf. Einbringung von Spundwänden sind überwiegend mit anderen Bauphasen vergleichbar, so dass sie nicht gesondert be- trachtet werden. Lediglich die Böschungssicherung an der Kanalstraße (westlich der Schleuseninsel) bei einem ggf. möglichen Einsatz einer Schlagramme wird aufgrund der Nähe zur Bebauung gesondert betrachtet.

Weiterhin ist geplant, das Abbruchmaterial vor Ort aufzubereiten. Hierzu ist auf der Mittel- insel ein Standort für eine Brecher- und Siebanlage vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb dieser Anlagen parallel zu den Abbrucharbeiten während der Bauphasen 2.1 bis einschließlich 3.1 stattfindet.

Weitere nicht betrachtete Bauarbeiten sind von untergeordneter Bedeutung, entweder da sie zu geringeren Lärmimmissionen führen oder zeitlich von kurzer Dauer sind. Insbeson- dere werden Bauphasen mit kurzer Dauer von ein bis zwei Tagen nicht einbezogen. Dies gilt auch für eine mögliche Zwischenlagerung von Bodenaushub zur Trocknung auf einer Betriebsfläche westlich des geplanten Anlegers Kiel-Wik.

Für den Geräteeinsatz beim Bodenaushub wird davon ausgegangen, dass die abzutragen- den Böden mit einem Bagger aufgenommen und auf eine Schute oder einen LKW verladen werden. Das Abbruchmaterial wird ebenfalls mit einem Bagger aufgenommen und für den Transport zur Aufbereitungsanlage auf LKW verladen.

Im Bereich der Aufbereitungsanlage wird der Einsatz eines Radladers zur Beschickung der Anlage und zur Beladung der LKW zur Abfuhr zugrunde gelegt. Es wird davon ausgegan- gen, dass das Brechgut per LKW abgefahren wird.

Für den Betrieb des Betonwerkes wird eine Anlieferung der Zuschlagsstoffe per LKW zu- grunde gelegt. Die Zuschlagsstoffe werden auf Halden abgekippt und mit einem Radlader zum Betonwerk gebracht.

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Für die weiteren BE-Flächen werden pauschale LKW-Transport- und Ladevorgänge zu- grunde gelegt. Auf der BE-Fläche Nordost wird ergänzend als exemplarischer Geräteein- satz der Betrieb einer Baustellenkreissäge zugrunde gelegt.

Der LKW-Verkehr erfolgt vom Südufer aus über einen Fährverkehr am geplanten neuen Anleger.

Im Folgenden wird für den Baustellenbetrieb davon ausgegangen, dass sich die lärminten- siven Arbeiten überwiegend auf die Tageszeit gemäß AVV Baulärm beschränken (7:00 bis 20:00 Uhr). Lediglich während einiger weniger Bauphasen sind wie oben angegeben auch Arbeiten in Doppelschichten bzw. im 24-Stunden-Betrieb erforderlich, so dass ein Teil der Bauarbeiten in den Nachtabschnitt (20:00 bis 7:00 Uhr) fällt.

Eine Darstellung der Lastfälle kann der Anlage A 2.3 entnommen werden.

5. Emissionen

Die maßgeblichen Emissionsquellen sind im Wesentlichen gegeben durch:

• Einsatz von Anker- und Drehbohrgeräten;

• Einsatz von Hydraulik-Vibratoren (Rüttler) und Hydraulikschlagrammen zur Einbringung von Spundwänden und Dalben;

• Abbrucharbeiten (Stemmhammer, Abbruchzange);

• Einsatz von Hydraulikbaggern, Seilbaggern und Kränen;

• Einsatz von Erdbewegungsgeräten (LKW, Radlader);

• Betonierarbeiten (Fahrbetonmischer, Betonwerk, Betonpumpen);

• Aufbereitungsanlagen (Brecheranlage, Siebanlage);

• Materialtransporte (LKW, Tieflader, Sattelschlepper etc.);

• Schiffsverkehr (Laderaumsaugbagger (Hopperbagger), Schuten).

Alle weiteren Quellen sind gegenüber den oben genannten nicht pegelbestimmend und werden daher vernachlässigt.

Hinsichtlich der Geräuschemissionen der Baugeräte werden Literaturwerte [8]-[15], Erfah- rungswerte und Herstellerangaben zugrunde gelegt.

