Kindertagespflege – Verantwortung für das Handeln der Kinder
Für Schäden, die vom Kind verursacht werden
Für Schäden, die das Kind während der Tagespflege
erleidet
Gesetzliche Bestimmungen
• Bis zur Vollendung des siebten
Lebensjahres kann ein Kind nach der Rechtssprechung für einen Schaden
grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden.
• Das heißt: Über das Handeln eines Kindes müssen erwachsene Personen Aufsicht
führen. Aufsichtspflicht
Aufsichtspersonen
• In der Regel sind die Eltern die
Aufsichtspersonen. Eltern können die Aufsichtspflicht auf andere Personen übertragen.
• Der Betreuungsvertrag zwischen einer Tagesmutter und den Eltern stellt die Grundlage für eine Übertragung der Aufsichtspflicht dar.
Aufsichtspflicht
Unmittelbare Aufsichtspflicht Konkrete Beaufsichtigung des
Kindes
Mittelbare Aufsichtspflicht Informations-, Hinweis- und
Nachfragepflichten
Im Einzelfall muss eine mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht und daraus folgender Haftungsfragen bezogen auf die konkreten Umstände geklärt
werden.
Aufgabe: Nennen Sie Beispiele für die unmittelbare und die mittelbare Aufsichtspflicht.
Im Schadensfall…
…wird die Verletzung der Aufsichtspflicht gesetzlich vermutet!
Das heißt:
Die Tagesmutter muss den Gegenbeweis antreten!
Schlussfolgerung:
• Betreut eine Tagesmutter z.B. mehrere Kinder und eines davon ist unter zwei
Jahren, muss dieses ständig beaufsichtigt werden. Andernfalls hat sie ihre
Aufsichtspflicht verletzt.
Aufgabe: Beschreiben Sie, wie Sie diese ständige Aufsichtspflicht gewährleisten.
Empfehlung
• Möglichst alles ausschließen, was auf eine
Verletzung der Aufsichtspflicht schließen lässt!
• Eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die Tätigkeit der Tagespflege umfasst.
Beachten Sie: Privathaftpflicht reicht nicht aus, gegebenenfalls den Geltungsbereich erweitern!
Wenn das Kind Schaden erleidet
• Unfallversicherung: Kinder sind auch während der Betreuung durch „geeignete
Tagespflegepersonen“ unfallversichert Zwei Bedingungen:
Dann beitragsfreier Versicherungsschutz
1. Die Tagespflegeperson muss gemäß §23 SGB VIII im Besitz einer Erlaubnis zur Kinderpflege sein.
2. Das Betreuungsverhältnis muss über das Jugendamt vermittelt werden.
Versicherungsschutz für die Kinder
• Während der Betreuung in der Tagespflege
• Auf dem Weg von und zur Tagespflegestelle
Versicherung für die Tagespflegeperson
• Tagespflegepersonen sind, auch bei
selbständiger Tätigkeit, pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallsversicherung und tragen die Beiträge selbst.
• Nach § 23 SGB VIII erhält eine
Tagespflegeperson die nachgewiesenen Aufwendungen für eine Unfallversicherung jedoch erstattet.
Schadensvermeidung
• Keine Versicherung kann es wieder gut machen, wenn ein Kind in Ihrer Betreuung
ernsthaft zu Schaden kommt!
Deshalb: Gefahren erkennen und
vermeiden!
Aufgabe: Lesen Sie das Arbeitsblatt Kinder brauchen „Spielräume zum Leben“!
Wo sehen Sie Gefahren?
Wie können Sie diesen Gefahren begegnen?
Notieren Sie auf den Moderationskarten jeweils eine Gefahr und mögliche Strategien zur Gefahrenvermeidung!
So sicher wie nötig – so frei wie möglich!
• Balance zwischen der Sorge der Erwachsenen und der wachsenden Eigenständigkeit der
Kinder
• Spielraum zwischen der Fürsorge und Angst der Großen und dem eigenen Freiheitsdrang
notwendig