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Kindertagespflege Verantwortung für das Handeln der Kinder

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Academic year: 2022

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(1)

Kindertagespflege – Verantwortung für das Handeln der Kinder

Für Schäden, die vom Kind verursacht werden

Für Schäden, die das Kind während der Tagespflege

erleidet

(2)

Gesetzliche Bestimmungen

• Bis zur Vollendung des siebten

Lebensjahres kann ein Kind nach der Rechtssprechung für einen Schaden

grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden.

• Das heißt: Über das Handeln eines Kindes müssen erwachsene Personen Aufsicht

führen. Aufsichtspflicht

(3)

Aufsichtspersonen

• In der Regel sind die Eltern die

Aufsichtspersonen. Eltern können die Aufsichtspflicht auf andere Personen übertragen.

• Der Betreuungsvertrag zwischen einer Tagesmutter und den Eltern stellt die Grundlage für eine Übertragung der Aufsichtspflicht dar.

(4)

Aufsichtspflicht

Unmittelbare Aufsichtspflicht Konkrete Beaufsichtigung des

Kindes

Mittelbare Aufsichtspflicht Informations-, Hinweis- und

Nachfragepflichten

Im Einzelfall muss eine mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht und daraus folgender Haftungsfragen bezogen auf die konkreten Umstände geklärt

werden.

Aufgabe: Nennen Sie Beispiele für die unmittelbare und die mittelbare Aufsichtspflicht.

(5)

Im Schadensfall…

…wird die Verletzung der Aufsichtspflicht gesetzlich vermutet!

Das heißt:

Die Tagesmutter muss den Gegenbeweis antreten!

(6)

Schlussfolgerung:

• Betreut eine Tagesmutter z.B. mehrere Kinder und eines davon ist unter zwei

Jahren, muss dieses ständig beaufsichtigt werden. Andernfalls hat sie ihre

Aufsichtspflicht verletzt.

Aufgabe: Beschreiben Sie, wie Sie diese ständige Aufsichtspflicht gewährleisten.

(7)

Empfehlung

• Möglichst alles ausschließen, was auf eine

Verletzung der Aufsichtspflicht schließen lässt!

• Eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die Tätigkeit der Tagespflege umfasst.

Beachten Sie: Privathaftpflicht reicht nicht aus, gegebenenfalls den Geltungsbereich erweitern!

(8)

Wenn das Kind Schaden erleidet

• Unfallversicherung: Kinder sind auch während der Betreuung durch „geeignete

Tagespflegepersonen“ unfallversichert Zwei Bedingungen:

Dann beitragsfreier Versicherungsschutz

1. Die Tagespflegeperson muss gemäß §23 SGB VIII im Besitz einer Erlaubnis zur Kinderpflege sein.

2. Das Betreuungsverhältnis muss über das Jugendamt vermittelt werden.

(9)

Versicherungsschutz für die Kinder

• Während der Betreuung in der Tagespflege

• Auf dem Weg von und zur Tagespflegestelle

(10)

Versicherung für die Tagespflegeperson

• Tagespflegepersonen sind, auch bei

selbständiger Tätigkeit, pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallsversicherung und tragen die Beiträge selbst.

• Nach § 23 SGB VIII erhält eine

Tagespflegeperson die nachgewiesenen Aufwendungen für eine Unfallversicherung jedoch erstattet.

(11)

Schadensvermeidung

• Keine Versicherung kann es wieder gut machen, wenn ein Kind in Ihrer Betreuung

ernsthaft zu Schaden kommt!

Deshalb: Gefahren erkennen und

vermeiden!

(12)

Aufgabe: Lesen Sie das Arbeitsblatt Kinder brauchen „Spielräume zum Leben“!

Wo sehen Sie Gefahren?

Wie können Sie diesen Gefahren begegnen?

Notieren Sie auf den Moderationskarten jeweils eine Gefahr und mögliche Strategien zur Gefahrenvermeidung!

(13)

So sicher wie nötig – so frei wie möglich!

• Balance zwischen der Sorge der Erwachsenen und der wachsenden Eigenständigkeit der

Kinder

• Spielraum zwischen der Fürsorge und Angst der Großen und dem eigenen Freiheitsdrang

notwendig

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