Hinsichtlich der Geräuschemissionen von Vibrationsrammen und Schlagrammen ist festzu- stellen, dass die Schallleistungspegel verschiedener Geräte eine große Spanne abdecken.

Auch der Untergrund und das Rammgut bestimmen die Höhe der Geräuschabstrahlung maßgeblich. Im Folgenden wird von Rammgeräten mit den folgenden mittleren Schallleis- tungspegeln ausgegangen:

• Schlagrammen: 135 dB(A);

• Vibrationsrammen: 125 dB(A).

(16)

Die Angaben beziehen sich jeweils auf die gesamte Geräuschabstrahlung bei der Ram- mung inkl. Impulszuschlag und Nebenaggregate. Diese Werte können von üblichen Schlag- rammen eingehalten werden, ggf. sind Minderungen durch den Einsatz eines leiseren Ge- rätes möglich. Abschirmungen z.B. mit einem Schallschutzkamin (Faltenbalg) sind für senk- rechte Rammungen teilweise möglich, für die Rammung von Schrägpfählen jedoch nicht.

Für den Einsatz eines Großdrehbohrgerätes wurden die Geräuschemissionen im Rahmen einer Schallpegelmessung auf der Südseite der Kieler Schleusen [23] ermittelt. Die maß- gebenden Geräusche wurden durch das Dieselaggregat und durch den Bohrvorgang er- zeugt. Etwa alle 10 Minuten wurde der Bohrer aus dem Bohrloch entnommen und auf einem LKW ausgekippt. Danach wurde der offene Schneidkopf gerüttelt, damit Bodenreste abfal- len und der Bohrer wieder hinreichend sauber war. Dabei traten kurzzeitig deutliche Spit- zenpegel auf. Nachdem ein Bohrpfahl weitgehend eingebracht wurde, wurde der An- schlusspfahl aufgesetzt und verschraubt. Auch dieser Arbeitsvorgang ist in den Messungen enthalten. Zusammenfassend ergab sich für den Einsatz des Großdrehbohrgerätes im Mit- tel für den Arbeitszyklus ein Gesamtschallleistungspegel von 118 dB(A). Dieser beinhaltet einen Impulszuschlag von aufgerundet 4 dB(A). Der obige Gesamtschallleistungspegel um- fasst alle relevanten Geräusche bei Einsatz dieses Gerätes (Bohrgeräusche, Aggregate, Säuberungsvorgänge, etc.).

Für den Betrieb der Kleindrehbohrgeräte wird ein mittlerer Schallleistungspegel von 110 dB(A) der Spanne aus [8] zugrunde gelegt.

Für die Hydraulikbagger, Schwimmgreifer und Saugbagger werden typische Schallleis- tungspegel von 107 dB(A), 108 dB(A) und 110 dB(A) zugrunde gelegt. Für den Radlader zur Beschickung der Aufbereitungsanlage wird ein typischer Schallleistungspegel von 108 dB(A) in Ansatz gebracht. Der Laderaumsaugbagger (Hopperbagger) weist erfah- rungsgemäß einen Schallleistungspegel von 112 dB(A) auf.

Für den Einsatz eines Kettenbaggers mit Spitzmeißel bei den Abbrucharbeiten wurde der Schallleistungspegel von 122 dB(A) inkl. Zuschlag für Impulshaltigkeit der Fachliteratur [12]

entnommen (Zerkleinerung von Stahlbeton). Für den Unterwasserabbruch ist von geringe- ren Werten auszugehen, so wurde hierfür gemäß [8] ein Schallleistungspegel von 114 dB(A) in Ansatz gebracht, wobei noch ein Impulszuschlag von 3 dB(A) vergeben wurde.

Für den Einsatz von Abbruchzangen wurde gemäß [11] ein Schallleistungspegel von 111 dB(A) inkl. Zuschlag für Impulshaltigkeit zugrunde gelegt. Sofern anstelle der Spitzmei- ßel zum Abbruch Fräsen eigesetzt werden, ist mit vergleichbaren oder geringeren Emissi- onspegeln zu rechnen, so dass der vorliegende Ansatz auf der sicheren Seite liegt.

Für den Betrieb der Betonmischanlage wird zur sicheren Seite ein Gesamtschallleistungs- pegel von etwa 110 dB(A) in Ansatz gebracht. Dieser Wert wird von üblichen Anlagen dem Stand der Technik entsprechend eingehalten. Die Betonpumpen wurden gemäß [11] mit einem Schallleistungspegel von 110 dB(A) berücksichtigt.

