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1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für den Eigenbetrieb Wohnungsverwaltung

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Geschäftsordnung des Eigenbetriebs Wohnungsverwaltung Ostfildern

Auf Grund von § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz) in der Fassung vom 1. Juli 2004 (Gesetzblatt S. 469) in Verbindung mit der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wohnungsverwaltung, wird mit Zustimmung des Betriebsausschusses vom 29.07.2009 folgende Geschäftsordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für den Eigenbetrieb Wohnungsverwaltung.

§ 2 Betriebsleitung

(1) Der jeweilige Leiter des Fachbereichs 4 wird zum Betriebsleiter bestellt. Zu seinem Stellvertreter wird der jeweilige Leiter der Abteilung 65 bestellt.

(2) Der Oberbürgermeister nimmt gegenüber der Betriebsleitung seine Koordinierungs- und allgemeine Überwachungsfunktion wahr. Er kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu beseitigen.

Der Oberbürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er für gesetzeswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Stadt nachteilig sind.

§ 3 Geschäftsverteilung

(1) Zum Geschäftskreis der Betriebsleitung gehört insbesondere:

1. Grundsätzliche Verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten

2. Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes; Art, Ansatz und Abwicklung von Investitionen

3. Kassen- und Rechnungswesen einschl. Buchführung, Jahresabschluss und Jahresbericht, Zwischenberichte und Betriebsvergleiche, EDV

4. Anträge an den Gemeinderat und seine Ausschüsse

5. Personalangelegenheiten im Rahmen des § 3 der Betriebssatzung des Eigenbetriebes.

(2) Die Betriebsleitung kann zur Erledigung einzelner Verwaltungsangelegenheiten (Personal-, Versicherungsangelegenheiten, Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus usw.), Fachämter der Stadt in Anspruch nehmen. Die erbrachten Leistungen werden durch einen Verwaltungskostenbeitrag abgedeckt. Werden Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich.

Beschluss GR 29.07.2009, Vorlage Nr. 128, Inkrafttreten: 01.08.2009

(2)

§ 4 Wirtschaftsplan

(1) Die Betriebsleitung kann bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes unerhebliche Mehrausgaben in eigener Zuständigkeit genehmigen, wenn die Mehrausgaben durch Minderausgaben an anderen Stellen oder durch Mehreinnahmen gedeckt sind. Der Oberbürgermeister ist bei erheblichen Mehrausgaben des Wirtschaftsplanes, denen der Betriebsausschuss zustimmen muss, unverzüglich zu unterrichten. Eine Mehrausgabe gilt als erheblich, wenn sie den Planansatz um mehr als 10.000 Euro überschreitet.

(2) Die Anordnungs- und Bewirtschaftungsbefugnis wird den Betriebsleitern oder dessen Stellvertreter übertragen. Ein Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter können jedoch nicht gleichzeitig auch die Festsetzung der sachlichen Richtigkeit auf den Rechnungsbelegen vornehmen. Die Festsetzung der sachlichen Richtigkeit auf den Rechnungsbelegen kann von jedem Bediensteten des Eigenbetriebs vorgenommen werden.

§ 5 Anwendung von Vorschriften der Stadt

Die für den Bereich der Stadtverwaltung erlassenen allgemeinen Anordnungen, Dienstanweisungen und anderen Vorschriften, gelten sinngemäß für den inneren Dienstbereich des Eigenbetriebes Wohnungsverwaltung, falls nicht anderes bestimmt ist.

§ 6 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 01.08.2009 in Kraft.

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