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Der Geltungsbereich dieser GAV’s gilt vorwiegend für Arbeitnehmende ausserhalb der Lehrzeit

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I 181/2006 ERZ 25. Oktober 2006 ERZ C Interpellation

1898 von Allmen, Thun (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 04.09.2006

Arbeitszeiten in Lehrverträgen an die Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden anpassen

In verschiedenen Branchen werden die Arbeitszeiten nebst den Höchstarbeitszeiten aus dem Arbeitsgesetz auch in Gesamtarbeitsverträgen, so genannten GAV’s geregelt. Die GAV’s, die als Kompromiss sozialpartnerschaftlicher Auseinandersetzungen und Verhandlungen zwischen Arbeitgeberverbänden, grösseren Branchenverbänden, Einzelunternehmungen einerseits und den Gewerkschaften anderseits resultieren, sind vielfach bei Lehrlingen nicht oder nur teilweise anwendbar. Der Geltungsbereich dieser GAV’s gilt vorwiegend für Arbeitnehmende ausserhalb der Lehrzeit. Es ist aber normalerweise so, dass die betrieblichen Arbeitszeiten aus den GAV’s auch für die Lehrlinge angewendet werden, dies nicht zuletzt als logische Folge der korrekten Betreuung durch Berufsleute. Ebenfalls wird von Paritätischen Berufskommissionen, denen ich mehrfach angehöre, auf Anfrage von Arbeitgebern jeweils auf die GAV- Arbeitszeiten verwiesen.

Nun stellte ich trotzdem mehrfach fest, dass Lehrverträge vom Berufsbildungsamt genehmigt werden mit zum Teil massiv anderen Arbeitszeiten als diejenigen der Arbeitnehmenden des Ausbildungsbetriebes.

Aufgrund dieser Erfahrungen ersuche ich den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Wird beim Berufsbildungsamt nicht abgeklärt, ob in besagten Lehrbetrieben womöglich GAV’s bestehen, in denen die Arbeitszeiten klar geregelt sind?

2. Wenn Ja, warum werden die Arbeitszeiten unterschiedlich akzeptiert?

3. Wenn Nein, kann ich erwarten, dass in Zukunft diese Arbeitszeitregelungen mit denjenigen der GAV’s identisch angepasst werden?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 11.09.2006

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Antwort des Regierungsrates

Der Interpellant hat offenbar verschiedentlich festgestellt, dass die Arbeitszeitregelung in genehmigten Lehrverträgen vom Gesamtarbeitsvertrag und von der Regelung im Ausbildungsbetrieb abweicht. Er stellt daher Fragen nach der Überwachung durch das zuständige Amt.

Alle Lehrverträge müssen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt werden. Pro Jahr werden 8500 bis 9000 neue Lehrverträge in über zweihundert Berufen eingereicht. Die Arbeitszeitregelung ist Bestandteil des Lehrvertrags. Die Lernenden sind nicht dem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt. Gemäss Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11), Art. 31 Abs. 1, darf aber die tägliche Arbeitszeit der Lernenden diejenige der andern im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen.

Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Frage 1

Reicht ein Lehrbetrieb einen Lehrvertrag zur Genehmigung ein, so wird bezüglich Arbeitszeit prioritär geprüft, ob die oben erwähnten Sonderschutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Arbeitsgesetz eingehalten werden. In zweiter Linie wird geprüft, ob die gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Bestimmungen eingehalten werden. Dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) sind die allgemein verbindlich erklärten, publizierten GAVs bekannt. Die Einhaltung von Bestimmungen von nicht allgemeinverbindlich erklärten GAVs werden nicht überprüft, weil dem MBA nicht bekannt ist, welche Betriebe an den GAV gebunden sind.

Frage 2

Zirka 50 Prozent der neuen Lehrverträge werden zwischen anfangs April und Ende August zur Genehmigung eingereicht. In dieser Zeit treffen täglich über hundert Lehrverträge ein, wobei Lernende und auch die Lehrbetriebe auf einen möglichst raschen Entscheid angewiesen sind. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Lehrverträge genehmigt werden, welche Bestimmungen von allgemeinverbindlich erklärten GAVs widersprechen. Das MBA hat die Lehraufsicht in diesem Jahr zentralisiert und neu nach Berufsfeldern organisiert. Dies wird die Überprüfung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen in Lehrverträgen erleichtern.

Das MBA ist bestrebt, die Kontrolle der Lehrverträge möglichst lückenlos und korrekt durchzuführen. Es nimmt Hinweise der Sozialpartner betreffend Verletzungen von gesamtarbeitsrechtlichen Bestimmungen in Lehrverträgen jederzeit entgegen. Auch bei bereits genehmigten Lehrverträgen kann eine nachträgliche Korrektur verlangt werden.

Grobe Verstösse sowie Wiederholungsfälle werden dem beco Berner Wirtschaft gemeldet, welches die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten beaufsichtigt und Bewilligungen erteilt.

Wichtig ist, dass die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung zwischen Lehrbetrieb, Sozialpartnern, Berufsfachschulen und Behörden gut funktioniert. Nur so gelingt es, möglichst vielen Jugendlichen eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Abschliessend darf festgestellt werden, dass sich der grösste Teil der Lehrbetriebe erfreulicherweise an die Vorgaben der entsprechenden GAVs hält.

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Frage 3

Wie unter Frage 1 aufgezeigt, überprüft das Mittelschul- und Berufsbildungsamt im Rahmen seiner Möglichkeiten, ob die gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Bestimmungen eingehalten werden. Daher entfällt eine Beantwortung dieser Frage.

An den Grossen Rat

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