Für den Betrieb der Brecheranlage wird gemäß [12] ein Schallleistungspegel von 115 dB(A) inkl. Zuschlag für Impulshaltigkeit in Ansatz gebracht, der für die Aufbereitung von Bau- schutt repräsentativ ist. Für die Siebanlage wird mit einem Schallleistungspegel von 112 dB(A) gerechnet, der für mobile Anlagen repräsentativ ist.

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Für den Einsatz der meisten Baugeräte wird eine durchgehende Einsatzzeit von 13 Stunden tags bzw. bei Nachtbetrieb von 11 Stunden zugrunde gelegt.

Für den Einsatz von Drehbohrgeräten und Hydraulikrüttlern wird eine effektive Einsatzzeit von 8 Stunden tags eingerechnet, da erfahrungsgemäß ein Teil der Arbeitszeit für Makel- und Umsetzarbeiten benötigt wird. Auch während der Abbrucharbeiten ist für den Einsatz von Spitzmeißel und Abbruchzangen davon auszugehen, dass sich der Einsatz auf etwa 8 Stunden tags beschränkt.

Für den Einsatz von Schlagrammen ist ebenfalls aufgrund von Umsetz- und Makelarbeiten erfahrungsgemäß von einer effektiven Rammzeit von 2,5 Stunden tags auszugehen.

Nachtarbeiten sind lediglich in wenigen Lastfällen erforderlich. In der Bauphase 3.1 (Lastfall 30) ist für den Betrieb von Kleinbohrgeräten ein Zweischichtbetrieb geplant (6:00 bis 22:00 Uhr), so dass drei Stunden in den Nachtabschnitt fallen. Lediglich für die Sandverfüllung der Fangedämme (Bauphase 1.2, Lastfall 12) und die Großbetonagen (Bauphasen 3.2 und 4, Lastfälle 31 und 32) ist ein 24-Stunden-Betrieb erforderlich.

Die LKW-Verkehre, Rangierfahrten und Ladetätigkeiten auf den Bauflächen werden durch pauschale Zyklen für die Arbeitsvorgänge berücksichtigt. Dabei wird zwischen Bodenbewe- gungen durch LKW, Betonfahrmischer und sonstigen Anlieferungen und Abfuhren unter- schieden. Insgesamt werden für einen kompletten LKW-Zyklus jeweils 20 Minuten je LKW angesetzt. Diese Einwirkzeit wird bei der Ermittlung der Gesamteinwirkzeit durch die jeweils prognostizierte tägliche LKW-Anzahl zugrunde gelegt. Somit ist im Mittel ein LKW pro Stunde dauerhaft auf dem jeweiligen Baufeld tätig. Die Schallleistungspegel der Einzelvor- gänge wurden der Fachliteratur entnommen ([9]-[12]). Für die LKW-Fahrten wurde für ein mittlerer Schallleistungspegel von 105 dB(A) [15] angesetzt.

Die kurzen LKW-Fahrten auf den Baustraßen, die Zu- und Abfahrten von Schuten und der Fährverkehr zum Anleger Kiel-Wik sind demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, da die Fahrzeiten kurz sind und sich daher nur kurze Einwirkzeiten ergeben. Gegenüber den anderen Quellen, insbesondere auch des Baugeräteeinsatzes, tragen diese Geräusche nicht maßgebend zum Gesamtbeurteilungspegel bei, so dass auf eine detaillierte Betrach- tung verzichtet wird.

Eine Zusammenfassung der Basisschallleistungspegel ist in Anhang A 2.1 zu finden, eine Zusammenfassung der in Ansatz gebrachten Schallleistungsbeurteilungspegel in Anhang A 2.2.

Die Lage der Quellen kann dem Lageplan der Anlage A 1.2 entnommen werden.

(18)

6. Immissionen

6.1. Allgemeines

Die AVV Baulärm ist eine reine Messvorschrift, ein detailliertes Berechnungsverfahren zur Schallausbreitungsrechnung ist nicht enthalten. Dementsprechend werden in Schallimmis- sionsprognosen in der Regel Rechenverfahren angewendet, die dem Stand der Technik entsprechen. Im vorliegenden Fall wurde die Berechnung der Schallausbreitung mit dem EDV-Programm CadnaA [16] auf Grundlage der DIN ISO 9613, Teil 2 [6] durchgeführt. Die DIN ISO 9613, Teil 2 stellt das Standardverfahren für eine Beurteilung von gewerblichen Anlagen gemäß der aktuellen Fassung der TA Lärm [4] dar.

Die vorhandenen Geländehöhen wurden eingearbeitet, so dass mit einem dreidimensiona- len Geländemodell gerechnet wurde. Auch die vorhandenen Gebäude wurden im Modell abgebildet, so dass auch Abschirmungen und Reflexionen bei der Schallausbreitungsbe- rechnung berücksichtigt wurden. Für die Gebäude wurden dreidimensionale Gebäudedaten (LOD1) verwendet, die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig- Holstein zur Verfügung gestellt wurden [22].

Die Berechnung der Dämpfungsterme erfolgte gemäß DIN ISO 9613-2 [6] unter Verwen- dung von Oktavspektren. Da es sich bei den Baulärmquellen überwiegend um Geräusche mit tieffrequenten Anteilen handelt, wurde das Spektrum Nr. 2 der DIN EN 717-1 [7] zu- grunde gelegt.

Bei der Schallausbreitung über Wasser ist die DIN ISO 9613-2 nur bedingt anzuwenden.

Um die Schallausbreitung über Wasser jedoch näherungsweise abzubilden, wurde bei der Berechnung der Bodendämpfung für die Wasserfläche von einer schallharten, d.h. reflek- tierenden Oberfläche ausgegangen (Bodenabsorption G = 0). Der landseitige Bereich in Kiel-Holtenau und in Kiel-Wik zeichnet sich dagegen durch eine Mischung aus bebauten Flächen, Straßen und Grünflächen bzw. Gärten aus. Im Mittel wurde daher ein Anteil an porösem Boden von 50 % zugrunde gelegt.

Gemäß DIN ISO 9613-2 kann bei der Berechnung des Langzeitmittelungspegels eine me- teorologische Korrektur Cmet in Ansatz gebracht werden, die die konkrete Windrichtungs- verteilung im Jahresmittel im Untersuchungsgebiet berücksichtigt. Bei einer Beurteilung von (gewerblichen) Anlagen gemäß TA Lärm wäre diese grundsätzlich in Ansatz zu bringen.

Die AVV Baulärm enthält hierzu keine Aussagen. Da Baustellen in der Regel nur temporär zu Lärmbelästigungen führen, ist eine meteorologische Korrektur auf Basis eines repräsen- tativen Jahresmittels daher nicht sinnvoll. Im vorliegenden Fall wird eine meteorologische Korrektur nicht berücksichtigt.

Die in die Modellrechnung eingehenden örtlichen Gegebenheiten sowie die Lage der Lärm- quellen und Immissionsorte sind aus den Plänen der Anlage A 1 ersichtlich.

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6.2. Beurteilungspegel

Zur Beurteilung der Geräuschbelastungen aus Baulärm wurden die Beurteilungspegel an einigen maßgebenden exemplarischen Immissionsorten für alle Lastfälle getrennt ermittelt.

Die Ergebnisse sind für den Tagesabschnitt in den Tabellen 4a bis 6b, für den Nachtab- schnitt in den Tabellen 7a und 7b zusammengestellt. Dabei wurden die Immissionsorte nördlich des Nord-Ostsee-Kanals und südlich des Nord-Ostsee-Kanals getrennt dargestellt.

Farblich markierte Zellen bezeichnen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte (IRW) der AVV Baulärm um bis zu 5 dB(A) (gelb) bzw. mehr als 5 dB(A) (orange).

Eine Darstellung in flächendeckenden Rasterlärmkarten findet sich für den Tagesabschnitt in der Anlage A 3 und für den Nachtabschnitt in der Anlage A 4 (Darstellung jeweils als Isophonen in 1 dB(A)-Abstufungen, Immissionsorthöhe 4 m). Bei Auswertung der Ergeb- nisse der Rasterlärmkarten ist zu beachten, dass die dargestellten Beurteilungspegel un- mittelbar vor den Gebäuden um etwa 1 dB(A) höher liegen, als wenn dort ein Fassaden- punkt exakt berechnet wird. Dies ist auf die im Modell enthaltenen Reflexionen an den Ge- bäuden zurückzuführen. Die Reflexion des eigenen Gebäudes ist demgegenüber bei einem Fassadenpunkt nicht zu berücksichtigen. Beim Vergleich mit den Immissionsrichtwerten der AVV Baulärm sind somit an den Gebäuden die in den Rasterlärmkarten dargestellten Pegel um etwa 1 dB(A) zu vermindern.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die höchsten Belastungen im unmittelbaren Nah- bereich am Kanal zu erwarten sind. Da sich auf dem Nordufer bereits ufernah schutzbe- dürftige Wohnbebauung befindet, ist hier auch mit Überschreitungen der Immissionsricht- werte der AVV Baulärm zu rechnen. Auf dem Südufer liegen im Nahbereich des Kanals dagegen weniger schutzbedürftige Nutzungen vor (Gewerbe- und Mischgebiete), so dass Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nur vereinzelt zu erwarten sind. Die nächsten Wohngebiete sind auf dem Südufer erst in hinreichend großen Entfernungen vorhanden, so dass dort keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu erwarten sind.

Die folgende detaillierte Auswertung beschränkt sich daher auf Einwirkbereiche auf dem Nordufer des Nord-Ostsee-Kanals. Im Einzelnen sind folgende Ergebnisse festzuhalten:

Tagesabschnitt (7:00 bis 20:00 Uhr):

Bauphase 1.1: In den Lastfällen 1, 3, 6 und 7 wird der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) eingehalten. Bei Einsatz einer Schlagramme (Lastfälle 2, 4 und 5) ist mit Beurteilungs- pegeln von bis zu 65 dB(A) zu rechnen.

Bauphase 1.2: In den Lastfällen 8 und 9 wird der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) vereinzelt um bis zu 7 dB(A) überschritten. Dies ist durch Arbeiten auf der Baustellen- fläche Nordost gegeben.

Bauphase 2.1: In den Lastfällen 10, 13, 15 und 16 wird der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) teilweise um bis zu 11 dB(A) überschritten. Beim Einsatz von Hydraulik-Vib- ratoren (Lastfall 11) sowie den Abbrucharbeiten mit Kettenbagger und Spitzmeißel (Lastfälle 17 und 18) ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A). In den Last- fällen 12 und 14 ist der Einsatz von zwei Hydraulik-Schlagrammen vorgesehen, was zu Beurteilungspegeln von bis zu 75 dB(A) führt. Somit wird der Immissionsrichtwert von

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55 dB(A) erheblich überschritten. Neben den obigen Baugeräten trägt auch der Einsatz einer Baustellenkreissäge auf der nordöstlichen Baustelleneinrichtung relevant bei. An der weiteren Bebauung werden die Immissionsrichtwerte noch teilweise um bis zu 5 dB(A) überschritten bzw.in größerer Entfernung eingehalten.

Bauphase 2.2: In den Lastfällen 19 bis 23 wird der Immissionsrichtwert kleinräumig um bis zu 14 dB(A) überschritten. Dies ist wiederum durch die Abbrucharbeiten mit Ketten- bagger und Spitzmeißel sowie den Einsatz von Großdrehbohrgeräten und der Baustel- lenkreissäge bedingt.

Bauphase 2.3: Im Lastfall 25 sind kleinräumig Überschreitungen um bis zu 12 dB(A) nicht auszuschließen, was durch die Abbrucharbeiten und den Betrieb der Baustellen- kreissäge ausgelöst wird. In den Lastfällen 24 und 26 sind dagegen kleinräumig Beur- teilungspegel von bis zu 62 dB(A) zu erwarten.

Bauphase 2.4: Im Lastfall 28 ist kleinräumig mit Beurteilungspegeln von bis zu 68 dB(A) zu rechnen, was wiederum durch die Abbrucharbeiten und die Baustellenkreissäge ge- geben ist. In den Lastfällen 27 und 29 sind Beurteilungspegel von bis zu 62 dB(A) zu erwarten.

Bauphase 3.1: Im Lastfall 30 sind Beurteilungspegel von bis zu 62 dB(A) zu erwarten.

Im Lastfall 31 treten kleinräumig Überschreitungen des Immissionsrichtwertes um bis zu 10 dB(A) bzw. im Lastfall 32 um bis zu 13 dB(A) auf, was maßgeblich durch Abbruch- arbeiten bzw. den Einsatz von Hydraulik-Vibratoren gegeben ist.

Bauphase 3.2: In allen drei Lastfällen wird der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) klein- räumig um bis zu 7 dB(A) überschritten, was maßgeblich durch den Betrieb der Bau- stellenkreissäge bedingt ist (Lastfälle 33 bis 35).

Bauphase 4: In den Lastfällen 36 und 37 ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A), so dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) um 8 dB(A) überschritten wird.

Auch hier bestimmt die Baustellenkreissäge den Gesamtpegel.

Bauphase 5.1: Im Lastfall 39 wird der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) um bis zu 8 dB(A) überschritten (aufgrund der Baustellenkreissäge). Im Lastfall 38 ist mit Beurtei- lungspegeln von bis zu 68 dB(A) zu rechnen, was durch den Einsatz von Hydraulik- Vibratoren bedingt ist. Bei Rammung einer Spundwand mit einer Hydraulikschlag- ramme an der Böschung an der Kanalstraße (westlich der Schleuseninsel) sind dort Beurteilungspegel von bis zu etwa 77 dB(A) nicht auszuschließen (Lastfall 40).

Bauphase 5.2: Im Lastfall 41 sind aufgrund des Einsatzes von Hydraulik-Vibratoren und Schlagrammen Beurteilungspegel von bis zu 72 dB(A) zu erwarten. Somit ist mit erheb- lichen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes zu rechnen.

Nachtabschnitt (20:00 bis 7:00 Uhr):

Bauphase 2.1: Im Lastfall 15 ist mit Beurteilungspegeln von bis zu 58 dB(A) zu rechnen, so dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) teilweise erheblich überschritten wird.

Dies wird durch die Sandverfüllung der Fangedämme mit Hopperbaggern hervorgeru- fen.

(21)

Bauphase 3.2: Im Lastfall 34 ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) auf- grund des geplanten Zweischichtbetriebes. Im Lastfall 35 ist durch den Einsatz der Be- tonpumpen und des Betonwerkes mit Beurteilungspegel von bis zu 56 dB(A) zu rech- nen. Der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) wird somit in beiden Lastfällen um mehr als 5 dB(A) überschritten.

Bauphase 4: Im Lastfall 36 ergeben sich während der Großbetonage Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A), so dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um mehr als 5 dB(A) überschritten wird.

Für die von Dritten genutzten Liegenschaften auf dem Schleusengelände ist festzustellen, dass die Rasterlärmkarten der Anlagen A 3 und A 4 für die meisten Lastfälle keine signifi- kante Lärmbelastung zeigen. Nur in wenigen Fällen, die zeitlich eng begrenzte Baumaß- nahmen abbilden, sind tagsüber kurzfristig höhere Lärmpegel an den Gebäuden zu erwar- ten. Besondere Schutzmaßnahmen an den Gebäuden sind daher nicht erforderlich.

(22)

Tabelle 4a: Beurteilungspegel aus Baulärm tags, Immissionsorte nördlich des NOK, Bauphasen 1.1, 1.2 und 2.1

Sp 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

LF1 LF2 LF3 LF4 LF5 LF6 LF7 LF8 LF9 LF10 LF11 LF12 LF13 LF14 dB(A)

1 IO 1 WA 55 EG 35 50 34 46 45 31 31 39 42 45 57 61 49 59

2 IO 1 WA 55 1.OG 36 50 34 46 45 31 31 40 43 46 58 62 49 61

3 IO 2 WA 55 EG 34 50 35 50 49 33 30 43 45 46 63 65 55 62

4 IO 2 WA 55 1.OG 35 51 38 51 50 32 31 43 45 47 63 65 56 62

5 IO 2 WA 55 2.OG 36 51 38 52 51 32 31 43 45 47 62 64 55 62

6 IO 3 WA 55 EG 40 53 37 50 48 34 34 54 55 57 68 72 60 71

7 IO 3 WA 55 1.OG 40 53 37 50 48 34 34 55 56 57 68 72 60 71

8 IO 4 WA 55 EG 41 56 41 53 52 37 36 61 61 62 68 73 64 72

9 IO 4 WA 55 1.OG 42 55 40 51 50 36 36 61 62 62 69 74 64 74

10 IO 4 WA 55 2.OG 42 56 39 53 52 36 36 62 62 63 69 75 64 74

11 IO 4 WA 55 3.OG 42 58 43 56 54 38 38 62 62 63 69 75 64 74

12 IO 5 WA 55 EG 43 58 42 54 53 39 37 56 57 57 63 68 59 67

13 IO 5 WA 55 1.OG 43 58 40 53 51 38 37 57 58 58 64 68 59 67

14 IO 5 WA 55 2.OG 44 59 42 56 55 38 38 57 58 58 64 70 59 69

15 IO 5 WA 55 3.OG 44 60 44 57 56 39 42 57 58 58 65 71 60 70

16 IO 5 WA 55 4.OG 44 61 44 57 56 39 42 58 58 58 65 71 60 70

17 IO 5 WA 55 5.OG 45 61 44 57 56 40 42 58 59 59 66 71 60 70

18 IO 6 WA 55 EG 44 57 40 53 52 37 37 51 53 53 59 65 55 65

19 IO 6 WA 55 1.OG 44 58 40 53 52 37 38 51 53 53 59 66 55 65

20 IO 6 WA 55 2.OG 44 60 41 56 54 38 38 52 53 53 60 67 55 66

21 IO 6 WA 55 3.OG 45 61 44 57 56 39 40 52 54 54 61 66 56 66

22 IO 7 WA 55 EG 43 56 40 54 53 37 37 45 48 47 56 61 51 60

23 IO 7 WA 55 1.OG 43 56 40 52 51 37 37 46 49 48 57 63 52 62

24 IO 7 WA 55 2.OG 43 58 40 54 53 37 37 47 50 49 58 64 52 64

25 IO 7 WA 55 3.OG 43 60 43 56 55 39 39 48 50 50 58 65 53 64

26 IO 7 WA 55 4.OG 45 60 44 57 56 39 41 48 51 51 59 65 54 65

27 IO 7 WA 55 5.OG 45 60 44 57 56 39 41 50 52 51 59 66 54 65

28 IO 8 WA 55 EG 48 61 46 56 55 40 44 45 47 47 56 61 50 60

29 IO 8 WA 55 1.OG 48 60 47 59 58 41 43 46 48 48 56 61 50 60

30 IO 8 WA 55 2.OG 47 60 48 60 59 41 43 46 48 48 57 62 51 61

31 IO 9 WA 55 EG 53 62 51 60 59 42 47 45 48 47 60 63 50 61

32 IO 9 WA 55 1.OG 53 65 52 64 63 42 47 46 49 49 60 64 51 62

33 IO 9 WA 55 2.OG 53 65 51 63 62 42 46 46 49 49 60 64 52 63

34 IO 9 WA 55 3.OG 52 65 51 63 62 42 46 47 50 49 60 65 52 63

35 IO 10 WA 55 EG 53 62 53 61 60 43 48 45 47 47 59 63 50 61

36 IO 10 WA 55 1.OG 53 65 53 65 64 43 48 45 48 48 59 64 50 63

37 IO 10 WA 55 2.OG 52 65 52 64 63 43 47 46 49 49 59 64 51 63

38 IO 10 WA 55 3.OG 52 65 51 64 63 43 47 46 49 49 59 64 51 63

39 IO 11 WA 55 EG 50 59 51 59 58 41 46 42 46 45 58 61 47 59

40 IO 11 WA 55 1.OG 51 63 51 63 62 42 46 43 46 48 58 63 47 62

41 IO 11 WA 55 2.OG 50 63 51 63 62 42 46 43 46 48 58 63 49 62

42 IO 12 WA 55 EG 46 56 49 57 56 39 44 41 44 42 55 59 45 56

43 IO 12 WA 55 1.OG 48 57 49 61 60 39 44 42 45 46 56 62 45 60

44 IO 12 WA 55 2.OG 48 60 49 61 60 40 44 42 45 46 56 62 48 60

45 IO 13 WA 55 EG 46 55 47 55 54 37 41 37 41 39 52 55 42 52

46 IO 13 WA 55 1.OG 46 59 47 60 58 37 42 38 42 42 52 58 42 56

47 IO 14 WA 55 EG 39 52 40 52 51 34 36 35 38 37 46 52 39 50

48 IO 14 WA 55 1.OG 39 52 40 53 52 35 36 36 39 38 48 53 41 52

Beurteilungspegel Baulärm tags

Ze Nr.

Gebiet IRW tags Ge- schoss Immissionsort

dB(A)

Bauph. 1.2 Bauphase 2.1 Bauphase 1.1

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